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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9® Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Glanzmann und der Bunäesrichter Rietschel, Br. Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Br. Vogt für Recht erkannt: Diese Beträge nimmt die Klägerin auf Grund des von ihr mit der Firma We^ft vereinbarten verlängerten Eigentums-Vorbehalts für sich in Anspruch, oie behauptet, die Firma habe das den beiden Kunden gelieferte Fleisch vorher Februar 1955 erfaßten diese im Betriebe des Importgeschäfts entstandenen Forderungen; die Mantelzession sei mit dem Metzgereibetrieb We^^ vereinbart worden; auch die Zessionslisten trügen die Kontonummer der Metzgerei und den Vermerk MBetr. Nach ihrer Meinung Kömmt es nicht darauf an, ob ihr Zedent bei der Abtretung als Inhaber der Metzgerei oder des Importgeschäfts aufgetreten ist. Sie beruft sich darauf, daß die Forderungen zuerst an sie abgetreten worden seien und deshalb eine spätere Abtretung an die Klägerin nicht wirksam sei. Io Die auf § 816 Abs. 2 in Verbindung mit § 408 Abs. 1 BGB gestützte Klage kann nur Erfolg haben, wenn die Forderungen gegen die Kunden der Firma We4^ nicht wirksam an die Beklagte abgetreten worden sind und diese deshalb die Zahlungen der Kunden als Hichtberechtigte empfangen hat. Nach Ansicht der Klägerin ist eine wirksame Abtretung an die Beklagte schon deshalb zu verneinen, weil die abgetretenen Forderungen im Betriebe des Importgeschäfts begründet worden seien, die Parteien des Zessionsvertrages aber nur die Abtretung von solchen Forderungen erklärt hätten, die im Metzgereibetrieb entstanden seien. Es legt die Zessionen Nr. 5 und 6 vom 7- Februar 1955 vielmehr dahin aus, daß sie alle Forderungen aus Pleisch-und Y.'urstlieferungen gegen die in den Zessionslisten genannten Kunden betreffen ohne Rücksicht darauf, ob die Lieferungen aus dem Metzgereibetriet? Weder die in den Urkunden enthaltenen Bezeichnungen der "Firma" und des Bankkontos noch die sonstigen von der Revision angeführten Umstände sprechen zwingend gegen diese Auslegung. Denn nach Lage der Sache kann nicht zweifelhaft sein, daß sie gegeben wurden, um die Beklagte für ihre Ansprüche aus Kreditgewährung zu sichern? 2) Bei diesem Grundsatz der Priorität bleibt es auch dann, wenn Forderungen aus dem Weiterverkauf von unter Eigentums- Das hat der Senat bereits in dem angeführten Urteil vom 30» April 1959 entschieden» Er hat es dort abgelehnt, dem Vfarenkreditgläubiger schon deshalb das bessere Recht zuzugestehen, weil die ihm abgetretene Forderung der Gegenwert für die von ihm unter Eigentumsvörbehalt gelieferte und dann weiterveräußerte Ware ist; er hat dargelegt, daß sich eine solche Auffassung weder aus dem Grundsatz der Surrogation noch aus einer angeblichen—näheren Beziehung des Vorbehaltsverkäufers zu der Forderung rechtfertigen läßt. 3) Er hält es auch nicht für möglich, bei mehrfacher Vorausabtretung den Konflikt zwischen dem Waren- und dem Geldkreditgläubiger dadurch zu lösen, daß jedem Gläubiger ein Teil der Forderung zugesprochen wird, wie dies m a 1 Diese Mängel können sich auch gerade daraus ergeben, daß der Zessionär bei der Vereinbarung der Abtretung nicht die gebührende Rücksicht auf das Sicherungsbedürfnis anderer Gläubiger nimmt. Nach dessen Auslegung hätte sich nämlich die Bank auch diejenigen Forderungen ihres Kreditnehmers abtreten lassen, die dieser später seinem Lieferanten auf Grund verlängerten Bigentumsvorbehalts abtreten mußte und abgetreten hat. Wie der Senat dort ausgeführt hat, mußte der Schuldner, wenn der Abtretungsvertrag wirklich den ihm vom Berufungsgericht gegebenen Sinn hatte, gegenüber seinem Lieferanten fortgesetzt grobe Vertragsverletzungen, möglicherweise sogar strafbare Handlungen begehen; das wäre in jenem Falle mit Wissen der Bank geschehen, da dieser nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bekannt war, daß ihr Schuldner nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt Waren beziehen konnte. I*er Senat hat dann ausgesprochen, daß ein Vertrag mit dem vom Berufungsgericht angenommenen Inhalt gegen die Gesetze und dia guten Sitten verstoße und nach §§ 134, 138 BGB nichtig sei, und dem Berufungsgericht aufgegeben, seine Auslegung des Abtretungsvertrages nochmals zu überprüfen. April 1959 bedeutet nicht, daß die Sicherungszession zugunsten einer Bank immer dem später vereinbarten verlängerten ^igentumsvorbehalt weichen müsse, oder gar, daß jede Globalzession zugunsten einer Bank nichtig sei, wie im Schrifttum bei der Kritik des Urteils behauptet worden ist. Las Urteil hält vielmehr grundsätzlich die frühere Abtretung für wirksam und spricht ihr nur dann die Gültigkeit ab, wenn sie im Einzelfall gegen das Gesetz oder die güten Sitten verstößt (ebenso das oben angeführte urteil des VIII. Ein solcher Verstoß ist nicht schon dann gegeben, wenn nur objektiv die Möglichkeit besteht, daß die zugunsten der Bank vereinbarte Sdcherungszeasioh einmal mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt konkurriert. Im vorliegenden Falle sind keine Umstände vorgetragen, welche hinsichtlich der Abtretungen an die Beklagte den Vorwurf des Gesetz- oder Sittenverstoßes und die Nichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB begründen könnten» Das Vorbringen der Klägerin ergibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Beklagte sich bei der Zession bewußt gewesen sei oder es in Kauf genommen oder auch nur damit gerechnet habe, Forderungen zu erwerben, welche die Firma We^P an ihre Lieferanten abtreten mußte» Schon das Urteil des Landgerichts stellt fest, die Klägerin selbst habe nicht behauptet, daß die Beklagte gewußt habe, die Firma V/e^H werde die zur .Aufrechterhaltung ihres Betriebs erforderlichen Waren nur gegen Einräumung eines verlängerten Ligentumsvorbehalts beziehen können. 7) geltend gemacht, die Beklagte habe den schlechten Geschäftsgang bei der Firma We^9 im Februar 1955 gekannt und sich deshalb sagen müssen, daß sie Ware nur unter verlängertem Eigentums-vorbehalt erhalten werde» Wenn das richtig wäre, käme allenfalls ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten in Betracht, welches noch nicht den Vorwurf Sitten- oder gesetzwidrigen Handelns rechtfertigen würde. Die Beklagte ist aber auch diesem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, daß der Eigentumsvorbehalt bei der Lieferung von Fleischwaren nicht Üblich und außergewöhnlich sei (S. Sie hat auch nicht vorgetragen, daß die Firma WeflP, ehe sie mit der Klägerin die im Schreiben vom 10. Las ändert aber nichts daran, daß im vorliegenden Falle nach dem Klagevorbringen in den Tatsacheninstanzen und nach den dort getroffenen Feststellungen die Beklagte bei der Entgegennahme der Abtretung nicht anzunehmen brauchte, die Firma WeflV werde Fleischwaren nur unter sog. Schließlich ist auch der Umfang der Zession von Bedeutung für die Frage, ob die Beklagte damit rechnete, daß sie die Firma V/e^^ in die Lage bringen werde, Vertragspflichten gegen Vorbehaltslieferanten zu verletzen oder ihnen gegenüber sogar strafbare Handlungen zu begehen., 147)* Hier betreffen die beiden Zessionen vom 7* Februar 1955 nur Forderungen gegen insgesamt vier Kunden und sind zudem zeitlich dahin begrenzt, daß nur die im laufenden Jahr entstehenden Forderungen zediert werden. Dem KlageVorbringen ist nicht zu entnehmen, die Beklagte habe damit rechnen müssen, daß die Firma Wefli später einem Lieferanten diese beschränkte Zahl von Ansprüchen nochmals abtreten würde und nur gegen die Abtretung auch dieser Ansprüche Y;are erhalten könnte. Vielmehr hat die Beklagte die Forderungen gegen das Städtische Krankenhaus und die Firma Br^^ Bo^^P & CO AG erworben und sie als Berechtigte eingezogen.

Zitierte Normen: § 812 BGB § 97 ZPO
ForderungFirmaAbtretungAnspruchverlängernKlägerinBank

Volltext der Entscheidung

Amtliche Sammlung: ja
BGB § 598
Iritt ein Vorbehaltakäufer die Forderung aus deft- Weiterverkauf der Ware sowohl an seinen Lieferanten wie an seinen Geldkreditge'ber ap, so kann in der Hegel nicht angenommen, werden, dai jeder 2essionar einen feil der Forderung erwirbt. ..
BGH, Ort. v. 9. Juni 19$Ö— VII 21 228/58 - OLG Karlsruhe
■ .LG Mannheim
7X1 ZR_ 228/58
Verkündet am 9® Juni I960 WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Arnold &mm Kommanditgesellschaft, Agentur, und Versandschlachterei, Import/Export in	Schlacht-
hof, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Arnold Aflü, daselbst,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklagerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	“■
gegen
 Hmih um	in	mbbbä,	ver-
treten durch die Vorstandsmitglieder Br. Theodor Enflfe und Max G^|^, daselbst,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmachtigter; Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9® Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Glanzmann und der Bunäesrichter Rietschel, Br. Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Br. Vogt
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 23® Juli 1958 wird zurUckgewiesen.
Bie Klägerin hat' die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der am 24. Januar 1955 verstorbene und von seiner Witwe beerbte Metzgermeister Emil	war	Inhaber	einer	Metzgerei sowie der Firma Emil	Großhandlung	und	Import,
$chlachthof (diese Firma wird im folgenden Importgeschäft genannt).
Er unterhielt bei der Filiale	der	beklagten
 Bank zwei Konten, das Konto Nr.^^Blfür die Metzgerei und das Konto Nr.	für	das Importgeschäft.
Am 7. Februar 1955 stellte Wefl^ der Beklagten eine Zessionsurkunde aus, in der es heißt:
"Zui’ Sicherung aller Ansprüche., welehe Ihrem Gesamt-Institut einschließlich Zweigniederlassungen gegen die Eheleute Emil Wefl^fc Metzgerei und Frau Anna geb. Ba^^oder deren Rechtsnachfolger - auch bei Änderung der Kechtsform - aus Kreditgewährung oder aus irgend einem anderen Rechtsgrunde jetzt oder künftig zustehen, treten wir hiermit unsere in den anliegenden Zessions- oder Meldelisten näher bezeichneten Forderungen und Ansprüche in Haupt- und Nebensache an Sie ab; die Anlagen sind wesentliche Bestandteile gegenwärtiger Erklärung.11
Die Urkunde enthält ferner die Verpflichtung, die abgetretenen Forderungen hach Erlöschen oder auf Verlangen der Beklagten durch andere Forderungen zu ersetzen.
Nach dem Tode des Metzgermeiatere We^P führte seine V/ltv/e die Metzgerei und das Importgeschäft fort; das Importgeschäft wurde von dem Metzgermeister FiflHfc geleitet. Fitf^ft unterschrieb am 7. Februar 1955 zwei Zessionslisten (Nr. 5 und 6) und Übergab sie der Beklagten. In der Liste Nr. 5 heißt es:
"Abgetreten sind alle Forderungen, welche mir aus •c leisen- und Wurstliefirungen an das Städtische Krankenhaus	bereits	zustehen	und	bis	ein-
schließlich 51.12.1955 entstehen werden. Über die Höhe der abgetretenen Forderungen werde ich Sie jeweils durch Übersendung von Durchschriften der Rechnungen informieren, ohne daß jedoch die Rechtswirksamkeit der Zession von dieser Übersendung abhängig sein soll."
Es folgt dann die Angabe des Betrages der bereits entstandenen Forderungen. Die Liste Nr. 6 enthält eine gleichlautende Abtretung der bis zu dem 31» Dezember 1955 entstehenden Forderungen aus Lieferungen an die Firma Brfl^, u. AG und zwei andere Firmen.
Im Frühjahr 1955 trat die Klägerin, eine Groß- und Versandschlachterei, mit dem Importgeschäft WePW in Verbindung und traf eine mündliche Vereinbarung.über die Lieferung von Rind- und Schweinefleisch. Die Klägerin bestätigte diese Vereinbarung' ln einem vom IQ. März 1955 datierten Schreiben; die Firma We^^ widersprach diesem Schreiben nicht. In dem Schreiben heißt es, die von der Klägerin gelieferte V^are bleibe ihr Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller ihr aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen; bei Weiterveräußerung noch im Eigentum der Klägerin stehender Ware trete der Kunde schon jetzt die gegen seine Abnehmer erwachsenden Kaufpreisforderungen an. die Klägerin ab.
Als die Firma We^ä in Zahlungsschwierigkeiten geriet, legte die Beklagte am 24. Juni 1955 die in den Zessionslisten Nr. 5 und 6 enthaltenen Abtretungen offen. Das Städtische Krankenhaus MäJUB) überwies ihr 2.692,98 DM und die Firma Brflp} Bo^H^u. 1.439,80 DM für Fleischwaren, welche ihnen das Importgeschäft in der Zeit vom 30. Juni bis 6. Juli 1955 geliefert hatte.
 
Diese Beträge nimmt die Klägerin auf Grund des von ihr mit der Firma We^ft vereinbarten verlängerten Eigentums-Vorbehalts für sich in Anspruch, oie behauptet, die Firma
 habe das den beiden Kunden gelieferte Fleisch vorher
«•
von ihr unter ^igentumsvorbehalt bezogen. Sie behauptet wei-ter, die Forderungen gegen die beiden Kunden seien nicht an die Beklagte abgetreten worden. Weder die Mantelzession vom 7. Februar 1953 noch die Zessionslisten Nr. 5 und 6 vom 7. Februar 1955 erfaßten diese im Betriebe des Importgeschäfts entstandenen Forderungen; die Mantelzession sei mit dem Metzgereibetrieb We^^ vereinbart worden; auch die Zessionslisten trügen die Kontonummer der Metzgerei und den Vermerk MBetr. Firma ümil Wefl^ Metzgermeister und Frau Anna geb. Baftft MaftHB), U ft. ft”. Selbst wenn aber die Forderungen an die Beklagte abgetreten worden seien, habe die Klägerin als Warengläübigerin den Vorrang.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 4.132,78 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Nach ihrer Meinung Kömmt es nicht darauf an, ob ihr Zedent bei der Abtretung als Inhaber der Metzgerei oder des Importgeschäfts aufgetreten ist. Sie beruft sich darauf, daß die Forderungen zuerst an sie abgetreten worden seien und deshalb eine spätere Abtretung an die Klägerin nicht wirksam sei.
Landgericht und Ob erlande sg er i cht haben die Klage abgewiesen.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Zahlung von 4.132,78 DM nebst Zinsen weiter.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent Scheidung sgründe:
Io Die auf § 816 Abs. 2 in Verbindung mit § 408 Abs. 1 BGB gestützte Klage kann nur Erfolg haben, wenn die Forderungen gegen die Kunden der Firma We4^ nicht wirksam an die Beklagte abgetreten worden sind und diese deshalb die Zahlungen der Kunden als Hichtberechtigte empfangen hat.
II. Nach Ansicht der Klägerin ist eine wirksame Abtretung an die Beklagte schon deshalb zu verneinen, weil die abgetretenen Forderungen im Betriebe des Importgeschäfts begründet worden seien, die Parteien des Zessionsvertrages aber nur die Abtretung von solchen Forderungen erklärt hätten, die im Metzgereibetrieb entstanden seien. Sie folgert das daraus, daß in den beiden Zessionen vom 7. Februar 1955 die Nummer des für die Metzgerei geführten Bankkontos und die Eheleute Metzgermeister Emil VMM unter "Betr. Firma" angegeben sind. Sie beruft sich für ihre Ansicht ferner darauf, daß nach dem Vertrag vom 7. Februar 1953 Ansprüche gegen "die Eheleute Emil We^^ Metzgerei und Frau Anna geb. Ba<®M gesichert werden sollten.
Das Berufungsgericht folgt dieser Auffassung der Klage-’ rin nicht. Es legt die Zessionen Nr. 5 und 6 vom 7- Februar 1955 vielmehr dahin aus, daß sie alle Forderungen aus Pleisch-und Y.'urstlieferungen gegen die in den Zessionslisten genannten Kunden betreffen ohne Rücksicht darauf, ob die Lieferungen aus dem Metzgereibetriet? oder dem Importgeschäft stammen.
Diese rechtlich mögliche Auslegung bindet das Revisionsgericht. Weder die in den Urkunden enthaltenen Bezeichnungen der "Firma" und des Bankkontos noch die sonstigen von der Revision angeführten Umstände sprechen zwingend gegen diese Auslegung.
Somit ist davon auszugehen, daß die Zessionen vom 7° Februar 1955 sich nicht auf Forderungen aus dem Metzgereibetrieb beschränken, sondern die hier streitigen Forderungen umfasseno
 Das .Berufungsgericht neigt der Auffassung zu, das Gleiche gelte auch schon für die Mantelzession vom 7» Februar 1953» entscheidet diese Frage aber nicht endgültig. Es kommt auch hierauf nicht an. Die Zessionen vom 7. Februar 1955 wären auch dann gültigy wenn eine Verpflichtung zu ihrer Abgabe nach dem Verträge vom 7» Februar 1953 nicht bestanden hätte. Sie würden auch in diesem Falle nicht des rechtlichen Grundes (§ 812 BGB) entbehren. Denn nach Lage der Sache kann nicht zweifelhaft sein, daß sie gegeben wurden, um die Beklagte für ihre Ansprüche aus Kreditgewährung zu sichern? solche Ansprüche hatte sie zur Zeit der Abtretung aus beiden Konten in erheblichem Umfange.
III. 1) Bei mehrfacher Vorausabtretung künftiger Forderungen wird grundsätzlich nur die zuerst vereinbarte Abtretung wirksam. Das ist, wenn von dem Streit über den Vorrang bestimmter Gläubiger, namentlich der Vorbehaltslieferanten, einmal abgesehen wird, fast allgemeine Auffassung in der Lehre und auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrfach ausgesprochen worden (vgl. die Urteile des erkennenden Senats VII ZR 19/58 vom 30. April 1959 * BGHZ 30, 149, 151 f und Vll ZR 257/59 vom 30. Mai I960 sowie das Urteil des VIII. Zivilsenats VIII ZR 43/59 vom 2. Februar I960 - BJW i960, 1003). Was die Revision, die im Gegensatz dazu die jeweils letzte Vorausabtretung für wirksam hält, gegen die herrschende Meinung vorbringt, gibt keinen Anlaß, von dieser abzugehen.
2)	Bei diesem Grundsatz der Priorität bleibt es auch dann, wenn Forderungen aus dem Weiterverkauf von unter Eigentums-
 
Vorbehalt gelieferten Waren zuerst an eine Bank und später nochmals an den Vorbehaltslieferanten abgetreten werden»
Das hat der Senat bereits in dem angeführten Urteil vom 30» April 1959 entschieden» Er hat es dort abgelehnt, dem Vfarenkreditgläubiger schon deshalb das bessere Recht zuzugestehen, weil die ihm abgetretene Forderung der Gegenwert für die von ihm unter Eigentumsvörbehalt gelieferte und dann weiterveräußerte Ware ist; er hat dargelegt, daß sich eine solche Auffassung weder aus dem Grundsatz der Surrogation noch aus einer angeblichen—näheren Beziehung des Vorbehaltsverkäufers zu der Forderung rechtfertigen läßt.
Bei dieser Auffassung bleibt der Senat.
3)	Er hält es auch nicht für möglich, bei mehrfacher Vorausabtretung den Konflikt zwischen dem Waren- und dem Geldkreditgläubiger dadurch zu lösen, daß jedem Gläubiger ein Teil der Forderung zugesprochen wird, wie dies	m	a	1
vorgeschlagen hat (siehe seinen Aufsatz in BB 1959» 1109 und seine Schrift "Die Globalzeesion in ihrem Verhältnis zu dem verlängerten EigentumsVorbehalt", Karlsruhe I960, Ss 11 ff)»
Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Teilung gibt es nicht.
Sie kann auch, jedenfalls in aller Kegel',,- nicht durch einschränkende Auslegung der beiderseits vereinbarten Zessionen herbeigeführt werden. In allen Fällen, die der Senat bisher beurteilt oder beobachtet hat, so auch in dem hier zu entscheidenden, ging der Wille jedes Zessionärs vielmehr dahin, die ganze Forderung zu erwerben.
Selbst wenn ausnahmsweise einmal den Abtretungsvereinbarungen entnommen werden.könnte, daß jeder Gläubiger sich mit einem Teil der abgetretenen Forderung zufrieden gebe,
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so scheitert die Abtretung an der Unmöglichkeit, den Umfang der ioilforderungen zu bestimmen. Srman will Waren- und Geldkreditgläubiger jeweils in dem Umfange an der mehrfach abgetretenen Forderung beteiligen, in dem ihr Kredit wertmäßig in der vom Zedenten verkauften Sache und damit in der von ihm abgetretenen Kaufpreisforderung steckt (BB 1959 S. 1111).
Die Ermittlung des auf jeden Zessionär entfallenden Anteils nach diesem Maßstab ist praktisch nicht durchführbar; eine auch nur einigermaßen sichere Bestimmung des jeweils abgetretenen Forderungsteils wird auf diese Weise nicht gewährleistet (vgl. Serick, BB I960, 141, 146 f; Zilias, BB I960, 612 ff). Bei fehlender Bestimmbarkeit ist aber die Abtretung einer künftigen Forderung nicht wirksam (u.a.
 BGHZ 26, 178, 182; Urteil VIII ZR 108/58 vom 12. Februar 1959 IM § 598 BGB Nr. 8).
Im vorliegenden Falle -jedenfalls sieht der Senat keine Möglichkeit, die Forderung zu teilen.
4)	Trotz des danach geltenden Prioritätsgrundsatzes kommt nicht immer die zeitlich erste Abtretung zu dem Zuge, Ihr können Mängel anhafsen, die sie unwirksam machen. Diese Mängel können sich auch gerade daraus ergeben, daß der Zessionär bei der Vereinbarung der Abtretung nicht die gebührende Rücksicht auf das Sicherungsbedürfnis anderer Gläubiger nimmt.
Unter diesem Gesichtspunkt hat der Senat in seinem Urteil vom 30. April 1959 die Auslegung beanstandet, die das Berufungsgericht einer u5L'eilglobalzession,, zugunsten einer Bank gegeben hatte. Nach dessen Auslegung hätte sich nämlich die Bank auch diejenigen Forderungen ihres Kreditnehmers abtreten lassen, die dieser später seinem Lieferanten auf Grund verlängerten Bigentumsvorbehalts abtreten mußte und abgetreten hat. Wie der Senat dort ausgeführt
 hat, mußte der Schuldner, wenn der Abtretungsvertrag wirklich den ihm vom Berufungsgericht gegebenen Sinn hatte, gegenüber seinem Lieferanten fortgesetzt grobe Vertragsverletzungen, möglicherweise sogar strafbare Handlungen begehen; das wäre in jenem Falle mit Wissen der Bank geschehen, da dieser nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bekannt war, daß ihr Schuldner nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt Waren beziehen konnte. I*er Senat hat dann ausgesprochen, daß ein Vertrag mit dem vom Berufungsgericht angenommenen Inhalt gegen die Gesetze und dia guten Sitten verstoße und nach §§ 134, 138 BGB nichtig sei, und dem Berufungsgericht aufgegeben, seine Auslegung des Abtretungsvertrages nochmals zu überprüfen.
Las Urteil vom 30. April 1959 bedeutet nicht, daß die Sicherungszession zugunsten einer Bank immer dem später vereinbarten verlängerten ^igentumsvorbehalt weichen müsse, oder gar, daß jede Globalzession zugunsten einer Bank nichtig sei, wie im Schrifttum bei der Kritik des Urteils behauptet worden ist. Las Urteil hält vielmehr grundsätzlich die frühere Abtretung für wirksam und spricht ihr nur dann die Gültigkeit ab, wenn sie im Einzelfall gegen das Gesetz oder die güten Sitten verstößt (ebenso das oben angeführte urteil des VIII. Zivilsenats vom 2- Februar I960).
Ein solcher Verstoß ist nicht schon dann gegeben, wenn nur objektiv die Möglichkeit besteht, daß die zugunsten der Bank vereinbarte Sdcherungszeasioh einmal mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt konkurriert. § 138 BGB ist nur anwendbar, wenn die am Rechtsgeschäft Beteiligten auch subjektiv in zu mißbilligender Gesinnung handeln, wenn ihnen ihre persönliche Einstellung zu dem sittlichen Vorwurf gemacht werden muß. Ebenso kommt eine Nichtigkeit nach § 134 3GB nicht schon wegen der bloßen Möglichkeit des Zusammenstoßes mit einem verlängerten ßigentumsvorbehalt in Betracht.
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Im vorliegenden Falle sind keine Umstände vorgetragen, welche hinsichtlich der Abtretungen an die Beklagte den Vorwurf des Gesetz- oder Sittenverstoßes und die Nichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB begründen könnten» Das Vorbringen der Klägerin ergibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Beklagte sich bei der Zession bewußt gewesen sei oder es in Kauf genommen oder auch nur damit gerechnet habe, Forderungen zu erwerben, welche die Firma We^P an ihre Lieferanten abtreten mußte» Schon das Urteil des Landgerichts stellt fest, die Klägerin selbst habe nicht behauptet, daß die Beklagte gewußt habe, die Firma V/e^H werde die zur .Aufrechterhaltung ihres Betriebs erforderlichen Waren nur gegen Einräumung eines verlängerten Ligentumsvorbehalts beziehen können. Diese Feststellung hat die Klägerin, soweit aus dem Berufungsurteil und dem dort in Bezug genommenen Akteninhalt ersichtlich ist, im zweiten Kechtszuge nicht angegriffen» £>ie hat wohl in der Berufungsbegründung (S. 7) geltend gemacht, die Beklagte habe den schlechten Geschäftsgang bei der Firma We^9 im Februar 1955 gekannt und sich deshalb sagen müssen, daß sie Ware nur unter verlängertem Eigentums-vorbehalt erhalten werde» Wenn das richtig wäre, käme allenfalls ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten in Betracht, welches noch nicht den Vorwurf Sitten- oder gesetzwidrigen Handelns rechtfertigen würde. Die Beklagte ist aber auch diesem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, daß der Eigentumsvorbehalt bei der Lieferung von Fleischwaren nicht Üblich und außergewöhnlich sei (S. 9> 10 des Schriftsatzes vom 25. Februar 1958). Dem hat die Klägerin nicht widersprochen. Sie hat auch nicht vorgetragen, daß die Firma WeflP, ehe sie mit der Klägerin die im Schreiben vom 10. März 1955 bestätigte Vereinbarung traf, von anderen Lieferanten Fleisch mit der Vereinbarung eines verlängerten Eigenturasvorbehalts bezogen habe.
- *p -
In der LevisionsVerhandlung hat die Klägerin noch eine gutachtliche Äußerung des Landesverbandes der Schleswig-Holsteinischen Im- und Exporteure der Ernährungswirtschaft überreicht. Nach dieser Äußerung soll bei der Lieferung von Fleisch im Großhandel, insbesondere bei Fleisch-, lieferungen aus laufend Importiertem Lebendvieh, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts branchenüblich geworden sein. Las ändert aber nichts daran, daß im vorliegenden Falle nach dem Klagevorbringen in den Tatsacheninstanzen und nach den dort getroffenen Feststellungen die Beklagte bei der Entgegennahme der Abtretung nicht anzunehmen brauchte, die Firma WeflV werde Fleischwaren nur unter sog. verlängertem Eigentumsvorbehalt erwerben können.
Schließlich ist auch der Umfang der Zession von Bedeutung für die Frage, ob die Beklagte damit rechnete, daß sie die Firma V/e^^ in die Lage bringen werde, Vertragspflichten gegen Vorbehaltslieferanten zu verletzen oder ihnen gegenüber sogar strafbare Handlungen zu begehen., Je weniger Forderungen die Zession an eine Bank umfaßt, umso weniger Bedenken braucht die Bank wegen möglichen Zusammentreffens mit einem späteren verlängerten Eigentumsvorbehalt zu haben (Serick aaO S. 147)* Hier betreffen die beiden Zessionen vom 7* Februar 1955 nur Forderungen gegen insgesamt vier Kunden und sind zudem zeitlich dahin begrenzt, daß nur die im laufenden Jahr entstehenden Forderungen zediert werden. Dem KlageVorbringen ist nicht zu entnehmen, die Beklagte habe damit rechnen müssen, daß die Firma Wefli später einem Lieferanten diese beschränkte Zahl von Ansprüchen nochmals abtreten würde und nur gegen die Abtretung auch dieser Ansprüche Y;are erhalten könnte.
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IVo Danach treffen die Gründe, die im Urteil vom 30. April 1959 für die Gesetz- und Sittenwidrigkeit der Zession angeführt sind, auf die zugunsten der Beklagten vorgenommenen Abtretungen nicht zu. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit dieser Abtretungen.. Vielmehr hat die Beklagte die Forderungen gegen das Städtische Krankenhaus und die Firma Br^^ Bo^^P & CO AG erworben und sie als Berechtigte eingezogen. Die Voraussetzungen des § 816 Abs. 2 BGB sind nicht gegeben; es muß bei der Abweisung der Klage bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmann ■«•ietschel Helmann-l'rosien Meyer ,Dr. Vogt