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BGH

Gericht: BGH

theken- und Wechselbank auf Grund der über den Kläger eingeholten Bankauskunft sich weigerte* die vorgesehenen Akzepte des Klägers ’’einzulösen”« Sie bat jedoch um eine Aussprache« Biese fand am 23« September 1958 bei der Bank für Haus- und Grundbesitz eGmbH statt« Ober sie hat der Leiter der Kreditabteilung, Josef eine Aktennotiz aufgenommen« Bie Beklagten haben .'egen die Klage eingewandts die Hecht swiricsamkeit des Bauvertrags sei ausdrücklich davon abhängig gemacht worden, daß die Bayerische Hypotheken-und Wechselbank als Hausbank der Gesellschaft die Akzepte des Klägers diskontierte und daß die Diskontspesen 1*000 DM nicht überstiegeno Als diese Bank die Diskontierung der Wechsel abgelehnt habe, habe die Gesellschaft die Sauarbeiten einstellen dürfen* Auf die von der Bank des Klägers gestellten Bedingungen habe sich die Gesellschaft nicht einzulassen brauchen* Die Gesellschaft sei aber in dem Augenblick zur Einstellung der Arbeiten berechtigt gewesen, als festgestanden habe, daß die vom Kläger akzeptierten Wechsel von keiner Bank diskontiert wurden* Die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank habe auf Grund einer ihr nicht genügenden Auskunft der Bank für Haus- und Grundbesitz über den Kläger die Diskontierung sämtlicher Wechsel abgelehnt * Es habe auch keine andere Bank zur Diskontierung einer Wechselsumme von 150100a DM zur Verfügung gestanden» Die Bank für Haus*“ und Grundbesitz sei nur bereit gewesen, Wechsel über 118»000 DM zu diskontieren und dies auch nur unter der Bedingung, daß die Gesellschaft drei Geschäftsanteile übernehme» Damit sei die Geschäftsgrundlage des Bauvertrags entfallen» 118.000 DM statt 150o000 DM zu diskontieren, vom Kläger ausging oder zunächst im Wege von Kreditverhandlungen mit Unterstütztung des Beklagten Sc^^i erfolgte, hält das Berufungsgericht für rechtlich bedeutungslos» Aus der Tatsache, daß die Bank des Klägers, die Bank für Haus- und Grundbesitz eGmbH, sogar beim Erwerb von Geschäftsanteilen durch die Gesellschaft dem Kläger nur einen Wechselkredit von 118/300 DM habe einräumen wollen, folgert es, daß für die weiteren 32.000 DM Kreditschwierigkeiten irgend daß der Beklagte Sc|^^und der Kläger von vornherein nur wegen Diskontierung eines Betrages von II80OOO DM an die Bank für Haus- und Grundbesitz herangetreten sei* mit der Diskontierung von Wechseln über 118°000 DM einverstanden war (BU S° 21)° Bei seiner ParteiVernehmung vom 8» September I960 vor dem Landgericht hat der Kläger selbst gesagt, der Beklagte habe während der Vorverhandlung erklärt, sein Mitgesellschafter SchflHP müsse bei der endgültigen Fassung des Vertrags dabei sein« Die Beklagten haben in ihrem Schriftsatz vom 12o Oktober I960 (S* IR) vorgetragen, der Beklagte SdflA habe auch bei den Verhandlungen vom 23o September 1958 betont, daß er nicht allein entscheiden könne0 Dem hat der Kläger in den folgenden Schriftsätzen nicht widersprochen0 September 1958 nicht, daß der Beklagte SctfM auch mit dem Erwerb von Anteilen der Bank für Haus- und Grundsbesitz durch die Gesellschaft einverstanden war. b) Der Kläger hat behauptet, er habe nach einem Vorschlag von fehlenden 32« 000 DM nicht durch Wechsel, sondern bar zahlen wollen, und zwar aus Beträgen, die die künftigen Wohnungseigentümer auf Grund der mit ihnen abgeschlossenen Kaufverträge zu bestimmten Terminen zahlten sollten» Insofern habe er über den Vertrag hinaus eine zusätzliche Leistung erbringen wollen» Das hat das Berufungsgericht mit Hecht nicht als erheblich angesehen» Ihm ist zuzustimmen, daß der Kläger damit an Stelle einer sicheren Zahlung dieses Hechtsbetrags von 32»000 DM nach der Fertigstellung des Hauses durch die die Wechsel diskontierende Bank von der Gesellschaft die Einräumung eines Personalkredits verlangt hat, ohne jede Sicherheit dafür, daß er den Restbetrag von 32*000 DM zu dem im Vertrag-, vorgesehenen Zeitpunkt zur Verfügung hatte. e) 33er Kläger hat in den Vorinötanzen nicht behauptet, die Bank flir Haus- und Grundbesitz wäre auch bereit gewesen, Wechsel über IpOoOOO DM zu diskontieren^ Ihn hierüber zu befragen (§ 139 ZPO)? hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß; denn der Rechtsstreit drehte sich im wesentlichen darum ob der Kläger vereinbarungsgemäß diskontfähige Wechsel zu begeberu imstande war» Im übrigen wäre auch eine solche Zusage davon abhängig gewesen, daß die Gesellschaft Geschäftsanteile der Bank für Haus- und Grundbesitz erwarbc a) 3s kommt nicht darauf an, daß die vom Kläger der Gesellschaft gemäß § 326 BGB gesetzte Frist bereits am 22* September 1958 abgelaufen war als über den von seiner Bank zu gewährenden Wechselkredit verhandelt wurde <> Schon damals hatte der Kläger die Zusage einer Bank Uber die Diskontierung aller vorgesehenen Wechsel nicht beschafft* die Zusage einer Bank hinsichtlich der Diskontierung der Wechsel zu erhalten, einlassen mußte« Das Berufungsgericht will das anscheinend aus dem rechtlichen Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgernc Dadurch ist der Kläger nicht belasteto Da der weitere jb'inanzierungsvez*— such aber gescheitert ist, ist der Ansicht des Berufungsgerichts über den Wegfall der Geschäftsgrundlage jedenfalls beizupflichten« b) Dem Antrag des Klägers im nachgereichten Schriftsatz vom 19° April 1961 (So 3) 9 den Leiter der 'Kreditabteilung der Bank für Haus- und Grundbesitz, Josef Griesbauer, über die Bonität des Klägers zu vernehmen, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entsprechen Es kommt nicht darauf an, ob diese Bank möglicherweise auch Wechsel über 150oQ00 DM zu diskontieren bereit gewesen wäre« Entscheidend ist, daß der Kläger eine solche Zusage nicht beigebracht hat« Außerdem hat der Kläger nicht behauptet, die Bank würde Wechsel in dieser Höhe auch ohne den Erwerb von Geschäftsanteilen durch die Gesellschaft diskontiert haben« c) Um sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen zu können, mußte die Gesellschaft nicht zuvor versuchen, dem Kläger die mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen der Bank für Haus- und Grundbesitz verbundenen Unkosten aufzubürden oder sich durch Teilabtretungen der dem Kläger aus dem Verkauf von Eigentumswohnungen entstehenden Forderungen eine Sicherheit für die restlichen 32«000 DM zu verschaffen» Unerheblich ist auch, ob die Gesellscnaft bei der am 23« September 1958 vom Kläger vorgeschlagenen Finanzierung hinsichtlich der 32«000 DM abweichend vom Bauvertrag keine Diskontspesen hätte tragen müssen« Dieser Gesichtspunkt liegt neben der Sache« Er steht auch der Ansicht dee Berufungsgerichts, die Gesellschaft habe nach dem Scheitern der im Vertrag vorgesehenen Finanzierung die Bauarbeiten einstellen dürfen, nicht entgegen«, Die Gesellschaft brauchte das größere Vorleistungen erfordernde Bauvorhaben nicht auszuführen? d) Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts über die sich nach dem Genossenschaftsgesetz aus dem Erwerb der Geschäftsanteile möglicherweise ergebenden rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile, braucht nicht weiter eingegangen zu werden» Diese in Kauf zu nehmen, um dem Kläger die Durchführung des Bauvorhabens zu ermöglichen, war die Gesellschaft jedenfalls nicht verpflichtet Dabei „kommt es nicht darauf an, ob die Gesellschaft als Genosse der Bank für Haus- und Grundbesitz mit einer nach dem Gesetz möglichen Inanspruchnahme tatsächlich rechnen mußte«,

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 242 BGB § 97 ZPO
GesellschaftBerufungsgericht®KlägerBankwechseln

Volltext der Entscheidung

V erkundet
 am 29c Oktober 1962
____), Justizobersekretär
 als brkund3beamter der Geschäftsstelle
2)95
014
Im Samen des Volkes In dem Rechtsstreit
 de^Architekten Matthias M SflBHHIstraße
m Mül
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers P
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
gegen
 in Mü
1o den Baumeister August S c Korfiz-lUBfc-Stro 2
2o den Ingenieur Karl Sch Korfiz-MÄ-Str»
in M
Beklagte, Berufungskläger und Rev i s i ons b eklagt e 5
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29» Oktober 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Winkelmann, Kietschel, Brbel,
 Hubert Meyer und Dr0 Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 2o Mai 1961 wird zurückgewiesen*
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen *
Von Rechts v/egen
2
Tatbestand:
Der Kläger schloß am 2« September 1958 mit der im Juli 1959 aufgelösten B&ufirma SqJ(Jund SchflHB? einer offenen Handelsgesellschaft, deren Gesellschafter die beiden Beklagten waren, einen Vertrag über den Aufbau des Wohnhauses Hitterfliayersti’aße 51 in München zu dem Pauschalpreis von I6O0OOO BMo
 Der Vertrag enthielt einen Termin- und Zahlungsplan, Der Baubeginn war auf den 80 September 1958 festgesetzt«
Die Kellerdecke sollte am 6« Oktober 1958 fertig sein; zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger die erste Zahlung in Höhe von 20«000 DM zu leisten« Am 24° November 1958 sollte der Rohbau stehen»
Über die Zahlungen war vereinbart:
"Sämtliche «.«« vorgesehenen Zahlungen werden durch spesenfreie Drei-Monatsakzepte (die Diskont-Spesen fallen zu Lasten der Unternehmung) zahlbar in München bei der Bank für Hans- und Grundbesitz o..« geleistet» Die Bonität des Bezogenen (= Kläger) wird durch die entsprechende Bankauskunft der vorerwähnten Bank bestätigt, um auf jeden Pall die vorgesehenen Wechsel diskontfähig zu gestalten«
Eine Besprechung in diesem Sinn wurde voijertrags-abschluß vom Auftraggeber mit Herrn uflBHBl der Bank für Haus- und Grundbesitz geführt»11
Die Gesellschaft begann vertragsgemäß am 8« September 1958 mit dem Aushub der Baugrube; am 10« September 1958 brach sie die Arbeiten ab» Obwohl ihr der Kläger am 18« September 1958 gemäß § 326 BGB für die Y/iederaufnähme eine Prist bis zu dem 22» September 1958 setzte, lehnte sie die Weiterarbeit ab, weil ihre Bank, die Bayerische Hypo-
 
theken- und Wechselbank auf Grund der über den Kläger eingeholten Bankauskunft sich weigerte* die vorgesehenen Akzepte des Klägers ’’einzulösen”« Sie bat jedoch um eine Aussprache« Biese fand am 23« September 1958 bei der Bank für Haus- und Grundbesitz eGmbH statt« Ober sie hat der Leiter der Kreditabteilung, Josef	eine
 Aktennotiz aufgenommen«
Barin heißt es, die Gesellschaft habe vom Kläger Akzepte über insgesamt 150«000 DM erhalten sollen« Die Bank der Gesellschaft, die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank, “der wir am 6« September 1958 auf Anfrage eine Auskunft über (den Kläger) erteilten, hat sich inzwischen nicht bereit erklärt, die von (der Gesellschaft) bei ihr einzureichenden Wechsel zu dem Biskont zu übernehmen«" Ber Kläger und der Beklagte Scfll hätten deshalb angefragt, ob die Bank für Haus- und Grundbesitz bereit sei, Akzepte bis zu dem Höchstbetrag von II80OOO BM (in der Stückelung 20o0ö0 BM, 4 x 15°000 BM, 6«ooo BM, 17«000 BM, 6«000 B und 9o00Q BM) mit einer Laufzeit von je 3 Monaten zu dem Biskont zu übernehmen« Bas sei ihnen zugesagt worden unter der Voraussetzung, daß die Gesellschaft 3 Geschäftsanteile zu je 100 BM der Bank für Haus- und Grundbesitz eGmbH, übernehme« Am 24o September 1958 habe jedoch der Kläger mitgeteilt, daß der Beklagte Scl^HB ®it dieser Regelung nicht einverstanden sei und die Gesellschaft den Bauauftrag nicht ausführen werde«
Ber Kläger verlangt mit der Klage nach Auflösung der Gesellschaft von beiden Beklagten als Gesamt Schuldnern 19o827*35 BM nebst Zinsen als Krsatz seines Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, daß er den Bauauftrag an eine andere Baufirma zu einer um 19«827,35 BM höheren Pauschal“1 summe habe vergeben müssen«
4
Bie Beklagten haben .'egen die Klage eingewandts die Hecht swiricsamkeit des Bauvertrags sei ausdrücklich davon abhängig gemacht worden, daß die Bayerische Hypotheken-und Wechselbank als Hausbank der Gesellschaft die Akzepte des Klägers diskontierte und daß die Diskontspesen 1*000 DM nicht überstiegeno Als diese Bank die Diskontierung der Wechsel abgelehnt habe, habe die Gesellschaft die Sauarbeiten einstellen dürfen* Auf die von der Bank des Klägers gestellten Bedingungen habe sich die Gesellschaft nicht einzulassen brauchen*
Das Landgericht hat der Klage - von einem geringen Zinsbetrag abgesehen - stattgegebenoDas Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen„
Der Kläger nat die auf 2*778,37 DM festgesetzten Prozeßkosten an die Beklagten zu Händen ihres Prozeßbevoll-mächt.igten gezahlt«
Mit seiner Eevision erstrebt der Kläger die Y^iederher-s teil urig des landgerichtlichen Urteils; er beantragt weiter, die Beklagten als JesamtSchuldner gemäß § 717 Ab3* 3 ZPO zur Zahlung von 2o778,37 DM nebst 4 cß> Zinsen seit dem 1®
Juli 1961 zu verurteilen» Die Beklagten bitten, die Bevi-sion zurückzuweisen«
.Entseheidungsgründes
 Io
Bie Behauptung der Beklagten, die Gesellschaft habe die Bauarbeiten ausdrücklich nur unter der Bedingung übernommen, daß die Bayerische Hypotheken- und V/echselbank die
 im Bauvertrag vorgesehene Zahlungsart genehmige und die Akzepte des Klägers diskontiere und daß die Diskontkosten nicht mehr als 700 - 1»Q00 DM betragen dürften, hält aas B&rufungsgei'icht nicht für erwiesen»
XI <.
Der Kläger, der Schadensersatz wegen Nichterfüllung auf Grund des § 526 BGB fordere, habe, so führt das Berufungsgericht aus, dessen Voraussetzungen, insbesondere die Balligkeit seiner Forderung und den Leistungsverzug der Gesellschaft darzutun»
Der Kläger habe nach dem Bauvertrag die termingerechte Durchführung der Bauarbeiten zu beanspruchen gehabt*
Die Gesellschaft sei aber in dem Augenblick zur Einstellung der Arbeiten berechtigt gewesen, als festgestanden habe, daß die vom Kläger akzeptierten Wechsel von keiner Bank diskontiert wurden*
Die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank habe auf Grund einer ihr nicht genügenden Auskunft der Bank für Haus- und Grundbesitz über den Kläger die Diskontierung sämtlicher Wechsel abgelehnt * Es habe auch keine andere Bank zur Diskontierung einer Wechselsumme von 150100a DM zur Verfügung gestanden» Die Bank für Haus*“ und Grundbesitz sei nur bereit gewesen, Wechsel über 118»000 DM zu diskontieren und dies auch nur unter der Bedingung, daß die Gesellschaft drei Geschäftsanteile übernehme» Damit sei die Geschäftsgrundlage des Bauvertrags entfallen»
Der Wegfall der Geschäftsgrundlage habe im vorliegenden FajLl nach l'reu und Glauben zu einer völligen Befreiung der Gesellschaft von allen Verpflichtungen aus
 dem Bauvertrag geführt* Der Gesellschaft sei, nachdem die Finanzierung gescheitert war, nicht zuzu demuten gewesen, entsprechend dem Vorschlag des Klägers finanzielle Verpflichtungen und die mit einer Genossenschaft verbundenen Risiken zu übernehmen, um zudem nur eine Teilfinanzierung von II80OOO DM zu ermöglichen*
III.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob nicht schon dem zwi sehen dem Kläger und der Gesellschaft geschlossenenBauver-trag die Verpflichtung der Klägerin entnommen werden kann, der Gesellschaft nach Vollendung der einzelnen Bauabschnitte diskontfähige Wechsel bei einem Betrag von
150.000	DM zur Verfügung zu stellen» Jedenfalls ist die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, daß die Beschaffung diskontfähiger Wechsel wenigstens Geschäftsgrundlage g wesen 3ei, aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden»
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet»
Io Ob der Vorschlag* Wechsel nur im Betrage von
118.000	DM statt 150o000 DM zu diskontieren, vom Kläger ausging oder zunächst im Wege von Kreditverhandlungen mit Unterstütztung des Beklagten Sc^^i erfolgte, hält das Berufungsgericht für rechtlich bedeutungslos» Aus der Tatsache, daß die Bank des Klägers, die Bank für Haus- und Grundbesitz eGmbH, sogar beim Erwerb von Geschäftsanteilen durch die Gesellschaft dem Kläger nur einen Wechselkredit von 118/300 DM habe einräumen wollen, folgert es,
 daß für die weiteren 32.000 DM Kreditschwierigkeiten irgend
 
welcher Art bestanden hätten? gere den höheren Kredit rundwe
 und daß die Bank des g ah ge lehnt habe.»
Klä-
a) Die Revision meint? das Berufungsgericht habe der Aktennotiz	vom	24° September 1958 ent-
nehmen müssen? daß der Beklagte Sc|^^und der Kläger von vornherein nur wegen Diskontierung eines Betrages von II80OOO DM an die Bank für Haus- und Grundbesitz herangetreten sei*
Das Berufungsgericht konnte dahingestellt lassen? ob der Beklagte SdflB? nachdem die Diskontierung von Wechseln über 150„000 DM gescheitert war? mit der Diskontierung von Wechseln über 118°000 DM einverstanden war (BU S° 21)° Bei seiner ParteiVernehmung vom 8» September I960 vor dem Landgericht hat der Kläger selbst gesagt, der Beklagte habe während der Vorverhandlung erklärt, sein Mitgesellschafter SchflHP müsse bei der endgültigen Fassung des Vertrags dabei sein« Die Beklagten haben in ihrem Schriftsatz vom 12o Oktober I960 (S* IR) vorgetragen, der Beklagte SdflA habe auch bei den Verhandlungen vom 23o September 1958 betont, daß er nicht allein entscheiden könne0 Dem hat der Kläger in den folgenden Schriftsätzen nicht widersprochen0
Es ist somit davon auszugehen, daß der Beklagte selbst wenn er sich mit der Diskontierung von Wechseln über nur II80OOO DM zufrieden gegeben haben sollte, die Gesellschaft nicht verpflichtet hat, daß vielmehr auch der Beklagte SchJHB mit äer neuen Regelung hätte einverstanden sein musseno Dieser hat sie jedoch abgelehnto
8 „
Sicherlich aber besagt die I\Totis	24»
September 1958 nicht, daß der Beklagte SctfM auch mit dem Erwerb von Anteilen der Bank für Haus- und Grundsbesitz durch die Gesellschaft einverstanden war. Von dieser Bedingung hatte diese Bank aber die Diskontierung von Wechseln über 118c000 DM abhängig gemachte
b)	Der Kläger hat behauptet, er habe nach einem Vorschlag von	fehlenden 32« 000 DM nicht durch
 Wechsel, sondern bar zahlen wollen, und zwar aus Beträgen, die die künftigen Wohnungseigentümer auf Grund der mit ihnen abgeschlossenen Kaufverträge zu bestimmten Terminen zahlten sollten» Insofern habe er über den Vertrag hinaus eine zusätzliche Leistung erbringen wollen»
Das hat das Berufungsgericht mit Hecht nicht als erheblich angesehen» Ihm ist zuzustimmen, daß der Kläger damit an Stelle einer sicheren Zahlung dieses Hechtsbetrags von 32»000 DM nach der Fertigstellung des Hauses durch die die Wechsel diskontierende Bank von der Gesellschaft die Einräumung eines Personalkredits verlangt hat, ohne jede Sicherheit dafür, daß er den Restbetrag von 32*000 DM zu dem im Vertrag-, vorgesehenen Zeitpunkt zur Verfügung hatte. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, der Kläger selbst habe keine Wechsel gehabt und es sei nicht sicher gewesen, daß die Käufer der einzelnen Eigentumswohnungen in der .Lage und auch bereitwaren, ihre Zahlunö3verpflicntungen pünktlich zu erfüllen»
Diese Ausführungen stehen, entgegen der Meinung der Revision, mit Art» 9 WG in Einklag» Selbstverständlich mußte die Gesellschaft als Ausstellerin der Wechsel gegebenenfalls für die Zahlung dt?r Wechsel haften» Es spricht
 auch nichts dafür,
2
daß sich die Vertragsparteien über die-
se Hechtsfolge niexit im klaren gewesen seien.. Der Oesei 1 --schalt kam es aber nach dem Vertrag darauf an; daß sie su den vorgesehenen Zeitpunkten über die vereinbarten Teilbeträge verfügen konnte® Sie sollte sie von der die Wechsel diskontierenden Bank ernalten® Das sollte nach dem Vertrag vom 2« September 1958, auch für den Restbetrag von 32»000 DIA gelten® Es bedeutete also für die Ge-
sellschaft einen wesentlichen wirtschaftlichen . Unter
 schied, ob die Zusage einer Bank vorlag, die restlichen 32®000 DM Wechsel eßenfalls zu diskontieren oder ob sich die Gesellschaft hinsichtlich dieses nicht unerheblichen Betrags auf ein bloßes Zahlungsversprechen des Klägers verlassen mußte®
c)	Das Berufungsgericht hat nicht ubersehen, daß der Restbetrag von 32®000 DM noch nicht fällig war, als die Baufirma am 10® September 1958 die Arbeiten einstellte.
Es kommt nicht darauf an, daß die restlichen 32®000 DM erst 14 Tage nach der Fertigstellung des Hauses zu zahlen waren und ob der Kläger, wie die Revision meint, zu diesem Zeitpunkt auch erst ein Dreimonats-Akzept über diesen Betrag zu geben hatte® Entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger nicht auch über diesen Betrag die DiskontZusage einer Bank beigebracht hatte®
d)	Der Folgerung des Berufungsgerichtshinsichtlich der restlichen 32.000 DM hätten Kreditschwierigkeiten irgendwelcher Art bestanden, liegt kein erkennbarer Rechtsfehler zu Grunde® Sie hält sich im Rahmen der dem Tat rechter zustehenden Würdigung der gegebenen Umstände®
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e)	33er Kläger hat in den Vorinötanzen nicht behauptet, die Bank flir Haus- und Grundbesitz wäre auch bereit gewesen, Wechsel über IpOoOOO DM zu diskontieren^ Ihn hierüber zu befragen (§ 139 ZPO)? hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß; denn der Rechtsstreit drehte sich im wesentlichen darum ob der Kläger vereinbarungsgemäß diskontfähige Wechsel zu begeberu imstande war» Im übrigen wäre auch eine solche Zusage davon abhängig gewesen, daß die Gesellschaft Geschäftsanteile der Bank für Haus- und Grundbesitz erwarbc
f)	Der Kläger hat in den Vorinstanzen nicht behauptet, die Diskontierung der Wechsel sei an mangelnden Kreditwürdigkeit der Gesellschaft gescheitert. Das Berufungsgericht stellt sogar fest, daß die Bayerische Hypotheken-und Wechselbank die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft aus ständiger Geschäftsverbindung mit ihr genau gekannt habe*
Die Vermutung der Revision? die Diskontierung der Wechsel könne an einer ungenügenden Bonität der Gesellschaft als Ausstellerin der Wechsel gescheitert sein, ist deshalb unbeachtliche
2o Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Baufirma habe infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Arbeiten einstellen dürfen, ist rechtlich unbedenkliche
a)	3s kommt nicht darauf an, daß die vom Kläger der Gesellschaft gemäß § 326 BGB gesetzte Frist bereits am 22* September 1958 abgelaufen war als über den von seiner Bank zu gewährenden Wechselkredit verhandelt wurde <> Schon damals hatte der Kläger die Zusage einer Bank Uber die Diskontierung aller vorgesehenen Wechsel nicht beschafft*
Bs kann sich deshalb nur fragen, ob sich die Gesellschaft danach überhaupt noch auf den Versuch' vom 23* September 1958,
die Zusage einer Bank hinsichtlich der Diskontierung der Wechsel zu erhalten, einlassen mußte« Das Berufungsgericht will das anscheinend aus dem rechtlichen Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgernc Dadurch ist der Kläger nicht belasteto Da der weitere jb'inanzierungsvez*— such aber gescheitert ist, ist der Ansicht des Berufungsgerichts über den Wegfall der Geschäftsgrundlage jedenfalls beizupflichten«
b)	Dem Antrag des Klägers im nachgereichten Schriftsatz vom 19° April 1961 (So 3) 9 den Leiter der 'Kreditabteilung der Bank für Haus- und Grundbesitz, Josef Griesbauer, über die Bonität des Klägers zu vernehmen, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entsprechen Es kommt nicht darauf an, ob diese Bank möglicherweise auch Wechsel über 150oQ00 DM zu diskontieren bereit gewesen wäre« Entscheidend ist, daß der Kläger eine solche Zusage nicht beigebracht hat« Außerdem hat der Kläger nicht behauptet, die Bank würde Wechsel in dieser Höhe auch ohne den Erwerb von Geschäftsanteilen durch die Gesellschaft diskontiert haben«
c)	Um sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen zu können, mußte die Gesellschaft nicht zuvor versuchen, dem Kläger die mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen der Bank für Haus- und Grundbesitz verbundenen Unkosten aufzubürden oder sich durch Teilabtretungen der dem Kläger aus dem Verkauf von Eigentumswohnungen entstehenden Forderungen eine Sicherheit für die restlichen 32«000 DM zu verschaffen» Unerheblich ist auch, ob die Gesellscnaft bei der am 23« September 1958 vom Kläger vorgeschlagenen Finanzierung hinsichtlich der 32«000 DM abweichend vom Bauvertrag keine Diskontspesen hätte tragen müssen« Dieser Gesichtspunkt liegt neben der Sache« Er steht auch
 der Ansicht dee Berufungsgerichts, die Gesellschaft habe nach dem Scheitern der im Vertrag vorgesehenen Finanzierung die Bauarbeiten einstellen dürfen, nicht entgegen«, Die Gesellschaft brauchte das größere Vorleistungen erfordernde Bauvorhaben nicht auszuführen? als sich herausstellte, daß die Finanzierung nicht gesichert war.
d)	Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts über die sich nach dem Genossenschaftsgesetz aus dem Erwerb der Geschäftsanteile möglicherweise ergebenden rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile, braucht nicht weiter eingegangen zu werden» Diese in Kauf zu nehmen, um dem Kläger die Durchführung des Bauvorhabens zu ermöglichen, war die Gesellschaft jedenfalls nicht verpflichtet Dabei „kommt es nicht darauf an, ob die Gesellschaft als Genosse der Bank für Haus- und Grundbesitz mit einer nach dem Gesetz möglichen Inanspruchnahme tatsächlich rechnen mußte«,
IV.
Da die Revision des Klägers somit keinen Erfolg hat ist auch sein Antrag, die Beklagten zur Rückzahlung der Prozeßkosten zu verurteilen, nicht gerechtfertigt.
-15-
äach § 97 ZPO hat der klarer die kosten so.
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