Februar 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Die Klägerin hat die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen. Oktober 1990 ist auf Revision der Beklagten das Urteil des 20. In zweiter Instanz hatten sich die Parteien über wesentliche Teile des Streitgegenstandes verglichen und insoweit Kostenaufhebung vereinbart-Das Senatsurteil enthält keinen Ausspruch über die Kosten der Nebenintervention. Die Streithelferin der Beklagten beantragt, das Senatsurteil insoweit zu ergänzen; die Klägerin tritt dem hinsichtlich der Kosten der Revisionsinstanz entgegen. Ferner beantragt die Klägerin die Berücksichtigung des durch den Teilvergleich bereinigten Teils des Streitgegenstandes im Urteilsausspruch gemäß § 319 ZPO. Die Klägerin hat also gemäß dem Kostenausspruch des Senatsurteils vom Eine Berichtigung des Urteilsausspruchs in der Sach ist dagegen nicht veranlaßt. Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt war, also nur soweit die Sache nicht schon vor Erlaß des Be rufungsurteils erledigt war. Der (GA 796) auf 245.181 DM erhöhte und in der mündlichen Verhandlung (GA 884) gestellte Berufungsantrag wurde ersichtlich erst durch den Teilvergleich erledigt (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF 2 IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 228/89 URTEIL Verkündet am 14. Februar 1991 Werner Justizamtsinspekt«'; als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. "DfBBHHI " Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Intendanten, RflBHmHHI flj, t Beklagten, Widerklägerin, Berufungsbeklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2. Dei^BB B^- und GBBB^BBP-Aktiengesellschaf t Bai vertreten durch den Vorstand, OBiH^Bplatz t- / B< Streithelferin der Beklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. ■■ - gegen die Firma LBHi^HII & rBBBI GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Lothar WflBB, BonB§ Wall I r Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. von SBIBül^BHlB - WI Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 14. Februar 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Haß und Hausmann für Recht erkannt: 1. Der Urteilsausspruch des Senatsurteils vom 11. Oktober 1990 wird in Absatz 3 durch folgenden Satz 2 ergänzt: Die Klägerin hat die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen. 2. Der Berichtigungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen 3 s Tatbestand: Durch Senatsurteil vom 11. Oktober 1990 ist auf Revision der Beklagten das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Mai 1989 aufgehoben und die Berufung gegen das vorangegangene landgerichtliche Teilund Grundurteil zurückgewiesen worden. In zweiter Instanz hatten sich die Parteien über wesentliche Teile des Streitgegenstandes verglichen und insoweit Kostenaufhebung vereinbart-Das Senatsurteil enthält keinen Ausspruch über die Kosten der Nebenintervention. Die Streithelferin der Beklagten beantragt, das Senatsurteil insoweit zu ergänzen; die Klägerin tritt dem hinsichtlich der Kosten der Revisionsinstanz entgegen. Ferner beantragt die Klägerin die Berücksichtigung des durch den Teilvergleich bereinigten Teils des Streitgegenstandes im Urteilsausspruch gemäß § 319 ZPO. Hinsichtlich der Urteilsergänzung hat der Senat mit Zustimmung der Parteien Urteilsergänzung im schriftlichen Verfahren beschlossen. Entscheidunqsqründe: 1. Gemäß § 101 Abs. 1 ZPO sind dem Gegner der Hauptpartei die durch die Nebenintervention verursachten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, soweit er gemäß §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Klägerin hat also gemäß dem Kostenausspruch des Senatsurteils vom 11. Oktober 1990 die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen. Insoweit ist das Senatsurteil vom 11. Oktober 1990 nach § 321 ZPO zu ergänzen. 2. Eine Berichtigung des Urteilsausspruchs in der Sach ist dagegen nicht veranlaßt. Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt war, also nur soweit die Sache nicht schon vor Erlaß des Be rufungsurteils erledigt war. Die Zurückweisung der Berufung insgesamt bezog sich naturgemäß auf den zuletzt gestellten Berufungsantrag, der die schon erledigten Teile nicht mehr umfaßte. 3. Die Kostenentscheidung des Senats umfaßt nicht die Kosten, über die sich die Parteien bei Vergleichsabschluß geeinigt hatten, weil wegen der Vereinbarung der Parteien insoweit kein Bedürfnis nach einer Entscheidung bestand. Eine Berichtigung des Kostenausspruchs ist danach insoweit nicht geboten. Eine teilweise Rücknahme der Widerklage ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - nach Aktenlage nicht ersichtlich. Der (GA 796) auf 245.181 DM erhöhte und in der mündlichen Verhandlung (GA 884) gestellte Berufungsantrag wurde ersichtlich erst durch den Teilvergleich erledigt (vgl. den Streitwertbeschluß GA 1044). Lang Haß Bliesener Hausmann Quack