Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 227/05
vom 12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2005 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe zu einem Anspruch auf Ersatz der Kosten „für die Beseitigung und Entsorgung der vier mangelhaften Brandschutzelemente und die Beseitigung der Beschädigungen, die durch die Mängel des Einbaus entstanden sind und durch die Entfernung der vier mangelhaften Brandschutzelemente noch entstehen werden“ nicht schlüssig vorgetragen, rechtfertigen die Zulassung nicht, da ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt.
Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 38.510,19 €
Dressier Kuffer Kniffka
Bauner
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.09.2004 - 2/26 O 160/02 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.08.2005 - 19 U 193/04 -