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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. 1) Das Berufungsgericht gründet die Haftung der Beklagten auf die §§ 618, 528, 276, 278 BGB in Verbindung mit Die Beklagte haftet aus dem zwischen ihr und Bfl^ abgeschlossenen Werkvertrag nicht nur diesem, sondern auch seinen in Erfüllung dieses Vertrags tätigen Arbeitern für alle Schäden, die ,rin dem geschützten Vertragsbereich“ durch Verschulden des Bestellers entstehen. Dem steht nicht entgegen, daß sich der Unfall nicht in einem geschlossenen Raum, sondern auf einer offenen Arbeitsstelle ereignet hat (BGH aaO). 2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat pflHHHB, der als Erfüllungsgehilfe der Beklagten anzusehen ist, nicht hinreichend darüber belehrt, daß uivi v/o der Schaltmast auch während der Schaltpause stromführende Teile hatte. Das Berufungsgericht rechnet auch zu dem Verschulden an, daß er DflH nicht beim Hinaufoteigen auf den Mast fortgesetzt beobachtet und ihn, sobald er die Gefahrenzone erreicht hatte, gewarnt hat; denn er hätte damit rechnen müssen, daß sich I<|H selbst bei richtiger Belehrung Uber deren Einzelheiten nicht im Klaren war. Dos läßt keinen Hechtsfehler erkennen und ist mit der Revision ebenfalls nicht angegriffen worden. ö) Das Berufungsgericht verneint ein ursächliches Mit-vcrschulden des Verletzten und seines Meisters B^B» a) Pur ihre Behauptung, daß iBIH durch sein Verhalten den Unfall schuldhaft mitverursacht habe, ist die Beklagte beweispflichtig. Dann ist aber auch die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß ohne Verschulden annehmen durfte, er könne den Mast ohne Gefahr bis zu dem Punkte besteigen, an dem der Stromüberschlag stattfand. Daß PflBBB kurz nach dem Unfall dem Bundesbahnober Inspektor KBBBse€>en^ker angegeben hat, er habe hinreichend belehrt, ist vom Berufungsgericht als richtig unterstellt worden. Die Beklagte hat behauptet und unter Sachverständigen-beweis gestellt, müsse sich trotz eines vorgeschrie- Das Berufungsgericht hat den Antrag abgclehnt, weil die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten unerheblich sei; denn der Verletzte hätte nur dann schuldhaft gehandelt, wenn er von richtig und vollständig belehrt worden wäre, was sich aber nicht feststcilen lasse. b) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob den Malermeister B4M ein ursächliches Mitverschulden an dem Unfall trifft, weil er, wie die Beklagte behauptet, nicht hinreichend mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut gemacht habe. Es ist schon fraglich, ob es BflM 2um Verschulden gereichen würde, wenn er, wie die Beklagte behauptet, nicht dafür gesagt hat, daß seine Arbeiter, also auch der Verletzte, die allgemeinen Sicherheitsvorschriften in allen Einzelheiten lasen, und sich statt dessen mit einer allgemeinen Belehrung begnügt hat. Waren diese fehlerhaft, so konnte eine noch so sorgfältige Belehrung über die allgemeinen Sicherheitsvorschriften den Unfall nicht verhindern.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
UnfallBerufungsgerichtBelehrungSicherheitsvorschriftenteilenKlägerinVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 Dczomber 1962
Jiu; t iz o Ivor c ckre tar a a : s u r k u n d s b e am t e r der trGfschäftastorlc
2l98 093
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundesbahn, gesetzlich vertreten durch die Bundesbohndirektion	P^m^platz #,
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bayerische Bauberufsgenossenschaft, gesetzliche Unfallversicherung,	^JBB|strai3e	#, vertreten
 durch ihren Vorstand,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Pietschel, Dr. Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Dr. Rinke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 15. Juni 1961 wird zurückgev/iesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
In Sommer 1957 ließ die Beklagte durch den Malermeister Rudolf	in	A^BHIHd:Le Masten der elektri-
schen Fahrleitung auf dem Streckenabschnitt zwischen Augeburg-Oberhausen und Langweid streichen. Zu der von hierfür, abgestollten Arbeitskolonne gehörte auch
 der Maler Gustav
 Zur Sicherung der Arbeitskräfte waren von der Beklagten die Schlosser B^HM un<^	^cigege-
bon.	v/ar	für	üie Freischaltung der Arbeitsab-
ijehnitte verantwortlich; B^|BBB^hatte die örtliche 0 berv/achung durchzuführen.
Am 25- August 1957 bestieg Lappe im Zuge seiner Tätigkeit den am Nordende des Bahnhofs Gablingen befindlichen Leitungsmast 11/20 a, der ein sog. Schaltmast ist. Zu diesem Zeitpunkt waren die Fahrleitung im Bereich des Bahnhofs Gablingen sowie das südliche Verbindungsseil zu dem beweglichen Teil des Schaltmasts stromlos, während der Streckenabschnitt in Richtung Langweid und das nördliche Verbindungsseil zu dem feststehenden Teil des Schalters unter Spannung standen. L||B und -MBB wußten das. Letzterer hatte den L0|B darüber auch belehrt; über den Inhalt dieser Belehrung besteht Streit.
Lappe kam beim Besteigen des Mastes i dem unter Strom stehenden Verbindungsseil so nahe, daß ein Stromüberschlag eintrat. Dadurch erlitt er elektrische Verbrennungen und stürzte 9 Meter tief ab. Der Unfall hatte für ihn schwere Verletzungen, u.a. eine unheilbare Querschnitt-lühmung, zur Folge.
Die Klägerin macht die gem, § 1542 RYO auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche des Verletzten gegen die Beklagte geltend.
Sie hat Klage erhoben und zuletzt beantragt,
1)	die Beklagte zur Zahlung von 25.808,32 DM nebst Zinsen zu verurteilen und
2)	festsustellen, daß die Beklagte auch allen weiteren aus dem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen habe.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Sie hat ein Verschulden ihrer Aufsichtspersonen bestritten und im übrigen eingewandt, daß Lappe und seinen Arbeitgeber B4B ein ursächliches Mitverschulden an dem Unfall treffe, und zwar Bflfe weil er	nicht	vor-
her ausreichend über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften belehrt habe.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
4
Entscheidungsgründe:
1) Das Berufungsgericht gründet die Haftung der Beklagten auf die §§ 618, 528, 276, 278 BGB in Verbindung mit
5 ‘1542 EVO.
Bas läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Beklagte haftet aus dem zwischen ihr und Bfl^ abgeschlossenen Werkvertrag nicht nur diesem, sondern auch seinen in Erfüllung dieses Vertrags tätigen Arbeitern für alle Schäden, die ,rin dem geschützten Vertragsbereich“ durch Verschulden des Bestellers entstehen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung (BGHZ 26, 565 mit weiteren Nachweisen). Dem steht nicht entgegen, daß sich der Unfall nicht in einem geschlossenen Raum, sondern auf einer offenen Arbeitsstelle ereignet hat (BGH aaO). Der Anspruch des Vorletzten geht auf die Klägerin auch im Falle einer vertraglichen Haftung Uber (BGH aaO).
Mit der Revision wird das auch nicht bemängelt.
2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat pflHHHB, der als Erfüllungsgehilfe der Beklagten anzusehen ist,	nicht	hinreichend	darüber	belehrt,
 daß uivi v/o der Schaltmast auch während der Schaltpause stromführende Teile hatte. Das Berufungsgericht rechnet auch zu dem Verschulden an, daß er DflH nicht beim Hinaufoteigen auf den Mast fortgesetzt beobachtet und ihn, sobald er die Gefahrenzone erreicht hatte, gewarnt hat; denn er hätte damit rechnen müssen, daß sich I<|H selbst bei richtiger Belehrung Uber deren Einzelheiten nicht im Klaren war. Hätte PflHIHfe diese Pflicht erfüllt, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen.
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Dos läßt keinen Hechtsfehler erkennen und ist mit der Revision ebenfalls nicht angegriffen worden.
ö) Das Berufungsgericht verneint ein ursächliches Mit-vcrschulden des Verletzten und seines Meisters B^B»
Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen der Beklagten sind im Ergebnis nicht begründet.
a) Pur ihre Behauptung, daß iBIH durch sein Verhalten den Unfall schuldhaft mitverursacht habe, ist die Beklagte beweispflichtig. Diesen Beweis sieht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als nicht erbracht an. Es hält es im Hin blick auf die zu dem Teil widerspruchsvollen Angaben des (inzwischen verstorbenen) Schlossers	zu demindest
 für möglich, daß dieser	über	die	Läge	der	stromfüh-
renden Teile und den Anfangspunkt der Gefahrzone nicht richtig oder nicht mit hinreichender Klarheit belehrt hat. Dann ist aber auch die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß	ohne	Verschulden	annehmen	durfte,
 er könne den Mast ohne Gefahr bis zu dem Punkte besteigen, an dem der Stromüberschlag stattfand.
f
Die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsangriffe richten sich im wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die BeweisWürdigung des Berufungsgerichts.
Daß PflBBB kurz nach dem Unfall dem Bundesbahnober Inspektor KBBBse€>en^ker angegeben hat, er habe hinreichend belehrt, ist vom Berufungsgericht als richtig unterstellt worden. Daraus lassen sich noch keine zwingenden Schlüsse ziehen, daß dies auch wirklich geschehen

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Die Beklagte hat behauptet und unter Sachverständigen-beweis gestellt,	müsse	sich	trotz	eines	vorgeschrie-
benen Sicherheitsabstands von 1,5 m bis auf 15 cm der unter Strom stehenden Leitung genähert haben. Das Berufungsgericht hat den Antrag abgclehnt, weil die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten unerheblich sei; denn der Verletzte hätte nur dann schuldhaft gehandelt, wenn er von richtig und vollständig belehrt worden wäre, was sich aber nicht feststcilen lasse. In dieser Begründung tritt kein Kechtsfchler zutage.
b) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob den Malermeister B4M ein ursächliches Mitverschulden an dem Unfall trifft, weil er, wie die Beklagte behauptet,	nicht
 hinreichend mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut gemacht habe. Es ist der Auffassung, daß es auf ein etwaiges Mitverschulden des ßflfc im Hinblick auf die Bestimmung des § 898 RVO nicht ankomme.
Ob die gegen diese Rechtsauffassung gerichtete Revisionsrüge der Beklagten begründet ist, kann dahingestellt bleiben, da der Vortrag der Beklagten bereits den Schluß nicht rechtfertigt, daß das Verhalten	für	den	Unfall
 ursächlich gewesen ist.
Es ist schon fraglich, ob es BflM 2um Verschulden gereichen würde, wenn er, wie die Beklagte behauptet, nicht dafür gesagt hat, daß seine Arbeiter, also auch der Verletzte, die allgemeinen Sicherheitsvorschriften in allen Einzelheiten lasen, und sich statt dessen mit einer allgemeinen Belehrung begnügt hat. Denn das könnte keinesfalls ursächlich für den Unfall gewesen sein.	war	nämlich,
 wie das Berufungsgericht feststellt, bekannt, daß er gegenüber stromführenden Teilen der Leitung einen Sicher-
t -
licitsabstand einzuhalten und daß er die Anweisungen der von aer Bahn abgestellten Bediensteten zu befolgen habe. V/c nun im einzelnen Fall die Sicherheitszone begann, d.h. welche 7^ciic des lasts und der Leitungen unter Strom standen, konnte nur an Ort und Stelle mitgeteilt werden. Ben allgemeinen Sicherheitsvorschriften war das nicht zu entnehmen. Beshalb kam es insoweit ausschließlich auf die Belehrungen und Weisungen der Leute der Beklagten sowie auf die Durchführung der Aufsicht durch diese an. Waren diese fehlerhaft, so konnte eine noch so sorgfältige Belehrung über die allgemeinen Sicherheitsvorschriften den Unfall nicht verhindern.
der selbst nicht auf der Arbeitsstelle war, und sein Vorarbeiter	der	die	Aufsicht	nur	Uber die Kalerarbciten
 führte, konnten und durften sich auf die Belehrung der Bundesbahnbediensteten über die Lage der stromführenden Teile verlassen, da sie insoweit Laien waren.
4) Die Revision der Beklagten ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Meyer Pinke