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BGH · YII ZR 227/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YII ZR 227/58

Am 2* Oktober 1930 erhob der Erblasser Klage gegen ihn auf Feststellung, daß der Vertrag vom 23* November 1948 nichtig sei* Nachdem die Klage zunächst in zwei Instanzen abgewiesen worden war und der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen hatte, gab dieses der Klage mit Urteil vom 29* April 1933 statt mit der Begründung, es habe sich um einen entgeltlichen Vertrag gehandelt und dieser sei nach § 313 BGB nichtig, weil die Gegenleistung des (jetzigen) Klägers nicht beurkundet worden sei. Der Kläger hat gegen den Kostenerstattungsansprueh der Beklagten am 10« Januar 1937 mit Gegenforderungen auf-gerechnet und beantragt im vorliegenden Rechtsstreit, die Zwangsvol1etreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 24* Juli 1937 für unzulässig zu erklären« Jedenfalls habe er aber Honorarforderungen« Diese beliefen sich für die Zeit bis zur Währungsreform auf 54.700 RM und seien gemäß einer Vereinbarung mit dem Erblasser im Verhältnis 1 : 1 auf DM umgestellt. Der Kläger macht demgegenüber der Einrede der Verjährung geltend, die Honoraranaprüche seien seit Oktober 1947 bis zur Verkündung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 4* Februar 1956 gestundet gewesen« I Bas Oberlandesgericht verneint» daß der Kläger aus einer Umdeutung (§ 140 BGB) des nichtigen Vertrages Zahlungsansprüche herleiten könne« Gegen diese von der Revision nicht angegriffene Beurteilung ist rechtlich nichts einzuwenden« 2, Oktober 1950 geendet, ale der Erblasser auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags vom 23* November 1948 geklagt habe« Jetst sei offenbar geworden, daß der Formmangel dieses Vertrages auch durch Eintragung im Grundbuch nicht mehr habe geheilt werden können* Bas Testament habe nicht mehr bestanden* Ber Kläger habe dadurch, da# er das Amt des Testamentsvollstreckers abgelehnt habe, den Vertragsbeziehungen den Boden entzogen* Bie durch Stundung gehemmte Verjährung habe nunmehr wieder zu laufen begonnen und sei spätestens am 31. 2) Biese Ausführungen werden der besonderen Lage nicht gerecht, die sich für den Kläger und den Erblasser aus der ihnen zunächst nicht bewußt gewordenen Unwirksamkeit des Vertrages vom 23» November' 1948 ergeben hat* Es begegnet schon rechtlichen Bedenken, daß das Bex*u-fungegericht den Umstand, daß der Kläger seit Oktober 1947 weder Bezahlung seiner bis dahin entstandenen Honorarforderungen mehr verlangt noch Rechnungen fUr seine von diesem Zeitpunkt an geleisteten Dienste Übersandt hat, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Stundungsabrede wertet. Bedenklich ist dies insbesondere im Hinblick auf die Nichtigkeit des Vertrages vom 23* November 1948* Bas Berufungsgericht hätte von seinem Standpunkt aus prüfen müssen, ob diese Nichtigkeit sich nicht auch auf die Stundungeverein-harung erstreckte; diese Erörterung hätte schon deshalb nahegelegen, weil das Berufungsgericht für einen etwaigen Erlaß der Honoraransprüche und für die Verpflichtung zu einem solchen Erlaß annimmt, sie seien von der Nichtigkeit des Vertrages mit erfaßt worden* Bas arigefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht sich diese Frage gestellt hat* Es spricht an einer Stelle (Seite 13) von einer Stundung der Bereicherungsansprüche. Baraus könnte als Ansicht des Berufungsgerichts entnommen werden, daß die Stundung trots der Nichtigkeit des Vertrages von 23- November 1948 gelten und sich ausdrücklich auf die aus der Nichtigkeit des Vertrages folgenden Bereicherungs-anSprüche beziehen sollte. 3) Beide Parteien haben ee, wie die Festetellongen Seite 12 des Berufungsurteils ergeben, ab Oktober 1947 als selbstverständlich angesehen, daß der Kläger für seine früheren und in Zukunft noch zu leistenden Dienste zunächst keine Honoraransprüche stellte; es ist dem Berufungsurteil zu entnehmen, daß sogar ihr Erlaß wengistens in Aussicht genommen war, wenn der Kläger Miterbe wurde oder das Miteigentum am Hotelgrundstuck auf Grund des notariellen Vertrages erwarb. Erst dann entstanden Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die vorgesehene Übertragung des Miteigentums durchgeführt werden sollte und ob der Erblasser sich zu dieser Übertragung durch den Vertrag vom 23. dem Kläger entgegengehalten hätte, daß dessen Ansprüche während der Zelt des Zuwartens verjährt seien* Denn dem Erblasser war bewußt, daß der Kläger Im Vertrauen auf den künftigen Erwerb des Miteigentums die Geltendmachung seiner Honorarforderungen zurüokstellte; er durfte, wenn sich diese Hoffnung des Klägers, von beiden Parteien unerwartet, wegen der Nichtigkeit des Vertrages zerschlug, den Irrtum des Klägers, den der Erblasser durch seine Mitwirkung beim Abschluß des nichtigen Vertrages mit hervorgerufen hatte, nicht zu dessen Schaden ausnutzen. Er selber vertrat nach wie vor den Standpunkt, daß ihm ein solcher Anspruch auf Grund reohtswirksamen Vertrages zustehe« Solange er diesen Anspruch erhob, mußte er, wie die Revision mit Recht geltend macht, auch dabei bleiben, daß er vorerst kein Honorar beanspruchen könne• Das konnte auch der Erblasser nach der bisherigen Handhabung vom Kläger nicht andere erwarten» Mit einer Geltendmachung dieser Ansprüche war vielmehr vom Standpunkt beider Parteien aus erst zu rechnen, wenn der Zweifel daran, ob der Kläger das Miteigentum erhalten würde, beseitigt war. Das Berufungsgericht meint allerdings» die Unwirksamkeit des Vertrages vom 23* November 1948 sei mit der Erhebung der Klage im Vorprozeß "offenbar” geworden (und läßt die von ihm angenommene Stundung zu diesem Zeitpunkt enden). Angesichts dieses Fro-zeßverlaufs sagt die Revision mit Recht, daß die Frage der Gültigkeit des Vertrags bis zur Verkündung des zweiten Revisionsurteils vom 4. Das Berufungsgericht weist zwar noch darauf hin, dem Vertrag sei auch dadurch die Grundlage entzogen worden, daß der Kläger erklärt habe, er wolle nicht Testamentsvollstrecker werden; aus diesem Grunde habe der Erblasser, auch wenn der Vertrag vom 23* November 1948 formgültig gewesen wäre, dem Kläger nicht mehr das Miteigentum zu verschaffen brauchen.' jedenfalls hatte auch dieser Gesichtspunkt das Landgericht und das Oberlandesgericht bei seiner ersten Entscheidung nicht daran gehindert, den Vertrag für rechtsbeständig zu halten, und im ersten Urteil den Bundesgerichtshofs war die Frage, ob die Geschäftsgrundlage des Vertrages weggefallen sei» noch offen geblieben und dem Berufungsgericht zur Prüfung aufgegeben worden. Da streitig ist, inwieweit der Kläger überhaupt Ansprüche erworben hat, und diese frage noch in der latsacheninstanz geprüft werden muß, ist die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisene Erbel Meyer Glanzmann Hietechel Heimann-Tro si en

Zitierte Normen: § 313 BGB
vertragenFrageBerufungsgerichtStundungErblasserVertragesKläger

Volltext der Entscheidung

YII ZR 227/58
Verkündet am 21« Dezember 1959 Woitacheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäft sst eile
T*
2iZ9 036
Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Diplom-Kaufmanns Dr. Adolf	in
 GflBstraße •,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr«
gegen
1)
2)
die Ehefrau Lore TflflHHl geb. tfflpin Hafl^straße ■,
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die^Eh*fr^^?4ith Jl
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Hietschel, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und Hubert Meyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil dos 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 29« Oktober 1958 aufgehoben*
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
** 2 —
latbeatand:
Die Beklagten sind die Töchter und alleinigen Erbinnen des im Jahre 1952 gestorbenen Hotelbesitzers August H|0 (im folgenden Erblasser genannt).
Der Kläger hatte den Erblasser seit mehr als 20 Jahren beraten und für ihn zunächst SteuerSachen, dann auch betriebswirtschaftliche Angelegenheiten besorgt. Ala Vergütung für die laufende Steuerberatung hatten der Kläger und der Erblasser bereits vor dem letzten Kriege die Zahlung eines monatlichen Pauschbetrages von 200,— Bll vereinbart. Der Kläger hatte für Steuerberatung und Sonderleistungen in der Zeit bis Oktober 1947 noch rund 30.000,-RM zu beanspruchen.
Der Erblasser war Eigentümer des Hotelgrundstücks "FUflHHV ln	2)er	PüflHHHHI	war	im	Kriege
 fast völlig zerstört worden. Der Erblasser sah sich nicht imstande, das Hotel allein wieder aufzubauen, und wollte sich die Mitwirkung des Klägers beim Wiederaufbau sichern. Um dieBes Ziel zu erreichen, setzte er in einem Testament vom 10. Oktober 1947 den Kläger als Erben eines Drittels seines Vermögens ein und bestellte ihn zugleich zu dem Testamentsvollstrecker •
Nachdem der Kläger darauf hingewieeen hatte, daß fUr ihn ein Erwerb durch Hechtsgeachäft unter lebenden steuerlich günstiger sei als ein Erwerb durch Erbfolge, schlos-sen der Kläger und der Erblasser am 23* November 1948 einen notariellen Vertrag* In diesem Vertrag erklärte der Erblasser, daß er dem Kläger ein Drittel des Hotelgrund-stücks schenke, und ließ den Drittelanteil an den Kläger auf; der Kläger bestellte an diesem Anteil für den Erblasser einen Nießbrauch. Nach Abschluß des notariellen Vertrages ergänzte der Erblasser sein Testament dahin, daß
 
die vertragliche Schenkung auf den Erbteil, der dem Kläger nach dem Testament zufalle, anzurechnen sei»
Zur Eintragung des Klägers als Miteigentümer im Grundbuch kam es nicht*
Im Februar 1949 wurde auf Veranlassung des Klägers eine FüflHHBM)etriebs-GmbH gegründet, die den noch zerstörten FUOHHBfe wieder auf bauen sollte* Der Erblasser war zu 2/3, der Kläger zu 1/3 an der GmbH beteiligt* Der FüflMHBP wurde an die GmbH verpachtet»
Im März 1930 erklärte der Kläger dem Erblasser, er lehne es ab, Testamentsvollstrecker zu werden, da eine Zusammenarbeit mit den Töchtern des Erblassers nicht möglich sei* Im Mai 1930 widerrief der Erblasser sein Testament» Er kündigte sein Beratungsverhältnis zu dem Kläger zu dem 31* August 1930 und löste alle Beziehungen zu ihm*
Am 2* Oktober 1930 erhob der Erblasser Klage gegen ihn auf Feststellung, daß der Vertrag vom 23* November 1948 nichtig sei* Nachdem die Klage zunächst in zwei Instanzen abgewiesen worden war und der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen hatte, gab dieses der Klage mit Urteil vom 29* April 1933 statt mit der Begründung, es habe sich um einen entgeltlichen Vertrag gehandelt und dieser sei nach § 313 BGB nichtig, weil die Gegenleistung des (jetzigen) Klägers nicht beurkundet worden sei. Die Revision des (jetzigen) Klägers wies der Bundesgerichtshof am 4» Februar 1936 zurück.
Die den Beklagten vom Kläger zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits wurden zunächst durch Beschluß vom 24» November 1936 auf 32*337,20 DM und sodann durch Beschluß
 vom 24» Juli 1957 auf 26*733,30 DM festgesetzt•
 
Der Kläger hat gegen den Kostenerstattungsansprueh der Beklagten am 10« Januar 1937 mit Gegenforderungen auf-gerechnet und beantragt im vorliegenden Rechtsstreit, die Zwangsvol1etreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 24* Juli 1937 für unzulässig zu erklären«
Zur Begründung seiner Gegenforderungen hat er angeführt:
Der nichtige Vertrag sei dahin umzudeuten, daß er eine Forderung auf Zahlung eines Drittels des Grundstücks-werts in Geld erworben habe, oder aber dahin, daß ein Nießbrauchsrecht vereinbart worden sei, auf Grund dessen er die Zahlung von Nutzungen verlangen könne«
Jedenfalls habe er aber Honorarforderungen« Diese beliefen sich für die Zeit bis zur Währungsreform auf 54.700 RM und seien gemäß einer Vereinbarung mit dem Erblasser im Verhältnis 1 : 1 auf DM umgestellt. Seit der Währungsreform habe er bis September 1950 weitere Honoraransprüche in Höhe von 55*900 DM erworben.
Die Beklagten treten dem Vorbringen des Klägers über die Umdeutung des nichtigen Vertrags entgegen. An Honorar habe der Kläger allenfalls noch rund 30.000 RM zu fordern» Weitere Ansprüche habe er, wenn überhaupt, nicht gegen den Erblasser, sondern gegen die Fürstenhof-Betriebs-GmbH erworben. Schließlich seien alle etwa entstandenen Ansprüche verjährt.
Der Kläger macht demgegenüber der Einrede der Verjährung geltend, die Honoraranaprüche seien seit Oktober 1947 bis zur Verkündung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 4* Februar 1956 gestundet gewesen« I
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Der Kläger ist in den Vorinstanzen mit der Klage abgewiesen worden«
Br wiederholt in der Bevxsionsinstanz den Klageantrag.
Die Beklagten beantragen» die Revision zurückzuweisen.
I. Bas Oberlandesgericht verneint» daß der Kläger aus einer Umdeutung (§ 140 BGB) des nichtigen Vertrages Zahlungsansprüche herleiten könne« Gegen diese von der Revision nicht angegriffene Beurteilung ist rechtlich nichts einzuwenden«
II. Bas Berufungsgericht meint aber zu Unrecht» daß der Kläger auch mit Honoraraneprttchen» weil diese verjährt seien» nicht aufrechnen könne.
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob für alle Ansprüche des Klägers auf Vergütung seiner Dienste, gleichviel ob sie auf Vertrag oder ungerechtfertigter Bereicherung beruhen, die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 BGB gilt« Auch wenn das zu bejahen ist, kann das angefoch-tene Urteil nicht bestehen bleiben« Die Ausführungen des ' Berufungsgerichts über die Hemmung der Verjährung durch Stundung, namentlich aber Uber das Ende dieser Hemmung, tragen die angefochtene Entscheidung nicht.
1)	Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger im Einvernehmen mit dem Erblasser im Oktober 1947 seine Forderungen mindestens bis zu dem Eintritt des Erbfalls gestundet. Der Vertrag vom 23* November 1946 habe hieran nichts geändert. Biese MStundung der Honorarforderungen bzw. der Bereicherungsaneprttche'1 habe aber spätestens am
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2, Oktober 1950 geendet, ale der Erblasser auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags vom 23* November 1948 geklagt habe« Jetst sei offenbar geworden, daß der Formmangel dieses Vertrages auch durch Eintragung im Grundbuch nicht mehr habe geheilt werden können* Bas Testament habe nicht mehr bestanden* Ber Kläger habe dadurch, da# er das Amt des Testamentsvollstreckers abgelehnt habe, den Vertragsbeziehungen den Boden entzogen* Bie durch Stundung gehemmte Verjährung habe nunmehr wieder zu laufen begonnen und sei spätestens am 31. Dezember 1952 vollendet worden*
2)	Biese Ausführungen werden der besonderen Lage nicht gerecht, die sich für den Kläger und den Erblasser aus der ihnen zunächst nicht bewußt gewordenen Unwirksamkeit des Vertrages vom 23» November' 1948 ergeben hat*
Es begegnet schon rechtlichen Bedenken, daß das Bex*u-fungegericht den Umstand, daß der Kläger seit Oktober 1947 weder Bezahlung seiner bis dahin entstandenen Honorarforderungen mehr verlangt noch Rechnungen fUr seine von diesem Zeitpunkt an geleisteten Dienste Übersandt hat, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Stundungsabrede wertet. Bedenklich ist dies insbesondere im Hinblick auf die Nichtigkeit des Vertrages vom 23* November 1948* Bas Berufungsgericht hätte von seinem Standpunkt aus prüfen müssen, ob diese Nichtigkeit sich nicht auch auf die Stundungeverein-harung erstreckte; diese Erörterung hätte schon deshalb nahegelegen, weil das Berufungsgericht für einen etwaigen Erlaß der Honoraransprüche und für die Verpflichtung zu einem solchen Erlaß annimmt, sie seien von der Nichtigkeit des Vertrages mit erfaßt worden* Bas arigefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht sich diese Frage gestellt hat* Es spricht an einer Stelle (Seite 13) von einer Stundung der Bereicherungsansprüche. Baraus könnte als Ansicht des Berufungsgerichts entnommen werden,
 daß die Stundung trots der Nichtigkeit des Vertrages von 23- November 1948 gelten und sich ausdrücklich auf die aus der Nichtigkeit des Vertrages folgenden Bereicherungs-anSprüche beziehen sollte. Ob das Berufungsgericht wirklich annimmt, daß die Parteien, was nicht gerade naheläge, eine Abrede dieses Inhalts getroffen haben, ist aus der angeführten knappen Bemerkung Über die Stundung der Bereicherungsansprache nicht zu entnehmen. Indessen kann die Frage, ob das Berufungsgericht die Erklärungen in dem oben angeführten Sinne auslegt und ob eine solche Auslegung möglich wäre, dahingestellt bleiben. Denn es bedarf nicht notwendig der Annahme einer Stundung, um die Zeit ab Oktober 1947 für die Verjährung auszusoheiden.
3)	Beide Parteien haben ee, wie die Festetellongen Seite 12 des Berufungsurteils ergeben, ab Oktober 1947 als selbstverständlich angesehen, daß der Kläger für seine früheren und in Zukunft noch zu leistenden Dienste zunächst keine Honoraransprüche stellte; es ist dem Berufungsurteil zu entnehmen, daß sogar ihr Erlaß wengistens in Aussicht genommen war, wenn der Kläger Miterbe wurde oder das Miteigentum am Hotelgrundstuck auf Grund des notariellen Vertrages erwarb. Diese Haltung haben beide Parteien mindestens bis zu dem Jahre 1930 eingenommen. Bis dahin gingen auch beide davon aus, daß der Vertrag vom 23« November 1948 gültig sei. Erst dann entstanden Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die vorgesehene Übertragung des Miteigentums durchgeführt werden sollte und ob der Erblasser sich zu dieser Übertragung durch den Vertrag vom 23. November 1948 rechtswirksam verpflichtet hatte. Da der Erblasser ebenso wie der Kläger am Abschluß des nichtigen Vertrages beteiligt war, ihn aber ebenso wie dieser für wirksam hielt und deshalb vom Kläger erwartete, daß er vorerst keine Honoraransprüche geltend machte, hätte es $reu und Glauben widersprochen, wenn der Erblasser
 
dem Kläger entgegengehalten hätte, daß dessen Ansprüche während der Zelt des Zuwartens verjährt seien* Denn dem Erblasser war bewußt, daß der Kläger Im Vertrauen auf den künftigen Erwerb des Miteigentums die Geltendmachung seiner Honorarforderungen zurüokstellte; er durfte, wenn sich diese Hoffnung des Klägers, von beiden Parteien unerwartet, wegen der Nichtigkeit des Vertrages zerschlug, den Irrtum des Klägers, den der Erblasser durch seine Mitwirkung beim Abschluß des nichtigen Vertrages mit hervorgerufen hatte, nicht zu dessen Schaden ausnutzen. Ob aus diesen Erwägungen eine Hemmung der Verjährung im Sinne der §§ 202 ff BGB zu folgern ist, kann dahinstehen. Jedenfalls gebieten es die angeführten Umstände, daß der Erblasser sich bo behandeln lassen mußte, als ob die Verjährung gehemmt wäre (§ 242 BGB)«
4)	Das gilt nicht nur für den’Zeitraum bis zur Entstehung der Meinungsverschiedenheiten im Jahre 1950 und bis zur Erhebung der Klage im Vorprozeß. Damals war zwar für die Parteien zweifelhaft geworden, ob der Kläger einen Anspruch auf Übertragung des Miteigentums hätte. Er selber vertrat nach wie vor den Standpunkt, daß ihm ein solcher Anspruch auf Grund reohtswirksamen Vertrages zustehe« Solange er diesen Anspruch erhob, mußte er, wie die Revision mit Recht geltend macht, auch dabei bleiben, daß er vorerst kein Honorar beanspruchen könne• Das konnte auch
 der Erblasser nach der bisherigen Handhabung vom Kläger nicht andere erwarten» Mit einer Geltendmachung dieser Ansprüche war vielmehr vom Standpunkt beider Parteien aus erst zu rechnen, wenn der Zweifel daran, ob der Kläger das Miteigentum erhalten würde, beseitigt war.
5)	Er8t das im Vorprogeß am 4. Februar 1956 verkündete Urteil des Bundesgerichtshofs hat Gewißheit', über diese

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Frage verschafft. Das Berufungsgericht meint allerdings» die Unwirksamkeit des Vertrages vom 23* November 1948 sei mit der Erhebung der Klage im Vorprozeß "offenbar” geworden (und läßt die von ihm angenommene Stundung zu diesem Zeitpunkt enden).
Diese Auffassung ist aber nicht haltbar. Das beweist der Verlauf des Vorprozesses. Das Landgericht hatte den Vertrag als wirksam angesehen. Auch das Oberlandesgericht hat in seinem ersten Urteil vom 1. April 1932 ausgeführt,
$ 313 BOB stehe der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen, weil er eine Schenkung darstelle und Verpflichtungen des Klägers zu Gegenleistungen nicht zu beurkunuen gewesen seien. Der Bundesgerichtshof hatte in seinem ersten Urteil IV ZH 95/52 vom 11. Dezember 1952 das Berufungourteil insoweit nicht beanstandet, weil es auf der tatriehterlichen Würdigung des Vertragsinhalts als Schenkung beruhte; er hat die Sache nur zur Prüfung der Fragen zurückverwiesen, ob der öchenkungsvertrag gegen die guten Sitten verstoße und ob seine Geschüftagrundlage weggefallen sei. Erst das zweite Urteil des Oberlandesgerichts vom 29* April 1955 sprach die Unwirksamkeit des Vertrages wegen Nichteinhaltung der Form des § 313 BGB aus. Angesichts dieses Fro-zeßverlaufs sagt die Revision mit Recht, daß die Frage der Gültigkeit des Vertrags bis zur Verkündung des zweiten Revisionsurteils vom 4. Februar 1956 offen blieb.
Das Berufungsgericht weist zwar noch darauf hin, dem Vertrag sei auch dadurch die Grundlage entzogen worden, daß der Kläger erklärt habe, er wolle nicht Testamentsvollstrecker werden; aus diesem Grunde habe der Erblasser, auch wenn der Vertrag vom 23* November 1948 formgültig gewesen wäre, dem Kläger nicht mehr das Miteigentum zu verschaffen brauchen.' Aber diese Frage wurde ebenfalls erst durch das den Vorprozeß abschließende Urteil entschieden;
 
jedenfalls hatte auch dieser Gesichtspunkt das Landgericht und das Oberlandesgericht bei seiner ersten Entscheidung nicht daran gehindert, den Vertrag für rechtsbeständig zu halten, und im ersten Urteil den Bundesgerichtshofs war die Frage, ob die Geschäftsgrundlage des Vertrages weggefallen sei» noch offen geblieben und dem Berufungsgericht zur Prüfung aufgegeben worden.
6)	Danach muß der Zeitraum von Oktober 1947 bis zu dem 4. Februar 1956 für die Frage, ob die Beklagten sich auf Verjährung berufen können, außer Ansatz bleiben. Daraus ergibt sich, da der Kläger am 10. »Januar 1957 auf gerechnet hat, daß die Verjährungseinrede seinen HonoraransprU-chen - allen oder doch dem größten Teil von ihnen - nicht entgegengehalten werden kann.
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HI*
Die vom Berufungsgericht angeführten Gründe recht-fertigen somit die Abweisung der Klage nicht. Das ange-fochtene Urteil muß deshalb aufgehoben werden. Da streitig ist, inwieweit der Kläger überhaupt Ansprüche erworben hat, und diese frage noch in der latsacheninstanz geprüft werden muß, ist die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisene
 Erbel
Meyer
 Glanzmann
Hietechel
 Heimann-Tro si en