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BGH · VII ZR 228/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 228/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Dressier Haß Wiebel Kniffka Eick

Zitierte Normen: § 544 ZPO
DressierZPOWiebelRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 228/05
vom 8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit
KG Berlin - Az. 10 U 24/01 vom 19.09.2005; LG Berlin - Az. 11 0 158/98 vom 08.11.2000;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Dr. Eick
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. September 2005 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert:
Verurteilung nach BU (298.382,21 €)	583.584,88 DM
Abweisung der von LG zuerkannten Widerkl. 640.668,45 DM Abweisung der Widerklagegeerhöhung	288.811,00 DM
und	74.307,25 DM
Summe	1.587.371,58	DM
entspricht	811.610,20 €
Dressier	Haß	Wiebel
 Kniffka
Eick