1. Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 8. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über 1/50 der Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Um die Auszahlung der Darlehen zu beschleunigen, errichtete die Klägerin Anfang I960 bei der Kreissparkasse KgUHHMHt ein Anderkonto Nr. 529 auf den Namen des Beklagten. April I960 wies die Klägerin den Beklagten an, zur Erleichterung der Abwicklung und zur Vermeidung unübersehbarer Differenzen über dieses Konto nur jeweils die Restkaufpreise auszuzahlen, dagegen nicht die mitfinanzierten Versicherungsprämien. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe das Anderkonto mißbräuchlich benutzt, insbesondere auch zur Abdeckung persönlicher Verpflichtungen. Sie hat eine Aufstellung der Abhebungen vorgelegt, die sier- nicht gegen sich gelten lassen will* Diese schließt mit einer Gesamtsumme von 23 815,15 DM ab. Las Berufungsgericht greift aus der Aufstellung der Klägerin, in welcher sie den Beklagten mit 25 815?15 Da die Gesamtsumme dieser Beträge von der Forderung der Klägerin abzuziehen sei, ergebe sich ein Guthaben des Beklagten, so daß die Klage abzuv/eisen sei, ohne daß es noch auf weitere Beanstandungen des Beklagten und dessen angebliche Gegenforderungen ankomme. a) Der Untervertreter des Beklagten, hat mit Hilfe von Blankoschecks, die ihm der Beklagte überlassen hatte, in dessen Einverständnis 1 300 und 1 500 DL1 für verdiente Provisionen von dem Anderkonto abgehoben. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe der Klägerin diese Beträge an sich zu erstatten, und zwar wegen Vertragsverletzung oder ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung (§ 823 BOB i.V. Dieser Forderung stehe aber gegenüber, daß die Klägerin dem Beklagten auf Grund der durch den Untervertreter vermittelten Geschäfte die gleichen Provisionsbeträge schulde. b) aa) Die Klägerin hat mit ihrer Revision vorgetragen, der Beklagte sei für seine Behauptung, daß Y/^|^p noch Provisionen zu beanspruchen gehabt habe, darlegungo-und beweispflichtig. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler feststellen, daß dem Beklagten noch eine Forderung mindestens in Höhe der entnommenen 2 800 DM zusteht. In Präge kommen könnte höchstens ein Aufrechnungoverbot nach § 395 BGB, weil nämlich das Berufungsgericht unter den für die Klägerin in Betracht kommenden Anoprucho-grundlagen u.a. auch den § 823 Abs. 2 BG3 i. Die Klägerin hat in der Revisionsinstanz hierzu auch nichts vorgotragen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß er hierzu befugt gewesen sei, da ihm ein solches Vorgehen erst auf Grund des Schreibens der Klägerin vom 5. Daß es sich bei den streitigen Prämien um solche aus nachträglich stornierten Geschäften gehandelt habe, wie die Klägerin behauptet, sieht das Berufungsgericht als nicht erwiesen an. Insov/eit hat das Berufungsgericht zu Recht auf die Beweislast der Klägerin abgestellt. Eine Pflicht zur Rückzahlung der aus dem Anderkonto geleisteten Darlehensbeträge einschließlich Versicherungsprämien wäre damit aber noch nicht gegeben. Durch Sammelüberweisung vom 19» Februar I960 hat die Klägerin diesen Betrag zuzüglich der in der Diskontabrechnung ausgewiesenen Versicherungsprämie von 703950 DH = 4 439*10 DM auf das Anderkonto eingezahlt. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe auch diesen Betrag abgehoben. Hierbei hat das Berufungsgericht aber, wie die Klägerin gern. Es liegt daher, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, die Annahme nahe, daß der Beklagte diesen Betrag erhalten hat, er also zu Recht* mit 703,50 DM von der Klägerin belastet worden ist. Von dem von der Klägerin errechneten Guthaben von 6 607,46 DM hat das Berufungsgericht daher mit Recht 2 800 (Ix 1) und 3 677,60 DM (II 2) = 6 477,60 DM als zu Unrecht dem Beklagten belastet abgezogen, so daß noch ein Saldo von höchstens 129,B6 DM zu Gunsten der Klägerin verbleibt. Dieses wird erneut zu prüfen haben, ob die Belastung des Beklagten mit 703,50 DM zu Hecht besteht und bejahendenfalls sich auch mit den weiteren Beanstandungen des Beklagten und den von ihm geltend gemachten Gegenforderungen zu befassen haben.
BUNDESGERICHTSHOF 2074 043 IM NAMEN DES VOLKES VIX ZR 227/64 URTEIL Verkündet am 6, Februar 1967 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Industrie- und der früher SBBB^V^ jetzt Auto-Credit firmierenden Gesellschaft ra.b.H. in «w» Str. gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Jacques GB|B’ daselbst. Klägerin, Berufungsbeklagter und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen S den Kaufmann Rüdiger Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten» 9 - 2 v' Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel«, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 4. Juni 1964 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 129 »86 UM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über 1/50 der Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 2. Im übrigen v/ird die Revision zurückgewiesen. Die Klägerin hat 49/50 der Kosten der Revision zu tragen. 5« Das Urteil i3t zu 1) vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte v/ar von Juli 1959 bis zu dem 31. Dezember !960 Generalvertreter der Klägerin im Bezirk Niederrhein. £s oblag ihm, Kunden zu werben, Darlehensanträge (insbe- sondere zur Finanzierung von Autokäufen) entgegenzu-nehnen, zu prüfen und an die Klägerin v/eiterzuleiten. Um die Auszahlung der Darlehen zu beschleunigen, errichtete die Klägerin Anfang I960 bei der Kreissparkasse KgUHHMHt ein Anderkonto Nr. 529 auf den Namen des Beklagten. Das Konto wurde rein debitorisch geführt. Die Abhebungen des Beklagten wurden jeweils durch Schecks der Klägerin wieder abgedeckt. Für den so gewährten Kredit übernahm die Klägerin der Sparkasse gegenüber Bürgschaft bis zu 20 000 DM. Mit Schreiben vom 27. Januar I960 bestätigte der Beklagte der Klägerin, daß über das Anderkonto nur Darlehensauszahlungen abgewickclt werden sollten. Mit Schreiben vom 5. April I960 wies die Klägerin den Beklagten an, zur Erleichterung der Abwicklung und zur Vermeidung unübersehbarer Differenzen über dieses Konto nur jeweils die Restkaufpreise auszuzahlen, dagegen nicht die mitfinanzierten Versicherungsprämien. Seit 25. Juli I960 wurden über das Konto keine Zahlungen mehr abgewickelt. Zu diesem Zeitpunkt war es ausgeglichen. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe das Anderkonto mißbräuchlich benutzt, insbesondere auch zur Abdeckung persönlicher Verpflichtungen. Sie hat eine Aufstellung der Abhebungen vorgelegt, die sier- nicht gegen sich gelten lassen will* Diese schließt mit einer Gesamtsumme von 23 815,15 DM ab. Hiergegen hat sie Einzahlungen in Höhe von 15 648,64 DM zu Gunsten des Beklagten verrechnet. Von dem Differenzbetrag von 8 166,51 DM hat sie noch Provisionsforderungen des Beklagten in Höhe von 1 559,05 DM abgezogen. Mit der Klage hat sie zuletzt den Endbetrag von 6 606,46 DM nebst Zinsen geltend gemacht (richtig wären 6 607,46 DM; der Unterschied von 1 DM beruht auf einem Subtraktionsfehler). / Der Beklagte bestreitet die Berechtigung eines Teils der Belastungen. Vorsorglich rechnet er mit Gegenforderungen auf. Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandeagcricht hat sie abgev/iesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Der Beklagte war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Die Klägerin beantragt Ver-säumnisurteilo Entscheidungsgründe: I. Las Berufungsgericht greift aus der Aufstellung der Klägerin, in welcher sie den Beklagten mit 25 815?15 Bll ins Soll stellt, eine Reihe von Booten heraus, mit denen die Klägcx'in den Beklagten zu Unrecht belastet habe, nämlich Kr. 2 26.1.1960 Nr. 6 9.2.1960 Nr. 7 9.2.1960 Nr. 8 9.2.1960 Nr. 13 20.4.1960 DM 1 500,— Provision DM 1 500,— Provision DM 2 825,40 Versicherungen DM 854,20 Versicherung DM 703 t 50 Versicherung Sch®®^ Dtf 7~ 181,10 Da die Gesamtsumme dieser Beträge von der Forderung der Klägerin abzuziehen sei, ergebe sich ein Guthaben des Beklagten, so daß die Klage abzuv/eisen sei, ohne daß es noch auf weitere Beanstandungen des Beklagten und dessen angebliche Gegenforderungen ankomme. II. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist nur zun Teil begründet. Insoweit ist ihr durch Versäumnisurteil stattzugeben (Nr. 1 der Urteilsformel). Im übrigen kann dem Antrag auf Vor Säumnisurteil nicht entsprochen werden (§§ 557, 331 ZPO). 1.) I'iim/I ii um n WjJUfr ? ROO DM: a) Der Untervertreter des Beklagten, hat mit Hilfe von Blankoschecks, die ihm der Beklagte überlassen hatte, in dessen Einverständnis 1 300 und 1 500 DL1 für verdiente Provisionen von dem Anderkonto abgehoben. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe der Klägerin diese Beträge an sich zu erstatten, und zwar wegen Vertragsverletzung oder ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung (§ 823 BOB i.V. mit § 266 StGB). Dieser Forderung stehe aber gegenüber, daß die Klägerin dem Beklagten auf Grund der durch den Untervertreter vermittelten Geschäfte die gleichen Provisionsbeträge schulde. b) aa) Die Klägerin hat mit ihrer Revision vorgetragen, der Beklagte sei für seine Behauptung, daß Y/^|^p noch Provisionen zu beanspruchen gehabt habe, darlegungo-und beweispflichtig. Es fehle hierzu aber, was das Berufungsgericht nicht beachtet habe, an einer hinreichenden Substantiierung. Diese Rüge ist nicht begründet. - 6 Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 6. Oktober 1963 vorgetragen, habe aus "Überzinsen", d.h. der Differenz zwischen den den Kreditnehmer berechneten und den der Klägerin zufließenden Kreditgebühren, 3 886 DM zu beanspruchen gehabt, die nunmehr dem Beklagten gutzubringen seien. Er hat hierzu eine genaue Aufstellung über sämtliche von Werner abgeschlossenen Geschäfte überreicht, aus der sich diese Differenzen ergaben. Die Aufstellung ergibt einen Endbetrag von 3 683,H DM. (Der Unterschied von 2.86 DM dürfte wohl auf Additionsfehlern und einer Abrundung der Pfennigbeträge beruhen und kann hier vernachlässigt werden). Das Oberlandesgericht hatte in zwei Verfügungen von 4« November 1963 und vom 20. April 1964 der Klägerin auf-gegeben, sich gegenüber dieser substantiierten Aufstellung zu äußern. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommcn. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler feststellen, daß dem Beklagten noch eine Forderung mindestens in Höhe der entnommenen 2 800 DM zusteht. Mit ihrem Einwand, (und damit der Beklagte) habe Ansprüche aus "Zinsdifferenz11 erhoben, während Entnahmen als "Provision" bezeichnet werden, kann die Klägerin nicht gehört werden. Sie verkennt, daß diese "Zinsdifferenz" ein v/esentlicher Teil des Verdienstes des Vertreters, also wirtschaftlich gesehen seiner Provision darsteilte. Es kommt demnach nicht darauf an, ob die von dem Beklagten geltend gemachte Forderung als Provision oder als Zins- oder Gebührendifferenz bezeichnet wird. Insoweit handelt es sich nur um eine für die rechtliche Beurteilung unerhebliche Verschiedenheit des Ausdrucks für dieselbe Sache. bb) Mo Klägerin meint weitor, die Unterhaltung eines Anderkontos mit eng begrenztem Verwendungazv/eck schließe ein Mstillschweigendes aus der Natur der Rechts-besiehung sich ergebendes Aufrechnungsverbot" ein. Schon daran müsse die Rechtsverteidigung des Beklagten scheitern. Das habe das Berufungsgericht verkannt. Das geht jedoch schon deshalb fehl, weil bei einer Gesantabrechnung zu dem Zweck der Abwicklung eines aufgelösten Vertragoverhältnisses für ein etwaiges vertragliches Aufx’echnungsverbot kein Raum mehr ist. In Präge kommen könnte höchstens ein Aufrechnungoverbot nach § 395 BGB, weil nämlich das Berufungsgericht unter den für die Klägerin in Betracht kommenden Anoprucho-grundlagen u.a. auch den § 823 Abs. 2 BG3 i. V. mit § 266 StGB erwähnt. Den Tatbestand einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung hat es jedoch nicht festgestellt. Nach der Sachlage muß es auch als ausgeschlossen bezeichnet werden, daß er, zu demal nach der inneren Tatseitc, nachzuweisen wäre. Die Klägerin hat in der Revisionsinstanz hierzu auch nichts vorgotragen. 2•) Versicherungsprämien 2 §11±§Q~ffi a) Die Versicherungsprämien wurden von dem Beklagten am 9* Februar I960 aus dem Anderkonto bezahlt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß er hierzu befugt gewesen sei, da ihm ein solches Vorgehen erst auf Grund des Schreibens der Klägerin vom 5. April I960 untersagt worden sei. b) Die Klägerin rügt zu Unrecht die Verkennung der Dar-legungs- und Beweispflicht des Beklagten. Das Berufung3gc- - 8 rieht hat nicht darauf abgestellt, sondern auf Grund des Schreibens von 5. April I960 die Befugnis des Beklagten feotgestollt (H... also durfte...M)• Diese Feststellung läßt keinen Hechtsfehler erkennen. Die Klägerin trägt in ihrer Revisionsbegründung auch nicht vor, daß der Beklagte die Prämienbeträge nicht bestimmungsgemäß ausgegeben hat. Daß es sich bei den streitigen Prämien um solche aus nachträglich stornierten Geschäften gehandelt habe, wie die Klägerin behauptet, sieht das Berufungsgericht als nicht erwiesen an. Insov/eit hat das Berufungsgericht zu Recht auf die Beweislast der Klägerin abgestellt. Selbst wenn es sich aber (teilweise) um Prämien aus nachträglich stornierten Geschäften gehandelt haben sollte, wäre eine Rückzahlungspflicht des Beklagten nicht gegeben. Er wäre dann zwar möglicherweise zur Rückzahlung erhaltener Provisionen verpflichtet. Eine Pflicht zur Rückzahlung der aus dem Anderkonto geleisteten Darlehensbeträge einschließlich Versicherungsprämien wäre damit aber noch nicht gegeben. Dazu hätte es einer besonderen vertraglichen Vereinbarung (Delkrederehaftung) bedurft. Das hat die Klägerin aber selbst nicht behauptet. 3 °) Versicherung Sch^MI 703 o 50 DM; Wie sich aus der "Diskontabrechnung" der Klägerin vom 11. Februar I960 (Bl. 164a) ergibt, handelte es sich um einen von dem Beklagten vermittelten Kraftfahrzeug-Kaufkredit für seinen Untervertreter Die Darlehens- (Restkauf)summe betrug 3 735?60 DM. Der Beklagte hat nach der Aufstellung der Klägerin diesen Betrag durch Scheck dem Anderkonto entnommen. Dazu war er unstreitig befugt. Durch Sammelüberweisung vom 19» Februar I960 hat die Klägerin diesen Betrag zuzüglich der in der Diskontabrechnung ausgewiesenen Versicherungsprämie von 703950 DH = 4 439*10 DM auf das Anderkonto eingezahlt. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe auch diesen Betrag abgehoben. Dies hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen, insbesondere sei es nicht am 20. März I960 geschehen (BU. S. 13). Hierbei hat das Berufungsgericht aber, wie die Klägerin gern. § 286 ZPO zu Hecht rügt, übersehen, daß der Beklagte am 20. April I960 einen Betrag von 703,50 DM von dem Anderkonto abgehoben hat (vgl. das Kontoblatt bei Bl. 71, Bl. 76 und Bl. 262). Es liegt daher, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, die Annahme nahe, daß der Beklagte diesen Betrag erhalten hat, er also zu Recht* mit 703,50 DM von der Klägerin belastet worden ist. Unter diesen Umständen bedarf es noch der Aufklärung durch den latrichter. III. Von dem von der Klägerin errechneten Guthaben von 6 607,46 DM hat das Berufungsgericht daher mit Recht 2 800 (Ix 1) und 3 677,60 DM (II 2) = 6 477,60 DM als zu Unrecht dem Beklagten belastet abgezogen, so daß noch ein Saldo von höchstens 129,B6 DM zu Gunsten der Klägerin verbleibt. In dieser Höhe und im Kostenpunkt ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiseu. Dieses wird erneut zu prüfen haben, ob die Belastung des Beklagten mit 703,50 DM zu Hecht besteht und bejahendenfalls sich 10 - / auch mit den weiteren Beanstandungen des Beklagten und den von ihm geltend gemachten Gegenforderungen zu befassen haben. Im übrigen ist die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 92 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit gern. § 708 Nr. 3 ZPO. Glanzmann Rietschel Erbel Vogt Pinke