Wegen der bei diesem Verfahren bestehenden Brandgefahr sind vom Arbeitskreis westdeutscher Holz- und Bautenschutzpraktiker e.V. und vom Prüfungsausschuß für Holzschutzmittel technische Vorschriften erlassen worden, durch welche u.a. angeordnet ist, daß die Temperatur der Heißluft an der Aus-trittsöffiiung des Zuleitungsrohrs höchstens 120 Grad be- Der im Betriebe seines Vaters tätige Sohn des Beklagten zu 1), der Beklagte zu 2) Hans-Jörg führte zusammen mit dem Arbeiter Sch^UHfc die Schädlingsbekämpfung durch. 1.) Das Landgericht sah ein Verschulden der Beklagten bei der Schädlingsbekämpfung als nicht erwiesen an. Das Obcr-landesgericht läßt - im Gegensatz zu dem Landgericht - offen, ob die Beklagten bei der Schädlingsbekämpfung unsachgemäß vorgegangen sind; denn jedenfalls sei ihnen zu dem Verschulden anzurechnen, daß der Beklagte zu 2) und Sch^HHiHi es unterlassen hätten, den Dachboden in kurzen Abständen dauernd zu kontrollieren, ob sich nicht Rauch entwickle. Die Verurteilung der Beklagten ist nicht darauf gestützt, daß sie bei Anwendung des Heißluftverfahrens sich nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten haben. Zu Unrecht stellen daher die Beklagten in ihrer Revisionsbegründung darauf ab, daß objektiv keine Notwendigkeit zur Überwachung bestanden habe und es sich bei der Betrachtungsweise des Oberlandesgerichts nur um eine solche "post Enthielten diese auch keine direkte Anweisung zur ständigen Überwachung auf Rauchentwicklung, so v/ar ihnen doch auf Grund zahlreicher Bestimmungen (so z.B. Entfernung aller brennbaren Stoffe, Kontrolle des Bodens auf Y/urn-mehl, Bereitstellung von Feuerlöschgeräten) zu entnehmen, daß auch bei Einhaltung der vorgeschriebenen Temperaturen die Entstehung eines Brandherdes nicht auszuschließen sei. So gesehen durften sich der Beklagte zu 2) und Sch^^HH nicht damit begnügen, die Temperaturen stündlich zu kontrollieren und sich in der Zwischenzeit von der Arbeitsstelle entfernen, ohne die Vorgänge auf den Dachboden zu überwachen. Die Meinung der Beklagten, die Vorschrift, Feuer-löschgeräte bereitzustellen, sei nur im Hinblick auf die außen stehenden Aggregate ergangen, ist durch nichts gerechtfertigt. Diese Bestimmung kann nicht anders aufgefaßt werden, als daß sie im Hinblick auf alle Brandmöglichkeiten erlassen worden ist. Ebensowenig können die Beklagten etwas für sich daraus herleiten, daß das Heißluftverfahren auch für Dachböden, die nicht betreten werden können, anwendbar ist. Die Beobachtung auf Rauchentwicklung kann auch erfolgen, ohne daß der Dachboden betreten wird, so z.B. durch Luken oder Fensteröffnungen. Auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, die hochstzulässige Austrittstemperatur von 120 Grad sei nicht überschritten worden, kommt es nicht an, da, wie dargelegt, auch hei Beachtung dieser Vorschrift eine Brandgefahr nicht völlig ausgeschlossen ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob dadurch, daß sich ein Rohr gelockert und von dem Beklagten zu 2) möglicherweise nicht mehr richtig zusammengesteckt worden ist, eine erhöhte Brandgefahr entstanden ist. Bie Feststellung des Berufungsgerichts, daß im Palle einer dauernden Überv/achung des Bachbodens auf Rauchent-wickluritf ein Umsichgreifen des Brandherds hätte verhindert werden können, läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wird mit der Revision auch nicht angegriffen.
V BUNDESGERICHTSHOF 2074 0$? IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 228/64 URTEIL Verkündet am 23. Februar 1967 Jodas, Justizangeotellter als Urkandsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. des „Ingenieurs Wilhelm Erwin 2. des Schreiners Hano-Jörg AHR, L^Kstr. 9 - Prozeßbevollmächtigters Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr gegen 9 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr ötj Der VII. Zivilsenat deo Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1967 unter Mitwirkung dea Vizepräsidenten deo Bundesgerichts-hofo Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, ÜJrbel, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen da3 Urteil deo 1. Zivilsenato des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 15. Juli 1964 wird zurückge-v/iesen. Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Herbst 1961 erhielt der Beklagte zu 1), Wilhelm von der Deutschen Bundesbahn den Auftrag, Holzschädlinge im Dachstock des Bahnhofs Eckartshausen mittels Heißluftverfahrens zu bekämpfen. Bei diesem Verfahren wird die in einem Gebläse erzeugte Heißluft durch Röhren in den von Schädlingen befallenen Dachstock geleitet. Wegen der bei diesem Verfahren bestehenden Brandgefahr sind vom Arbeitskreis westdeutscher Holz- und Bautenschutzpraktiker e.V. und vom Prüfungsausschuß für Holzschutzmittel technische Vorschriften erlassen worden, durch welche u.a. angeordnet ist, daß die Temperatur der Heißluft an der Aus-trittsöffiiung des Zuleitungsrohrs höchstens 120 Grad be- 3 tragen darf, und daß die Austrittsöffnung in mindestens 1 m Entfernung vom nächsten brennbaren Stoff zu halten ist. Weiter ist vorgeschrieben, daß Feuerlöscher bereit gehalten werden müssen. Der im Betriebe seines Vaters tätige Sohn des Beklagten zu 1), der Beklagte zu 2) Hans-Jörg führte zusammen mit dem Arbeiter Sch^UHfc die Schädlingsbekämpfung durch. Dazu wurden vor dem Gebäude zwei Heißluftbereiter aufgestellt, von welchen zwei Blechrohre in den Dachboden eingeführt wurden. Zur Feststellung der Temperatur waren am Austritt der Heißluft aus den Aggregaten, sowie auch im Dachraum und in den Balken Thermometer angebracht. Am 27o Oktober 1961 wurde die Anlage morgens gegen 7.15 Uhr in Betrieb gesetzt. Die Temperaturen wurden in der Folge stündlich kontrolliert, nachdem um 9»15 Uhr die Temperaturen zuletzt genessen worden waren, machten der Beklagte zu 2) und Sch^^HHfc eine Vesperpause. Kurz nach 10 Uhr wurde von Außenstehenden bemerkt, daß aus dem Dachfenster Hauch drang. Der entstandene Brand konnte wegen der Rauchentwicklung nicht mehr mit Handfeuerlöschern bekämpft werden. Der Dachstock brannte teilweise aus, bevor es der Feuerwehr gelang, den Brand zu löschen. In einem wegen fahrlässiger Brandstiftung eingeleiteten Strafverfahren wurden beide Beklagten mangels Beweises freigesprochen. Die Klägerin hat als Versicherer der Bundesbahn dieser zur Abdeckung ihres Schadens 22 455 DM bezahlt. Sie nimmt als gesetzliche Zesoionarin (§67 WG) die Beklagten aus 1 Vertrag und unerlaubter Handlung in Anspruch, weil sic bei der Schädlingsbekämpfung nicht die notwendige Sorgfalt angewandt hätten. Mit der Klage hat sie einen Teilbetrag von 10 000 Bll nebst Zinsen geltend gemacht. Die Beklagten stellen ein Verschulden in Abrede. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Bntscheidungsgründe: 1.) Das Landgericht sah ein Verschulden der Beklagten bei der Schädlingsbekämpfung als nicht erwiesen an. Das Obcr-landesgericht läßt - im Gegensatz zu dem Landgericht - offen, ob die Beklagten bei der Schädlingsbekämpfung unsachgemäß vorgegangen sind; denn jedenfalls sei ihnen zu dem Verschulden anzurechnen, daß der Beklagte zu 2) und Sch^HHiHi es unterlassen hätten, den Dachboden in kurzen Abständen dauernd zu kontrollieren, ob sich nicht Rauch entwickle. Hätten sie dies getan, so hätten sie die Entstehung des Brandherdes so rechtzeitig entdeckt, daß sie die Ausbreitung des Feuers mit den bereitgestellten Handfeuerlösch-gerüten hätten verhindern können. Das Verschulden des Beklagten zu 1) liege darin, daß er keine entsprechenden Anordnungen getroffen habe. Der Beklagte zu 1) sei daher wegen Verletzung des Werkvertrags und Verstoßes gegen die Verkehrssieherungs-pflichten, der Beklagte zu 2) gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Verletzung des Eigentums, beide in Verbindung mit § 67 VVG, der Klägerin zu dem Ersatz verpflichtet o 2o) Die Revision der Beklagten ist nicht begründet* Sie meinen, das Berufungsgericht habe an ihre Über-v/achungspflicht zu hohe Anforderungen gestellt. In dem Prospekt sei ausdrücklich bemerkt, daß bei dem Heißluftverfahren keine Brandgefahr bestehe. Sie hätten sich auch an die Sicherheitsbestimmungen in den Technischen Vorschriften gehalten, hätten insbesondere auch regelmäßig die Temperaturen kontrolliert. Eine Überwachung im Hinblick auf Rauchentwicklung sei nicht vorgeschrieben. Dem kann .jedoch nicht gefolgt werden. Die Verurteilung der Beklagten ist nicht darauf gestützt, daß sie bei Anwendung des Heißluftverfahrens sich nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten haben. Sie hätten aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei aiuiimmt, dennoch mit der Gefahr eines Brandes rechnen müssen, der auch bei Anwendung aller Sorgfalt durch "schicksalhafte Ereignisse11, wie sie das Landgericht in seinem Urteil z.B. in.'.der Möglichkeit eines Funkenflugs durch leicht entzündbare Staubteilchen sieht, ausbrechen konnte. Zu Unrecht stellen daher die Beklagten in ihrer Revisionsbegründung darauf ab, daß objektiv keine Notwendigkeit zur Überwachung bestanden habe und es sich bei der Betrachtungsweise des Oberlandesgerichts nur um eine solche "post -I y 7 V feotum” handle« I)ie Möglichkeit einer Brandentstehung mußten die Beklagten als Fachleute von Anfang an kennen. Auf den Prospekt, wonach keine Brandgefahr bestehe, durften sie sich nicht verlassen. Hierbei handelt es sich nur um eine unmaßgebliche Anpreisung der Lieferfirma. Maßgebend waren die "Technischen Vorschriften". Enthielten diese auch keine direkte Anweisung zur ständigen Überwachung auf Rauchentwicklung, so v/ar ihnen doch auf Grund zahlreicher Bestimmungen (so z.B. Entfernung aller brennbaren Stoffe, Kontrolle des Bodens auf Y/urn-mehl, Bereitstellung von Feuerlöschgeräten) zu entnehmen, daß auch bei Einhaltung der vorgeschriebenen Temperaturen die Entstehung eines Brandherdes nicht auszuschließen sei. So gesehen durften sich der Beklagte zu 2) und Sch^^HH nicht damit begnügen, die Temperaturen stündlich zu kontrollieren und sich in der Zwischenzeit von der Arbeitsstelle entfernen, ohne die Vorgänge auf den Dachboden zu überwachen. Die Meinung der Beklagten, die Vorschrift, Feuer-löschgeräte bereitzustellen, sei nur im Hinblick auf die außen stehenden Aggregate ergangen, ist durch nichts gerechtfertigt. Diese Bestimmung kann nicht anders aufgefaßt werden, als daß sie im Hinblick auf alle Brandmöglichkeiten erlassen worden ist. Daß solche auch, z.B. durch Funkenflug, auf dem Dachboden gegeben sind, ist bereits ausgeführt worden. Ebensowenig können die Beklagten etwas für sich daraus herleiten, daß das Heißluftverfahren auch für Dachböden, die nicht betreten werden können, anwendbar ist. Die Beobachtung auf Rauchentwicklung kann auch erfolgen, ohne daß der Dachboden betreten wird, so z.B. durch Luken oder Fensteröffnungen. Auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, die hochstzulässige Austrittstemperatur von 120 Grad sei nicht überschritten worden, kommt es nicht an, da, wie dargelegt, auch hei Beachtung dieser Vorschrift eine Brandgefahr nicht völlig ausgeschlossen ist. Bas Berufungsgericht brauchte daher den In Schriftsatz der Beklagten vom 28. November 1962 angetretenen Beweis nicht zu erheben. Es kommt auch nicht darauf an, ob dadurch, daß sich ein Rohr gelockert und von dem Beklagten zu 2) möglicherweise nicht mehr richtig zusammengesteckt worden ist, eine erhöhte Brandgefahr entstanden ist. Bas Berufungsgericht hat die Überwachungspflicht der Beklagten ganz allgemein bejaht und auf diesen Umstand nur unterstützend abgestellt. Bie Feststellung des Berufungsgerichts, daß im Palle einer dauernden Überv/achung des Bachbodens auf Rauchent-wickluritf ein Umsichgreifen des Brandherds hätte verhindert werden können, läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wird mit der Revision auch nicht angegriffen. - 8 3«) Die Revision ist deshalb, da auch sonst kein Hechtsfehler zun Nachteil der Beklagten ersichtlich ist, als unbegründet zurückzuweisen« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Vogt Pinke Glanzmann Rietschel Erbel