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BGH · VII ZR 228/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 228/56

Im Schreiben vom 4* Februar 1948« mit dem das Oficomex der Beklagten die Einfuhrbewilligung übersandte, forderte es die Beklagte auf, den Wert der Ware in Höhe von 900 000 KM als Sicherungsbetrag auf das Konto des Oficomex bei der Bank in B^fe-BflU zu überweisen* Der Betrag sollte nach Eingang der Ware bei P.echnungserteilung "als Vorauszahlung verrechnet” werden, "wobei Spitzenbe- * träge angefordert bezw, zurücküberwiesen werden" sollten. An diesem Standpunkt hielt sie auch fest, als sie von der Rechtsnachfolgerin des Oficomex, der Joint Export-Import Agency (JEIA) unter dem 10« Juni 1949 auf einen Bescheid der Bank deutscher Länder (BdL) vom 1. Im Verlaufe ihres Schriftwechsels mit der JEIA Zweigstelle gab die BdL in Ihrem Schreiben vom 14o November 1949 ihren vorher geäusserten RechtsStandpunkt auf.Sie teilte mit, sie sei nach nochmaliger eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass von den deutschen Abnehmern Nachzahlungen in Deutscher Mark nur verlangt werden könnten, wenn die von ihnen vor der Währungsumstellung geleisteten Zahlungen hinter dem Reichsmarkpreis zurückblieben. In ihrer Antwort vom 14« Pebruar 1950 machte die Beklagte der JEIA die erforderlichen Angaben und fügte hinzu, auch sie sei schon unter dem 14. November 1949 von der BdL benachrichtigt worden, dass die Zahlung vom 12, Pebruar 1948 tilgende Wirkung gehabt habe, sie betrachte die Angelegenheit daher als erledigt. März 1950 erteilte die JEIA "in Ausführung der Vorschriften” des Schreibens der BdL vom 14* November 1949 eine Gutschrift über den bisher von ihr beanspruchten Rechnungsbetrag, ferner eine Abrechnung, aus der sich die Tilgung der mit der Lieferung vom 25» Juni 1948 zusammenhängenden Schuld und - nach Verrechnung der ersten Teillieferung - ein Guthaben der Beklagten von 1 942,36 DM ergab. Die Beklagte dankte mit Schreiben vom 27» März 1950 für die Gutschrift und bat um Überweisung des von ihr auf 2 356,36 DM errechneten Guthabens. Unter Bezugnahme auf eine - im Wortlaut erst in der Revisionsinstanz zu den Akten gereichte - Entscheidung der Alliierten Bankcnkommission, nach der die an Oficomex geleisteten Reichsmarkzahlungen deutscher Importeure als Februar 1948 getilgt» Sollte gleichwohl eine Forderung der JEIA gegen r* sie bestanden haben; so sei diese durch die von ihr geb’il- Bie Klägerin hat in Abrede gestellt, dass die JEIA bei der Erteilung der Gutschrift im März 1950 auf eine möglicherweise bestehende Forderung habe verzichten wollen, p Ben Ausführungen der.Beklagten zur Verjährung und Verwir- Die Auffassung des Berufungsgerichts» dass für die gerichtliche Geltendmachung des Klageanspruchs der ordentliche Hechtsweg gegeben sei und dass sich die Ansprüche zwischen den Beteiligten nach deutschem Recht beurteilten» ist rechtlich nicht zu beanstanden. In der Sache selbst ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Ansicht, dass die Klägerin aus dem fraglichen Einfuhrgeschäft Ansprüche gegen-die Beklagte nicht mehr erheben könne. dass die eingeführte Fettsäure entsprechend den damals im französischen Besätzungsgebiet geltenden Aussenhandelsbe-stimmungen, nach denen der deutsche Importeur mit dem ausländischen Lieferanten nicht in unmittelbare Vertragsbeziehungen treten durfte, von Oficomex selbst angekauft worden sei. Mit der Erteilung der Einfuhrbewilligung sei zwischen Oficomex und der Beklagten ein Geschäftsbesorgungsverhältnis begründet worden, auf das die Vorschriften über den Auftrag anzuwenden seien, soweit nicht besatzungsrechtlich etwas anderes zu gelten habe. Februar 1948, dass die Zahlung des Sicherungsbetrages nach Eingang der Ware bei Bechnungserteilung als Vorauszahlung zu verrechnen sei, gegen eine schuldtilgende Wirkung schon bei Entstehung des Ersatzanspruchs. Da der gezahlte Betrag jedoch "als Vorauszahlung" habe verrechnet werden sollen, sei die getroffene Vereinbarung dahin zu verstehen, dass die Parteien eine Nachzahlung der Beklagten nur dann ins Auge gefasst hätten, wenn der im voraus entrichtete Betrag zur Deckung aller Unkosten des Oficomex nicht ausreichte. Da das Oficomex, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, selbst die Ware im Ausland einkaufte und nach deren Eintreffen in Deutschland der Beklagten das Eigentum daran verschaffte, kann es sich nur um einen Kaufvertrag, allenfalls um einen solchen mit besonderen Bedingungen, gehandelt haben. Der Vertrag wurde mit der widerspruchslosen Annahme der Einfuhrbewilligung und des Begleitschreibens durch den deutschen Warenempfänger, nicht erst mit der Auslieferung der Ware, wie die Revision meint, geschlossen. Auch dort ist Oficomex oder seine Hedhtsnachfolgerin, die JEIA Zweigstelle zu dem ausländischen Ablader in unmittelbare Vertragsbeziehungen getreten und hat das Eigentum an der eingeführten Ware bei deren Eintreffen an den deutschen Abnehmer übertragen. Dass es sich in jenen Fällen um Jjarshallplan-Importe handelte, während hier eine Normalplan-Einfuhr in Frage steht, macht für die rechtliche Einordnung des SchuldVerhältnisses zwischen Oficomex und dem deutschen Bezieher keinen grundsätzlichen unterschied. Bas vom Berufungsgericht angeführte Urteil (BGHZ 17» 317 ff) betrifft dagegen einen tatbestandsmässig und zeitlich nicht gleichliegenden Bonder fall«, Oficomex selbst hat seine Rechtsbesiehungen mit den deutschen Abladern als Kaufvertrag bezeichnet (vgl auch die Ausführungen in "Pie Industrie- und Handelskammer'1, Mitteilungsblatt1 der südbadisehen Handelskammern 1949 Nr 1 S 10). Bag aher zwischen den an der Pettsäureeinfuhr Beteiligten ein Kaufvertrag vor, so richtet sich die Umstellung des von der Beklagten zu entrichtenden Kaufpreises nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, nach § 16 UmstG (= § 42 der Verordnung Nr 160 der franz. Banach sind HK-Verbindlichkeiten aus Kaufverträgen - um eine solche handelt es sich hier, weil der Vertrag unter der Geltung dieser Währung zustande gekommen ist - im Verhältnis 1 : 1 auf Beutsche Mark umgestellt, wenn und soweit die Gegenleistung vor dem 21. Ba die restliche Ware bei der Beklagten unstreitig erst am 25* Juni 1948 eingetroffen ist, wäre die Beklagte zur Zahlung des darauf entfallenden Teils des Kaufpreises voll in Deutscher Kark verpflichtet, wenn nicht ihre Verbindlichkeit schon vor dem Währungsstichtag getilgt gewesen wäre* eine F.H-Verbindlichkeit hätte also an diesem Tage nicht mehr bestanden (§ 13 Abs 3 Satz 2 UinstG (= § 34 S 2 der VO Hr 160) und OGH KJW 1950, 868 Hr 3). Welchen Zweck und Inhalt die von der Beklagten gemäss dem Schreiben des Oficomex vom 4. Februar 1948 geleistete Zahlung haben sollte, lässt das Berufungsgericht offen, mit Rücksicht darauf, dass der Wert der einzuführenden Ware als Sicherungsbetrag angefordert worden ist, neigt es mehr zu der Annahme, dass es sich um eine-Kautionsleistung • Auch wenn man zugunsten der Klägerin annimmt, dass die Zahlung einmal zur Sicherung des Oficomex gegen eine Nichteinhaltung oder eine Verletzung des Vertrages durch den deutschen Abnehmer dienen, für den Fall vertragsgemässer Abwicklung des Importgeschäfts aber auch als später zu verrechnende Anzahlung auf die der Höhe nach noch nicht feststehende Verbindlichkeit des Käufers gelten sollte, kann es für die Frage, wie die Zahlung währungsrechtlich zu behandeln ist, «nur darauf ankommen, welchem Zweck sie überwiegend zu dienen bestimmt war. Die auf dem starken Geldüberhang beruhende allgemeine Zahlungswilligkeit mag auch ein Grund dafür gewesen sein, dass Oficomex von seiner ursprünglichen Übung, von dem deutschen Abnehmer die Stellung eines Akkreditivs zu verlangen, abgegangen ist und die sofortige Zahlung des ganzen mutmasslichen Kaufpreises gefordert hat. Soweit sich die Vorauszahlung mit der endgültig errechneten Schuld aus dem Kaufverträge deckte, hatte sie, da sie im Einvernehmen, Ja auf Wunsch des Gläubigers geschah, ohne Rücksicht auf ihre Fälligkeit schuldtilgende V/irfcufcg, Im vorliegenden Falle war die Reichsmark-VorausZahlung der Beklagten höher als der von Oficomex später in Rechnung gestellte Kaufpreis. Die Restforderung des Cficomex aus dem Kaufverträge war also schon vor dem Währungsstichtage erloschen und eine Verbindlichkeit der Beklagten, die nach § 18 Abs 1 Br 2 UmstG im Verhältnis 1 : 1 hätte erfüllt werden müssen, bestand zu diesem Zeitpunkte nicht mehr (§ 13 Abs 3 Satz 2 UmstG; ebenso die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Rechtslehre: OGHZ 4, 158, 162 ff; Danach sollen Reichsmarkzahlungen deutscher Importeure an das Oficomex für Waren, die erst nach dem Währungsstichtag ausgeliefert wurden, als Garantiezahlungen zu gelten haben und als solche im Verhältnis 10:1 umgestellt sein. 3s lässt sich auch nicht in Abrede stellen, dass die ABC nach dem Anschluss der französischen Besatzungszone an aas Vereinigte Wirtschaftsgebiet im Herbst 1948; solange das AHS-Gosetz Nr 13 noch in Kraft war, mit bindender Wirkung auch für deutsche Importeure im französischen Besatzungsgebiet wührungsrecht-liche Prägen regeln konnte. Das richtet sich einmal nach den in Betracht kommenden Vorschriften des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Prägen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Dagegen spricht, dass er sich in Form einer Anweisung ausschliesslich an die BdL richtet, dass er nicht veröffentlicht worden ist, vor allem aber, dass wegen seiner Verbindlichkeit für die an den fraglichen Aussenhandelsgeschäften Beteiligten im Schreiben der ABC vom 13. Fehlt es somit bei dem Bescheid der ABC an Anhaltspunkten dafür, dass für die JBIA ein von dem Umstellungsgesetz abweichendes Recht begründet werden sollte, so ist eine auf Grund des AHKGes Rr 13 entstandene; durch das AHKGes Rr A 37 aufgehobene Bindung durch Art 2 des ttberlei-tungsVertrages nicht aufrecht erhalten geblieben. La auch die Vorschrift des Art 3 Abs 2 des Überleitungsvertrages nach Lage der Umstände offensichtlich ausser Betracht zu bleiben hat, ist das Reyisionsgerieht durch den Bescheid der ABC vom 17» August 1951 an der freien Rechtsfindung nicht gehindert. Sie*kann daher die oben zu 2) gewonnene Erkenntnis, dass eine Kaufpreisschuld der Beklagten gegenüber Oficomex am Währungsstichtage bereits erloschen war, nicht mehr in Frage stellen. III«.Rach alledem ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die JEIA habe aus dem Kaufvertrag des Oficomex mit der Beklagten gegen diese keine Ansprüche mehr, im Ergebnis zutreffend.

Zitierte Normen: § 16 UStellungsG § 271 BGB § 18 UStellungsG § 97 ZPO
JEIAZahlungOficomexABCSchreibenKlägerinWare

Volltext der Entscheidung

*3 5 G22
VII ZR 228/56
Verkündet am 11. Juli 1957 Woitseheck, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes.
In dem Hechtsstreit
 der Verwaltungund Verrechnungsgesellschaft mit beschränkter Haftung in	am	TlH^anlage	ver-
treten durch ihre Geschäftsführer, den Uinisterialdirekter 3. Wv. Rudolf	und	den	Bankdirektor	Hr.	Wer-
ner SchflBP» ebenda,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter* Rechtsanwalt Prof. Br*
gegen
 die Firma Ernst C<
& Co.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VTI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzraann sowie der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Br. Winkelmann, Erbel und Hs Meyer
 für Recht erkannt s
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
1.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 21. Bezember 1955 wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand:
if
I
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Das Aussenhandels-Zentralamt für die ehemalige französische Besatzungszone, das Office du Commerce Exterieur (Oficomex), erteilte der Beklagten auf deren Antrag an 30, Januar 1948 eine Einfuhrbewilligung über 400 000 kg Fettsäure aus Sonnenblumenkernen$ die es von der Firma IflHHHHHB Co^BHBP in	bezogen hatte. Im
 Schreiben vom 4* Februar 1948« mit dem das Oficomex der Beklagten die Einfuhrbewilligung übersandte, forderte es die Beklagte auf, den Wert der Ware in Höhe von 900 000 KM als Sicherungsbetrag auf das Konto des Oficomex bei der
 Bank in B^fe-BflU zu überweisen* Der Betrag sollte nach Eingang der Ware bei P.echnungserteilung "als Vorauszahlung verrechnet” werden, "wobei Spitzenbe- * träge angefordert bezw, zurücküberwiesen werden" sollten. Die Beklagte zahlte am 12. Februar 1948 die angeforderte Summe. Sie erhielt im April 1948 eine erste Teillieferung zu dem Preise von 433 086,87 RK. Die restliche Ware traf am 25. Juni 1948 bei ihr ein. Hierfür stellte Oficomex der Beklagten schliesslich 447 569,50 DM in Hechnung.
Die Beklagte erkannte diese Abrechnung nicht an. Sie meint, die am 12. Februar 1948 geleistete Vorauszahlung habe ihre gesamte Schuld aus der Fettsäure-Einfuhr getilgt»
An diesem Standpunkt hielt sie auch fest, als sie von der Rechtsnachfolgerin des Oficomex, der Joint Export-Import Agency (JEIA) unter dem 10« Juni 1949 auf einen Bescheid der Bank deutscher Länder (BdL) vom 1. März 1949 hingewiesen wurde, wonach RM-Voraus Zahlungen auf die nach der Wäh-* rungsumstellung gelieferte Ware nur im Verhältnis 10 5 1 anzurechnen seien.
In der Folgezeit wurde die umstellungsfrage weiter er-
örtert. Im Verlaufe ihres Schriftwechsels mit der JEIA Zweigstelle	gab	die	BdL	in	Ihrem Schreiben
 vom 14o November 1949 ihren vorher geäusserten RechtsStandpunkt auf. Sie teilte mit, sie sei nach nochmaliger eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass von den deutschen Abnehmern Nachzahlungen in Deutscher Mark nur verlangt werden könnten, wenn die von ihnen vor der Währungsumstellung geleisteten Zahlungen hinter dem Reichsmarkpreis zurückblieben. Durch Rundschreiben vom 4«. Januar 1950 mit der Überschrift "Apurement de comptes” unterrichtete die JEIA die Beklagte von der "EntScheidung” der BdL und bat unter jedem Vorbehalt (sous toutos rfeserves) zur Berichtigung von Rechnungen um Mitteilung näherer Einzelheiten über den streitigen Import. In ihrer Antwort vom 14« Pebruar 1950 machte die Beklagte der JEIA die erforderlichen Angaben und fügte hinzu, auch sie sei schon unter dem 14. November 1949 von der BdL benachrichtigt worden, dass die Zahlung vom 12, Pebruar 1948 tilgende Wirkung gehabt habe, sie betrachte die Angelegenheit daher als erledigt. Unter dem 7. März 1950 erteilte die JEIA "in Ausführung der Vorschriften” des Schreibens der BdL vom 14* November 1949 eine Gutschrift über den bisher von ihr beanspruchten Rechnungsbetrag, ferner eine Abrechnung, aus der sich die Tilgung der mit der Lieferung vom 25» Juni 1948 zusammenhängenden Schuld und - nach Verrechnung der ersten Teillieferung - ein Guthaben der Beklagten von 1 942,36 DM ergab. Die Beklagte dankte mit Schreiben vom 27» März 1950 für die Gutschrift und bat um Überweisung des von ihr auf 2 356,36 DM errechneten Guthabens.
Unter Bezugnahme auf eine - im Wortlaut erst in der Revisionsinstanz zu den Akten gereichte - Entscheidung der Alliierten Bankcnkommission, nach der die an Oficomex geleisteten Reichsmarkzahlungen deutscher Importeure als
 
Sicherungszahlungen anzusehen und als solche im Verhältnis
•	10 : 1 umgestellt seien, stellte die JEIA der Beklagten
^	9/10 des dieser gutgeschriebenen Betrages von 447 569,50 DM
mit 402 812,55 BSE am 19- November 1951 erneut in Rechnung, Die Klägerin verlangt als Rechtsnachfolgerin der JEIA die . Zahlung dieses Betrages nebst 5 # Zinsen seit dem 25. Juni 1948.
‘	Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie
i	ist der Meinung, die Forderungen des Oficomex aus den Im-
portverträgen seien durch die Zahlung vom *12. Februar 1948 getilgt» Sollte gleichwohl eine Forderung der JEIA gegen r*	sie bestanden haben; so sei diese durch die von ihr geb’il-
•	ligte Abrechnung vom 7./27. März 1950 und das darin liegende negative Schuldanerkerntnis der JEIA erloschen. Etwa von der JEIA auf die Klägerin über gegangene Ansprüche seien verjährt und verwirkt..
Bie Klägerin hat in Abrede gestellt, dass die JEIA bei der Erteilung der Gutschrift im März 1950 auf eine möglicherweise bestehende Forderung habe verzichten wollen, p	Ben Ausführungen der.Beklagten zur Verjährung und Verwir-
%	kung ist sie entgegengetreten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben das Bestehen des Klageanspruchs verneint. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Klageforderung weiter. Bie Beklagte bittet um ^	Zurückweisung des Rechtsmittels.
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Bntscheidungsgründe s
I.	Die Auffassung des Berufungsgerichts» dass für die gerichtliche Geltendmachung des Klageanspruchs der ordentliche Hechtsweg gegeben sei und dass sich die Ansprüche zwischen den Beteiligten nach deutschem Recht beurteilten» ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in ähnlichen Hallen in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat (BGHZ 17, 317
/319 ff/; Urteile des XI. Zivilsenats vom 26. April, 10. *
Mai und 27. September 1956 - II ZR 54/55, 70/54 und 213/54 -und des erkennenden Senats vom 29« Oktober und 20. Dezember 1956 sowie vom 7. Februar 1957 - VII ZR 10/56, 46/56, 48/56 und 40/56).
II.	In der Sache selbst ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Ansicht, dass die Klägerin aus dem fraglichen Einfuhrgeschäft Ansprüche gegen-die Beklagte nicht mehr erheben könne. Es geht davon aus, . dass die eingeführte Fettsäure entsprechend den damals im französischen Besätzungsgebiet geltenden Aussenhandelsbe-stimmungen, nach denen der deutsche Importeur mit dem ausländischen Lieferanten nicht in unmittelbare Vertragsbeziehungen treten durfte, von Oficomex selbst angekauft worden sei. Mit der Erteilung der Einfuhrbewilligung sei zwischen Oficomex und der Beklagten ein Geschäftsbesorgungsverhältnis begründet worden, auf das die Vorschriften über den Auftrag anzuwenden seien, soweit nicht besatzungsrechtlich etwas anderes zu gelten habe. Die Beklagte sei hiernach zur Zahlung des Sicherungsbetrages sowie zu dem Ersatz aller weiteren zur Ausführung des Ceschäftsbesorgungsver-
trages gemachten Aufwendungen in deutscher YTührung verpflichtet. Hit der Entrichtung des Lieferunrcentgelts an die aus4
 
ländische Abladerin vom 16. April 1948 sei für Oficomex ein Ersatzanspruch in Hohe der geleisteten Zahlungen sowie etwaiger zusätzlicher Aufwendungen entstanden. Zwar spreche die Klausel in dem Anschreiben des Oficomex vom 4. Februar 1948, dass die Zahlung des Sicherungsbetrages nach Eingang der Ware bei Bechnungserteilung als Vorauszahlung zu verrechnen sei, gegen eine schuldtilgende Wirkung schon bei Entstehung des Ersatzanspruchs. Da der gezahlte Betrag jedoch "als Vorauszahlung" habe verrechnet werden sollen, sei die getroffene Vereinbarung dahin zu verstehen, dass die Parteien eine Nachzahlung der Beklagten nur dann ins Auge gefasst hätten, wenn der im voraus entrichtete Betrag zur Deckung aller Unkosten des Oficomex nicht ausreichte. Der Anspruch des Oficomex auf Ersatz seiner Aufwendungen und der der Beklagten auf Bückgewähr der Vorauszahlung hätten sich bereits vor dem Währungsstichtag aufrechenbar gegen-übergestanden. Pur die Präge, ob die Porderungen sich deckten, komme es nur auf den RK-Betrag, nicht auf den sich nach der Umstellung ergebenden D2S-Betrag an. Beide Ansprüche hatten übrigens einer bevorzugten Umstellung nicht unterlegen. Da die Vorauszahlung höher gewesen sei als die von Oficomex geforderte LieferungsVergütung, seien sämtliche Ansprüche des Oficomex gegen die Beklagte spätestens mit der im März 1950 von der JSIA erteilten Abrechnung erloschen.
Diese Ausführungen halten, wie der Revision zuzugeben ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ihnen ist aber im Ergebnis beizutreten. •
1.) Zwar ist der Ausgangspunkt, dass die eingeführte Ware von Oficomex selbst eingekauft worden sei, dass es sich also um einen sog. Direktimport gehandelt habe, angesichts der damals im französischen Besatzungsgebiet herrschenden
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0bung9 die auch in dem Schreiben der JEIA Zweigstelle Baden-Baden an die BdB vom 7* Juli 1949 bestätigt wird, zutreffend. Die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen schliessen jedoch das Vorliegen eines Geschäftsbesor-gungsverbältnisses eindeutig aus. Da das Oficomex, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, selbst die Ware im Ausland einkaufte und nach deren Eintreffen in Deutschland der Beklagten das Eigentum daran verschaffte, kann es sich nur um einen Kaufvertrag, allenfalls um einen solchen mit besonderen Bedingungen, gehandelt haben. Der Vertrag wurde mit der widerspruchslosen Annahme der Einfuhrbewilligung und des Begleitschreibens durch den deutschen Warenempfänger, nicht erst mit der Auslieferung der Ware, wie die Revision meint, geschlossen. Er verpflichtete Oficomex - vorbehaltlich des Eingangs der verkauften Ware - zu deren Lieferung und den deutschen Käufer zur Abnahme der Ware und nach Eechnungserteilung auch zur Zahlung des Kaufpreises in der bei Vertragsschluss jeweils geltenden deutschen Währungc Von dem Vorliegen eines Kaufvertrages zwischen Oficomex und dem deutschen Warenempfänger gehen die einen ähnlichen Sachverhalt behandelnden Entscheidungen des II. Zivilsenats vom 26. April und 7* Kai 1956 (TO 1956,
 1149 und 1157) aus. Auch dort ist Oficomex oder seine Hedhtsnachfolgerin, die JEIA Zweigstelle	zu
 dem ausländischen Ablader in unmittelbare Vertragsbeziehungen getreten und hat das Eigentum an der eingeführten Ware bei deren Eintreffen an den deutschen Abnehmer übertragen. Dass es sich in jenen Fällen um Jjarshallplan-Importe handelte, während hier eine Normalplan-Einfuhr in Frage steht, macht für die rechtliche Einordnung des SchuldVerhältnisses zwischen Oficomex und dem deutschen Bezieher keinen grundsätzlichen unterschied. In beiden Fällen handelte das Oficomex bei dem Einkauf der Ware nicht als Beauftragter *
des deutschen Abnehmers, sondern im eigenen Namen* und erst nachdem der Bezug der Ware durch Vertrag mit dem ausländischen Exporteur gesichert war* kam das Geschäft mit dem deutschen Bezieher durch Erteilung und Annahme der Einfuhrbewilligung zustande«. Ein solches Geschäft kann rechtlich nur als Kauf gewertet werden«. Bas vom Berufungsgericht angeführte Urteil (BGHZ 17» 317 ff) betrifft dagegen einen tatbestandsmässig und zeitlich nicht gleichliegenden Bonder fall«, Oficomex selbst hat seine Rechtsbesiehungen mit den deutschen Abladern als Kaufvertrag bezeichnet (vgl auch die Ausführungen in "Pie Industrie- und Handelskammer'1, Mitteilungsblatt1 der südbadisehen Handelskammern 1949 Nr 1 S 10). Endlich sind sich die Parteien nach ihren Erklärungen in der Revisionsinstanz darüber einig, dass der Vertrag über die Abnahme der Pettsäure rechtlich als Kaufvertrag ansusehen sei. Bafür, dass es sich um zwei Verträge handelt, wie die Revision meint, sind aus dem ParteiVorbringen und dem sonstigen Akteninhalt keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Bag aher zwischen den an der Pettsäureeinfuhr Beteiligten ein Kaufvertrag vor, so richtet sich die Umstellung des von der Beklagten zu entrichtenden Kaufpreises nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, nach § 16 UmstG (= § 42 der Verordnung Nr 160 der franz. Militärregierung), sondern nach.f 18 Abs 1 Nr 2 UmstG (= § 46 Nr 2 der VO Nr 160). Banach sind HK-Verbindlichkeiten aus Kaufverträgen - um eine solche handelt es sich hier, weil der Vertrag unter der Geltung dieser Währung zustande gekommen ist - im Verhältnis 1 : 1 auf Beutsche Mark umgestellt, wenn und soweit die Gegenleistung vor dem 21. Juni 1948 noch nicht bewirkt war. Ba die restliche Ware bei der Beklagten unstreitig erst am 25* Juni 1948 eingetroffen ist, wäre die
 Beklagte zur Zahlung des darauf entfallenden Teils des Kaufpreises voll in Deutscher Kark verpflichtet, wenn nicht ihre Verbindlichkeit schon vor dem Währungsstichtag getilgt gewesen wäre* eine F.H-Verbindlichkeit hätte also an diesem Tage nicht mehr bestanden (§ 13 Abs 3 Satz 2 UinstG (= § 34 S 2 der VO Hr 160) und OGH KJW 1950, 868 Hr 3).
2.) Die Beklagte meint, bei ihrer am 12. Vebruar 1948 vorgenommenen Überweisung habe es sich um eine von Oficomex verlangte Vorleistung des gesamten mutmasslichen Kaufpreises gehandelt. Diese Zahlung habe ihre Verbindlichkeit auch insoweit zu dem Erlöschen gebracht, als ein Teil der eingeführten Ware erst nach dem 20. Juni 1948 geliefert worden sei, zu demal das Oficomex seinerseits den Kaufpreis auch für den hier fraglichen Teilimport schon am 16, April 1948 an den ausländischen Ablader gezahlt habe. Die Klägerin dagegen spricht der Zahlung der Beklagten einen schuldtilgenden Charakter ab. Sie verweist darauf, dass die Rfc-Zahlung als Sicherungsbetrag angefordert und geleistet worden sei. Ähnlich wie bei der früher verlangten Akkreditivgestellung habe das Oficomex durch die Entrichtung des Sicherungsbetrages gegen das Risiko späterer Nichtabnahme oder gegen Zahlungsunwilligkeit des Käufers gesichert worden sollen.
Die Zahlung der Beklagten sei als Kaution geschehen, die erst nach Eingang der Ware bei Rechnungserteilung, als Vorauszahlung zu verrechnen gewesen sei.
Welchen Zweck und Inhalt die von der Beklagten gemäss dem Schreiben des Oficomex vom 4. Februar 1948 geleistete Zahlung haben sollte, lässt das Berufungsgericht offen, mit Rücksicht darauf, dass der Wert der einzuführenden Ware als Sicherungsbetrag angefordert worden ist, neigt es mehr zu der Annahme, dass es sich um eine-Kautionsleistung •
oder einen Vorschuss gehandelt habe. Zuzugeben ist dem Berufungsgericht, dass das Schreiben vom 4. Februar 1948 keinen sicheren Schluss auf den mit der Zahlung verfolgten Zweck zulässt. Harmening-Buöen (Die nährungsgesetze,
 § 13 tfmatCr Ann 36 - S 200 f -) nehmen an, die Bezeichnung als Sicherungsbetrag zeige oft nicht mehr an als das Motiv für die Anordnung der Anzahlung, schliesse aber deren schuldtilgende Wirkung nicht aus. Auch die Bel» meint in ihrer gutachtlichen Äusserung vom 14. November 1949» der Verwendung des Wortes Sicherungsbotrag sei kein entscheidendes Gewicht beizulegen; vielmehr handele es sich bei den in Rede stehenden Zahlungen um "solvendi causa" geleistete Vorauszahlungen auf den vor Feststellung des Gewichts usw. noch nicht genau feststehenden Kaufpreis.
Ob die'Würdigung, die das Berufungsgericht dem im Schreiben vom 4. Februar 1948 zu dem Ausdruck gebrachten Verlangen des Oficomex auf Zahlung eines‘Sicherungsbetrages zuteil werden lässt, der Rechtsund Sachlage gerecht wird, bedarf keiner näheren Erörterung. Auch wenn man zugunsten der Klägerin annimmt, dass die Zahlung einmal zur Sicherung des Oficomex gegen eine Nichteinhaltung oder eine Verletzung des Vertrages durch den deutschen Abnehmer dienen, für den Fall vertragsgemässer Abwicklung des Importgeschäfts aber auch als später zu verrechnende Anzahlung auf die der Höhe nach noch nicht feststehende Verbindlichkeit des Käufers gelten sollte, kann es für die Frage, wie die Zahlung währungsrechtlich zu behandeln ist, «nur darauf ankommen, welchem Zweck sie überwiegend zu dienen bestimmt war.
Bei Berücksichtigung der Verhältnisse, unter denen sich Einfuhren in der ersten Hälfte des Jahres 1948 vollzogen, ist es nicht zweifelhaft, dass der von der Klägeiin
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betonte Sicherungszweck bei der Vorausleistung nur eine ganz untergeordnete Holle gespielt haben kann. Denn in der Zeit vor der Währungsumstellung stand bekanntlich einem Überfluss an Zahlungsmitteln nur ein geringes Warenangebot gegenüber. Barmittel hatten einen Wert nur.in Verbindung mit Bezugsberechtigungen. Angesichts des damals in Deutschland bestehenden Bedürfnisses nach Verbrauchsgütern aller Art und der allgemein vorhandenen Zahlungsbereitschaft war die Gefahr, dass ein Käufer die ihm angebotene Ware nicht abnahm oder nicht bezahlen konnte oder wollte, ausserordentlich gering. Trat ein solcher Fall wirklich einmal ein, so geriet der, der eine Ware anzubieten hatte, nicht in Verlegenheit; denn anstelle des Vertragsbrüchigen Käufers fanden sich ohne jede Schwierigkeit andere Interessenten, die bereit waren, die Ware abzunehmen und den verlangten Kaufpreis zu bezahlen. Die auf dem starken Geldüberhang beruhende allgemeine Zahlungswilligkeit mag auch ein Grund dafür gewesen sein, dass Oficomex von seiner ursprünglichen Übung, von dem deutschen Abnehmer die Stellung eines Akkreditivs zu verlangen, abgegangen ist und die sofortige Zahlung des ganzen mutmasslichen Kaufpreises gefordert hat.
Angesichts dieser Verhältnisse trat ein mit der Vorausleistung des Käufers verbundener Sicherungszweck, sofern er im Hinblick auf die damals herrschende Liquidität nicht schon als überholt zu gelten hatte, jedenfalls gegenüber dem Wunsch des Oficomex, sogleich mit dem Abschluss des Kaufvertrages über den von den Käufer voraussichtlich geschuldeten Kaufpreis verfügen zu können, völlig zurück. Damit kommt der Leistung des Käufers ganz überwiegend die Bedeutung einer echten Vorauszahlung auf das nach dem Kaufvertrag Geschuldete zu. Entsprechend seinem Verlangen auf Vorleistung musste das Oficomex die von aem Käufer bewirk-
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te Reichsmarkzablung als echte Voraussetzung auf den Kaufpreis gelten lassen (§ 271 BGB). Bass der endgültig zu zahlende Betrag erst nach Eingang der Ware in Rechnung gestellt werden sollte, ändert an dieser Bedeutung der Vorauszahlung nichts. Sie konnte, wie bereits im Schreiben des Ofi-comex vom 4. Februar 1948 erwähnt ist, nur die Wirkung haben, dass, wenn die Anzahlung niedriger war als der Kaufpreis, das Fehlende im Verhältnis 1 : 1 (§18 Abs 1 Br 2 UmstG) nachzuzahlen oder dass ein überschiessender Betrag iin Verhältnis 10 t 1 (§16 UmstG) zu erstatten war. Soweit sich die Vorauszahlung mit der endgültig errechneten Schuld aus dem Kaufverträge deckte, hatte sie, da sie im Einvernehmen, Ja auf Wunsch des Gläubigers geschah, ohne Rücksicht auf ihre Fälligkeit schuldtilgende V/irfcufcg,
 Im vorliegenden Falle war die Reichsmark-VorausZahlung der Beklagten höher als der von Oficomex später in Rechnung gestellte Kaufpreis. Die Restforderung des Cficomex aus dem Kaufverträge war also schon vor dem Währungsstichtage erloschen und eine Verbindlichkeit der Beklagten, die nach § 18 Abs 1 Br 2 UmstG im Verhältnis 1 : 1 hätte erfüllt werden müssen, bestand zu diesem Zeitpunkte nicht mehr (§ 13 Abs 3 Satz 2 UmstG; ebenso die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Rechtslehre: OGHZ 4, 158, 162 ff;
BGHZ 1, 4 und 170 sowie NJW 1951, 23 Kr 1; Harmening-Bu-den aaO Anm 34 und 36 zu § 13 UmstG; von Caemmerer SJZ 1948,
' 497 ff; Reinicke MDR 1949, 561).
3.) Bie JEIA Zweigstelle B^P-Bifel hat, nachdem sie zunächst in Anlehnung an das Gutachten der Bdl» vom 14. November 1949 die der Beklagten in Rechnung gestellte Kaufpreisrestschuld gestrichen hatte, ihre Forderung auf Nachzahlung von 9/10 des in Beutsche Mark umgcstcllten Kaufpreises im Schreiben vom 19* November 1951 auf einen Entscheid («a d6cidew.) der Alliierten Bankenkommission (ABC) gestützt.
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Danach sollen Reichsmarkzahlungen deutscher Importeure an das Oficomex für Waren, die erst nach dem Währungsstichtag ausgeliefert wurden, als Garantiezahlungen zu gelten haben und als solche im Verhältnis 10:1 umgestellt sein. Der Hinweis der Revision auf diese Entscheidung der ABC stellt zwar kein neues, in der Revisionsinstanz nicht zu beachtendes Vorbringen dar; er vermag aber den mit der Klage geltend gemachten Rachzahlungsanspruch nicht zu begründen.
Allerdings stand der ABC als der mit Utostellungsfragen befassten Stelle der Militärregierungen (§34 -Abs 4 UmstG) das Recht zu, Durchführungs- und ErgänzungsverOrdnungen zu erlassen, die sich auf Prägen der Währungsumstellung bezo-’ gen (vgl auch Harmening-Duden aaO S 79). 3s lässt sich auch nicht in Abrede stellen, dass die ABC nach dem Anschluss der französischen Besatzungszone an aas Vereinigte Wirtschaftsgebiet im Herbst 1948; solange das AHS-Gosetz Nr 13 noch in Kraft war, mit bindender Wirkung auch für deutsche Importeure im französischen Besatzungsgebiet wührungsrecht-liche Prägen regeln konnte. Bs bleibt aber zu prüfen, ob die bindende Wirkung der hier fraglicher. Entscheidung der ABC nach Wiederherstellung der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und nach Aufhebung des AHKGes Nr 13 durch Art 3 des Gesetzes Nr A 37 der Alliierten Hohen Kommission - Amtsbl S 3267 - bestehen gcbließen ist. Das richtet sich einmal nach den in Betracht kommenden Vorschriften des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Prägen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (überleitungsvertrag) - BGBl II, 405 - , sodann nach Form, Inhalt und Zweck der in Rede stehenden Entscheidung der ABC.
Rach Art 2 des Überleitungsvertrages bleiben alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gericht-
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liehe oder Verwaltungsmassnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Massnahmen begründet oder festgestellt worden sind, in jeder Hinsicht nach deutschem Hecht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Unter "festgestellt11 im Sinne des Art 2 des OberleitungsVertrages ist, wie der Bundesgerichtshof schon entschieden hat (BGHZ 20, 30, 34; vgl auch BGHZ 19, 253,
257) nicht jede nur deklaratorische PestStellung zu verstehen. Vielmehr bedeutet MfestgestelltM nach Art 2 entsprechend den im englischen und französischen Text des Vertrages verwendeten Ausdrücken eine auf der Herrschaftsgewalt der Besatzungsmacht beruhende konstitutive Feststellung, die rechtsbegründend wirkt. Der Ausdruck soll nichts anderes enthalten als das im Art 2 mit ihm zusammen gebrauchte Wort ^begründet” (ebenso Maier JZ 1955, 410).
. Um eine solche Massnahme handelt es sich bei dem Bescheid der ABC vom 17. August 1951 nicht. Schon der Form nach ist er keine rechtsetzende allgemeine Verordnung. Dagegen spricht, dass er sich in Form einer Anweisung ausschliesslich an die BdL richtet, dass er nicht veröffentlicht worden ist, vor allem aber, dass wegen seiner Verbindlichkeit für die an den fraglichen Aussenhandelsgeschäften Beteiligten im Schreiben der ABC vom 13. November 1951 auf Art’3 Abs 2 des AEKGes. Nr . 13 verwiesen wird. Die Entscheidung ist vielmehr als eine Anordnung anzusehen, durch die eine die Währungsumstellung betreffende Streitfrage im Ver- ^ waltungswege geklärt werden soll. Der Entscheid will, wie schon seinem Wortlaut zu entnehmen ist, zwischen den Beteiligten keine neuen Hechte und Pflichten begründen. Es liegt ihm fern, mit Bezug auf die von den deutschen Abnehmern geleisteten HM-Zahlungen an Oficomex eine von der Uährungs-gesetzgebung abweichende Regelung zu treffen. Vielmehr las-
sen Inhalt und Passung deutlich erkennen, dass der Bescheid nur die Voraussetzungen festzulegen beabsichtigt, unter denen nach Ansicht der ABC das Umstellungsgesetz anzuwenden ist. Der Bescheid trifft keine rechtsbegründende Feststellung, wie die RK-Zahlungen der deutschen Importeure umzustellen sind, sondern er sucht nur die rechtlichen Gesichtspunkte festzulegen, die für die Anwendung des Umstellungsgesetzes auf derartige Leistungen massgebend sind.
Fehlt es somit bei dem Bescheid der ABC an Anhaltspunkten dafür, dass für die JBIA ein von dem Umstellungsgesetz abweichendes Recht begründet werden sollte, so ist eine auf Grund des AHKGes Rr 13 entstandene; durch das AHKGes Rr A 37 aufgehobene Bindung durch Art 2 des ttberlei-tungsVertrages nicht aufrecht erhalten geblieben. La auch die Vorschrift des Art 3 Abs 2 des Überleitungsvertrages nach Lage der Umstände offensichtlich ausser Betracht zu bleiben hat, ist das Reyisionsgerieht durch den Bescheid der ABC vom 17» August 1951 an der freien Rechtsfindung nicht gehindert. Die in der Entscheidung der ABC zu dem Ausdruck gebrachte Rechtsansicht über den rechtlichen Charakter der Reichsmarkzahlungen stellt für das erkennende Gericht eine gutachtliche Äusserung dar, der kein grösseres Gewicht beizulegen ist als der Auslegung anderer mit Um-stellung8fragen befasster Stellen. Sie*kann daher die oben zu 2) gewonnene Erkenntnis, dass eine Kaufpreisschuld der Beklagten gegenüber Oficomex am Währungsstichtage bereits erloschen war, nicht mehr in Frage stellen.
III«.Rach alledem ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die JEIA habe aus dem Kaufvertrag des Oficomex mit der Beklagten gegen diese keine Ansprüche mehr, im Ergebnis zutreffend.
Auf die Klägerin konnten deshalb Forderungen aus dem*fraglichen Rechtsgeschäft im L'ege der Abtretung nicht übergehen.
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Erörterung, ob die JEIA in dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 7, März 1950, wie die Beklagte behauptet, eine bestehende Schuld aufheben oder ob sie, wie die Klägerin geltend macht, allenfalls das tatsächliche ilichtbesteheil der Schuld bestätigen wollte.
Denn da der erneut erhobene Anspruch damals in Wirklichkeit nicht mehr bestand, kommt es auf die rechtliche Tragweite des Schreibens vom 7. Kärz 1950 nicht an, Pie JEIA und damit auch die Klägerin als ihre Rechtsnachfolgerin sind zu irgendwelchen Rachforderungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt berechtigt.
Pa dem angefochtenen Urteil somit im Ergebnis beizutreten ist, musste die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen werden.
Pie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmann Heimann-Trosien Pr. Winkelmann Erbel	Meyer