* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 228/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 228/59

Sie habe durch ihre eigenen Vertreter Geschäfte in dem der LPS und der Klägerin vorbehaltenen Bezirk gemacht. Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Anspruch der Klägerin auf Unterlassung von Direktgeschäften stattgegeben, die entsprechende Klage der LPS aber abgewiesen. Februar 1956 hergeleiteten Anspruch der Klägerin, die Beklagte habe Geschäfte jeder Art in Frankreich und den übrigen vorbehaltenen Gebieten zu unterlassen, nicht für begründet. Es unterstellt, daß zwischen der LPS und der Beklagten ein - wenn auch nur vorläufiges,- so doch - bindendes Abkommen über den Alleinvertrieb der Erzeugnisse der Beklagten geschlossen worden sei und offenbar auch, daß die Beklagten dem Eintritt der Klägerin in den Vertrag zugestimmt habe (Bü So 5, 12, 15)* Es meint aber, auch wenn die Beklagte die Vereinbarung nicht rechtswirksam angefochten habe, sei anzunehmen, daß beide Parteien sich inzwischen mindestens stillschweigend von dem Vertrage gelöst hätten oder daß die Beklagte das Abkommen aus wichtigem Grunde gekündigt habe. Der Klägerin und der LPS ständen daher gegen die Beklagte allenfalls Schadenc-ersatzansprüche zu; die Erfüllung des Vertrages könnten sie jedoch nicht mehr verlangen (Bü B. Jedoch ist die Auffassung des Berufungsgerichts, das Abkommen sei von der Beklagten durch deren schlüssiges Verhalten in diesem Rechtsstreit aus wichtigem Grunde zu Recht gekündigt worden, im Ergebnis nicht zu beanstanden. 2) Vom RechtsStandpunkt aus läßt sich ferner nichts gegen die Ansicht des Berufungsgerichts einv/enden, daß eine Kündigung nach § 89 a HGB durch eigene Vertragsverstöße des kündigenden Teils nicht schlechthin ausgeschlossen wird, daß aber in solchem Balle streng zu prüfen ist, ob dem Kündigenden unter1den gegebenen Umständen ein weiteres Besthalten am Vertrage zuzu demuten sei (BtJ S. 3) Als Gründe für ein außerordentliches Kündigungsrecht der Beklagten führt das Berufungsgericht in erster Linie an, daß die Klägerin in den drei Monaten (April bis Juni 1956), in denen sie die Erzeugnisse der Beklagten vertrieben hat, nur sehr geringe Verkaufserfolge erzielt hat, daß sie von Juli 1956 an überhaupt keine Geschäfte mehr abgeschlossen und daß sie auch in der Folgezeit nicht zu erkennen gegeben hat, ob sie in Zukunft zu einer angemessenen Vertretung der Interessen der Beklagten bereit und in der Lage sei (BU S. Februar 1956 nach § 89 a HGB befugt gewesen, gerechtfertigt erscheinen<> Auch wenn man berücksichtigt, daß die Klägerin nur eine verhältnismäßig kurze Zeit für die Be~ klagte tätig war und daß ihie geringen Anfangserfolge möglicherweise auch auf die eigenen Geschäfte der Beklagten in den der Klägerin vorbehaltenen Gebieten zurückzuführen sind, so fehlt es doch an jeder Erklärung der Klägerin dafür, aus welchem Grunde sie ihre Tätigkeit für die Beklagte im Juli 1956 ganz eingestellt und sie seither nicht wieder aufgenommen hat» Daß diese Untätigkeit auf die behaupteten Vertragsverstöße der Beklagten zurücksuführen sei, hat die Klägerin nicht geltend gemacht, ist auch sonst ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen - Andererseits hat das Berufungsgericht festgestellt, die Klägerin sei mit den seinerzeit eingesetzten zv/ei Vertretern angesichts der ihr vorbehaltenen außerordentlich großen Verkaufsgebiete zu einer wirksamen Tätigkeit für die Beklagte nicht in der Lage gewesen» Auch ihr geringes Geselle chaftskapital habe eine angemessene Vertretung der Interessen der Beklagten nicht gewährleistet» Die Revision wendet sich zwar gegen die Richtigkeit der letzten Feststellung, indem sie auf die der Beklagten bekannte und für die Aufnahme iihrer Geschäftsbeziehungen zu der LPS und der Klägerin maßgebende Tatsache hinweist, daß "hinter diesen die kapitalstarke Brasserie de gestanden habe; sie hat aber - ebensowenig wie die Klägerin in den Tatsacheninstanzen - darzulegen vermocht, inwiefern jene Geschäftsverbindung zu einer wirksamen Verstärkung der Betriebsmittel der Klägerin^; hätte führen können« Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung des Abkommens vom 2« Februar 1956 bejaht hat, so kann dem aus Rechta-gründen nicht entgegengetreten werden« Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht ganz gefolgt werden, wenn es meint, die Klägerin habe über Zeit und Umfang der Eigengeschäfte der Beklagten nur allgemeine Angaben gemacht, und wenn es aus dem Vorbringen der Parteien 6) behauptet und unter Beweis gestellt hat, die Beklagte habe alsbald nach Abschluß des Vertrages vom 2. Aber selbst wenn das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin über das vertragswidrige Verhalten der Beklagten voll berücksichtigt und eine Beweiserhebung die Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin ergeben hätte, wäre der Beklagten das außerordentliche Kündigungsrecht zuzubilligen» Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß der Vertrag vom 2. Bei ihrer Untätigkeit ist sie jahrelang ver-blieben, obwohl sie sich sagen mußte, daß die Beklagte, die ih~ re Fabrikation im Saarland hat, auf den Absatz ihrer Erzeugnisse gerade in den der Klägerin übertragenen Gebieten dringend angewiesen war und bei einem Weiterbestehen des Abkommens vom 2. Bei dieser Sachlage war der Beklagten, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, ein weiteres Festhalten an den vertraglichen Abmachungen mit der LPS und der Klägerin nicht zuzu demuten. Selbst wenn unterstellt wird, daß die Beklagte von Anfang an gegen das Alleinverkaufsrecht der Klägerin verstoßen und daß sie damit auch ihrerseits den Vertrag verletzt hat, muß ihr wegen des viel schwerer wiegenden und für die Bauer wirtschaftlich nicht tragbaren vertragsv/idrigen Verhaltens der Klägerin und deren vom Berufungsgericht fesigeatellten völligen Unvermögens zu einer gehörigen Vertragserfüllung das Recht zugebilligt werden, das Abkommen vom 2.

Zitierte Normen: § 92 HGB
GeschäftvertragenLPSBerufungsgerichtBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 228/59
Verkündet
 am 3• November 1960 Woitscheck, Justizobersekretär als ürkundsbearater der Geschäftsstelle
2219 038
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma CBMP? Sb
 in Vitf|^ (SeflB et 0^0),	Avenue	H
treten durch die Geschäftsführerin Madame B IV, •/• Boulefard PaM,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßb8vollmächtigter: Rechtsanv/alt Br.
gegen
 die Firma Br
 BeflBB & Co« Kommanditgesellschaft in St >,	Straße	flb	-	IV?	vertreten	durch	ihre
 persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Hermann BeBBinHflVBIB und den Dipl« Chemiker Br» Otto Bei in SaHW,
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr»
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» November I960 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Y/inkel mann, Erbel, Br. Vogt und Br«, Finke
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 25. März 1959 wird zurückgewiesen»
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Beklagte stellt Farben, lacke und ähnliche Artikel
 her.
.Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe der Firma "Les	SyflHHBB" SA. - im folgenden LPS - in
 Vi^P^ (PrOTHBM durch Vertrag (Frotocole d*accord) vom 2. Februar 1956 für 10 Jahre das alleinige und ausschließliche Recht zu dem Vertrieb ihrer Erzeugnisse in Frankreich (mit Ausnahme von Elsaß-Lothringen und der Firma SflU in fl|)> dessen überseeischen Departements und den Territorien der Dnion Franyaise sowie inCBelgien und Holland und deren überseeischen Besitzungen übertragen. Im März 1956 sei die von Aktionären der LPS mit einem Kapital von 1.000.000 ffrs gegründete Klägerin mit Zustimmung der Beklagten anstelle der LPS in den Vertrag eingetreten.
Die Beklagte habe das der LPS eingeräumte und der Klägerin übertragene Alleinverkaufsrecht von Anfang an durchbrochen. Sie habe durch ihre eigenen Vertreter Geschäfte in dem der LPS und der Klägerin vorbehaltenen Bezirk gemacht.
Die LPS und die Klägerin haben beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen,
1)	es zu unterlassen, in den ihnen im Vertrag vom 2. Februar 1956 vorbehaltenen Ländern direkt oder durch Untervertreter oder durch von ihr gegründete Gesellschaften Geschäfte abzuschließen;
2)	an die LPS und die Klägerin den diesen entstandenen Schaden zu zahlen, der vorläufig für die LPS auf
3
1
300.000 ffrs und für die Klägerin auf 1.000.000 ffrs beziffert wird.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat	j
i
den Abschluß eines bindenden Vertrages mit der LPS in Abrede gestellt. Mit dem Eintritt der Klägerin in die Rechtsstellung der LPS sei sie - so hat sie weiterhin vorgetragen - nur un- , ter Bedingungen einverstanden gewesen, die nicht erfüllt worden seien. Einen etwa zustande gekommenen Vertrag habe sio wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die LPS habe ihr vorgespiegelt, sie habe ein größeres Vertreternetz9 das ihr die Erschließung der ihr übertragenen Gebiete ermögliche*	~
In Wirklichkeit habe sie nicht über die erforderlichen Ver~ * -treter verfügt« Weder die LPS noch die Klägerin hätten nennens« werte Umsätze erzielt. Seit Juli 1956 hätten, sie keine Geschäfte mehr abgeschlossen, keine Kunden besucht und auf Anfragen nicht mehr geantwortet. Die Klägerin habe überdies aus der kurzen Zeit der Zusammenarbeit unbezahlte Schulden in Höhe von 1.844.239 ffrs hinterlassen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Anspruch der Klägerin auf Unterlassung von Direktgeschäften stattgegeben, die entsprechende Klage der LPS aber abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klägerin mit diesem Teil der Klage abgewiesen o	H
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Unterlassungsanspruch weiter.
Die Beklagte beantragt, das Hechtsmittel zurückzuweisen.
4
Entscheidungagrunde:
Das Oberlandesgericht hält den aus dem Protocole d*accord vom 2. Februar 1956 hergeleiteten Anspruch der Klägerin, die Beklagte habe Geschäfte jeder Art in Frankreich und den übrigen vorbehaltenen Gebieten zu unterlassen, nicht für begründet.
Es unterstellt, daß zwischen der LPS und der Beklagten ein - wenn auch nur vorläufiges,- so doch - bindendes Abkommen über den Alleinvertrieb der Erzeugnisse der Beklagten geschlossen worden sei und offenbar auch, daß die Beklagten dem Eintritt der Klägerin in den Vertrag zugestimmt habe (Bü So 5,
 12, 15)* Es meint aber, auch wenn die Beklagte die Vereinbarung nicht rechtswirksam angefochten habe, sei anzunehmen, daß beide Parteien sich inzwischen mindestens stillschweigend von dem Vertrage gelöst hätten oder daß die Beklagte das Abkommen aus wichtigem Grunde gekündigt habe. Der Klägerin und der LPS ständen daher gegen die Beklagte allenfalls Schadenc-ersatzansprüche zu; die Erfüllung des Vertrages könnten sie jedoch nicht mehr verlangen (Bü B. «6).
Der Revision ist zuzugeben, daß dieser Begründung nicht in allen Punkten beigetreten werden kann. Das gilt namentlich von der Ansicht des Berufungsgerichts, der Vertrag vom 2, Fo~ bruar 1956 sei von der Beteiligten inzwischen stillschweigend ge^ löst worden.
Jedoch ist die Auffassung des Berufungsgerichts, das Abkommen sei von der Beklagten durch deren schlüssiges Verhalten in diesem Rechtsstreit aus wichtigem Grunde zu Recht gekündigt worden, im Ergebnis nicht zu beanstanden. 1
1) Eine solche Kündigung des Vertragsverhältnisses ist zulässig. Das ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung de3 § 92 Abs. 2 HGB a.F> sowie des § 89 a Abs» 1 HGB, der mit den sonstigen sachlich-rechtlichen Vorschriften des Bunde sge set zes vom 6. August 1953 durch das Zweite Gesetz über
 die Änderung und Aufhebung handelsrechtlicher Vorschriften (Gesetz Nr. 562) vom 22. Dezember 1956 - Saarl ABI S. 1709 -für das Saarland übernommen worden und dort gemäß Art. 14 des Gesetzes am 31. Dezember 1956 in Kraft getreten ist.
2)	Vom RechtsStandpunkt aus läßt sich ferner nichts gegen die Ansicht des Berufungsgerichts einv/enden, daß eine Kündigung nach § 89 a HGB durch eigene Vertragsverstöße
 des kündigenden Teils nicht schlechthin ausgeschlossen wird, daß aber in solchem Balle streng zu prüfen ist, ob dem Kündigenden unter1den gegebenen Umständen ein weiteres Besthalten am Vertrage zuzu demuten sei (BtJ S. 16).
3)	Als Gründe für ein außerordentliches Kündigungsrecht der Beklagten führt das Berufungsgericht in erster Linie
 an, daß die Klägerin in den drei Monaten (April bis Juni 1956), in denen sie die Erzeugnisse der Beklagten vertrieben hat, nur sehr geringe Verkaufserfolge erzielt hat, daß sie von Juli 1956 an überhaupt keine Geschäfte mehr abgeschlossen und daß sie auch in der Folgezeit nicht zu erkennen gegeben hat, ob sie in Zukunft zu einer angemessenen Vertretung der Interessen der Beklagten bereit und in der Lage sei (BU S. 12 f).
Diese Tatsachen lassen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages vom 2. Februar 1956 nach § 89 a HGB befugt gewesen, gerechtfertigt erscheinen<> Auch wenn man berücksichtigt, daß die Klägerin nur eine verhältnismäßig kurze Zeit für die Be~ klagte tätig war und daß ihie geringen Anfangserfolge möglicherweise auch auf die eigenen Geschäfte der Beklagten in den der Klägerin vorbehaltenen Gebieten zurückzuführen sind, so fehlt es doch an jeder Erklärung der Klägerin dafür, aus welchem Grunde sie ihre Tätigkeit für die Beklagte im Juli 1956 ganz eingestellt und sie seither nicht wieder aufgenommen hat»
6
Daß diese Untätigkeit auf die behaupteten Vertragsverstöße der Beklagten zurücksuführen sei, hat die Klägerin nicht geltend gemacht, ist auch sonst ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen - Andererseits hat das Berufungsgericht festgestellt, die Klägerin sei mit den seinerzeit eingesetzten zv/ei Vertretern angesichts der ihr vorbehaltenen außerordentlich großen Verkaufsgebiete zu einer wirksamen Tätigkeit für die Beklagte nicht in der Lage gewesen» Auch ihr geringes Geselle chaftskapital habe eine angemessene Vertretung der Interessen der Beklagten nicht gewährleistet» Die Revision wendet sich zwar gegen die Richtigkeit der letzten Feststellung, indem sie auf die der Beklagten bekannte und für die Aufnahme iihrer Geschäftsbeziehungen zu der LPS und der Klägerin maßgebende Tatsache hinweist, daß "hinter diesen die kapitalstarke Brasserie de	gestanden	habe;	sie
 hat aber - ebensowenig wie die Klägerin in den Tatsacheninstanzen - darzulegen vermocht, inwiefern jene Geschäftsverbindung zu einer wirksamen Verstärkung der Betriebsmittel der Klägerin^; hätte führen können«
Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung des Abkommens vom 2« Februar 1956 bejaht hat, so kann dem aus Rechta-gründen nicht entgegengetreten werden«
4)	Auch die von der Klägerin hervorgehobenen Vertragsverletzungen der Beklagten schließen das vom Berufungsgericht bejahte außerordentliche Kündigungsrecht der Beklagten bei der besonderen Lage des Falles nicht aus«
Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht ganz gefolgt werden, wenn es meint, die Klägerin habe über Zeit und Umfang der Eigengeschäfte der Beklagten nur allgemeine Angaben gemacht, und wenn es aus dem Vorbringen der Parteien
7
den Schluß zieht, die Beklagte sei erst nach dem Versagen der Klägerin zu Direktgeschäften in dem der Klägerin vorbe-haltenen Raum übergegangen (BU S- 17)» Denn es hat nicht berücksichtigt, daß die Klägerin, was die Revision auchbbean-standet, ausweislich ihrer Schriftsätze vom 5. Dezember 1957 (S- 11 und 13) und vom 15«* April 1958 (S. 6) behauptet und unter Beweis gestellt hat, die Beklagte habe alsbald nach Abschluß des Vertrages vom 2. Februar 1956 durch ihre Vertreter und Angestellten Eigengeschäfte im Bezirk der Klägerin gemacht. Das Berufungsgericht hätte auch aus dem von der Be-klagten mit Schriftsatz vom 19«* Mai 1958 eingereichten Schreiben an die Brasserie de Bfl|^ -	vom	26« Juni 1956 erse-
hen können, daß die Beklagte darin von einer großen Anzahl in Frankreich abgeschlossener Eigengeschäfte spricht und daß diese Geschäfte allem Anscheine nach in die Zeit fallen, in der die Klägerin noch für die Beklagte tätig war.
Aber selbst wenn das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin über das vertragswidrige Verhalten der Beklagten voll berücksichtigt und eine Beweiserhebung die Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin ergeben hätte, wäre der Beklagten das außerordentliche Kündigungsrecht zuzubilligen» Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß der Vertrag vom 2. Februar 1956 wegen Fehlens von Vorschriften über einen Min-destümsatz der Klägerin bzw» der LPS sowie wegen einer Reihe weiterer dio Beklagte belastender Bestimmungen von beiden Teilen ein besonderes Maß von Vertrauen erfordert habe» Angesichts der der Beklagten auf erlegten Verkaufsbeschränkungen konnte diese von der Klägerin erwarten, daß sie sich mit Hilfe eines dem ihr eingeräumten außerordentlich großen Verkaufs*-bezirk angemessenen Vertreterstabes in erhöhtem Maße für den Vertrieb der Erzeugnisse der Beklagten einsetzibe. Statt dessen hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur wenige Monate und mit völlig unzulänglichen Kräften den
8
Verkauf dieser Erzeugnisse betrieben. Sie hat die Behauptung der Beklagten, daß dies nur mit zwei Vertretern geschehen sei, nicht bestritten, sie hat ferner seit Juli 1956 ihre Tätig“ keit für die Beklagte ganz eingestellt und keine Erklärungen darüber abgegeben, wie sie sich die künftige Vertragserfül“ lung vorstelle. Bei ihrer Untätigkeit ist sie jahrelang ver-blieben, obwohl sie sich sagen mußte, daß die Beklagte, die ih~ re Fabrikation im Saarland hat, auf den Absatz ihrer Erzeugnisse gerade in den der Klägerin übertragenen Gebieten dringend angewiesen war und bei einem Weiterbestehen des Abkommens vom 2. Februar 1956 in einem für sie besonders günstig gelegenen Gebiet auf Jahre hinaus keinerlei* eigene Geschäftstätigkeit entwickeln durfte o
Bei dieser Sachlage war der Beklagten, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, ein weiteres Festhalten an den vertraglichen Abmachungen mit der LPS und der Klägerin nicht zuzu demuten. Selbst wenn unterstellt wird, daß die Beklagte von Anfang an gegen das Alleinverkaufsrecht der Klägerin verstoßen und daß sie damit auch ihrerseits den Vertrag verletzt hat, muß ihr wegen des viel schwerer wiegenden und für die Bauer wirtschaftlich nicht tragbaren vertragsv/idrigen Verhaltens der Klägerin und deren vom Berufungsgericht fesigeatellten völligen Unvermögens zu einer gehörigen Vertragserfüllung das Recht zugebilligt werden, das Abkommen vom 2. Februar 1956 aus wichtigon Grunde zu kündigen.
Eine solche Kündigung ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß der Einlassung der Beklagten entnommen hat, v/ährond dieses Rechtsstreits ausgesprochen worden. Da der Vertrag vom 2. Februar 1956 dadurch beendigt worden ist, kann die Klägerin Ansprüche auf Erfüllung dieser Vereinbarung nicht mehr erheben. Bas Berufungsgericht hat somit den
9
Unterlassungsanspruch der Klägerin im Ergebnis zu Hecht verneint Der von der Klägerin und der LPS erhobene, noch beim Landgericht anhängige Schadensersatzanspruch wird hiervon nicht berührt O
Die Revision ist hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen•
Dr* Winkelmann
 Pinke
Glanzmann
 Dr. Vogt
 Erbel