Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , der von ihm benannte Vortrag sei gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen, weil die Beklagte zu 2 nicht ausreichend zu den von ihr angestellten Ermittlungen während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgetragen habe, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein etwaiger Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht entscheidungserheblich wäre. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 26. November 2009 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , der von ihm benannte Vortrag sei gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen, weil die Beklagte zu 2 nicht ausreichend zu den von ihr angestellten Ermittlungen während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgetragen habe, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein etwaiger Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht entscheidungserheblich wäre. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 62.524,56 € Kniffka Kuffer Bauner Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2007 -20 108/06 KG Berlin, Entscheidung vom 28.10.2008 - 21 U 60/07