Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 5« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestands In der Zeit vom 20» November 1948 bis zu dem 5« beptember 1949 bezog die Beklagte zu 1 für das Land Rheinland-Pfalz bestimmtes Mehl, das die Joint Export-Import Agency (JEIA) Zweigstelle Baden-Baden unter Verwendung von ECA (Economic Cooperation Administration)- Mitteln eingeführt hatte«, Die Beklagten zu 3 bis 5 sind Gesellschafter der Beklagten zu 1.Die Klägerin, der die auf die Bundesrepublik übergegangenen Forderungen auis ^lar^haliplan-Lieferungen treuhänderisch abgetreten worden sind, hat von den Beklagten zu 1 und 3 bis 5 als Gesamtschuldnern die Zahlung eines restlichen Kaufpreises für die Mehllieferungen von 13.969*93 EM nebst Zinsen sowie weiterer 72»030,41 DM als Nutzungszinsen wegen verspäteter Zahlung der Lieferungsentgelte verlangt» Las Oberlandesgericht hat die Berufung, mit der die Klägerin den Zinsanspruch hilfaweise auf Verzug gestützt hat, durch Urteil vom 1. Io Das Oberlandesgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Zinsen, gemäß § 452 BOB wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung des Kaufpreises erneut verneint. Es ist zwar nicht der Meinung, daß Nutzungszinsen deshalb als abbedungen gelten müßten, weil einem ins Gewicht fallenden Teil der Rechnungen Zahlungsbedingungen beigefügt gewesen seien; es stellt vielmehr nur bei 3, nämlich den mit der Bezeichnung PM 1068j, 1069 und 1070 versehenen vom 2. Es führt aber aus, die Beklagte zu 1 mache geltend, daß sie faktisch ah die Stelle der ehemaligen Arbeitsgemeinschaften für den Mehlimport getreten seio Sie habe davon ausgehen können, daß für ihre Beziehungen zu der JEIA die gleichen Zahlungsbedingungen maßgebend seien, wie sie vorher gegolten hätten, auch wenn im Einzelfalle auf sie nicht ausdrücklich Bezug genommen worden sei. 1) Allerdings kann der Revision nicht gefolgt worden, wenn sie meint, das erste Revisionsurteil in dieser Sache (vom 26o April 1956 - II ZR 196/55 -) schließe jede Erörterung darüber aus, ob der Anspruch auf Nutzungszinsen aus anderen Gründen als durch ein in der Beifügung von Zahlungsbedingungen liegendes, von der Beklagten durch schlüssige Handhabung angenommenes Angebot einer von § 452 BGB abweichenden Zahlungsabrede wegbedungen worden sei (§ 565 Abs« 2 ZPQ). Durch das genannte Urteil ist die erste Entscheidung des Berufungsgerichts deshalb aufgehoben worden, weil die darin vertretene Ansicht, die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung von Hutzungszinsen stelle im Hinblick auf das lange Zuwarten der Klägerin und das vorangegangene Verhalten der JBIA eine unzulässige Rechte au sübung dar, nach Lage der Sache als rechtsirrig bezeichnet worden ist. In dem Urteil vom 26« April 1956 hat dar Bundesgerichtshof zwar ausgeführt, der Umstand, daß einem ins Gewicht fallenden Teil der Rechnungen Zahlungsbedingungen beigelegen hätten, könne für den Wegfall des Anspruchs auf Zahlung von Hutzungszinsen von rechtserheblicher Bedeutung sein. 2) Hätte das Berufungsgericht bei der Prüfung der Präge, ob der .Zinsanspruch gemäß § 4-52 BGB durch eine anderweitige Vereinbarung der Beteiligten abbedungen worden sei, ausschließlich die Zeit zugrunde gelegt, in der die Mehllieferungen an die Beklagte zu 1 abgewickelt wurden, so hätte es die Verpflichtung der Beklagten zur Entrichtung von Hutzungszinsen bejahen müssen, Es stellt nämlich fest, daß nur drei Rechnungen der JEIA den Vermerk “Zahlungsbedingungen und Wechsel anbei“ enthalten nätten, und schließt daraus ohne* Rechtsirrtum, daß dies bei insgesamt 145 Rechnungen kein ins Gewicht fallender Anteil sei» dustriemühlen, von Ofioomex/JEIA mit Mehl und Getreide beliefert worden sind« Aus der Tatsache, daß damals den meisten Rechnungen Zahlungsbedingungen beigefügt gewesen sind, folgert es zunächst, daß in jeher Zeit die Verpflichtung der Käufer, Nutzungszinsen zu zahlen, abbedungen gewesen sei« Dabei stützt es sich auf Feststellungen des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße in der von dem erkennenden Senat (Urteil vom 24. von ihren früheren Abnehmern - Wutzungszinsen hätte verlangen wollen, so hätte sie dies zu dem Ausdruck bringen müssen o Das sei nicht geschehen« Im Gegenteil hätten sich Angestellte der JEIA Zweigstelle Baden-Baden mit der Zahlungsv/ei-se der Beklagten einverstanden erklärt« Diese Darlegungen des Berufungsgerichts enthalten eine an sich mögliche tatrichterliche Würdigung sowie die Peststellung, die für die Beklagte zu 1 handelnden Personen hätten in dem Verhalten der JEIA, wie es vorher und weiterhin zutage trat, Jeweils das - von ihnen auch angenommene - Angebot, die Regelung des §452 BGB. Keine genügende Grundlage in dem Vortrag der Parteien und den von ihnen vorgelegten Urkunden findet Jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich an der Geschäftsabwicklung im Verhältnis der JEIA zu der Beklagten zu 1 gegenüber früher nichts geändert habe. Sie war daher an einem möglichst baldigen Eingang der Kaufpreise interessiert und hatte keinen Anlaß, den deutschen Abnehmern deren Zahlungen zu stunden, selbst wenn diese die von ihr aufgewendeten Beträge nicht erreichten. Dieser Sachverhalt legt die Annahme nahe, daß das Fehlen von Zahlungsvermerken auf den nach dem 3» März 1949 erteilten Rechnungen der JEIA letztlich auf den Übergang von Normalplan- zu Marshallplan-Einfuhren zurückzuführen isto Bann aber durfte dies den für die Beklagte zu T handelnden Personen nicht auf die Bauer verborgen bleiben. Hiernach reichen die vom Berufungsgericht angeführten Gründe zu einer Abweisung des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung von Hutzungszinsen nicht aus. Es führt aus, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, daß die Beklagte zu 1 an die Bezahlung fällig gewordener Kaufpreise gemahnt, daß für die Leistungen der Beklagten eine Zeit nach dem Kalender bestimmt oder daß der Eintritt des Verzuges ohne Mahnung vertraglich vereinbart worden sei. Auch auf den in den seinerzeitigen Preisbestimmungen des Landes Eheinland-Pfalz verankerten Eei chsmehlschlußschein könne sich die Klägerin nicht berufen, weil dessen Bedingungen im Verhältnis zwischen der JE IA und deren Abnehmern nicht anwendbar seien. 1) Die Klägerin knüpft an die Ausführungen des Berufungsgerichts an, daß die Mehlverkäufe an die Beklagte zu 1 sich unter den gleichen Bedingungen vollzogen hätten wie die an die Arbeitsgemeinschaften, sie meint, wenn das der Fall wäre, so müßten die Beklagten den Inhalt der den früheren Eechnun- Einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen könnte die Klägerin bei diesem Sachverhalt erst erhöbt^}, wenn sie in den Tatsaeheninstanzen - die ergänzenden Angaben in der Hevisionsbegründung können in diesem Rechtszuge nicht berücksichtigt werden - im einzelnen dargelegt hätte, daß und in welcher Höhe die Beklagte zu 1 die Kaufpreise erst nach deren Fälligkeit geleistet hat. Aus ihnen geht hervor, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe das Mehl unter den gleichen Bedingungen bezogen wie vorher die Arbeitsgemeinschaften, jedenfalls Mit der bisherigen Begründung nicht gebilligt werden kann. 2) Die Revision bezieht sich dafür, daß es zu dem Eintritt des Verzuges einer Mahnung nicht bedurft habe» auf die Vorschriften des Reichsmehlschlußscheins, der den Lieferungsgeschäften zwischen der JEIA. des Verbrauchers im Inlandsverkehr erlassen worden seien, or könne bei Importen aus dem Ausland keine Geltung beanspruchen* Hierzu führt sie aus, bei den Mehlankäufen der Beklagten zu 1 habe es sich um Inlandsgeschäfte gehandelt, weil die Ware von der JEIA eingeführt und im Inland an die Beklagte verkauft worden sei* Für sie waren in der damaligen Zeit die in den verschiedenen Anordnungen der französichen Militärregierung enthaltenen Bedingungen maßgebend« Sie gaben nicht nur für die hier in Betracht kommenden Direkte infuhren, sondern auch für die Belieferung der deutschen Käufer die näheren Richtlinien« Der Reichsmehlschlußechein beruht auf deutschen Vorschriften (VO des Landes ^heiniand^Bfals über Preisbestimmungen für das Getreidewirtschaftsjahr 1948/49 vom 27« Oktober 1948 - GVB1 1948, 435 -i § 95 der Anordnung der früheren Hauptvereinigung der deutschen Getreide- und Puttermitteiwirtschaft vom 1« Juli 1944 - RNVB1 1944, 223 -). Das Berufungsgericht ist daher mit Recht der Auffassungr daß die Klägerin sich für ihre Ansicht, die Beklagte sei mit den nicht rechtzeitig geleisteten Kaufpreiszahlungen auch ohne Mahnung in Verzug geraten, nicht auf die Bestimmungen des Beichsmehlschlußscheins berufen kann» Ihr Vortrag, dies ergebe sich aus den den Rechnungen auf gedruckten Stempeln der Beklagten zu 1, ist neu und kann im Revisionsrechtzuge nicht beachtet werden, feie in der Re-visionsbegründung in Bezug genommene Behauptung der Klägerin im Schriftsatz vom 22. Mai 1958 aber knüpft an die Tatsache an, daß der Geschäftsführer Müfl|^ der Beklagten zu 1 die mit Datum versehenen ProÖ&s verbaux über die Jeweiligen Mehllieferungen unterschrieben und daß es deshalb einer Mahnung nicht bedurft habe, um die Beklagte in Verzug zu. V»enn darin gesagt ist, die Beklagte habe die Zahlungsfrist von zwei Wochen ab Rechnungsdatum selbst bei den durch Zahlungsvermerke^ gekennzeichneten Rechnungsbeträgen nicht eingehalten, so sind diese Angaben angesichts der aus der Zinsstaffel der Klägerin ersichtlichen, der Beklagten bis Anfang März 1949 gutgebrachten Beträge von insgesamt 1.216.054,60 Läßt sich der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch somit nicht auf Verzug stützen, so muß die an-gefochtene Ent Scheidung auf gehoben werden, weil die Annahme des Berufungsgerichts, der Anspruch auf Zahlung von Rutzungszinsen sei vertraglich abbedungen, in der bisherigen Begründung keine Stütze findet» Sollte das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung des Rechtsstreits zu dem Ergebnis gelangen, daß der Anspruch auf Zahlung von Nutzungszinsen berechtigt ist, so wird es folgendes zu beachten haben: Püf die Verpflichtung des deutschen Käufers zur Bezahlung des von der JEIA bezogenen Mehls waren ausschließlich dessen Rechtsbeziehungen zur JEIA maßgebend» Ber Umstand, daß ihm ein Erstattungsanspruch gegen das Land Rheinland-Pfalz zustand, berührte den Umfang seiner Verpflichtungen gegenüber der JEIA nicht, zu demal da sich alle Beteiligten darüber einig waren, daß zwischen der JBIA und dem Lande Rheinland-Pfalz keinerlei Vertragsbeziehungen hinsichtlich des eingeführten Mehls bestandene Bie Beklagten werden hiernach, wenn sich herausstellt, daß der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Nutzungszinsen begründet ist, diese Zinsen auch insoweit zu entrichten haben als ihnen ein Teil der Lieferungsentgelte vom Lande Rheinland Pfalz erstattet worden ist, Biese Verpflichtung würde sich gleichermaßen auf die zu dem Ankauf der Ware im Ausland aufge- wendeten Beträge wie auf die Seefrachten beziehen; denn diese galten bei BCA-Binfuhren als ein feil des Kaufpreises , wurden aber den deutschen Abnehmern meist gesondert in Rechnung gestellt, Sollten der Beklagten zu 1 hiernach Zinsverpflichtungen dadurch entstehen, daß ihr die Subventionen nicht rechtzeitig zugeführt worden sind, würde dies ihre Verbindlichkeit gegenüber der JEIA nicht berühren.
VII ZR 226/58 Verkündet am 25- Februar I960 WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volke In dem Rechtsstreit der PjMfc VJiMMBBBUBHHIM- und (früher: ) Gesellschaft mit beschränkter Haftung in vertreten durch ihre Geschäftsführer Br» Robert LflÜK und Br. Hans Schi^lP in und Br« Hans in Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br. egen 1) die offene Handelsgesellschaft in Firma Mehlimportgemein- HaflUstr. 0 schaft für in W( am R 2) 4) 5) die Ru aB Bit' treten durch den Direktor Br die Firma tung in WflB* a^ Rh führer, Direktor K die Firma N Seilschaft in Wafl^HV Aktiengesellschaft in Lu< ____ , vertreten durch ihren Vorstand, dieser ver- Erwin KflP» ebenda» Gesellschaft mit beschränkter Haf-, vertreten durch ihren Geschäfts-, ebenda, B i & SchflBV» Kommanditge- Beklagte» Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. - hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2&. Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br, Winkelmann, Rietschel, Br, Helmann-?ro eien und Hubert Meyer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 7. November 1958 aufgehoben» Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 5« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestands In der Zeit vom 20» November 1948 bis zu dem 5« beptember 1949 bezog die Beklagte zu 1 für das Land Rheinland-Pfalz bestimmtes Mehl, das die Joint Export-Import Agency (JEIA) Zweigstelle Baden-Baden unter Verwendung von ECA (Economic Cooperation Administration)- Mitteln eingeführt hatte«, Die Beklagten zu 3 bis 5 sind Gesellschafter der Beklagten zu 1. Die Klägerin, der die auf die Bundesrepublik übergegangenen Forderungen auis ^lar^haliplan-Lieferungen treuhänderisch abgetreten worden sind, hat von den Beklagten zu 1 und 3 bis 5 als Gesamtschuldnern die Zahlung eines restlichen Kaufpreises für die Mehllieferungen von 13.969*93 EM nebst Zinsen sowie weiterer 72»030,41 DM als Nutzungszinsen wegen verspäteter Zahlung der Lieferungsentgelte verlangt» Das Landgericht hat durch Teilurteil die auf Zahlung von imtzungszinsen gerichtete Klage gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig und gegen die übrigen Beklagten als unbegründet abgewiesen. Las Oberlandesgericht hat die Berufung, mit der die Klägerin den Zinsanspruch hilfaweise auf Verzug gestützt hat, durch Urteil vom 1. Juli 1955 zuruckgewiesen<> Auf die Revision der Klägerin hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 3 bis 5 aufgehoben und die Bache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen; im übrigen hat er das Rechtsmittel zurückgewiesen » In dem neuen Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht nach einer Beweisaufnahme die Berufung der Klägerin wiederum zurückgewiesen» Mit ihrer zweiten Revision verfolgt die Klägerin den Zinsanspruch weiter» Die Beklagten zu 1 und 3 bis 5 beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Ent scheidungsgründe: Io Das Oberlandesgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Zinsen, gemäß § 452 BOB wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung des Kaufpreises erneut verneint. Es ist zwar nicht der Meinung, daß Nutzungszinsen deshalb als abbedungen gelten müßten, weil einem ins Gewicht fallenden Teil der Rechnungen Zahlungsbedingungen beigefügt gewesen seien; es stellt vielmehr nur bei 3, nämlich den mit der Bezeichnung PM 1068j, 1069 und 1070 versehenen vom 2. und 3» März 1949 , von insgesamt 143 Rechnungen fest, daß sie den Vermerk ■»Zahlungsbedingungen und Wechsel anbei“ getragen hätten. Es sieht auch als eiwiesen an, daß die genannten Anlagen den 3 Rechnungen beigelegen hätten. Es führt aber aus, die Beklagte zu 1 mache geltend, daß sie faktisch ah die Stelle der ehemaligen Arbeitsgemeinschaften für den Mehlimport getreten seio Sie habe davon ausgehen können, daß für ihre Beziehungen zu der JEIA die gleichen Zahlungsbedingungen maßgebend seien, wie sie vorher gegolten hätten, auch wenn im Einzelfalle auf sie nicht ausdrücklich Bezug genommen worden sei. Diese Ansicht der Beklagten habe die Beweisaufnahme bestätigt« Danach hätten sich mit der Gründung der Beklagten zu 1 praktisch nur deren Name und die Aufteilung der Arbeitsgebiete geändert. Im übrigen sei die bieherige Handhabung beibehalten worden, daß nämlich der Kaufpreis jeweils erst innerhalb der üblichen Eriet nach Eihgang^der Rechnuiigeh gezahlt worden sei. Hätte die JEIA eine von der früheren Übung abweichende Zahlung gewünscht* so hätte sie das der Beklagten zu 1 bekannt geben müssen. Da dies unterblieben sei, habe die Beklagte annehmen dürfen, daß es bei der bisher üblichen Zahlungsweise verbleiben solle. Diesen Ausführungen tritt die Klägerin im Ergebnis mit Recht entgegen. 1) Allerdings kann der Revision nicht gefolgt worden, wenn sie meint, das erste Revisionsurteil in dieser Sache (vom 26o April 1956 - II ZR 196/55 -) schließe jede Erörterung darüber aus, ob der Anspruch auf Nutzungszinsen aus anderen Gründen als durch ein in der Beifügung von Zahlungsbedingungen liegendes, von der Beklagten durch schlüssige Handhabung angenommenes Angebot einer von § 452 BGB abweichenden Zahlungsabrede wegbedungen worden sei (§ 565 Abs« 2 ZPQ). Durch das genannte Urteil ist die erste Entscheidung des Berufungsgerichts deshalb aufgehoben worden, weil die darin vertretene Ansicht, die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung von Hutzungszinsen stelle im Hinblick auf das lange Zuwarten der Klägerin und das vorangegangene Verhalten der JBIA eine unzulässige Rechte au sübung dar, nach Lage der Sache als rechtsirrig bezeichnet worden ist. Nach § 565 Abs. 2 ZPO war das Berufungsgericht nur an diese rechtliche Beurteilung gebunden. Dagegen war ihm die Prüfung der Präge, ob und wodurch der Anspruch aus § 452 BGB sonst weggefallen sein könnte, nicht verwehrt. In dem Urteil vom 26« April 1956 hat dar Bundesgerichtshof zwar ausgeführt, der Umstand, daß einem ins Gewicht fallenden Teil der Rechnungen Zahlungsbedingungen beigelegen hätten, könne für den Wegfall des Anspruchs auf Zahlung von Hutzungszinsen von rechtserheblicher Bedeutung sein. Diese Stelle der Entscheidungsgründe betrifft jedoch nicht die Aufhebung des ersten Berufungsurteils, sondern sollte dem latsachehgericht lediglich Hinweise für die weitere Behandlung des Rechtsstreits an die Hand geben. Das Berufungsgericht war durch jene Erörterungen nicht an der Untersuchung gehindert, ob die Verzinsungspflicht der Beklagten hach § 452 BGB etwa durch andere Umstände hinfällig geworden sei, selbst wenn es derartige Erwägungen auf Grund des Vorbringens der Beklagten schon in seiner ersten Entscheidung hätte anstellen können. 2) Hätte das Berufungsgericht bei der Prüfung der Präge, ob der .Zinsanspruch gemäß § 4-52 BGB durch eine anderweitige Vereinbarung der Beteiligten abbedungen worden sei, ausschließlich die Zeit zugrunde gelegt, in der die Mehllieferungen an die Beklagte zu 1 abgewickelt wurden, so hätte es die Verpflichtung der Beklagten zur Entrichtung von Hutzungszinsen bejahen müssen, Es stellt nämlich fest, daß nur drei Rechnungen der JEIA den Vermerk “Zahlungsbedingungen und Wechsel anbei“ enthalten nätten, und schließt daraus ohne* Rechtsirrtum, daß dies bei insgesamt 145 Rechnungen kein ins Gewicht fallender Anteil sei» Bas Oberlandesgericht hat sich jedoch mit dieser Erwägung nicht begnügt, sondern in seine Untersuchungen die vorangegangene Zeit einbezogen, in der eine Reihe von Arbeitsgemeinschaften, vor allem die der In- dustriemühlen, von Ofioomex/JEIA mit Mehl und Getreide beliefert worden sind« Aus der Tatsache, daß damals den meisten Rechnungen Zahlungsbedingungen beigefügt gewesen sind, folgert es zunächst, daß in jeher Zeit die Verpflichtung der Käufer, Nutzungszinsen zu zahlen, abbedungen gewesen sei« Dabei stützt es sich auf Feststellungen des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße in der von dem erkennenden Senat (Urteil vom 24. März 1958 -VII ZR 92/57 -) bestätigten Entscheidung vom 6. November 1956 in einem Rechtsstreit gegen die Ludwigshafener Walz^Uhle AG^, ein Mitglied dar zuletzt genannten Arbeitsgemeinschaft. Bas Berufungsgericht erwägt weiter, daß nach Gründung der Beklagten zu 1 der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft der Worms-Ludwigshafener Indus tri emühlen, Müller, von der Beklagten zu 1 in gleicher Eigenschaft übernommen wurde und dort die gleichen Aufgaben zu verrichten hatte wie zuvor. An der Abwicklung der Mehlimporte habe sich nach dessen glaubhafter Aussage nichts geändert, Wenn die JEIA von der Beklagten zu 1 - anders als von ihren früheren Abnehmern - Wutzungszinsen hätte verlangen wollen, so hätte sie dies zu dem Ausdruck bringen müssen o Das sei nicht geschehen« Im Gegenteil hätten sich Angestellte der JEIA Zweigstelle Baden-Baden mit der Zahlungsv/ei-se der Beklagten einverstanden erklärt« Diese Darlegungen des Berufungsgerichts enthalten eine an sich mögliche tatrichterliche Würdigung sowie die Peststellung, die für die Beklagte zu 1 handelnden Personen hätten in dem Verhalten der JEIA, wie es vorher und weiterhin zutage trat, Jeweils das - von ihnen auch angenommene - Angebot, die Regelung des §452 BGB. auszuschließen, finden dürfen und gefunden« Dabei hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, übersehen, daß die Mitglieder der Beklagten zu 1 nicht ganz dieselben v/aren wie die der Arbeitsgemeinschaft der Y/orms-Ludwigshafener Industriemühlen» Auch ist ihm nicht entgangen, daß den Käufen der Beklagten zu 1 Mar^ sfcallplan-Importe zugrunde lagen. Das war übrigens zuletzt auch bei den Lieferungen an die früheren Arbeitsgemeinschaften der Pall; insbesondere liegen auch dem erwähnten Urteil des Oberlandesgerichts in Neustadt Marshallplan-Importe zugrunde« Keine genügende Grundlage in dem Vortrag der Parteien und den von ihnen vorgelegten Urkunden findet Jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich an der Geschäftsabwicklung im Verhältnis der JEIA zu der Beklagten zu 1 gegenüber früher nichts geändert habe. Hach den Rechnungen und Protokollen, die die Klägerin vorgelegt hat, haben die Mehllieferungen der JEIA an die Beklagte zu 1 am 20. November 1948 begonnen. Die Rechnungen Über die ersten Lieferungen wurden am 1. März 1949 ausgestellt. Die Verzögerung erklärt sich wohl aus den noch zu erörternden Besonderheiten der Marshallplan-Einfuhren. Die r vom 1. März 1949 datierten Rechnungen tragen durchweg den Vermerk "Den nebenstehenden Rechnungsbetrag haben Sie durch Vorauszahlung beglichen.” Sodann folgen die drei am 2. und 3o März 1949 ausgestellten Rechnungen PM 1068, 1069 und 1070, welche den Vermerk enthalten "Anlagen: Zahlungsbedingungen, Wechsel”, und denen nach der Feststellung des Berufungsgerichts Zahlungsbedingungen tatsächlich beigelegen haben. Der Annahme des Berufungsgerichts, das Verhalten der JBIA habe bis zu diesem Zeitpunkt nicht erkennen lassen, daß sich an der bisher üblichen Geschäftsabwicklung etwas ändern sollte, kann somitaua Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Auf Sämtlichen nachfolgenden Rechnunggen tritt aber ein Vermerk, der auf Zahlungsbedingungen Bezug nimmt, nicht mehr auf, obwohl die Lieferungen an die Beklagte zu 1 noch monatelang, nämlich bis zu dem 5- September 1949? weitergingen. Biesen Umstand hat das Berufungsgericht nicht gewürdigt. Es ist mit der Annahme, das Verhalten der JBIA sei unverändert das gleiche geblieben, nicht vereinbar. Bas Berufungsgericht hätte hierzu Stellung nehmen und dabei noch folgendes bedenken müssen: Wenn auch das ECA-Abkommen mit der fanzösichen Besatzungszone schon am 9. Juli 1948 geschlossen worden war, so liefen die Marshaliplan-Einfuhren in diese Zone in nennenswertem Umfange doch erst im Herbst 1948 an. Bie daran Beteiligten einschließlich der mit der Berechnung des Kaufpreises betrauten Stellen von Oficomes/JE1A scheinen den grundlegenden Unterschied zwischen jjormalplan- und Marshallplan^-Importen nicht sogleich erkannt zu haben. Ob hierzu auch der Umstand beigetragen hat, daß die Entgelte für eingeführte Y/a-ren der Kategorie A - zu ihnen rechneten Getreide und Mehl -bis zu dem 30. April 1949 noch nach den innerdeutschen Stoppreisen bemessen wurden: und sich erst vom 1. Mai 1949 an nach den Weltmarktpreisen richteten (vgl. Schreiben des franz. Oberkommandierenden - Service des PriK et des Contröles Economi- ques - vom 4« Februar 1949 AJB/kP Kr. 6526 - und Beschluß Kr, 392 vom 28. April 1949 des Preisrats für die französische Besatzungszone), kann dahingestellt bleiben» In Wirklichkeit galten für die ECA-Importe von Anfang an andere Bedingungen als für die Normalplan-Einfuhren. Die letzteren wurden aus eigenen Einfuhrerlösen von öficomex und JEIA finanziert. Biese konnten frei über sie verfügen und den deutschen Abnehmern gegebenenfalls Stundung des Kaufpreises gewähren. Dagegen verwaltete die JEIA die ihr zu Importswecken zur Verfügung gestellten ECA-Mittel nur treuhänderisch. Gemäß dem Abkommen vom 9, Juli 1948 hatte sie den DM-Gegenwert der in den 1O-Tage-Berichten der BOA ausgewiesenen Boilarbeträge für den Ankauf der Ware und die Seefracht alsbald an den Gegenwertfonds des französichen Oberbefehlshabers abzuführen. Sie war daher an einem möglichst baldigen Eingang der Kaufpreise interessiert und hatte keinen Anlaß, den deutschen Abnehmern deren Zahlungen zu stunden, selbst wenn diese die von ihr aufgewendeten Beträge nicht erreichten. Dieser Sachverhalt legt die Annahme nahe, daß das Fehlen von Zahlungsvermerken auf den nach dem 3» März 1949 erteilten Rechnungen der JEIA letztlich auf den Übergang von Normalplan- zu Marshallplan-Einfuhren zurückzuführen isto Bann aber durfte dies den für die Beklagte zu T handelnden Personen nicht auf die Bauer verborgen bleiben. Denn es muß, wie der erkennende Senat schon öfters ausgesprochen hat, grundsätzlich verlangt werden, daß Kaufleute, die sich mit Marshallplan-Importen befaßten, sich mit den Besonderheiten dieses Verfahrens vertragt machten. Dazu waren sie auch in der französischen Zone mindestens im Laufe des Jahres 1949 in der Lage. Unter diesen Umständen bedarf es einer nochmaligen tat-richtcrlichen Würdigung, ob die Beklagte zu 1 das Verhalten der JüIA während der ganzen in Betracht kommenden Zeit dahin verstehen durfte, daß die gesetzliche hegelung des § 452 BGB abbedungen werden sollte. II. Hiernach reichen die vom Berufungsgericht angeführten Gründe zu einer Abweisung des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung von Hutzungszinsen nicht aus. Auf dao weitere Vorbringen der Revision braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Es bleibt nur noch zu untersuchen, ob das Vorbringen der Klägerin die geltend gemachte Zinsforderung aus dem Gesichtspunkt des Verzuges rechtfertigt. Das Oberlandesgericht hat das verneint. Es führt aus, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, daß die Beklagte zu 1 an die Bezahlung fällig gewordener Kaufpreise gemahnt, daß für die Leistungen der Beklagten eine Zeit nach dem Kalender bestimmt oder daß der Eintritt des Verzuges ohne Mahnung vertraglich vereinbart worden sei. Auch auf den in den seinerzeitigen Preisbestimmungen des Landes Eheinland-Pfalz verankerten Eei chsmehlschlußschein könne sich die Klägerin nicht berufen, weil dessen Bedingungen im Verhältnis zwischen der JE IA und deren Abnehmern nicht anwendbar seien. Schließlich habe die Klägerin nicht näher dargelegt, in welchen Fällen die Beklagte die ihr eingeräumten Zahlungsfristen überschritten oder trotz Mahnung nicht gezahlt habe. Diese Ausführungen lassen einen Hechtsirrtüm nicht erkennen. Sie werden von der Eevision ohne Erfolg angegriffen. 1) Die Klägerin knüpft an die Ausführungen des Berufungsgerichts an, daß die Mehlverkäufe an die Beklagte zu 1 sich unter den gleichen Bedingungen vollzogen hätten wie die an die Arbeitsgemeinschaften, sie meint, wenn das der Fall wäre, so müßten die Beklagten den Inhalt der den früheren Eechnun- 10 gen beigefügt gewesenen Zahlungsbedingungen gegen sich gelten lassen-. Diese besagten, daß die JEIA dem deutschen Käufer Verzugszinsen ab Warenempfang berechnen werde, falls der Käufer die ihm gesetzten Zahlungsfristen nicht einhalte. So gesehen habe in allen 143 Fällen eine den Verzug der Beklagten zu 1 begründende Mahnung Vorgelegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob für den Fall nicht rechtzeitiger Zahlung der Rechnungsbeträge in der Androhung der JEIA eine Mahnung im Sinne des § 284 Abs. 1 BOB zu; erblicken ist. Einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen könnte die Klägerin bei diesem Sachverhalt erst erhöbt^}, wenn sie in den Tatsaeheninstanzen - die ergänzenden Angaben in der Hevisionsbegründung können in diesem Rechtszuge nicht berücksichtigt werden - im einzelnen dargelegt hätte, daß und in welcher Höhe die Beklagte zu 1 die Kaufpreise erst nach deren Fälligkeit geleistet hat. Das ist nicht geschehen. Vor allem aber muß auf die Ausführungen zu X dieses Urteils verwiesen werden. Aus ihnen geht hervor, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe das Mehl unter den gleichen Bedingungen bezogen wie vorher die Arbeitsgemeinschaften, jedenfalls Mit der bisherigen Begründung nicht gebilligt werden kann. Damit entfällt aber eine Berufung auf die den früher erteilten Rechnungen beigefügten Zahlungsbedingungen. 2) Die Revision bezieht sich dafür, daß es zu dem Eintritt des Verzuges einer Mahnung nicht bedurft habe» auf die Vorschriften des Reichsmehlschlußscheins, der den Lieferungsgeschäften zwischen der JEIA. und den deutschen Abnehmern zugrunde gelegen habe. Sie wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts (BU 5. 12), der Reichsmehlschlußschein gehe auf Bestimmungen zurück, die zu dem üchutze des Erzeugers und 11 des Verbrauchers im Inlandsverkehr erlassen worden seien, or könne bei Importen aus dem Ausland keine Geltung beanspruchen* Hierzu führt sie aus, bei den Mehlankäufen der Beklagten zu 1 habe es sich um Inlandsgeschäfte gehandelt, weil die Ware von der JEIA eingeführt und im Inland an die Beklagte verkauft worden sei* Es mag sein, daß der Reichsmehlsehlußschein seinem Wortlaute nach auch auf die Mehllieferungen an die Beklagte zu 1 Anwendung finden könnte« Die Geschäfte der J^IA, einer Behörde der ehemaligen Besatzungsmächte, mit den deutschen Abnehmern wickelten sich jedoch auf einer anderen Grund läge ab. Für sie waren in der damaligen Zeit die in den verschiedenen Anordnungen der französichen Militärregierung enthaltenen Bedingungen maßgebend« Sie gaben nicht nur für die hier in Betracht kommenden Direkte infuhren, sondern auch für die Belieferung der deutschen Käufer die näheren Richtlinien« Der Reichsmehlschlußechein beruht auf deutschen Vorschriften (VO des Landes ^heiniand^Bfals über Preisbestimmungen für das Getreidewirtschaftsjahr 1948/49 vom 27« Oktober 1948 - GVB1 1948, 435 -i § 95 der Anordnung der früheren Hauptvereinigung der deutschen Getreide- und Puttermitteiwirtschaft vom 1« Juli 1944 - RNVB1 1944, 223 -). Er konnte im Rahmen der für den Inlandsverkehr erlasseuah Preisregelung Bestimmungen über den Inhalt und die Abwicklung von X&u£verträgan über Mehl und ähn liehe Produkte treffen! aber auf die Gestaltung der Geschäfte der JEIA mit den deutschen Abnehmern war er ohne Einfluß« Ins besondere war es angesichts der Bedeutung der JEIA und ihrer Stellung im deutschen Außenhandel undenkbar, daß diese von deutschen Behörden Weisungen über die Abwicklung ijirer Lieferungsgeschäfte entgegengenommen und befolgt hätte, wie sie in dem Reichsmehlschlußschein - znm Teil in Abweichung von den besatzungsrechtiichen BinfuhrbeStimmungen - für den Verkäufer vorgesehen sind« Das Berufungsgericht ist daher mit Recht der Auffassungr daß die Klägerin sich für ihre Ansicht, die Beklagte sei mit den nicht rechtzeitig geleisteten Kaufpreiszahlungen auch ohne Mahnung in Verzug geraten, nicht auf die Bestimmungen des Beichsmehlschlußscheins berufen kann» 3) Die Revision verweist endlich auf das Vorbringen der Klägerin in den Tatsachehinstanzen (Schriftsatz vom 22» Mai 1958? S. 11 f) dafür, daß die Beklagte auch in den drei Fällen, in denen ihr Zahlungsbedingungen übersandt worden seien, die Zahlungsfristen nicht eingehalten habe« Ihr Vortrag, dies ergebe sich aus den den Rechnungen auf gedruckten Stempeln der Beklagten zu 1, ist neu und kann im Revisionsrechtzuge nicht beachtet werden, feie in der Re-visionsbegründung in Bezug genommene Behauptung der Klägerin im Schriftsatz vom 22. Mai 1958 aber knüpft an die Tatsache an, daß der Geschäftsführer Müfl|^ der Beklagten zu 1 die mit Datum versehenen ProÖ&s verbaux über die Jeweiligen Mehllieferungen unterschrieben und daß es deshalb einer Mahnung nicht bedurft habe, um die Beklagte in Verzug zu. setzen. Darin kann jedoch keine auf den Kalender bezogene Fäl-ligkeitsbestimmung erblickt werden. Denn die JBIA konnte nicht im voraus wissen, wann die Mehltransporte'in den Rheinhäfen elntreffen und von der Beklagten zu 1 übernommen werden würden. Dine Vereinbarung, daß die Beklagte zu 1 die Ware alsbald nach ihrer Auslieferung zu bezahlen habe, würde deren Verzug ohne Mahnung nicht begründet haben, weil es an einer Bezugnahme auf den Kalender fehlte und nicht jedes Unterlassen einer Zahlung Zug und Zug gegen Lieferung den Schuldner in Vorzug geraten läßt. Daß aber die Beklagte erfolglos gemahnt worden sei, hat die Klägerin nicht behauptet. Auch - 13 T sonst ist der Vortrag', der, Klägerin, im, Schriftsatz ..vom / 22o Mai 1958 nicht geeignet, einen Verzug der Beklagten hinsichtlich der in Frage stehenden Kaufpreise zu begründen. V»enn darin gesagt ist, die Beklagte habe die Zahlungsfrist von zwei Wochen ab Rechnungsdatum selbst bei den durch Zahlungsvermerke^ gekennzeichneten Rechnungsbeträgen nicht eingehalten, so sind diese Angaben angesichts der aus der Zinsstaffel der Klägerin ersichtlichen, der Beklagten bis Anfang März 1949 gutgebrachten Beträge von insgesamt 1.216.054,60 EM zu unbestimmt» III. Läßt sich der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch somit nicht auf Verzug stützen, so muß die an-gefochtene Ent Scheidung auf gehoben werden, weil die Annahme des Berufungsgerichts, der Anspruch auf Zahlung von Rutzungszinsen sei vertraglich abbedungen, in der bisherigen Begründung keine Stütze findet» Sollte das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung des Rechtsstreits zu dem Ergebnis gelangen, daß der Anspruch auf Zahlung von Nutzungszinsen berechtigt ist, so wird es folgendes zu beachten haben: Nach dem Beschluß Nr. 592 des Preisrats für die französische Besatzungszone vom 28. April 1949 bestimmte sich der übernahmepreis des inländischen Einführers (Abnehmers) ab 1. Mai 1949 nach dem zu dem Umrechnungskurs 1 EM « 0,30 0 geltenden Weltmarktpreis cif Übernahmeplatz der französischen Zone. Diesen preis hatte der inländische Käufer unmittelbar an die JEIA Zweigstelle Baden-Baden abzuführen (vgl. auch Auskunft des Ministeriums für Ländwirtschaft, Y/einbau und Porsten Rheinland-Pfalz vom 8. Januar 1957). Eas damalige Inlandsrecht (in Betracht kommen die Verordnungen des Landes Rheinland-Pfalz über die Preisbestimmungen für das Getreidewirtschaftsjahr 1948/49 vom 27» Oktober 1948 - GVI31. 1948, 435 vom 28„ Juni 1949 - GVB1. 1949, 295 - und die Verordnung betr. die Erstattungs- und AbfUhrungsbeträge für eingeführte Güter (§§ 2, 3) vom 25. August 1949 - GVB1. 1949, 540 - nebst den Anordnungen des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr Rheinland-Pfalz über die Preisbestimmungen für ausländisches Getreide vom 27. April 1949 - GVB1 1949, 221 -und den: Burchführungs- und ErgänzungsbeStimmungen des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Porsten Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 1949 - GVB1.«1949, 598 - ) sah jedoch Höchstpreise auch für eingeführtes Getreide und Mehl vor, die beträchtlich unter den Weltmarktpreisen lagen. Die deutschen Käufer durften bei dem Weiterverkauf ausländischer Produkte die inländischen Höchstpreise nicht überschreiteno- Ben Unterschied zwischen dem an die J3IA zu zahlenden Weltmarktpreis und dem Inlandshöchstpreis erstattete das Land Rheinland-Pfalz den deutschen Abnehmern. Püf die Verpflichtung des deutschen Käufers zur Bezahlung des von der JEIA bezogenen Mehls waren ausschließlich dessen Rechtsbeziehungen zur JEIA maßgebend» Ber Umstand, daß ihm ein Erstattungsanspruch gegen das Land Rheinland-Pfalz zustand, berührte den Umfang seiner Verpflichtungen gegenüber der JEIA nicht, zu demal da sich alle Beteiligten darüber einig waren, daß zwischen der JBIA und dem Lande Rheinland-Pfalz keinerlei Vertragsbeziehungen hinsichtlich des eingeführten Mehls bestandene Bie Beklagten werden hiernach, wenn sich herausstellt, daß der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Nutzungszinsen begründet ist, diese Zinsen auch insoweit zu entrichten haben als ihnen ein Teil der Lieferungsentgelte vom Lande Rheinland Pfalz erstattet worden ist, Biese Verpflichtung würde sich gleichermaßen auf die zu dem Ankauf der Ware im Ausland aufge- -15- wendeten Beträge wie auf die Seefrachten beziehen; denn diese galten bei BCA-Binfuhren als ein feil des Kaufpreises , wurden aber den deutschen Abnehmern meist gesondert in Rechnung gestellt, Sollten der Beklagten zu 1 hiernach Zinsverpflichtungen dadurch entstehen, daß ihr die Subventionen nicht rechtzeitig zugeführt worden sind, würde dies ihre Verbindlichkeit gegenüber der JEIA nicht berühren. Ob und inwieweit die deswegen Ansprüche gegen das Land Rheinland-Pfalz erheben könnte, ist in diesem Rechtsstreit nicht zu entscheiden. IV, Rach alledem 1st das angefochtene urteil erneut aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung5 auch über die Kosten der beiden Revisionen, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat von seiner Befugnis nach § 565 Abs. iSAtz 2 ZPO Gebräueh gemacht, Glanzraann Dr„ Winkelmann Rietschel He imann-frosien Meyer