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BGH · VII ZK 226/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZK 226/63

Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18„ Januar 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer, Dr«, Vogt und Dr, i-inke für Hecht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 29 o April 1963 wird zurückgewiesen, soy/eit es die Klage in Höhe von 8„122,62 Liä abgewiesen hat0 Die Klägerin hat 9/10 der Kosten der Revision zu tragen« Die Entscheidung Uber das restliche 1/10 dieser Kosten wird dem Berufungsgericht übertragene Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin errichtete gemäß Vertrag vom 6. Bie Vertragsverhandlungen der Parteien ständen nicht im ’Viderspruch zu dieser Auslegung» Es sei hierbei nicht gesagt worden, der Skonto solle davon abhängig sein, daß alle Raten pünktlich bezahlt würden» Bie Buchhalterin der Beklagten, die Zeugin PflBP» habe vielmehr vorgeschlagen, daß die Klägerin für die jeweilige Rate, wenn diese fristgerecht und in bar gezahlt werde, den Skonto gewähren solle» Biese Zeugin sei zwar bei den abschließenden Besprechungen nicht mehr zugegen gewesen^ es sei aber undenkbar, daß der Zeuge Rechtsanwalt Br» SchflBHIV es überhört hätte, wenn man in Abweichung von dem eindeutigen Vorschlag der Zeugin etwas anderes vereinbart hätte» 2«) Die Revision verweist ohne Erfolg auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (HEZ 2, 158), wonach Skonto nach den Gepflogenheiten im kaufmännischen Verkehr nur gewährt werde, wenn der volle Rechnungsbetrag pünktlich gezahlt werde« Hier haben die Parteien mehrere Teilzahlungen vereinbart« Für diesen Fall ist das Bestehen eines Handelsbrauches weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Klägerin behauptet worden« Das Landgericht hat in seinem Urteil (S« 17) ausdrücklich bemerkt, ein Handelsbrauch, daß bei dieser Sachlage Skonti nachgefordert werden könnten, sei ihm nicht bekannt« Die Revision kann sich nicht darauf berufen, die Auslegung des Berufungsgerichts sei nicht möglich, weil der Skontosatz bei dem Ofen 2 $ und bei der Maschinenanlage 3 $ betrage, während die Ratenzahlungen gemäß Ziffer 5 des Vertrages unabhängig davon nach Prozentsätzen des Gesamtpreises festgesetzt worden seien« Inwieweit Jede 4o) Das angefochtene Urteil ist ersichtlich dahin zu verstehen, daß die Auslegung der Ziffer 19 des Vertrages durch die Beweisaufnahme über die Vertragsverhandlungen der Parteien bestätigt und bestärkt werde«. Der Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts ist eindeutig der, daß die Zeugin die Gewährung eines Skontos auf öede einzelne Teilzahlung vorgeschlagen hat und daß dieser Vorschlag von der Klägerin angenommen worden ist (BU 12* 1. Die Annahme folgert das Berufungsgericht daraus, daß die Klägerin dem Vorschlag nicht entgegen getreten ist und daß keine anderweitigen Vereinbarungen über den Skonto getroffen worden sind, sich auch nicht aus dem Wortlaut des Vertrages ergeben (BU 11) . Wenn die Revision demgegenüber vorträgt, die Parteien könnten trotz ihres Schweigens über eine etwaige Nachforderung von Skontobeträgen davon ausgegangen sein, daß ein Skontoabzug erst bei der letzten pünktlichen Ratenzahlung erfolgen sollte, so setzt sie sich damit in Widerspruch zu den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters, die sowohl auf die Auslegung des Vertragswortlauts als auch und in erster Linie auf das Ergebnis der Beweisaufnahme über die Vertragsverhandlungen der Parteien gestützt sind« Y/ie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Kontoauszug vom 5» Oktober 1961 ergibt, hat sie die Beklagte für den Tunnelofen mit 298.401,80 DM, für die Maschinenanlage (Vollautomatik) mit 100.777 DM belastet. Andererseits kann wegen des auf die letzte Teilzahlung entfallenden Skontobetrages die Klage noch nicht zugesprochen werden« Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin (IV) schließen zwar Aufrechnung und Zurückbehaltung aus« Dem geht aber die vertragliche Sonderregelung vor, wie auch Ziffer 15 des Vertrages ausdrücklich vorsieht o Im Vertrag ist eine Garantiesumme von 10 ^ festgesetzt, die grundsätzlich 6 «Monate nach Inbetriebsetzung des Ofens fällig sein sollte« Aus dem Sinn und Zweck einer solchen Garantie ist zu folgern, daß der Garantiebetrag weiterhin zurückbehalten werden kann, wenn zu Recht nicht unerhebliche Mängel gerügt worden sind« Darauf, daß auch die Parteien es so verstanden haben, deuten die Bekundungen des Zeugen Dr« Sch^BÜP hin« Hach Ziffer 19 des Vertrages beträgt umgekehrt der Skonto für den Ofen 2 £ und der für die Maschinen 3 ?«« Der Skonto für die noch offene letzte Teilzahlung berechnet sich also auf

Zitierte Normen: § 137 BGB
OfenTeilzahlungBerufungsgerichtParteiSkontoKlägerinAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2087 082
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZK 226/63	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
18o Januar 1965 fohl, Justizober sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Hans L
ESl-üiP, f(HHHPs‘t'ra**e GeschältsfIhrer Hans LI i'aSH^eg •>
GmbH, 'Maschinenfabrik in P, vertreten durch den i,	LuflHi,
 Klägerin, Jerufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollv.ächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Josef S t	Lachziegelwerk	und
3auwaren-Großhandel GmbH, RflipHH,
vertreten durch die Geschäftsführer Erich und Eduard
»
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr„
i
 
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18„ Januar 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer, Dr«, Vogt und Dr, i-inke
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 29 o April 1963 wird zurückgewiesen, soy/eit es die Klage in Höhe von 8„122,62 Liä abgewiesen hat0
Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Die Klägerin hat 9/10 der Kosten der Revision zu tragen« Die Entscheidung Uber das restliche 1/10 dieser Kosten wird dem Berufungsgericht übertragene
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin errichtete gemäß Vertrag vom 6. Mai I960 in Dachziegelwerk: der Beklagten einen Tunnelofen mit vollautomatischer ülfeuerungsanlage und zwei Umlade-stationen» Die Parteien hatten für den Ofen einen Festpreis von 322«729 DM und für die zu dessen Betrieb notwendigen Maschinen einen Festpreis von 78*747 DM vereinbart (Ziffern 5, 16 und 17 des Vertrages)*
 
L'ie Beklagte sollte wie folgt Zahlung leisten:
40 i» Ende Juni I960 in bar
30 £ am 15o8o1960 in Scheck oder Wechsel
20 £ nach Inbetriebsetzung des Ofens in bar oder Wechsel
10 £ Garantie bis 6 Monate nach Inbetriebsetzung«,
Ferner war in Ziffer 19 des Vertrages bestimmt:
"Bei Barzahlung entsprechend den Zahlungsfristen in Ziffer 5 gewährt die Lieferfirma bezüglich des Preises für den Ofen 2 für den Preis der Maschinenanlage 3 Skonto»"
Die Beklagte leistete termingerecht die drei ersten Teilzahlungen und zog dabei die im Vertrag vorgesehenen Ckonto-Beträge ab«, Die letzte Teilzahlung verweigerte sie unter Berufung auf verschiedene Mängel der Anlage»
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr 45o260,79 DM nebst Zinsen zu zahlen» In der Klagesumme ist ein Betrag von 8»991,30 DM enthalten, den die Klägerin der Beklagten als Skonto gutgeschrieben hatte» Die Klägerin ist der Auffassung, dieser Abzug sei nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte die Restzahlung nicht fristgerecht geleistet habe; infolgedessen entfalle der Skontoabzug im Ganzen»
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt» Sie hat geltend gemacht, der Skonto habe vereinbarungsgemäß bei jeder fristgerechten Teilzahlung abgezogen werden können» Die 10 Garantie habe sie wegen der festgestellten Mängel zurückbehalten dürfen»
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage in Höhe von 8.991,30 DM abgev/iesen» Las Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen»
i t
 
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter, soweit sie damit in den Vorinstanzen abgewiesen worden ist» Die Beklagte bittet, die Revision zurück
 zuv;eisen0
Entscheidungsgründe:
Io
 Bas Berufungsgericht hat ausgeführt: Bie Beklagte sei berechtigt gewesen, bei den jeweiligen Teilzahlungen ohne Rücksicht auf die Restzahlung den Skonto in der vereinbarten Höhe abzuziehen0 Biese Auslegung der Ziffer 19 des Vertrages sei sinnvoll, weil der Gläubiger bei Teilzahlungen ein Interesse habe, den Schuldner durch Gewährung eines Skontos zur pünktlichen Zahlung jeder Rate zu veranlassen»
Bie Vertragsverhandlungen der Parteien ständen nicht im ’Viderspruch zu dieser Auslegung» Es sei hierbei nicht gesagt worden, der Skonto solle davon abhängig sein, daß alle Raten pünktlich bezahlt würden» Bie Buchhalterin der Beklagten, die Zeugin PflBP» habe vielmehr vorgeschlagen, daß die Klägerin für die jeweilige Rate, wenn diese fristgerecht und in bar gezahlt werde, den Skonto gewähren solle» Biese Zeugin sei zwar bei den abschließenden Besprechungen nicht mehr zugegen gewesen^ es sei aber undenkbar, daß der Zeuge Rechtsanwalt Br» SchflBHIV es überhört hätte, wenn man in Abweichung von dem eindeutigen Vorschlag der Zeugin	etwas	anderes	vereinbart hätte»
 
II.
Die Würdigung der Beweisaufnahme und die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien durch das Berufungsgericht binden das Revisionsgerichtc Die Revision vermag keinen Rechtsfehler in dem angefochtenen Urteil darzutuno
 lo) Der Auffassung der Revision, der Auslegung des Berufungsgerichts stehe der Wortlaut der Ziffer 19 des Vertrages entgegen, kann nicht beigetreten werden«
2«) Die Revision verweist ohne Erfolg auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (HEZ 2, 158), wonach Skonto nach den Gepflogenheiten im kaufmännischen Verkehr nur gewährt werde, wenn der volle Rechnungsbetrag pünktlich gezahlt werde« Hier haben die Parteien mehrere Teilzahlungen vereinbart« Für diesen Fall ist das Bestehen eines Handelsbrauches weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Klägerin behauptet worden« Das Landgericht hat in seinem Urteil (S« 17) ausdrücklich bemerkt, ein Handelsbrauch, daß bei dieser Sachlage Skonti nachgefordert werden könnten, sei ihm nicht bekannt«
5«) Die Erwägungen, auf die das Berufungsgericht seine Auslegung der Skonto-Vereinbarung der Parteien stützt, lassen auch sonst keinen Hechtsirrtum erkennen«
Die Revision kann sich nicht darauf berufen, die Auslegung des Berufungsgerichts sei nicht möglich, weil der Skontosatz bei dem Ofen 2 $ und bei der Maschinenanlage 3 $ betrage, während die Ratenzahlungen gemäß Ziffer 5 des Vertrages unabhängig davon nach Prozentsätzen des Gesamtpreises festgesetzt worden seien« Inwieweit Jede
 
Rate auf den Ofen und auf die Maschinenanlage entfiel, ergibt sich aus den Bestimmungen des § 366 BOß«, Soweit hiernach die einzelne Rate für den Ofen gezahlt wurde* betrug der Skonto 2 im übrigen 3 9». Es bestehen also insofern nicht einmal Schwierigkeiten, den Vertrag im Sinne der Auslegung des Berufungsgerichts durchzuführen* Abgesehen davon würden solche Schwierigkeiten die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung nicht hindern«.
4o) Das angefochtene Urteil ist ersichtlich dahin zu verstehen, daß die Auslegung der Ziffer 19 des Vertrages durch die Beweisaufnahme über die Vertragsverhandlungen der Parteien bestätigt und bestärkt werde«. Darin ist kein Rechtsfehler zu erkennen«, Dem im Einzelfall festgestellten V/illen der Parteien kommt der Vorrang zu vor der Auslegung von Vertragsklauseln auf Grund sonstiger Erwägungen (LM Nr. 2 zu § 137 BGB Gf).
5o) Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsoder Ver-f&hrensverstoß die Beweisaufnahme gewürdigt. Zu Unrecht rügt die Revision, es fehle an der Feststellung einer positiven Vereinbarung der Parteien im Sinne des Vorschlages der Zeugin Pfl^; wenn die Parteien nichts vereinbart hätten, habe Dr.	nichts	hören	können.
Der Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts ist eindeutig der, daß die Zeugin	die	Gewährung	eines
 Skontos auf öede einzelne Teilzahlung vorgeschlagen hat und daß dieser Vorschlag von der Klägerin angenommen worden ist (BU 12* 1. Abs«,). Die Annahme folgert das Berufungsgericht daraus, daß die Klägerin dem Vorschlag nicht entgegen getreten ist und daß keine anderweitigen Vereinbarungen über den Skonto getroffen worden sind, sich auch
 nicht aus dem Wortlaut des Vertrages ergeben (BU 11) .
Wenn die Revision demgegenüber vorträgt, die Parteien könnten trotz ihres Schweigens über eine etwaige Nachforderung von Skontobeträgen davon ausgegangen sein, daß ein Skontoabzug erst bei der letzten pünktlichen Ratenzahlung erfolgen sollte, so setzt sie sich damit in Widerspruch zu den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters, die sowohl auf die Auslegung des Vertragswortlauts als auch und in erster Linie auf das Ergebnis der Beweisaufnahme über die Vertragsverhandlungen der Parteien gestützt sind«
Oo) Bas Berufungsgericht hat auf Grund seiner Feststellung, die Klägerin habe den eindeutigen Vorschlag der Zeugin
 angenommen, auch mit Recht einen versteckten Einigungs mangel verneint. Es brauchte ferner dem Umstand keine entscheidende Bedeutung beizu demessen, daß die Klägerin einseitig auf ihrer Endabrechnung vermarkt hat, der Skontonachlaß gelte nur, wenn der letzte Zahlungstermin einge-halten werde.
Die Revision hat insoweit das angefochtene Urteil auch nicht beanstandet.
7.) Damit erweist sich aber die Revision noch nicht in vollem Umfang als unbegründet.
Y/ie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Kontoauszug vom 5» Oktober 1961 ergibt, hat sie die Beklagte für den Tunnelofen mit 298.401,80 DM, für die Maschinenanlage (Vollautomatik) mit 100.777 DM belastet. 2 # des erstgenannten und 3 r des letzteren Betrages ergeben zusammen den hier zur Entscheidung stehenden Betrag von 8.991>30 D?üo Dieser enthält also auch den Skonto für die letzte Rate, die noch nicht gezahlt ist. Ob zu Recht oder zu Unrecht, ist bisher nicht geklärt.
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Andererseits kann wegen des auf die letzte Teilzahlung entfallenden Skontobetrages die Klage noch nicht zugesprochen werden« Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin (IV) schließen zwar Aufrechnung und Zurückbehaltung aus« Dem geht aber die vertragliche Sonderregelung vor, wie auch Ziffer 15 des Vertrages ausdrücklich vorsieht o Im Vertrag ist eine Garantiesumme von 10 ^ festgesetzt, die grundsätzlich 6 «Monate nach Inbetriebsetzung des Ofens fällig sein sollte« Aus dem Sinn und Zweck einer solchen Garantie ist zu folgern, daß der Garantiebetrag weiterhin zurückbehalten werden kann, wenn zu Recht nicht unerhebliche Mängel gerügt worden sind« Darauf, daß auch die Parteien es so verstanden haben, deuten die Bekundungen des Zeugen Dr« Sch^BÜP hin«
3«) Die Revision ist daher nur insoweit als unbegründet zurückzuweisen, als die Klägerin Nachzahlung der Skontobeträge für die 3 ersten pünktlich geleisteten Teilzahlungen verlangt«
v;ie die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, schuldet sie bei Nichtberücksichtigung ihrer Mängelrügen auf den Ofen noch 30«765,89 DM und auf die Maschinen noch 8o446,!3 DM (Schriftsatz vom 28« November 1961 s. 4 und 10)» Der auf diese Beträge entfallende Skonto beläuft eich aber nicht, wie von der Beklagten berechnet,auf
3 $	aus	30«765,89	DM	=	923,03 DM
2 $	aus	8«446,93	DM	a	168,94 DM
1.091,97 DM«
Hach Ziffer 19 des Vertrages beträgt umgekehrt der Skonto für den Ofen 2 £ und der für die Maschinen 3 ?«« Der Skonto für die noch offene letzte Teilzahlung berechnet sich also auf
2	aus	30«765,89	DM	=	615,30 DM
3	>'	aus	8,446,93	DM	=	253,36 DM
868,68 DM»
L
In Höhe dieses Betrages und im Kostenpunkt ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surücksuverweisen«, Im übrigen, nämlich in Hohe von £„122,62 DM, ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen.,
9») Gemäß den §§ 92, 97 ZPO hat die Klägerin 9/10 der Kosten der Revision zu tragen» Über das restliche 1/10 dieser Kosten wird da3 Berufungsgericht zu befinden haben»
Heimann-Trosien
 Vogt
Erbel
 Finke
Meyer