Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 228/06 BESCHLUSS vom 26. September 2007 in dem Rechtsstreit Bauunternehmung I^UGmbH & Co. KG, vertreten durch die GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Willi IVB. Mi Verwaltungs Straße Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Dr. gegen A((§GmbH & Co. KG, vertreten durch die A^|Spezial-Tiefbau GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Josef und Alexander At0| KfBstraßeft Gf----------- Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. November 2006 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 32.832,31 € Dressier Kniffka Bauner Eick Halfmeier OLßr l<?6Ln - gxj n A$IQQ- \oru jq /a.xooQ L&- -Rackn - iM O <tHÜ5 - (om ^-OA. £oOQ,