Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Ein möglicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen seine Hinweispflicht rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil er im Ergebnis nicht entscheidungserheblich ist. Von einer Begründung wird im übrigen abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 227/03 vom 23. September 2004 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 8. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Ein möglicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen seine Hinweispflicht rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil er im Ergebnis nicht entscheidungserheblich ist. Der Keller weist nicht die Gebrauchstauglichkeit auf, die der Kläger nach dem Vertrag schuldete. Er hat sich verpflichtet, den Kaufgegenstand von Grund auf zu modernisieren und zu sanieren. Der nach diesem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch besteht nicht in der üblichen Nutzungsmöglichkeit zu dem Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes vor ca. 100 Jahren, sondern in der Nutzungsmöglichkeit heutiger Neubauten oder umfassend sanierter Altbauten. Von einer Begründung wird im übrigen abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 270.664,65 € Kniffka Bauner Dressier Thode Kuffer