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BGH · VII ZH 227/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZH 227/56

hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24 - Januar 1957 unter Mitwirkung des Vorsitzenden BR Scheffler, sowie der Bundesrichter Rietschel, Br, Heimann-Trosien, Br. Winkelmann und Erbel für Recht erkannt s Tatbestands Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer des in Band ^ Blatt 776 des Grundbuchs von eingetragenen Grundstücks® Pas auf diesem Grundstück befindliche Gebäude war während des Krieges zerstört worden® Die Klägerin, eine Bauunternehraerin, war beauftragt worden, dieses Gebäude wieder aufzübauen« Sie hatte es auch übernommen, die hierfür erforderlichen Mittel zu beschaffen® Durch ihre Vermittlung gewährte die für setzen, nicht schon wegen Pehlens einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien oder wegen Mängeln des Parlehensvertrages zu verneinen sei; jedenfalls sei - auch wenn dem Vortrag der Klägerin gefolgt werde - diese Vereinbarung schon deshalb unwirksam, weil es an der hierfür nach § 1822 Ziffer 8 BGB erforderlichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gefehlt hafte» Pie Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin die Ausgleichs-summe von 9 720 DM zu bezahlen, stehe in wirtschaftlichem und rechtlichem Zusammenhang mit der Gewährung des Barlehens * Sie sei eine ,fRechtsbedingungw hierfür gewesen, die "die Barlehensnehmer der gegenüber zu erfüllen gehabt hätten*1, laufe also im Ergebnis auf eine Kürzung der ausbezahlten Barlehenssumme hinaus und sei deshalb auch ein wesentlicher Bestandteil des gesamten Barlehensgeschäftes. Ba diese Genehmigung unstreitig nicht vorliege, sei eine Verpflichtung der minderjährigen Beklagten Ingelore Sch^^| nicht entstanden; nach §139 BGB habe das aber auch die Unwirksamkeit einer etwaigen Vereinbarung mit der Beklagten Liselotte Sch^^ zur Polge, da nicht anzunehmen sei, daß das Rechtsgeschäft- auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen v/orden wäre. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang kann aber für sich allein noch nicht dazu führen, daß diese Vereinbarung dann ebenfalls der Genehmigungspflicht nach §§ 1643 Abs 1 in Ver- Entscheidend ist vielmehr - und das hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt - ob die von der Klägerin behauptete Verpflichtung der Beklagten in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag steht. Es trifft auch nicht zu, daß - wie das Berufungsgericht, meint - die Beklagten der gegenüber verpflichtet gewesen wären, der Klägerin den von ihr angeblich aufgewendeten Betrag von 9 720 DM zu ersetzen. So wäre es z.Bc sehr wohl denkbar, daß schon die Handelsbank, die die Pfandbriefe von der übernommen hatte, das mit dieser Übernahme verbundene Kreditkontingent ihren Kunden ohne Entschädigung weitergegeben hat, sei es, weil die Übernahme der Pfandbriefe zu dem vorgeschriebenen Kurs sich in der Folgezeit nicht als ein Verlustgeschäft herausgestellt hat, sei es,um ihren Bankkunden entgegenzukommen oder aus einem sonstigen Grunde. Der Umstand, daß die Klägerin, wie sie behauptet, das von ihr erworbene Kreditkontingent den Beklagten ohne Ersatz ihrer hierfür gemachten Aufwendungen nicht überlassen hätte; liegt also auf rein tatsächlichem, nicht auf rechtlichem Gebiet und berührt den zwischen der und den Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag nicht» Ist dem aber so, so ist der von der Klägerin behauptete Anspruch gegen die Beklagten nur als eine Forderung ♦ auf Ersatz von Aufwendungen und nicht als wesentlicher Teil des Darlehensvertrages anzusehen, mag diese Forderung auch ebenso wie ein - zweifellos nicht genehmigungspflichtiger - Anspruch auf Mäklerlohn im Ergebnis zu einer Kürzung der durch das Darlehen erlangten Vorteile führen» Die Übernahme einer solchen Verpflichtung unterliegt dann aber nicht .der Genehmigungspflicht nach § 1822 Ziffer 8 BGB» Das entspricht auch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die eine Kreditaufnahme des Mündels oder Minderjährigen deshalb für genehmigungspflichtig erklärt, weil der Mündel hier nicht nur über seine vorhandenen Mittel verfügt, sondern weiter Verpflichtungen eingeht die möglicherweise weit über diese Mittel hinausgehen und nur durch eine entsprechende wirtschaftlich vorteilhafte Gegenleistung gerechtfertigt werden könnten. Deshalb ist die Bestimmung des § 1822 Ziffer 8 BGB auch dahin einschränkend auszulegen, daß von ihr nicht die Verpflichtungen umfaßt werden, die lediglich eine mit Mitteln des Mündels zu bestreitende Verbindlichkeit enthalten» Um eine solche Verpflichtung handelt es sich aber bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch» Es wird auch noch folgendes zu beachten seing Bas Berufungsgericht stellt auf Grund der zu den Akten gegebenen Abschriften der Schreiben der vom 4* August 1953 und 16» Oktober 1954 fest* daß die von dem zweiten Barlehen über 43 000 BM ein Bisagio von 11 # des Nennwerts abgezogen hat, während die dem Vormundschaftsgericht zur Genehmigung vorgelegte Schuldurkunde für diesen Kredit ein Bisagio von nur 7 $ ausweist» Welche Auswirkungen das auf die Rechtsgültigkeit des Darlehensgeschäfts und damit möglicherweise auch auf die von der Klägerin behauptete Verpflichtung der Beklagten, ihr ihre Aufwendungen in Höhe von 9 720 BM zu ersetzen, hat, kann noch nicht beurteilt werden, bevor nicht festgestellt worden ist, wie es zu diesem Widerspruch zwischen der tatsächlich getroffenen Vereinbarung und der dem Vormundschaftsgericht vorgelegten Vertragsurkunde gekommen ist» Schliesslich wird, falls nicht festgestellt werden kann, daß die von der Klägerin behauptete Vereinbairung zwischen den Parteien rechtswirksam zustandegekommen ist, noch zu prüfen sein, ob der Anspruch der Klägerin nicht auch ohne eine solche Vereinbarung unter dem Ge sichtspunkt des § 670 BGB als gesetzlicher Anspruch auf Aufwendungen in angemessener Höhe mindestens teilweise gerechtfertigt ist«

Zitierte Normen: § 139 BGB
VerpflichtungPfandbriefeBerufungsgericht®AufwendungAnspruchVereinbarungKlägerin

Volltext der Entscheidung

KLr das Nachschlagewerk I Nicht für die Amtliche Sammlung
2334 088
v«* —
Ar
 Gesetz$ BGS §§ 1643 Abs 1, 1822 Ziffe 8
Hechtssatzg Sie Verpflichtung des Minderjährigen oder
 Mündels zu dem Ersatz von Aufwendungen für die. Beschaffung eines Darlehens bedarf nicht der Genehmigung durch das Vormund schaffsgericht«
• *
Aktenzeichen: VII ZH 227/56 Urt, des BGH v. 24. Januar 1957
Olß Delle Iß Hannover
VTI ZR 227/56
Verkündet
 lto Protokoll
 am 24c Januar 1957
Woitscheck, Justizobersekretär,
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des
*
Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Joh«	KG., Bauuntemehmung für Hoch-,
lief- und Stahlbetonbau, vertreten durch ihren persön-lieh haftenden Gesellschafter Baumeister Johann Gf in
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
1)
2)
die Jijj^efrau Liselotte Sj^Hfegeb»
H^HHBMMB^-Straße W>
in Hl
 deren minderjährige Tochter Ingelore SÄlJB, vertreten durch ihren Vater, den Bäckermeister PrlTzS^Bj^ in HfBPB(HBB^“Straße 4P, und ihre Mutter, die Beklagte zu 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br«
hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24 - Januar 1957 unter Mitwirkung des Vorsitzenden BR Scheffler, sowie der Bundesrichter Rietschel, Br, Heimann-Trosien, Br. Winkelmann und Erbel
 für Recht erkannt s
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 24c November 1955 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesenc
 Von Rechts wegen
2 —•
Tatbestands
 Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer des in Band ^ Blatt 776 des Grundbuchs von
 eingetragenen Grundstücks® Pas auf diesem Grundstück befindliche Gebäude war während des Krieges zerstört worden® Die Klägerin, eine Bauunternehraerin, war beauftragt worden, dieses Gebäude wieder aufzübauen« Sie hatte es auch übernommen, die hierfür erforderlichen Mittel zu beschaffen® Durch ihre Vermittlung gewährte die	für
^PB^-Wohnungskreditanstalt in H^Hfe den Beklagten zwei Hypothekendarlehen in Höhe von 80 000 DM und 45 000 DM< Die Aufnahme der Hypotheken ist mit Beschluß des Vormundschaft sgerichts Burgwedel vom 26® September 1953 genehmigt worden®
Die. Klägerin hat Klage erhoben und hat? nachdem sich die Parteien über einen Teil der ursprünglich höheren Klagesumme vergleichsweise geeinigt haben, zuletzt beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 9 720 DM nebst 8 # Zinsen seit dem 1, April 1954 zu verurteilen®
Sie hat dazu folgendes vorgetragens
 Die den Beklagten von der	in	H^Hfc	zur	Ver-
fügung gestellten Darlehensbeträge stammten aus dem Erlös von Pfandbrief verkaufen. Da die Pfandbriefe damals nicht zu den amtlich genehmigten Kursen abzusetzen gewesen seien, habe sich ein sog. ”grauer Pfandbrief markt” gebildete Auf diesem habe sich das Geschäft in der Weise abgewickelt, daß die	den	Käufern	von Pfandbriefen gleichzeitig
 noch das übertragbare Hecht eingeräumt habe, in gleicher Höhe bei ihr einen Hypothekenkredit zu den üblichen Bedingungen aufzunehmen (sog. "Kreditkontixigent”) ® Dieses Recht
 
sei dann von den Käufern der Pfandbriefe denjenigen, die an der Erlangung eines Darlehens interessiert gewesen seien, gegen eine Vergütung überlassen worden- Dadurch hätten die Pfandbriefkäufer für etwaige Verluste, die jhnen aus der übernähme der Pfandbriefe zu dem vorgeschriebenen Kurs
i
entstanden seien, einen Ausgleich erhalten. So habe auch die Klägerin über das Bankhaus	ein solches Kredit-
kontingent erworben und dafür 9 720 DM gezahlt. Dieses Kreditkontingent habe die Klägerin den Beklagten überlassen. Die Beklagten hätten sich verpflichtet, der Klägerin die aufgewendeten 9 720 DH zu ersetzen.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie bestreiten, sich der Klägerin gegenüber zur Zahlung des Betrages, von 9 720 Dil verpflichtet zu haben. Im übrigen hätte diese von der Klägerin behauptete Vereinbarung Auch durch das Vormundschaftsgericht genehmigt werden müssen. Das sei nicht geschehen; sie sei deshalb, selbst wenn sie zustande gekommen wäre, unwirksam. Sie leugne schließlich die Passivlegitimation der Beklagten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten wurde die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe %
1•) Das Berufungsgericht läßt die Entscheidung der Präge offen, ob die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die von ihr angeblich aufgewendeten 9 720 DM eu er-
p—*	^	C-»
setzen, nicht schon wegen Pehlens einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien oder wegen Mängeln des Parlehensvertrages zu verneinen sei; jedenfalls sei - auch wenn dem Vortrag der Klägerin gefolgt werde - diese Vereinbarung schon deshalb unwirksam, weil es an der hierfür nach § 1822 Ziffer 8 BGB erforderlichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gefehlt hafte» Pie Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin die Ausgleichs-summe von 9 720 DM zu bezahlen, stehe in wirtschaftlichem und rechtlichem Zusammenhang mit der Gewährung des Barlehens * Sie sei eine ,fRechtsbedingungw hierfür gewesen, die "die Barlehensnehmer der	gegenüber
 zu erfüllen gehabt hätten*1, laufe also im Ergebnis auf eine Kürzung der ausbezahlten Barlehenssumme hinaus und sei deshalb auch ein wesentlicher Bestandteil des gesamten Barlehensgeschäftes. Als solcher sei sie ebenfalls genehmigungspflichtig. Ba diese Genehmigung unstreitig nicht vorliege, sei eine Verpflichtung der minderjährigen Beklagten Ingelore Sch^^| nicht entstanden; nach §139 BGB habe das aber auch die Unwirksamkeit einer etwaigen Vereinbarung mit der Beklagten Liselotte Sch^^ zur Polge, da nicht anzunehmen sei, daß das Rechtsgeschäft- auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen v/orden wäre.
2.) Bas wird von der Revision mit Recht angegriffen. Es ist dem Berufungsgericht zwar darin zuzustimmen, daß zwischen dem Barlehensvertrag,den die Beklagten mit der 5
von der Klägerin behaupteten Vereinbarung andererseits ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang kann aber für sich allein noch nicht dazu führen, daß diese Vereinbarung dann ebenfalls der Genehmigungspflicht nach §§ 1643 Abs 1 in Ver-
abgeschlossen haben, einerseits und der
.. %
bindung mit 1822 Ziffer 8 BGB unterliegt, ebenso wie z.B. die Vereinbarung eines Mäklerlohnes für die Vermittlung eines Darlehens trotz ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem Dariehensvertrag noch nicht der für diesen etwa erforderlichen Genehmigung bedürfte.
Entscheidend ist vielmehr - und das hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt - ob die von der Klägerin behauptete Verpflichtung der Beklagten in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag steht. Das hat das Berufungsgericht zu Unrecht bejaht Der Darlehensvertrag zwischen der.	uuä	den	Be-
klagten enthält nichts über diese Verpflichtung. Es trifft auch nicht zu, daß - wie das Berufungsgericht, meint - die Beklagten der	gegenüber	verpflichtet	gewesen
 wären, der Klägerin den von ihr angeblich aufgewendeten Betrag von 9 720 DM zu ersetzen. Es konnte der als Darlehensgeberin gleichgültig sein und ist deshalb für den Bestand des Dariehensverträges auch unerheblich, ob und zu welchen Bedingungen d er ihr zugeführte Kreditnehmer zu dem Kreditkontingent gekommen ist. So wäre es z.Bc sehr wohl denkbar, daß schon die Handelsbank, die die Pfandbriefe von der	übernommen	hatte,	das	mit
 dieser Übernahme verbundene Kreditkontingent ihren Kunden ohne Entschädigung weitergegeben hat, sei es, weil die Übernahme der Pfandbriefe zu dem vorgeschriebenen Kurs sich in der Folgezeit nicht als ein Verlustgeschäft herausgestellt hat, sei es,um ihren Bankkunden entgegenzukommen oder aus einem sonstigen Grunde. Ebenso wäre es denkbar, daß die Zweiterwerber des Kreditkontingents hierfür zwar Aufwendungen gemacht haben, mit Rücksicht aber auf die damit verbundenen Vorteile (hier z.B> Erlangung eines Bauauftrages) auf einen Ersatz dieser Aufwendungen verzichteten. Das Darlehensgeschäft ist somit rechtlich
 völlig unabhängig von etwaigen Vereinbarungen die zwischen dem Erwerber der Pfandbriefe und dem des Kreditkontingents einerseits und dem Darlehensnehmer andererseits getroffen worden sind. Der Umstand, daß die Klägerin, wie sie behauptet, das von ihr erworbene Kreditkontingent den Beklagten ohne Ersatz ihrer hierfür gemachten Aufwendungen nicht überlassen hätte; liegt also auf rein tatsächlichem, nicht auf rechtlichem Gebiet und berührt den zwischen der und den Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag nicht»
Ist dem aber so, so ist der von der Klägerin behauptete Anspruch gegen die Beklagten nur als eine Forderung ♦
auf Ersatz von Aufwendungen und nicht als wesentlicher Teil des Darlehensvertrages anzusehen, mag diese Forderung auch ebenso wie ein - zweifellos nicht genehmigungspflichtiger - Anspruch auf Mäklerlohn im Ergebnis zu einer Kürzung der durch das Darlehen erlangten Vorteile führen» Die Übernahme einer solchen Verpflichtung unterliegt dann aber nicht .der Genehmigungspflicht nach § 1822 Ziffer 8 BGB»
Das entspricht auch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die eine Kreditaufnahme des Mündels oder Minderjährigen deshalb für genehmigungspflichtig erklärt, weil der Mündel hier nicht nur über seine vorhandenen Mittel verfügt, sondern weiter Verpflichtungen eingeht die möglicherweise weit über diese Mittel hinausgehen und nur durch eine entsprechende wirtschaftlich vorteilhafte Gegenleistung gerechtfertigt werden könnten. Deshalb ist die Bestimmung des § 1822 Ziffer 8 BGB auch dahin einschränkend auszulegen, daß von ihr nicht die Verpflichtungen umfaßt werden, die lediglich eine mit Mitteln des Mündels zu bestreitende Verbindlichkeit enthalten» Um eine solche Verpflichtung handelt es sich aber bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch»
7 —
3») Bas angefochtene Urteil kann daher mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrecht . erhalten werden«
Die Sache ist aber auch noch nicht zur Entscheidung reif; Bas Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht geprüft, ob die Klage nicht auB anderen Gründen abzuweisen ist»
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Es fehlt noch an den Peststellungen zu der von den Beklagten bestrittenen Passivlegitimation» Perner wird noch festzustellen sein, ob die Beklagten 'sich,*wie die Klägerin behauptet und von den Beklagten bestritten wird, verpflichtet haben, der Klägerin ihre Aufwendungen zu ersetzen»
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Es wird auch noch folgendes zu beachten seing
 Bas Berufungsgericht stellt auf Grund der zu den Akten gegebenen Abschriften der Schreiben der vom 4* August 1953 und 16» Oktober 1954 fest* daß die
 von dem zweiten Barlehen über 43 000 BM ein Bisagio von 11 # des Nennwerts abgezogen hat, während die dem Vormundschaftsgericht zur Genehmigung vorgelegte Schuldurkunde für diesen Kredit ein Bisagio von nur 7 $ ausweist» Welche Auswirkungen das auf die Rechtsgültigkeit des Darlehensgeschäfts und damit möglicherweise auch auf die von der Klägerin behauptete Verpflichtung der Beklagten, ihr ihre Aufwendungen in Höhe von 9 720 BM zu ersetzen, hat, kann noch nicht beurteilt werden, bevor nicht festgestellt worden ist, wie es zu diesem Widerspruch zwischen der tatsächlich getroffenen Vereinbarung und der dem Vormundschaftsgericht vorgelegten Vertragsurkunde gekommen ist»
Schliesslich wird, falls nicht festgestellt werden kann, daß die von der Klägerin behauptete Vereinbairung zwischen den Parteien rechtswirksam zustandegekommen ist, noch zu prüfen sein, ob der Anspruch der Klägerin nicht auch ohne eine solche Vereinbarung unter dem Ge sichtspunkt des § 670 BGB als gesetzlicher Anspruch auf Aufwendungen in angemessener Höhe mindestens teilweise gerechtfertigt ist«
4») Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen o
Scheffler Rietschel Heimann-Trosien Br* Winkelmann Erbel