Der Kläger war einziger Handelsvertreter für die beiden H^H^-V/erkc (Metallveredlungsbetriebe) in und in NgHHHP- Mit der Inhaberin des Werkes hatte der Kläger einen schriftlichen Vertrag vom *!5* Juli 1959 geschlossen, in dessen § 7 ab -.6, Oktober 1959 eine Kündigungsfrist von 3 Monaten "zu dem Kalendervierteljahr" vereinbart war. Im Juni und November I960 erwarb dor Beklagte die beiden Betriebe o Der Kläger setzte seine Handolsvertretertätigkcit fort* Bin neuer schriftlicher Vertrag wurde zwischen den Bar-» feien, die miteinander befreundet waren, nicht abgeschlossen. Der Kläger hat mit der Klage beantragt, festzustellen, daß das Vertragsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 2. Er hat -das Vorbringen des Klägors bestritten und die fristlose Kündigung ferner darauf gestützt, daß der Kläger trotz häufiger Mahnung nur unzureichend gearbeitet habe«. Im zweiten Rechtszug hat der Beklagte mit Widerklage beantragt, festzustollen, daß das Handelsvertreterverhält-nis der Parteien durch seine Kündigung vom 2» Juni 1961 fristlos beendet worden sei» Das Oberlandesgericht hat ausgesprochen, daß die Klage in der Hauptsache erledigt sei, und die Widerklage abge-wiesen» 1.) Wie der erkennende Senat schon oft ausgesprochen hat, ist die Wertung der für eine fristlose Kündigung geltend gemachten Gründe grundsätzlich Sache des Tatrichters* Das Revisionsgericht hat aber nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob cs otwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat (vgl. 2, ) Nach don Ausführungen im angefochtenen Urteil ist davon auszugehen, daß der Kläger in allen drei ihm vorge-worfenen Punkten sich eine Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen» Das Berufungsgericht hält gleichwohl die fristlose Kündigung des Beklagten nicht für gerechtfertigt, aber nur deshalb, weil es annimmt, der Beklagte hätte das Vertragsverhältnis der Parteien durch ordentliche Kündigung zu dem 30. Der Kläger hat in der Klageschrift, wie die Revision zutreffend anführt, geltend gemacht, der Beklagte habe erklärt, daß er das Vertragsverhältnis mit dem Kläger zu den alten Bedingungen fortsetzen wolle. Nach dem bisherigen Sachund Streitstand ist deshalb davon auszugehen, daß der Beklagte nach $ 7 des vorgenannten Vertrages eine ordentliche Kündigung, jedenfalls soweit es sich um die Vertretung des Werkes in RflHK handelte, nur mit Frist von 3 Monaten zu dem Ende eines Kalendervierteljahres aussprechen konnte, daß er also auch schon im Mai 1961 fristgerecht nur zu dem 30. Schon damit ist der Erwägung des Berufungsgerichts die Grundlage entzogen, der Beklagte hätto Mitte Mai 1961 noch zu dem 30c Juni 1961 kündigen können, das Abwarten dieser kurzen Frist sei ihm zuzu demuten gewesen. als erheblich erweisen, so wird zu berücksichtigen sein, daß dem Kündigenden nach in Hechtsprechung und Schrifttum anerkannter Auffassung vor Abgabe einer Kündigungserklärung eine gewisse Seitspanne zur Überlegung eingeräumt -werden mui3* Gegebenenfalls wird auch zu erwägen sein, ob der Beklagte mit der Kündigung den Umständen nach nicht warten konnte, bis der Xläger von seiner Ürlaubsreise nach Italien zurück-gekehrt war«.
^7 OdQ VII ZR.228/62 Verkündet am 17. Februar 7 964 V/oitscheek, JustizooerSekretär als 13 r kund e be amt or der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Valentin M in Möl JflBBB^traße 9 - Beklagten, Berufungsklägers und Rovisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr? - gegen den Handelsvertreter Karl-Heinz M e in SchflBPstraßc S? Kläger, Berufungsbeklagten und Rovisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 - hat der VII«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dio mündliche Verhandlung vom 17«, Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzraann und der Bundesrichter Dr„ Heiraann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Br« Finke für Rocht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25» Oktober 1962 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Widerklage abgewiesen hat«, In diesem Umfang wird die Sache zur neuer* Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückvcr-wiesen«* Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger war einziger Handelsvertreter für die beiden H^H^-V/erkc (Metallveredlungsbetriebe) in und in NgHHHP- Mit der Inhaberin des Werkes hatte der Kläger einen schriftlichen Vertrag vom *!5* Juli 1959 geschlossen, in dessen § 7 ab -.6, Oktober 1959 eine Kündigungsfrist von 3 Monaten "zu dem Kalendervierteljahr" vereinbart war. Im Juni und November I960 erwarb dor Beklagte die beiden Betriebe o Der Kläger setzte seine Handolsvertretertätigkcit fort* Bin neuer schriftlicher Vertrag wurde zwischen den Bar-» feien, die miteinander befreundet waren, nicht abgeschlossen. Vom 9» Mai 1961 an war der Kläger für etwa 3 Wochen auf Urlaub in Italien» Am 12. Mai 1961 schrieb ihm der Beklagte: "Ich nahm Kenntnis davon, daß Du 1t. Deinem Schreiben Vo 9-5-1961 in Urlaub gefahren bist» Dor Ordnung halber wäre es jedoch Pflicht gewesen, mich so zeitig von dem Urlaubsbeginn zu verständigen, damit ich auf irgend eine Art die Kundschaft pflegen konnte. Hach Rückkehr bitte ich umgehend mit mir in Verbindung zu treten." Mit Schreiben vom 2, Juni 1961 kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis fristlos mit der Begründung, der Kläger sei, ohne ihn vorher zu verständigen, in Urlaub gefahren. Die Vernachlässigung der.Kundschaft habe einen unübersehbaren Schaden zur Folge gehabt. Außerdem habe der Kläger ohne seine Genehmigung die Urlaubsreise mit dem betriebseigenen Fahrzeug gemacht. Der Kläger hat mit der Klage beantragt, festzustellen, daß das Vertragsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 2. Juni 1961 fristlos erloschen sei. Er hat vorgetragen, er habe einige Woehen vor Urlaubs-astritt dem Beklagten auf einem Zettel die geplante Reise a&gekundigto Da er das Kraftfahrzeug im wesentliehen unterhalten habe, habe er es auch im Urlaub benützon dürfen- 3 - Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat -das Vorbringen des Klägors bestritten und die fristlose Kündigung ferner darauf gestützt, daß der Kläger trotz häufiger Mahnung nur unzureichend gearbeitet habe«. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben * Im zweiten Rechtszug hat der Beklagte mit Widerklage beantragt, festzustollen, daß das Handelsvertreterverhält-nis der Parteien durch seine Kündigung vom 2» Juni 1961 fristlos beendet worden sei» Der Kläger hat beantragt, die Berufung des Beklagten ■ unter Abweisung der Widerklage zurückzuweisen. Die Klage haben beide Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt * Das Oberlandesgericht hat ausgesprochen, daß die Klage in der Hauptsache erledigt sei, und die Widerklage abge-wiesen» Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Widerklage weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen 0 Ent sche idungsgründ e s 1.) Wie der erkennende Senat schon oft ausgesprochen hat, ist die Wertung der für eine fristlose Kündigung geltend gemachten Gründe grundsätzlich Sache des Tatrichters* Das Revisionsgericht hat aber nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob cs otwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat (vgl. dazu LM Nr. 10 zu b 626 BGB und letzthin das Urteil des erkennenden Senats vom 28. November 1963, VII ZR 90/62). 4 2, ) Nach don Ausführungen im angefochtenen Urteil ist davon auszugehen, daß der Kläger in allen drei ihm vorge-worfenen Punkten sich eine Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen» Das Berufungsgericht hält gleichwohl die fristlose Kündigung des Beklagten nicht für gerechtfertigt, aber nur deshalb, weil es annimmt, der Beklagte hätte das Vertragsverhältnis der Parteien durch ordentliche Kündigung zu dem 30. Juni 1961 boondigen können, es sei ihm zuzu demuten gewesen, den Ablauf dieser kurzen Frist abzuwarten. 3. ) Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht hierbei den Vertrag vom 15. Juli ^959 zwischen dem Kläger und der Vorbesitzerin des Ed^P-Werkes in NflBd) nicht berücksichtigt hat. Der Inhalt dieses Vertrages ist Gegenstand des Rechtsstreits geworden, wie sich aus der Bezugnahme des Berufungsgerichts auf die Akten ergibt, zu denen der Vertrag gelangt ist. Der Kläger hat in der Klageschrift, wie die Revision zutreffend anführt, geltend gemacht, der Beklagte habe erklärt, daß er das Vertragsverhältnis mit dem Kläger zu den alten Bedingungen fortsetzen wolle. Der Beklagte hat dem nicht widersprochen» Nach dem bisherigen Sachund Streitstand ist deshalb davon auszugehen, daß der Beklagte nach $ 7 des vorgenannten Vertrages eine ordentliche Kündigung, jedenfalls soweit es sich um die Vertretung des Werkes in RflHK handelte, nur mit Frist von 3 Monaten zu dem Ende eines Kalendervierteljahres aussprechen konnte, daß er also auch schon im Mai 1961 fristgerecht nur zu dem 30. September 1961 kündigen konnte. Schon damit ist der Erwägung des Berufungsgerichts die Grundlage entzogen, der Beklagte hätto Mitte Mai 1961 noch zu dem 30c Juni 1961 kündigen können, das Abwarten dieser kurzen Frist sei ihm zuzu demuten gewesen. 4) Das angefochtene Urtoil muß hiernach, soweit es die Widerklage abgewiesen hat, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, selbst zu entscheiden, ob dem Beklagten das Abwarten einer erst am 30« September 1961 auslaufenden ordentlichen Kündigungsfrist zuzu demuten war. Hierzu bedarf es einer weiteren Prüfung des Sachverhalts durch den Tatrichter, insbesondere, weil dieser die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten, der Kläger habe es fortgesetzt an hinreichendem Einsatz fehlen lassen, bisher nur unterstellt hat« Bei der Entscheidung, ob dem Beklagten zuzu demuten war, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger bis zu dem 30« September 1961 fortzusetzen, werden möglicherweise auch der Verlauf der Besprechung der Parteien am 5, Mai 1961 und die Behauptungen des Beklagten über die schwierige wirtschaftliche Lage des Betriebes von Bedeutung sein« Andererseits hat das Berufungsgericht bei der neuen Entscheidung Gelegenheit, erforderlichenfalls seine Annahme zu überprüfen, der Kläger sei für seine Behauptung, dem Beklagten einen Zettel mit de Urlaubsankündigung hinterlassen zu haben, beweispflichtig gewesen« Es ist grundsätzlich Sache des Kündigenden, das Bestehen eines wichtigen Kündigungsgrundes zu beweisen„ 5*) Unter diesen Umständen kommt es voraussichtlich nicht mehr darauf an, daß dem Berufungsgericht bei der Berechnung des Zeitraums von 6 Wochen vor dem 30. Juni 1961 ein Irrtur unterlaufen ist. Dem Kläger hätte eine Kündigung zu diesem Torrain, wenn sie die 6-Wochen-Frist einhalten sollte, spätestens am 19« Mai 1961 zugehen müssen« Sollte sich bei der neuen Verhandlung der Lauf dieser Frist aber doch wiede 6 als erheblich erweisen, so wird zu berücksichtigen sein, daß dem Kündigenden nach in Hechtsprechung und Schrifttum anerkannter Auffassung vor Abgabe einer Kündigungserklärung eine gewisse Seitspanne zur Überlegung eingeräumt -werden mui3* Gegebenenfalls wird auch zu erwägen sein, ob der Beklagte mit der Kündigung den Umständen nach nicht warten konnte, bis der Xläger von seiner Ürlaubsreise nach Italien zurück-gekehrt war«. Glanzmann Hoimann-Trosien Erbel Meyer Finke