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BGH · VII ZR 226/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 226/56

Vie Klägerin wurde zur Zeit der Besetzung der Niederlande durch die deutsche Wehrmacbt während des zweiten Weltkrieges als Aktiengesellschaft niederländischen Rechts (naain-looze vennootschap) gegründet, Bas Aktienkapital befand sich in den Händen der ehemaligen Commerzbank, deren Rechtsnach-folgerin die Beklagte ist. Nach dem Kriege wurde das Vermögen der Klägerin auf Grund der Niederländischen Verordnung über Feindvermögen vom 20. September 1948 an die Beklagte, er habe als Feindvermögensverwalter für H.W. Happ bei ihr ein Guthaben von 2 654 000 RH und von 125 000 hfl; mit Rücksicht auf die §§ 15 und 16 UmstG widerspreche er der Umstellung des Reichsmarkguthabens. Oktober 194*8 ihre Auffassung zu der Urastellungsfrage aufrecht, vermerkte aber den Widerspruch des Rechtsanwalts Kopppp-Aipp bei dem Konto Happ In einem Wiedergutmachungsverfahren, das eine der von Happ liquidierten Firmen gegen die Klägerin betrieb, erklärte die niederländische Wiedergutmachungskommission, Abteilung Rechtsprechung, Kammer in Amsterdam, durch Urteil vom 24. Am 27o April 1951 schlossen Rechtsanwalt Kopppp-AlPP in seiner Eigenschaft als Verwalter des Nappschen Vermögens und die von der niederländischen Verwaltung des Feindvermögene ernannten Verwalter und Liquidatoren der Klägerin schriftlich einen Vertrag, durch den der Klägerin sämtliche Rechte Rapp) SeSen Commerzbank in lipppp ' aus den. gerin keine Rechte herleiten, weil dieser als vom niederländischen Staat eingesetzter Verwalter-nicht Uber das in Deutschland belegene Guthaben Na^pp habe verfügen können, Ausserdem habe bei Abschluss des Abtretungsvertrages eine Forderung Na£p^ gegen sie, die Beklagte, nicht mehr bestanden. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Rechts-und Parteifähigkeit der Klägerin, einer Aktiengesellschaft (naamlooze Vennootschap) mit Sitz in den Niederlanden» ausgegangen. Nach den von der Klägerin vorgelegten Urkunden sind ihre Vertreter durch das Niederländische Institut für Vermögensverwaltung (Neder-landsche Beheersinstituut) als ihre Verwalter und Liquidatoren bestellt worden. Pas Beheersinstituut, das die Vertreter der Klägerin ernannt.hat, ist eine Abteilung des Bates für die Wiederherstellung von RechtsVerhältnissen (Art 4 Abs 3» 151 Abs 1 der VO zur Wiederherstellung des Rechtsverkehrs, Art 1 Br 3, 33 Wr 1 der niederländischen VO über Peindver-mögen vom 20. ruhen» weil die Klägerin schon aus anderen Gründen Ansprüche aus ursprünglich eigenem Recht gegen die Beklagte nicht hat, wie unter 0 noch ausgeführt werden wird. 1) Ob hinsichtlich der Überweisung ein Vertrag zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zustande gekommen ist, richtet sich nach deutschem Recht, obwohl die Klägerin ihren Sitz in den Niederlanden hat. Wenn wie hier etwaige schuldrechtliche Beziehungen mehrere Rechtsordnungen berühren, dann wird die massgebende Rechtsordnung in erster Linie durch den tatsächlichen, hilfsweise durch den hypothetischen Willen der Parteien und äusserstenfalls durch den Erfüllungsort bestimmt (vgl BGHZ 9, 221 (ji2J7; 17» 89 /9l7» "19» 11Q£Tll7)« Nach dem so ermittelten Schuldstatut ist auch zu entscheiden, ob ein Vertrag zustande gekommen ist (vgl RG JW 1927, 693 /6947» RG Warn 1917 Nr 173). ' Die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben weder ausdrücklich noch stillschweigend das Schuld-Statut bezeichnet, das für ihre etwaigen vertraglichen Beziehungen hinsichtlich der Überweisung vom 3. Da die Klägerin äusserlich eine besondere Rechtspersönlichkeit ge-, wesen sei, müsse das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als ein Vertrag angesehen werden, der zwischen ihnen unmittelbar zustande gekommen sei, so dass diejenigen Stellen, die sich dazwischen geschaltet hätten, nur als Boten anzusehen seien. liehen Einfluss ausgeübt hat und das Vermögen der Klägerin, wirtschaftlich betrachtet, .als Vermögen ihrer einzigen Aktionärin angesehen werden kann, mag im Aussenverhältnis gegenüber Dritten gewisse Folgen haben, Die Beziehungen, die sich zwischen der Klägerin und ihrer einzigen Aktionärin aus ihrem Geschäftsverkehr ergeben, beruhen jedoch darauf, dass die Klägerin und ihre einzige Aktionärin selbständige Rechtspersönlichkeiten darstellen. Eine unerlaubte Handlung könnte nur darin liegen, dass die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerin den von der Klägerin am 5. Die angeführten Vorschriften des MRG 52 können allenfalls als Schutzgesetz zugunsten der früheren rechtmässigen Inhaber der von Ha(p in den Niederlanden verwalteten oder liquidierten Vermögen angesehen werden* nicht aber als Schutzgesetz zugunsten der Klägerin (vgl BGHZ 21, H8 /1*53 gjf)1 Ausserdem ist nicht ersichtlich, wieso durch eine Verfügung über das Guthaben Na^pH bei der Beklagten, die ohne die nach Art II MRG 52 erforderliche Genehmigung vorgenommen wurde, der Klägerin ein Schaden entstanden sein sollte. Der nach § 826 BGB erforderliche Vorsatz der Beklagten (d.h. ihrer Organe, § 31 BGB) oder ihrer Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) würde jedoch voraussetzen, dass die Beklagte oder ihre Verrichtungsgehilfen die Umstände gekannt haben, aus denen sich das Interesse der Klägerin an dem Guthaben ergab. Die Beklagte müsste gewusst haben, dass die Klägerin auf Grund des Urteils der Wiedergutmachungskom-mission in Amsterdam Wiedergutmachung geleistet hatte in der Weise, dass sie gegenüber dem niederländischen Verwalter des Ba^pschen Vermögens das Guthaben Na^fl^ bei ihr in Höhe der Überweisung als weiterbestehend behandelte. 1) Das Berufungsgericht hat auch insoweit zutreffend deutsches Recht angewandt, für alle Arten von Bereicherungsan-sprüchen geltende Grundsätze über die Bestimmung der massgebenden Rechtsordnung bestehen nicht (vgl Raape, Internationales Privfitrecht, 1955,. Scheidung (LZ 1932, 1142 ) den Anspruch auf Rückforderung des zur Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleisteten dem Recht unterstellt, das für den Vertrag, aus dem sich die Verbindlichkeit ergeben sollte, massgebend war. Denn es fehlt jedes Anzeichen dafür* dass die Klägerin bei der Überweisung des Na^psohen Guthabens an die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Willen oder auch nur die Vorstellung gehabt haben könnte, damit eine ihr der RechtsVorgängerin der Beklagten gegenüber obliegende Verpflichtung zu erfüllen. 2) Bin Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist schon deshalb nicht gegeben, weil das Vermögen der Beklagten durch den Überweisungsvorgang nicht vermehrt worden ist. Die Klägerin stützt die Klage auch auf Ansprüche, die sie durch Abtretung von den durch Na^^ depossedierten niederländischen Unternehmen und von dem niederländischen Verwalter des Nagelschen Vermögens erworben haben will. Renn die Klägerin hat als Aktiengesellschaft ihren Sitz in den Niederlanden, und inwieweit ihr einziger Aktionär für ihre Schulden haftbar gemacht werden kann, hängt von der Tragweite und Bedeutung der ihr nach niederländischem Recht zukommenden Rechtsfähigkeit 'ab (vgl Fikentscher, KUR 1957, 71 /Tj/). Ras Berufungsgericht hat die Präge einer Haftung der Beklagten für Schulden der Klägerin unter dem von der Revision aufgeworfenen Gesichtspunkt nicht geprüft. Ras Revisionsgericht kann nur dann von sich aus den Inhalt des massgebenden ausländischen Rechts feststeilen und dieses Recht anwenden, wenn auf Grund des vom Tatrichter festgestellten Sachverhalts das Revisionsgericht abschliessend entscheiden Kann (arg § 565 Abs 4' ZPO). Ra im vorliegenden Pall, wie noch auszuführen sein wird, das angefochtene Urteil ohnehin aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muss, ist dem Tatsachengericht auch die Entscheidung der Präge zu überlassen, ob nach niederländischem Recht die Beklagte als einzige Aktionärin der Klägerin für deren Verbindlichkeiten haftet und ob die Klägerin daraus auf Grund von Abtretungserklärungen ihrer Gläubiger Rechte gegen die Beklagte herleiten kann. 1) Die Klägerin hat geltend gemacht, dass sie die durch die Überweisung entstandene Forderung Ha^^ gegen die Beklagte durch Abtretung von dem niederländischen Verwalter des Rapuschen Vermögens, dem Rechtsanwalt Koflmp-Alflp erworben habe. Das Berufungsgericht hat einen solchen Übergang, des Na^pschen Guthabens bei der Beklagten auf die Klägerin schon deswegen verneint, weil die Forderung. gegen die Beklagte in Deutschland belegen gewesen sei, deswegen von der Beschlagnahme auf Grund der niederländischen Verordnung über Feindvermögen nicht habe erfasst werden können und daher auch der Verfügungsbefugnis des niederländischen Verwalters nicht unterlegen habe. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen, wobei hier mit der Klägerin und zu deren Gunsten davon ausgegangen werden kann, dass Na(0r der Gläubiger der Guthabenforderung gegen die Beklagte gewesen ist. Hach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgeri®'htshofs, von der abzugehen kein Anlass besteht, enden grundsätzlich die privatrechtlichen Folgen derartiger Hoheitemassnahmen eines Staates an dessen Grenzen, Enteignungen und Beschlagnahmen ergreifen also nur das der Gebietshoheit des betreffenden Staates unterliegende, nicht aber das nach deutschem Recht in Deutschland belegene Vermögen (vgl BGHZ 9, 34 ß$h 12, 79 \ 17, 74 ߀f\ 18, Die Na^^sche Forderung gegen die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin ist daher von der Enteignung oder Beschlagnahme des Hämischen Vermögens durch den niederländischen Staat nicht erfasst worden; es sei denn, dass die Wirkung der niederländischen ISassnahmen durch eine Anordnung der früheren Besatzungsmächte oder durch Staatsvertrag auf deutsches Gebiet erstreckt worden ist.(vgl BGHZ 18, 1 Kuhn, WM 1956, 2 /Jo/). a) Die auf Grund des MRG 52 automatisch eingetretene Vermögenssperre genügt nicht für eine Ausdehnung des räumlichen Wirkungsbereiches der vom niederländischen Staat gegen das Ka^^sche Vermögen ergriffenen Massnahmen. Nach Abs 1 dieser Bestimmung wird die Bundesrepublik "in Zukunft keine Einwendungen gegen die Liassnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwek-ke der Separation oder Restitution" oder auf Grund des Kriegszustandes oder bestimmter Abkommen. Biese Vorschrift besagt nach ihrem Wortlaut und Sinn nicht, dass die Bundesrepublik die Wirksamkeit ausländischer Hoheitsmassnahmen auf in Beutschland belegenes Vermögen anerkannt oder sich zu einer solchen Anerkennung verpflichtet habe.- Pie deutschen Gerichte und Behörden sind jedoch nicht verpflichtet, derartigaaMassnah-men auf Verlangen der dadurch Begünstigten oder ihrer Rechtsnachfolger erst zur Wirksamkeit zu verhelfen (vgl Beitzke in der Anmerkung zu dem oben angeführten Urteil des II. Denn danach setze der Verzicht der Bundesrepublik auf die Geltendmachung von Einwendungen voraus, dass deutsches Vermögen (für bestimmte Zwecke oder auf Grund des Kriegszustandes oder bestimmter Abkommen) bereits beschlagnahmt worden ist (vgl Kutscher, Bonner Vertrag, 1952, S 221 Anm I 2 zu Art 3 tfV VI). Art 3 Abs 1 t)V VI schafft nicht eine solche Erweiterung des Wirkungsbereichs ausländischer Hoheitsmassnahmen, er setzt sie vielmehr voraus, soweit er den Verzicht auf Einwendungen gegen die Beschlagnahme deutschen Inlandvermögens zu dem Gegenstand hat. Wahlperiode, Anl 4 zur Bundestagsdrucksache Hr 3500, S 54 ff$ Kutscher aaO S 221 , 222 Anm I 2 zu Art 3 -üV VI), will die Bundesrepublik, soweit deutsches Vermögen bereits beschlagnahmt ist, die *durchgeführten oder noch- durchzuführenden Massnahmen gegen dieses Vermögen hinnehmen, nicht aber Beschlagnahmen, die nach dem bisherigen Zustand in Deutschland nicht wirksam waren, nachträglich als wirksam anerkennen und damit fremden Staaten erst eine Zugriffsmöglichkeit auf imi Inland belegenes deutsches Vermögen eröffnen. Im vorliegenden Pall handelt es sich jedoch bei der Forderung Na^^, die durch den niederländischen Staat enteignet oder beschlagnahmt worden sein soll, eindeutig um einen im Inland belegenen Vermögensgegenstand. Zivilsenat hat allerdings in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, dass nach Art 3 Abs 1 ÖV VI die Frage, ob eine im Ausland verfügte Beschlagnahme wirksam ist, nach dem Recht des beschlagnahmenden Staates zu beurteilen sei. Damit sollte aber ersichtlich nicht ausgesprochen werden, dass nach Art 3 Abs 1 ÜV VI auch die Enteignung eines in Deutschland belegenen Gegenstandes schon dann als wirksam anzuerkennen sei, wenn der beschlagnahmende Staat die Enteignung nur beabsichtigt hat, aber nichts geschehen ist, um die Beschlagnahmewirkung über seine Grenzen hinaus zu erstrecken. fehlt es aber im vorliegenden Fall, Eine nach niederländischem Hecht eingetretene Enteignung oder Beschlagnahme des Hämischen Vermögens hat somit die im Inland belegene Forderung Happ| gegen die Beklagte nicht erfasst. Der niederländische Verwalter des Happschen Vermögens konnte daher auch nicht mit Wirkung im Inland zu Gunsten der Klägerin Uber die im Inland belegene Forderung Hagels gegen die Beklagte verfügen* 2) Ansprüche der niederländischen Ttenossertierten« die durch Abtretung auf die Klägerin ubergegangen sein könnten, hat das Berufungsgericht jedoch mit unzureichender Begründung verneint. Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass die Behauptung der Klägerin, sie habe die Ansprüche der- niederländischen Depossedierten gegen die Beklagte durch Abtretung erworben, richtig sei. a) Bas Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das durch die Überweisung der Klägerin bei der Beklagten entstandene Guthaben nicht ein solches der niederländischen Depossedierten war. Das Guthaben ist auch weder von der Klägerin noch von Ha^p der Beklagten oder deren Hechtsvorgängerin gegenüber als ein sogenanntes Anderkonto zugunsten der niederländischen Depossedierten bezeichnet worden. Wenn die Behauptung der Klägerin zutrifft, dass die Beklagte oder deren RechtsVorgängerin die'Herkunft der Gelder gekannt haben,so ergeben sich daraus noch keine unmittelbaren Ansprüche der von HaPP liquidierten Unternehmen Daran ändert es auch nichts, dass dessen Stellung als Verwalter und liquidator mit dem Ende der deutschen Besatzung äer Niederlande oder spätestens mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches ihr Ende gefunden hat. Dies hat nicht dazu geführt, dass ein von Napp auf seinen Namen in Deutschland eingerichtetes und aus Liquidationserlösen herrührendes Konto nunmehr den Inhabern der in den Niederlanden liquidierten Unternehmen zustand. b) Das Berufungsgericht hat die Präge aufgeworfen, ob die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche der niederländischen Depossedierten gegen die Beklagte als Riick-erstattungsansprüche im Sinne des britischen MilRegG Nr 59 über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmass-nähmen (REG) anzusehen seien. Denn Rückerstattungsansprüche der niederländischen Depossedierten gegen die Beklagte auf Grund des REG kommen schon deswegen nicht in Betracht, weil die Beklagte keine Vermögensgegenstände erlangt hat, die den Depossedierten von Na(^ entzogen worden waren. c) Mit Recht hat das Berufungsgericht Ansprüche der niederländischen Depossedierten gegen die Beklagte auf Grund der Vorschriften Uber die äussere Restitution im fünften Teil des Überleitungsvertrages (ÜV V) verneint. Auch wenn man unter Sachen im Sinne dieser Vorschrift Vermögensgegenstände jeder Art versteht, so sind doch die von Naf^ den niederländischen Depossedierten entzogenen Sachen nicht in den Besitz der Beklagten d) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch Bereiehe-rungsansprüche der niederländischen Depossedierten gegen die Beklagte (§812 BGB) verneint, «eil es an einer unmittelbaren VermögensVerschiebung fehlt. e) Eine Haftung der Beklagten für unerlaubte Handlungen der Klägerin gegenüber den niederländischen Depossedierten kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin, wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat, nicht als Verrichtungsgehilfin der RechtsVorgängerin der Beklagten (§ 831 BGB) angesehen werden kann. Ob dies nach niederländischem Recht anders zu beurteilen wäre, kann dahingestellt bleiben» Denn gemäss Art 12 EG BGB können aus einer im Ausland begangenen unerlaubten Handlung gegen einen Deutschen nicht weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden, als sie nach den deutschen Gesetzen begründet sind. f) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung nur in Betracht käme, wenn sie für Verschulden der Klägerin einzustehen hätte. Nicht geprüft hat das Berufungsgericht, ob die Beklagte selbst, d.h. ihre Organe (§31 BGB), oder ihre Angestellten (§ 831 3GB) mit der Auszahlung des Guthabens an Napp eine unerlaubte Handlung begangen haben, die die Beklagte den niederländischen Depossedierten gegenüber zu dem Schadensersatz verpflichtet« Haben zu der Zeit, als Na^^ über das Guthaben bei der Beklagten verfügte, gegen ihn noch Ansprüche der niederländischen Bepossedierten bestanden, so kann von einer Schädigung der Bepossedierten durch die Auszahlung des Guthabens allerdings nur dann die Rede sein, wenn Na-weder den ausbezahlten Betrag noch sonstiges Vermögen besitzt, an das die Bepossedierten sich halten könnten» Benn die Beklagte.kannte nach dem Klagevortrag die Herkunft des Geldes und musste sich dann sagen, dass die Inhaber der liquidierten Unternehmen das Geld als Gegenwert für das ihnen entzogene Vermögen beanspruchen würden. Per vom Berufungsgericht noch festausteilende - mindestens bedingte - Vorsatz, der das Bewusstsein enthalten muss, dass die Auszahlung des Guthabens die niederländischen Pepossedierten schädigte, muss bei den Organen der Beklagten (§31 BGB) Vorgelegen haben. Pas Berufungsgericht hat auch nicht geprüft, ob eine Haftung der Beklagten gegenüber den niederländischen Pepossedierten nach § 823 Abs 2 BGB in Betracht kommt, weil die Beklagte durch die Auszahlung des Guthabens an Happ diesen im Sinne des § 237 StGB sachlich begünstigt oder bei einer von Happ begangenen strafbaren Untreue (§ 266 StGB) mitgewirkt haben könnte« der Klägerin, sie habe die Ansprüche der niederländischen Depossedierten gegen die Beklagte durch Abtretung erworben, richtig ist, Glanzmann Heimann-Troeien Br. Winkelmann Brbel Meyer

Zitierte Normen: § 15 UStellungsG § 286 ZPO § 823 BGB § 562 ZPO § 136 GVG § 812 BGB § 266 StGB
RechtGuthabenVermögenAnspruchniederländischKlägerin

Volltext der Entscheidung

c'^jfäir das~ ifa ö h s c hlagewerfc~ !' Für die Amtliche Sammlung !
Gesetz: Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (überleitungsvertrag) feil 6 Art 3 (BGBl^Teil II S 405» 440).
Beohtssatz:
Artikel 3 des 6. Teils des Überleitungsvertrages . begründet nicht nachträglich die Wirksamkeit der. Enteignung in Deutschland belogenen Vermögens duroh-einen ausländischen Staat; die bis zu dem Inkraft- .. treten des Uberleitungsvertrages nicht wirkäaÄ •«' vollzogen worden war (hier entschieden ftÜP dt»*' ,_r
durch die niederländische Verordnung über 'Feindr* vermögen vom 20.10.1944 ausgesprochene
 Aktenzeiöheni VII ZR 226/56 Urteil des BGH vom 11. Juli 1957
LG Hamburg OLG Hamburg
VII ZR 226/56
Verkündet am 11. Juli 1957, Woitscheck, Justizobersekretär als TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der BflU H000tbank NV. in Lio.,	Ke_____
0P/IW7vertreten durch die vom Niederländischen Staat (Ne derlandsche Beheersinstituut) eingesetzten Verwalter Pr. P. und J,P. vflBK0p, beide in
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollraächtigter: Rechtsanwalt Pr.
gegen
 die C000- und P(0Hp-Bank in H00M,	0,	N€l
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Robert <*0 und Wilhelm ReflBBI in H000
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter* Rechtsanwalt Prof.Pr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 21. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Pr. Hei-mann-frosien, Pr. Winkelmann, Srbel und H. Meyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. Juni 1956 aufgehoben.
Pie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechte wegen
 
Tatbestand:
Vie Klägerin wurde zur Zeit der Besetzung der Niederlande durch die deutsche Wehrmacbt während des zweiten Weltkrieges als Aktiengesellschaft niederländischen Rechts (naain-looze vennootschap) gegründet, Bas Aktienkapital befand sich in den Händen der ehemaligen Commerzbank, deren Rechtsnach-folgerin die Beklagte ist. Nach dem Kriege wurde das Vermögen der Klägerin auf Grund der Niederländischen Verordnung über Feindvermögen vom 20. Oktober 1944- beschlagnahmt und unter staatliche Verwaltung gestellt.
Während der Besetzung der Niederlande verwaltete und liquidierte der Kaufmann Hans W. Na(H im Auftrag deutscher Behörden niederländische Wirtscbaftsuntarnehmen, zu demeist solche mit jüdischen Inhabern« Die Erlöse zahlxe er auf ein auf seinen Namen lautendes Konto bei der Klägerin ein. Am 4. September 1944 erteilte er der Klägerin den Auftrag, dieses Konto telegrafisch für ihn auf die Commerzbank in
 zu überweisen. Bie Klägerin Überwies daraufhin zunächst einen Betrag von 2 000 0C0 hfl über die Nederlandsche Bank und die Beutsche Reichsbank an die Commerzbank. Bei dieser ging ein Betrag von 2 654 000 RH ein, den sie weisungsgemäss Na^P gutschrieb. Am 3, November 1944 erhielt die Commerzbank von der Klägerin eine weitere Gutschriftsaufgabe über 125 000 hfl zugunsten Na^^ Bieser Betrag wurde einem für Nagel neu errichteten Guldenkonto gutgeschrieben.
Nach dem Ende der deutschen Besetzung der Niederlande wurde dort über das Vermögen Sa^g0 ein Feindvermögensverwalter in der Person des Rechtsanwalts R. Ko^HMP-^^^ in AflHI eingesetzt. In Beutschland bestellte die britische Militärregierung durch Verfügung vom 20. Juli 1946 Herrn Richard	in	zu dem Custodian Über
 
das Vermögen Nf
 Unter dem 1. April 1947 richtete die Klägerin unter Bezugnahme auf die beiden Überweisungen zugunsten Happ), den sie als "Biquidationstreuhänder von niederländischen Unternehmen" bezeichnet erfolgende Anfrage an die Beklagtet ".... Da diese Beträge aus durch Herrn Ha^) vorgenommenen Abwicklungen niederländischer Unternehmen herrühren und daher als niederländisches Eigentum anzusehen sind, bit' ten wir Sie, uns umgehend mitzuteilen, obdiese beiden Beträge noch anwesend sind....". Die Beklagte bejahte diese Frage in ihrer Antwort vom 19. April 1947 und teilte der Klägerin mit, dass Richard ivppp, dessen Anschrift sie angab, von der britischen Militärregierung zu dem Custodian bestellt worden sei*
Rechtsanwalt KoppBK&lPP schrieb am 24. September 1948 an die Beklagte, er habe als Feindvermögensverwalter für H.W. Happ bei ihr ein Guthaben von 2 654 000 RH und von 125 000 hfl; mit Rücksicht auf die §§ 15 und 16 UmstG widerspreche er der Umstellung des Reichsmarkguthabens.
Die Beklagte, die damals als Hansa-Bank firmierte, vertrat-in ihrer Antwort vom 28. September 1948 die Auffassung, gegen die Umstellung von Guthaben bei Geldinstituten sei ein Widerspruch nicht zulässig. Darauf schrieb Rechtsanwalt Kopppp-AlP^am 11. Oktober 1948 erneut an die Beklagte. Er legte dar, dass es sich bei den fraglichen Guthaben nicht um persönliches Vermögen H&p^, sondern um den Bl-' quidati onserlös niederländischer jüdischer Firmen handle, den Happ widerrechtlich nach Deutschland verbracht habe; offenbar deshalb sei das Konto Happ von der britischen Militärregierung gesperrt worden; er werde sich wegen der Angelegenheit an die Militärregierung wenden. Die Beklagte hielt in ihrer Antwort vom 14. Oktober 194*8 ihre Auffassung
 zu der Urastellungsfrage aufrecht, vermerkte aber den Widerspruch des Rechtsanwalts Kopppp-Aipp bei dem Konto Happ
 In einem Wiedergutmachungsverfahren, das eine der von Happ liquidierten Firmen gegen die Klägerin betrieb, erklärte die niederländische Wiedergutmachungskommission, Abteilung Rechtsprechung, Kammer in Amsterdam, durch Urteil vom 24. Januar 1949 die von Happ der Klägerin erteilten Überweisungsaufträge sowie die beiden Überweisungen selbst für nichtig und verurteilte die Klägerin, an Rechtsanwalt Kopp^-Alpp in seiner Eigenschaft als Verwalter des Vermögens von Rapp die Summe von 2 125 OOO hfl zu zahlen. Die Klägerin erkannte daraufhin das von ihr geführte Konto Na-P0P mit diesem Betrage.
Happ wurde am 2. Februar 1949 in einem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren durch Urteil eines besonderen Gerichts in Amsterdam freigesproohen. Br hatte dort unter anderem angegeben? dass er Uber das Guthaben bei der Klägerin nicht zu seinem eigenen Nutzen verfügt habe, sondern zu dem Nutzen der deutschen Wirtschaftsprüfstelle und um auch den Gläubigern und Eigentümern der niederländischen Unternehmen das Ihrige geben zu können.
Am 11. August 1949 teilte das Landesamt für Vermögenskontrolle in BpfHP dem Custodian Vppp mit» dass die Treuhandschaft über das Happche Vermögen mit Wirkung vom 5. August 1949 aufgehoben sei. Die Beklagte erfuhr von der Entsperrung am 16. August 1949« Am selben Tage stellte Happ bei ihr einen Antrag auf Errichtung eines Kontos. Einige Zeit später, jedenfalls vor dem 4. Juni 1951» verfügte Happ über das Guthaben von ursprünglich 2 654 000 RK.
 
Am 27o April 1951 schlossen Rechtsanwalt Kopppp-AlPP in seiner Eigenschaft als Verwalter des Nappschen Vermögens und die von der niederländischen Verwaltung des Feindvermögene ernannten Verwalter und Liquidatoren der Klägerin schriftlich einen Vertrag, durch den der Klägerin sämtliche Rechte Rapp) SeSen Commerzbank in lipppp ' aus den. beiden Überweisungen übertragen wurden. Mit Schreiben vom 4. Juni 1951 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Potokopie dieses Vertrages mit der Bitte, ihr die Beträge gutzuschreiben. Dies lehnte die Beklagte in ihrem Antwortschreiben vom 7. Juli 1951 ab, weil das auf BM umgestellte Reichsmarkguthaben nach Entsperrung des Kontos Mabdis-poniert" worden sei; den Betrag von 125 000 hfl habe sie auf Grund des Militärregierungsgesetzes Kr 55 an die Reichsbank abgeliefert.
Bie Klägerin verlangt mit der Klage einen Teilbetrag aus der Überweisung von 2 000 000 hfl vom 5. September 1944. Sie hat vorgetragen: Sowohl ihre eigenen, von der Beklagten eingesetzten Organe als auch die Organe der-Beklagten selbst hätten die Herkunft der Gelder und die Tätigkeit Iteppp in den Niederlanden gekannt. Auf die Entsperrung des Napp-schen Kontos könne die Beklagte sich nicht' berufen. Bie Entsperrung habe höchstens das persönliche Vermögen Nappp betreffen können. Bie Beklagte müsse den Zustand gelten lassen, wie. er durch die Überweisung entstanden sei. Bie Beträge seien dadurch aus dem Vermögen der Klägerin in das der Beklagten bei im übrigen wirtschaftlich einheitlicher Vermögensmasse gelangt. Bass die Beklagte Buchungen in verschiedener Währung vorgenommen habe, berühre die Klägerin nicht» Sie müsse das Recht haben, über das zu verfügen, was Kapp ihr zu Unrecht und onne dass es ihm genört habe, entzogen habe» Bie Beklagte müsse das in Amsterdam ergangene
 
Wiedergutmachungsurteil gegen sich gelten lassen, weil es das auf niederländischem Staatsgebiet befindliche Filial-vermögen der Beklagten betreffe.
Die Klägerin hat ihre Klage hilfsweise auch auf abge-tretene Rechte gestützt. Sie hat dazu ausgefährt: Die holländischen 2>epossedierten hätten ihr im April 1947 das Recht eingeräumt, die ihnen durch NaBP widerrechtlich entzogenen Vermögenswerte von der Beklagten einzufordern. Rechtsanwalt KodH^~A^HP habe ihr in seiner Eigenschaft als Verwalter des Nagelschen Vermögens und zugleich als Interessen Vertreter der holländischen Depossedierten schon vor der schriftlichen Vereinbarung vom 27. April 1951 sämtliche Rechte gegen die Beklagte übertragen. Pies sei gleich nach seiner Einsetzung als Verwalter, spätestens bei Erlass des .Wiedergutmachungsurteils geschehen.
Pie Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6 000 hfl bzw. deren Gegenwert in Beutscher Mark auf ein frei konvertierbares Konto bei einer deutschen Devisenbank zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat vor-., getragen: Die Überweisung sei bei ihr als Reichsmarkbetrag angekommen. Der Antrag der Klägerin auf Zahlung von holländischen Gulden sei schon deswegen verfehlt. Das. durch die Überweisung bei ihr entstandene Guthaben NaBS^ sei ihr ge*? genüber dessen Vermögen gewesen. NaB^ habe nach der Entsperrung seines Vermögens darüber frei verfügen können.
Das in den Niederlanden ergangene Wiedergutmachungsurteil richte sich nur gegen die Klägerin. Diese sei eine selbständige Aktiengesellschaft, nicht eine Zv;eigniederlassung der Beklagten. Überdies habe sie - die Beklagte - von diesem ür-teil erst während des Rechtsstreits Kenntnis erlangt. Aus der Abtretung des Rechtsanwalts KoBBH^~Al€^ könne die Klä-
 
gerin keine Rechte herleiten, weil dieser als vom niederländischen Staat eingesetzter Verwalter-nicht Uber das in Deutschland belegene Guthaben Na^pp habe verfügen können, Ausserdem habe bei Abschluss des Abtretungsvertrages eine Forderung Na£p^ gegen sie, die Beklagte, nicht mehr bestanden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg,
 Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagan-trag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzu-weisen»
Entscheidungsgrttnde;
A, Barteifähigkeit und Vertretung der Klägerin.
Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Rechts-und Parteifähigkeit der Klägerin, einer Aktiengesellschaft (naamlooze Vennootschap) mit Sitz in den Niederlanden» ausgegangen. Auch gegen die Legitimation ihrer Vertreter, die ebenfalls nach niederländischem Recht zu beurteilen ist, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Nach den von der Klägerin vorgelegten Urkunden sind ihre Vertreter durch das Niederländische Institut für Vermögensverwaltung (Neder-landsche Beheersinstituut) als ihre Verwalter und Liquidatoren bestellt worden. Diese Bestellung hat ihre Grundlage in Art 99 der niederländischen Verordnung zur WiederherStellung des Rechtsverkehrs vom 17. September 1944 (Staatsblad E 100). Nach dieser Bestimmung hat der Rat zur Wiederherstellung von Rechtsverhältnissen die Befugnis, den Vorstand Von juristischen Personen zu besetzen und* auch Organe zu
 
schaffen, die in der Satzung der juristischen Person nicht vorgesehen sind. Pas Beheersinstituut, das die Vertreter der Klägerin ernannt.hat, ist eine Abteilung des Bates für die Wiederherstellung von RechtsVerhältnissen (Art 4 Abs 3» 151 Abs 1 der VO zur Wiederherstellung des Rechtsverkehrs, Art 1 Br 3, 33 Wr 1 der niederländischen VO über Peindver-mögen vom 20. Oktober 1944 - Staatsblad S 133 -).
B.	Pas Berufungsgericht hat sich zur -Aktivlegitimation der Klägerin nicht geäussert. Es ist nicht sicher, ob sie in jeder Hinsicht gegeben ist. In der Klageschrift ist vor-getragen, das Vermögen der Klägerin sei durch die niederlKn dische Verordnung Uber Peindvermögen vom 20. Oktober 1944 enteignet worden und auf den niederländischen Staat Ubergegangen. Wenn das zutrifft, würde die Klägerin jedenfalls Ansprüche, die zur Zeit des Wirksamwerdens der Enteignung begründet waren, nicht geltend machen können. Insoweit können die Zweifel an der Aktivlegitimation aber auf sich be-
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ruhen» weil die Klägerin schon aus anderen Gründen Ansprüche aus ursprünglich eigenem Recht gegen die Beklagte nicht hat, wie unter 0 noch ausgeführt werden wird.
Soweit die Klage auf Ansprüche gestützt ist, die die Klägerin später kraft Abtretung erworben haben, will, bestehen die vorstehend angeführten Bedenken gegen ihre Aktivlegitimation nicht. Denn die Klägerin konnte trotz der Enteignung durch die Verordnung vom 20. Oktober 1944, da sie als Rechtspersönlichkeit bestehen geblieben ist, ungehindert neue Rechte erwerben.
C.	Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht im Ergebnis zutreffend verneint.
♦
I.	Das Berufungsgericht geht davon aus, dass hinsichtlich
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der hier allein streitigen Überweisung vom 5. September 1944 keine vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und ' der Beklagten oder deren Hechtsvorgängerin zustande gekommen sind. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
1)	Ob hinsichtlich der Überweisung ein Vertrag zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zustande gekommen ist, richtet sich nach deutschem Recht, obwohl die Klägerin ihren Sitz in den Niederlanden hat. Wenn wie hier etwaige schuldrechtliche Beziehungen mehrere Rechtsordnungen berühren, dann wird die massgebende Rechtsordnung in erster Linie durch den tatsächlichen, hilfsweise durch den hypothetischen Willen der Parteien und äusserstenfalls durch den Erfüllungsort bestimmt (vgl BGHZ 9, 221 (ji2J7; 17» 89 /9l7» "19» 11Q£Tll7)« Nach dem so ermittelten Schuldstatut ist auch zu entscheiden, ob ein Vertrag zustande gekommen ist (vgl RG JW 1927, 693 /6947» RG Warn 1917 Nr 173).
' Die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben weder ausdrücklich noch stillschweigend das Schuld-Statut bezeichnet, das für ihre etwaigen vertraglichen Beziehungen hinsichtlich der Überweisung vom 3. September 1944 massgebend sein soll. Es kommt daher auf den sog. mutmasslichen (hypothetischen) Parteiwillen an. Es handelt sich hierbei um eine ergänzende Rechtsfindung im Wege sachlicher Interessenabwägung; wobei insbesondere der Schwerpunkt des Schuldverhältnisses von Bedeutung ist (Vgl BGHZ 19» 110 Mit der Annahme der Überweisung zugunsten Na^pp übernahm die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Geschäftsbesorgung. Sie sollte für den ihr zugeflossenen Gegenwert Na(^ das Recht einräumen, den überwiesenen Betrag von ihr zu verlangen. Die Erledigung des Überweisungsauftrags ging im Geltungsbereich
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des deutschen Rechts vor sich. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte, wie auch jetzt die Beklagte, ihren Sitz im Inland.. Etwaige vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien hinsichtlich der Überweisung an Wa^p haben somit eindeutig ihren Schwerpunkt im Geltungsbereich deutschen Rechts, dem sie deswegen auch unterliegen.
2)	Nach deutschem Recht ist ein Vertrag nioht zustande gekommen. Den Peststeilungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, dass die hier fragliche Überweisung zugunsten Na^B^ in der im Bankverkehr üblichen Weise auf telegrafischem Wege Uber die Nederlandsche Bank und die Deutsche Reichsbank an die Rechtsvorgangerin der Beklagten weitergeleitet wurde. Die zwischengescbalteten Banken haben demnach nicht als Boten oder Stellvertreter rechtsgeschäftliche Erklärungen der Klägerin an die Rechtsvorgängerin der Beklagten übermittelt.
In einer solchen überweisungskette kontrahieren vielmehr sowohl die absendende Bank als auch die zwischengeschalteten Banken jeweils im eigenen Namen nur mit der nächsten Bank.
Jede Bank stellt aus rechtlich eigenen Mitteln der nachfolgenden Bank durch Gutschrift den überweisungsbetrag zur Verfügung mit dem Auftrag, diesen Betrag auf die gleiche Weise dem in der Überweisungskette nachfolgenden Glied zu übermitteln. Die letzte Bank, die Empfangsbank, erhält dann schliesslich von der vorletzten den Auftrag, den überwiesenen Betrag dem Überweisungsempfänger gutzubringen. Durch die Weiterleitung eines Überweisungsauftrags entstehen daher zwischen der Absendebank und der Smpfangsbank keine vertraglichen Beziehungen, wenn eine oder mehrere andere Banken zwischengeschaltet werden (vgl RGZ 105, 48 /50, 5j7» 01,0 Hamburg,
JW 1931, 549; Schoele, Das Hecht der Überweisung, 1937,
S 197 f; Meyer-Cording, Das Recht der Banküberweisung, 1951,
S 74).
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3)	Auch die Revision will die Entstehuftg vertraglicher Beziehungen zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten hinsichtlich der Überweisung an Na^| nicht aus dem Überweisungsvorgang selbst, sondern aus dem Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten die einzige Aktionärin der Klägerin gewesen ist, herleiten. Sie fährt dazu aus: Wenn die Filiale einer Bank an eine andere Filiale derselben Bank einen Betrag Uberweise, so könne sie sich dabei eines Dritten bedienen, etwa der Post oder einer anderen Bank. Diese Zwischenglieder seien aber nur Boten, und kämen für das Überweisungsverhältnis nicht in Betraoht. Da die Klägerin äusserlich eine besondere Rechtspersönlichkeit ge-, wesen sei, müsse das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als ein Vertrag angesehen werden, der zwischen ihnen unmittelbar zustande gekommen sei, so dass diejenigen Stellen, die sich dazwischen geschaltet hätten, nur als Boten anzusehen seien. Eine Veränderung in den Vermögensverhältnissen habe sich nur unter den Parteien abgespielt. Dies habe das Berufungsgericht verkannt und damit § 286 ZPO verletzt.
Diese Ausführungen der Revision sind nicht recht verständlich. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, wieso das Berufungsgericht den § 286 ZPO verletzt haben soll. Dis enge Verflechtung zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht übersehen.
Sie ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt und in den Entscheidungsgründen, wenn auch in einem anderen rechtlichen Zusammenhang, eingehend gewürdigt. Für die hier zu entscheidende Frage, ob die Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten wegen der Überweisung an Bagel in vertragliche Beziehungen getreten ist, ist sie unerheblich.
Dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten als die einzige Aktionärin der Klägerin auf deren Geschäftsführung massgeb-
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liehen Einfluss ausgeübt hat und das Vermögen der Klägerin, wirtschaftlich betrachtet, .als Vermögen ihrer einzigen Aktionärin angesehen werden kann, mag im Aussenverhältnis gegenüber Dritten gewisse Folgen haben, Die Beziehungen, die sich zwischen der Klägerin und ihrer einzigen Aktionärin aus ihrem Geschäftsverkehr ergeben, beruhen jedoch darauf, dass die Klägerin und ihre einzige Aktionärin selbständige Rechtspersönlichkeiten darstellen. Hur so sind überhaupt Ansprüche zwischen ihnen denkbar. Normale Bankgeschäfte zwischen ihnen sind daher grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als sonst auch im Geschäftsverkehr unter rechtlich selbständigen Banken. Besonderheiten könnten sich aus Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten ergeben. Dahingehende Behauptungen hat die Klägerin jedoch nicht aufgestellt.
Da hinsichtlich der Überweisung vom 5. September 1944 ein Vertrag zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht zustande gekommen ist, ist das Vorbringen der Revision, soweit es eine Vertragsverletzung der Beklagten dartun will, gegenstandslos.
II.	Die Klägerin hat aus eigenem Recht gegen did Beklagte auch keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung. -
Eine unerlaubte Handlung könnte nur darin liegen, dass die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerin den von der Klägerin am 5. September 1944 überwiesenen Betrag an Happ schliesslich ausgezahlt hat. Ob die Beklagte deswegen der Klägerin aus unerlaubter Handlung haftet, ist nach deutschem Reoht zu beurteilen, da der Handlungsort im Inland liegt. (Vgl BGHZ 3, 321 ßlgOGHZ 4, 194 ßW)>
1) Selbst wenn die Beklagte durch die Auszahlung des Gut-
 
habens an	gegen	Art	I	ffr	2	and	II	KRG	52	verstossen
 haben sollte*.so ergibt sich daraus kein Sohadensersatzan-Spruch der Klägerin nach § 823 Abs 2 BGB. Die angeführten Vorschriften des MRG 52 können allenfalls als Schutzgesetz zugunsten der früheren rechtmässigen Inhaber der von Ha(p in den Niederlanden verwalteten oder liquidierten Vermögen angesehen werden* nicht aber als Schutzgesetz zugunsten der Klägerin (vgl BGHZ 21, H8 /1*53 gjf)1 Ausserdem ist nicht ersichtlich, wieso durch eine Verfügung über das Guthaben Na^pH bei der Beklagten, die ohne die nach Art II MRG 52 erforderliche Genehmigung vorgenommen wurde, der Klägerin ein Schaden entstanden sein sollte. Denn eine solche Ver-' fügung wäre gemäss Art V BIRG 52 unwirksam. Das Guthaben würde danach unverändert weiterbestehen. Die Klägerin hätte zur Durchsetzung ihrer etwaigen Ansprüche gegen'den Inhaber des Guthabens die gleichen Zugriffsmöglichkeiten wie vorher.
2) Die Klägerin hat auch die Voraussetzungen eines eigenen Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB nicht schlüssig vorgetragen. Es mag hier unterstellt werden, dass sie durch die Auszahlung des Guthabens an Na^} geschädigt ist. Der nach § 826 BGB erforderliche Vorsatz der Beklagten (d.h. ihrer Organe, § 31 BGB) oder ihrer Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) würde jedoch voraussetzen, dass die Beklagte oder ihre Verrichtungsgehilfen die Umstände gekannt haben, aus denen sich das Interesse der Klägerin an dem Guthaben ergab. Die Beklagte müsste gewusst haben, dass die Klägerin auf Grund des Urteils der Wiedergutmachungskom-mission in Amsterdam Wiedergutmachung geleistet hatte in der Weise, dass sie gegenüber dem niederländischen Verwalter des Ba^pschen Vermögens das Guthaben Na^fl^ bei ihr in Höhe der Überweisung als weiterbestehend behandelte. Davon hat die Beklagte jedoch erstmals durch den ihr mit Schreiben
 
der Klägerin vom 4. Juni 1951 übersandten Abtretungsvertrag zwischen der Klägerin und Rechtsanwalt KopHB^-Al4|P erfahren, also nach der Auszahlung des Guthabens an Na^p.
III.	Die Klägerin hat aus eigenem Recht gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
1) Das Berufungsgericht hat auch insoweit zutreffend deutsches Recht angewandt, für alle Arten von Bereicherungsan-sprüchen geltende Grundsätze über die Bestimmung der massgebenden Rechtsordnung bestehen nicht (vgl Raape, Internationales Privfitrecht, 1955,. S 489). Das Reichsgericht hat (RGZ 74, 171 /174/1757) äie Ree©1 auf gestellt, dass in entsprechender Anwendung der damals für vertragliche Ansprüche angewendeten Grundsätze das Recht des Erfüllungsortes massgebend sei. Es hat dabei auch entscheidendes Gewicht darauf gelegt, dass die Rückforderung der zur Erfüllung einer vermeintlichen vertraglichen Verpflichtung erbrachten Leistung dem gleichen Recht unterliegt wie der Vertragsanspruch. Dementsprechend hat das Reichsgericht in einer späteren Ent-
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Scheidung (LZ 1932, 1142	) den Anspruch auf Rückforderung
 des zur Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleisteten dem Recht unterstellt, das für den Vertrag, aus dem sich die Verbindlichkeit ergeben sollte, massgebend war. Dieser Anknüpfungspunkt kommt im vorliegenden fall jedoch nicht in Betracht. Denn es fehlt jedes Anzeichen dafür* dass die Klägerin bei der Überweisung des Na^psohen Guthabens an die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Willen oder auch nur die Vorstellung gehabt haben könnte, damit eine ihr der RechtsVorgängerin der Beklagten gegenüber obliegende Verpflichtung zu erfüllen. In einem solchen Pall kann für den Bereicherungsanspruch nur das Recht massgebend sein, das über den Erwerb des angeblich Bereicherten, d.b. über die Vermögensverschiebung entscheidet. Im vorliegenden Pall
 
ist die behauptete Bereicherung der RechtsVorgängerin der Beklagten unmittelbar durch eine Zuwendung der Deutschen Reichsbank> also im Geltungsbereich des deutschen Rechts nach dessen Vorschriften eingetreten.
2) Bin Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist schon deshalb nicht gegeben, weil das Vermögen der Beklagten durch den Überweisungsvorgang nicht vermehrt worden ist. Sie hat zwar den überwiesenen Betrag erhalten, ihn aber sogleich dem Konto Nagels gutgeschrieben und dadurch eine gleich hohe Forderung Nagels gegen sich begründet.
D, _ Ab «et re tene_ Ansprüche.
Die Klägerin stützt die Klage auch auf Ansprüche, die sie durch Abtretung von den durch Na^^ depossedierten niederländischen Unternehmen und von dem niederländischen Verwalter des Nagelschen Vermögens erworben haben will.
I. Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang zunächst auf die in der deutschen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach der einzige Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschafl unter besonderen Umständen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Anscheinend will die Revision geltend machen, dass die Gläubiger der Klägerin die Befriedigung ihrer Ansprüche auch von der Beklagten als der einzigen Aktionärin . der Klägerin verlangen könnten und dass dieses Recht infolge der Abtretungen nunmehr der Klägerin zustehe..
Ob die Beklagte als einzige Aktionärin der Klägerin für deren Verbindlichkeiten haftet, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht nach deutschemsondern nach nie-
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derlündischem Recht zu beurteilen. Renn die Klägerin hat als Aktiengesellschaft ihren Sitz in den Niederlanden, und inwieweit ihr einziger Aktionär für ihre Schulden haftbar gemacht werden kann, hängt von der Tragweite und Bedeutung der ihr nach niederländischem Recht zukommenden Rechtsfähigkeit 'ab (vgl Fikentscher, KUR 1957, 71 /Tj/).
Die Entscheidung über das Bestehen und den Inhalt niederländischen Rechts ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (§§ 562, 549 Abs 1 ZPO). Eine solche Entscheidung des Berufungsgerichts liegt hier nicht vor. Ras Berufungsgericht hat die Präge einer Haftung der Beklagten für Schulden der Klägerin unter dem von der Revision aufgeworfenen Gesichtspunkt nicht geprüft. Ras Revisionsgericht kann nur dann von sich aus den Inhalt des massgebenden ausländischen Rechts feststeilen und dieses Recht anwenden, wenn auf Grund des vom Tatrichter festgestellten Sachverhalts das Revisionsgericht abschliessend entscheiden Kann (arg § 565 Abs 4' ZPO). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1957 - V ZR 75/56 - (betr, nichtrevisibles Landesrecht). Ra im vorliegenden Pall, wie noch auszuführen sein wird, das angefochtene Urteil ohnehin aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muss, ist dem Tatsachengericht auch die Entscheidung der Präge zu überlassen, ob nach niederländischem Recht die Beklagte als einzige Aktionärin der Klägerin für deren Verbindlichkeiten haftet und ob die Klägerin daraus auf Grund von Abtretungserklärungen ihrer Gläubiger Rechte gegen die Beklagte herleiten kann.
II. In erster Linie beruft sich die Klägerin, soweit die Klage auf abgetretene Rechte gestützt ist, auf Ansprüche, die den Zedenten unmittelbar gegen die Beklagte oder deren
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Rechtsvorgängerin zugestanden haben sollen.
1) Die Klägerin hat geltend gemacht, dass sie die durch die Überweisung entstandene Forderung Ha^^ gegen die Beklagte durch Abtretung von dem niederländischen Verwalter des Rapuschen Vermögens, dem Rechtsanwalt Koflmp-Alflp erworben habe. Das Berufungsgericht hat einen solchen Übergang, des Na^pschen Guthabens bei der Beklagten auf die Klägerin schon deswegen verneint, weil die Forderung. gegen die Beklagte in Deutschland belegen gewesen sei, deswegen von der Beschlagnahme auf Grund der niederländischen Verordnung über Feindvermögen nicht habe erfasst werden können und daher auch der Verfügungsbefugnis des niederländischen Verwalters nicht unterlegen habe. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen, wobei hier mit der Klägerin und zu deren Gunsten davon ausgegangen werden kann, dass Na(0r der Gläubiger der Guthabenforderung gegen die Beklagte gewesen ist.
Die auf der niederländischen Verordnung über Feindvermögen beruhenden äassnahmen gegen deutsche Vermögen stellen hoheitliche, konfiskatorische Eingriffe des niederländischen Staates dar. Hach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgeri®'htshofs, von der abzugehen kein Anlass besteht, enden grundsätzlich die privatrechtlichen Folgen derartiger Hoheitemassnahmen eines Staates an dessen Grenzen, Enteignungen und Beschlagnahmen ergreifen also nur das der Gebietshoheit des betreffenden Staates unterliegende, nicht aber das nach deutschem Recht in Deutschland belegene Vermögen (vgl BGHZ 9, 34 ß$h 12, 79	\	17,	74	߀f\	18,
1 JgT; BGH NJW 1957, 628), Die Hagelsche Forderung gegen die Beklagte und deren RechtsVorgängerin ist und war von Anfang an in Deutschland belegen. Denn die Beklagte hat, wie auch ihre Rechtsvorgängerin, ihren Sitz im Gebiet der Bundesrepublik (vgl BGHZ 9, 34	BGH	HJW	1952,	420),
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Wie NafP sich ursprünglich die Kittel zur Begründung der Forderung gegen die Beklagte verschafft hat« ist für die Frage der Belegenheit der Forderung ohne Bedeutung. Die Na^^sche Forderung gegen die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin ist daher von der Enteignung oder Beschlagnahme des Hämischen Vermögens durch den niederländischen Staat nicht erfasst worden; es sei denn, dass die Wirkung der niederländischen ISassnahmen durch eine Anordnung der früheren Besatzungsmächte oder durch Staatsvertrag auf deutsches Gebiet erstreckt worden ist.(vgl BGHZ 18, 1 Kuhn, WM 1956, 2 /Jo/). Das ist nicht der Fall.
a) Die auf Grund des MRG 52 automatisch eingetretene Vermögenssperre genügt nicht für eine Ausdehnung des räumlichen Wirkungsbereiches der vom niederländischen Staat gegen das Ka^^sche Vermögen ergriffenen Massnahmen. Allerdings konnte, insbesondere in den Fällen des Art I Nr 2 MRG 52, die Vermögenssperre den Zweck haben, aus dem Ausland stammende Vermögenswerte für Zwecke der Restitution oder Reparation sicherzustellen. Trotzdem bleibt aber auch in diesen fällen die Vermögens sperre eine von ausländischen Beschlagnahmen oder Enteignungen unabhängige, auf der Besät zungsgewalt in Deutschland beruhende Massnahme. Wenn sie dazu dienen sollte, im Ausland verfügte Enteignungen oder Beschlagnahmen in Deutschland wirksam zu machen, so bedurfte es dazu eines im Einzelfall geäusserten Willens der Besatzungsmacht. Die Besatzungsmächte haben denn auch in zahlreichen Fällen die’ Überführung in Deutschland belege-ner Vermögensstücke ins Ausland veranlasst. Im vorliegenden Fall ist nach dem unstreitigen Sacnverhalt nichts geschehen, was auf eine entsprechende Absicht der Besätzungsmacht schliessen lassen könnte. Die Besatzungsbehörde und das zuständige Eandesamt für Vermögenskontrolle caben keine Schritte unternommen, um dem niederländischen Staat unmit-
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teibar oder über den niederländischen Verwalter des Na^^-schen Vermögens den Zugriff auf die Forderung Na(^p gegen die Beklagte zu ermöglichen* Pie Sperre des Na^pschen Vermögens nach dem MRG 52 ist vielmehr im Jahre 1949 aufgehoben worden.
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Auch das Kontrollratsgesetz Nr 5 und das Gesetz Nr 63 der Alliierten Hohen Kommission für Beutschland (Amtsblatt 1951 S 1107) haben Beschlagnahmen und Enteignungen durch den niederländischen Staat nicht auf in Beutschland bele-gene Vermögensgegenstände erstreckt. Penn beide'Gesetze betreffen ausdrücklich nur das im Ausland befindliche deutsche Vermögen (Art II, III KRG 5; Art 1 Abs 1 a AHKG 63).
b) Sine Ausdehnung der privatrechtliehen Wirkungen niederländischer Enteignungen oder Beschlagnahmen auf deutsches Hoheitsgebiet ergibt sich schliesslich auch nicht aus Art 3 des sechsten Teils des Überleitungsvertrages - ÜV VI - (BGBl II 1955, 405). Nach Abs 1 dieser Bestimmung wird die Bundesrepublik "in Zukunft keine Einwendungen gegen die Liassnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwek-ke der Separation oder Restitution" oder auf Grund des Kriegszustandes oder bestimmter Abkommen. Biese Vorschrift besagt nach ihrem Wortlaut und Sinn nicht, dass die Bundesrepublik die Wirksamkeit ausländischer Hoheitsmassnahmen auf in Beutschland belegenes Vermögen anerkannt oder sich zu einer solchen Anerkennung verpflichtet habe.- Zwar betrifft Art 3 Abs 1 ÜV VI auch deutsches Vermögen in Beutschland (vgl BGH TJrt v 13« Bezember 1956 - II ZR 86/54 - KDR 1957, 276	).	Bie	Bundesrepublik	hat	jedoch	nur	darauf	ver-
zichtet, Einwendungen zu erheben gegen bestimmte Massnahmen, die gegen deutsches Vermögen durchgeführt worden sind oder
 
werden sollen. Dementsprechend werden in Art 3 Abs 3 ÜV VT Ansprüche und Klagen gegen Personen, die auf Grund der im Abs \ bezeichnten Massnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen Internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, für unzulässig erklärt. Vor den deutschen Gerichten können also im Wege einer Klage keine Ansprüche erhoben werden, die die Rechtmässigkeit und Wirksamkeit hoheitlicher Liassnahmen ausländischer Staaten gegen deutsches Vermögen in Präge stellen. Pie deutschen Gerichte und Behörden sind jedoch nicht verpflichtet, derartigaaMassnah-men auf Verlangen der dadurch Begünstigten oder ihrer Rechtsnachfolger erst zur Wirksamkeit zu verhelfen (vgl Beitzke in der Anmerkung zu dem oben angeführten Urteil des II. Zivilsenats MDR 1957, 277 f). Pies ergibt sich eindeutig schon aus dem Wortlaut des Art 3 Abs 1 ÜV VI. Denn danach setze der Verzicht der Bundesrepublik auf die Geltendmachung von Einwendungen voraus, dass deutsches Vermögen (für bestimmte Zwecke oder auf Grund des Kriegszustandes oder bestimmter Abkommen) bereits beschlagnahmt worden ist (vgl Kutscher, Bonner Vertrag, 1952, S 221 Anm I 2 zu Art 3 tfV VI). Gegen welche deutschen Vermögens gegenstände sich die hoheitlichen Massnahmen eines ausländischen Staates richten, ergibt sich aus dem Recht dieses Staates. Ob eine wirksame Beschlagnahme als Voraussetzung für den Verzicht der Bundesrepublik auf Einwendungen vorliegt,, ist nach dem Recht zu beurteilen, das nach dem in der Bundesrepublik geltenden internationalen Privatrecht massgebend ist. Dies ist grundsätzlich allein das Recht des beschlagnahmenden Staates, soweit es sich um Vermögensgegenstände handelt, die in seinem Gebiet belegen sind. Handelt es sich jedoch um Vermö-gensgegenstände, die nach deutschem Recht in Deutschland belegen sind, so genügt es nicht, dass die Beschlagnahme
 
durch den ausländischen Staat nach dessen Hecht auch das in Deutschland belegene Vermögen erfassen sollte (vgl Beitz-ke aaO S 278)> Hinzu kommen muss vielmehr eine auf Staatsvertrag oder tatsächlicher Crewaltausübung, etwa der früheren Besatzungsmächte, beruhende Erstreckung der Beschlag-nahmewirkung auf deutsches Gebiet. Art 3 Abs 1 t)V VI schafft nicht eine solche Erweiterung des Wirkungsbereichs ausländischer Hoheitsmassnahmen, er setzt sie vielmehr voraus, soweit er den Verzicht auf Einwendungen gegen die Beschlagnahme deutschen Inlandvermögens zu dem Gegenstand hat. Eine andere Auslegung wäre mit dem Sinn dieser Vertragsbes'fcim-mung nicht zu vereinbaren. Art 3 tfv VI soll offenbar unter die bisherigen Eingriffe in deutsches Vermögen und die Auseinandersetzungen darüber einen Schlußstrich ziehen (vgl Beitzfce aaO), Ohne die bisherigen Eingriffe als rechtmässig anzuerkennen (vgl Begründung zu dem Oberleitungavertrag, Verhandlungen des deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode,
 Anl 4 zur Bundestagsdrucksache Hr 3500, S 54 ff$ Kutscher aaO S 221 , 222 Anm I 2 zu Art 3 -üV VI), will die Bundesrepublik, soweit deutsches Vermögen bereits beschlagnahmt ist, die *durchgeführten oder noch- durchzuführenden Massnahmen gegen dieses Vermögen hinnehmen, nicht aber Beschlagnahmen, die nach dem bisherigen Zustand in Deutschland nicht wirksam waren, nachträglich als wirksam anerkennen und damit fremden Staaten erst eine Zugriffsmöglichkeit auf imi Inland belegenes deutsches Vermögen eröffnen.
Zwischen der hier vertretenen Auffassung und äem oben erwähnten Urteil des II. Zivilsenats vom 13. Dezember 1956 besteht kein Widerspruch, der nach § 136 Abs 1 GVG die Anrufung des Grossen Senats für Zivilsachen erforderlichen machen würde. Der II. Zivilsenat hatte Uber die Zulässigkeit einer Klage gemäss Art 3 Abs 3.j*V VI zu entschei-
 
den, nicht Uber die auf ein ausländisches Enteignungsgesetz gestützte Klage eines ausländischen Gläubigers gegen einen inländischen Schuldner. In dem vom II. Zivilsenat entschiedenen Palle handelte es sich um die Wirksamkeit einer vom niederländischen Staat ausgesprochenen Enteignung der Inhaber von Aktien einer niederländischen Aktiengesellschaft. Ob und inwieweit diese Aktien, näherhin die darin verkörperten Mitgliedschaftsrechte in der niederländischen Aktiengesellschaft, überhaupt in Deutschland belegen waren, ist mindestens zweifelhaft und vom II. Zivilsenat nicht entschieden worden. Im vorliegenden Pall handelt es sich jedoch bei der Forderung Na^^, die durch den niederländischen Staat enteignet oder beschlagnahmt worden sein soll, eindeutig um einen im Inland belegenen Vermögensgegenstand. Der II. Zivilsenat hat allerdings in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, dass nach Art 3 Abs 1 ÖV VI die Frage, ob eine im Ausland verfügte Beschlagnahme wirksam ist, nach dem Recht des beschlagnahmenden Staates zu beurteilen sei. Damit sollte aber ersichtlich nicht ausgesprochen werden, dass nach Art 3 Abs 1 ÜV VI auch die Enteignung eines in Deutschland belegenen Gegenstandes schon dann als wirksam anzuerkennen sei, wenn der beschlagnahmende Staat die Enteignung nur beabsichtigt hat, aber nichts geschehen ist, um die Beschlagnahmewirkung über seine Grenzen hinaus zu erstrecken. Aus dem Urteil des XI. Zivilsenats geht hervor, dass die Enteignung und Beschlagnahme der Aktien durch den niederländischen Staat in Deutschland dadurch vollzogen worden war, dass die Besätzungsbe-. hörden die in Deutschland befindlichen Aktien und die Zertifikate auf sie an die niederländische Regierung ausgehändigt hatten. Danach hatte in jenem Falle die Besatzungs-raacht den vom.niederländischen Staat getroffenen Massnahmen im deutschen Gebiet Geltung verschafft. Gerade daran
 
fehlt es aber im vorliegenden Fall,
 Eine nach niederländischem Hecht eingetretene Enteignung oder Beschlagnahme des Hämischen Vermögens hat somit die im Inland belegene Forderung Happ| gegen die Beklagte nicht erfasst. Der niederländische Verwalter des Happschen Vermögens konnte daher auch nicht mit Wirkung im Inland zu Gunsten der Klägerin Uber die im Inland belegene Forderung Hagels gegen die Beklagte verfügen*
2) Ansprüche der niederländischen Ttenossertierten« die durch Abtretung auf die Klägerin ubergegangen sein könnten, hat das Berufungsgericht jedoch mit unzureichender Begründung verneint. Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass die Behauptung der Klägerin, sie habe die Ansprüche der- niederländischen Depossedierten gegen die Beklagte durch Abtretung erworben, richtig sei. Davon ist daher auch in der Hevisionsinstanz auszugehen.
a)	Bas Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das durch die Überweisung der Klägerin bei der Beklagten entstandene Guthaben nicht ein solches der niederländischen Depossedierten war. Hach dem unstreitigen Sachverhalt war der an die Rechtsvorgüngerin der Beklagten übermittelte Überweisungsauftrag auf die Begründung eines Guthabens zugunsten Napp^ gerichtet. Das Guthaben ist auch weder von der Klägerin noch von Ha^p der Beklagten oder deren Hechtsvorgängerin gegenüber als ein sogenanntes Anderkonto zugunsten der niederländischen Depossedierten bezeichnet worden. Wenn die Behauptung der Klägerin zutrifft, dass die Beklagte oder deren RechtsVorgängerin die'Herkunft der Gelder gekannt haben,so ergeben sich daraus noch keine unmittelbaren Ansprüche der von HaPP liquidierten Unternehmen
 
gegen die Beklagte auf den überwiesenen Betrag. Zwar waren die von NaPP bei seiner Tätigkeit erzielten Erlöse für ihn wirtschaftlich fremdes Vermögen, auch wenn sie formell in Hechten Na^p^ nämlich in Bankguthaben auf seinen Namen, ihren Niederschlag gefunden haben. Diejenigen, denen die-Erlöse zustanden, sind aber grundsätzlich auf schuldrechtliche Ansprüche gegen Na|p beschränkt. Daran ändert es auch nichts, dass dessen Stellung als Verwalter und liquidator mit dem Ende der deutschen Besatzung äer Niederlande oder spätestens mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches ihr Ende gefunden hat. Dies hat nicht dazu geführt, dass ein von Napp auf seinen Namen in Deutschland eingerichtetes und aus Liquidationserlösen herrührendes Konto nunmehr den Inhabern der in den Niederlanden liquidierten Unternehmen zustand.
b)	Das Berufungsgericht hat die Präge aufgeworfen, ob die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche der niederländischen Depossedierten gegen die Beklagte als Riick-erstattungsansprüche im Sinne des britischen MilRegG Nr 59 über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmass-nähmen (REG) anzusehen seien. Es hat diese Präge offengelassen und ausgeführt, dass derartige Ansprüche jedenfalls unbegründet seien, weil die Depossedierten sie nicht frist-gemäss erhoben hätten.
Ob die Ansprüche der niederländischen Depossedierten . gegen die Beklagte Rückerstattungsansprüche im Sinne des REG darstellen, durfte das Berufungsgericht nicht dahingestellt sein lassen. Denn wenn diese Frage zu bejahen ist, dann ist der ordentliche Rechtsweg dafür ausgeschlossen (Art 49 Abs 1 REG). Das ordentliche Gericht kann über der-
 
artige Ansprüche nur auf Grund einer dem Berechtigten von der Wiedergutmachungsbehörde nach Art 62 Abs 1 HEG erteilten Ermächtigung entscheiden.
Da Na|^ seine Tätigkeit als Liquidator in den besetzten Niederlanden ausgeübt hat» ist es mindestens fraglioh, ob hier das REG, das zu den Vorschriften, über die sogenannte innere Institution gehört (vgl Art 1 des dritten Teils des Überleitungsvertrages)» neben der Regelung» die die äussere Restitution im fünften Teil des überleitungsver-trages gefunden hat, überhaupt anwendbar ist (vgl Wengler NJW 1954-, 737 /?39 bei Note 20 und in Note 207). Dies, braucht im vorliegenden Pall jedoch nicht abschliessend entschieden zu werden. Denn Rückerstattungsansprüche der niederländischen Depossedierten gegen die Beklagte auf Grund des REG kommen schon deswegen nicht in Betracht, weil die Beklagte keine Vermögensgegenstände erlangt hat, die den Depossedierten von Na(^ entzogen worden waren.
Das Guthaben bei der Beklagten stellte nur den Gegenwert des Erlöses dar» den Na(f^ für die entzogenen Vermögensgegenstände erzielt hatte.
c)	Mit Recht hat das Berufungsgericht Ansprüche der niederländischen Depossedierten gegen die Beklagte auf Grund der Vorschriften Uber die äussere Restitution im fünften Teil des Überleitungsvertrages (ÜV V) verneint. Nach Art 3 ÜV V kann eine Person, der während der Besetzung eines Gebietes eine Sache durch Diebstahl oder Zwang entzogen worden ist, von dem gegenwärtigen Besitzer dieser Sache Restitution verlangen. Auch wenn man unter Sachen im Sinne dieser Vorschrift Vermögensgegenstände jeder Art versteht, so sind doch die von Naf^ den niederländischen Depossedierten entzogenen Sachen nicht in den Besitz der Beklagten
 
gelangt. Ob die Voraussetzungen gegeben sind, UHter denen nach Hassgabe des Art 4 ÜV V ein Ersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland besteht, ist hier nicht zu untersuchen.
d)	Zutreffend hat das Berufungsgericht auch Bereiehe-rungsansprüche der niederländischen Depossedierten gegen die Beklagte (§812 BGB) verneint, «eil es an einer unmittelbaren VermögensVerschiebung fehlt.
e)	Eine Haftung der Beklagten für unerlaubte Handlungen der Klägerin gegenüber den niederländischen Depossedierten kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin, wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat, nicht als Verrichtungsgehilfin der RechtsVorgängerin der Beklagten (§ 831 BGB) angesehen werden kann. Ob dies nach niederländischem Recht anders zu beurteilen wäre, kann dahingestellt bleiben» Denn gemäss Art 12 EG BGB können aus einer im Ausland begangenen unerlaubten Handlung gegen einen Deutschen nicht weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden, als sie nach den deutschen Gesetzen begründet sind.
f)	Zu Unrecht ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung nur in Betracht käme, wenn sie für Verschulden der Klägerin einzustehen hätte. Nicht geprüft hat das Berufungsgericht, ob die Beklagte selbst, d.h. ihre Organe (§31 BGB), oder ihre Angestellten (§ 831 3GB) mit der Auszahlung des Guthabens an Napp eine unerlaubte Handlung begangen haben, die die Beklagte den niederländischen Depossedierten gegenüber zu dem Schadensersatz verpflichtet«
In Betracht kommt hier insbesondere eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB, wenn die niederländischen Depos-
sedierten gegen Na^p Ansprüche gehabt haben, deren Verwirklichung die Beklagte durch die Auszahlung des Guthabens an tfa^p in sittenwidriger Weise vereitelt oder wesentlich- erschwert hat, Bas tatsächliche Vorbringen der Klägerin weist mindestens in diese Bichtung. Es hätte deshalb geprüft werden müssen, ob im Zeitpunkt der Auszahlung des Guthabens den niederländischen Bepossedierten Ansprüche gegen Na^^ zugestanden haben. In Betracht kommen aus der Tätigkeit Na^flP in den Niederlanden herrührende Ansprüche auf Abtretung des Guthabens und Schadensersatzansprüche. Ob und gegen wen solche Ansprüche bestehen, gegen Na^p oder an seiner Stelle gegen das Beutsche Reich (§ 839 BGB, Art 131 URV), hängt vor allem von der Art der lätig-keit ab, die Na^B im Auftrag des Beutschen Reichs ausgeübt hat. BarUber sind nähere Reststellungen noch nicht ge-' troffen. Haben zu der Zeit, als Na^^ über das Guthaben bei der Beklagten verfügte, gegen ihn noch Ansprüche der niederländischen Bepossedierten bestanden, so kann von einer Schädigung der Bepossedierten durch die Auszahlung des Guthabens allerdings nur dann die Rede sein, wenn Na-weder den ausbezahlten Betrag noch sonstiges Vermögen besitzt, an das die Bepossedierten sich halten könnten»
Hat die Auszahlung des Guthabens die Bepossedierten geschädigt, so kann in ihr ein sittenwidriges Handeln der Beklagten liegen. Benn die Beklagte.kannte nach dem Klagevortrag die Herkunft des Geldes und musste sich dann sagen, dass die Inhaber der liquidierten Unternehmen das Geld als Gegenwert für das ihnen entzogene Vermögen beanspruchen würden. Sie durfte dann nicht dabei mitwirken» dass das Geld für sich persönlich verwandte und dadurch den Bepossedierten die Aussicht genommen wurde, sich wegen des ihnen zugefügten Unrechts schadlos zu halten, Bie Sittenwidrigkeit und Vorsätzlichkeit einer solchen Mitwirkung
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würde auch nicht schon deshalb entfallen» weil die nach MRG 52 angeordnete Sperre des Happschen Guthabens formell aufgehoben worden war. Senn trotz der Aufhebung der Sperre konnte der Beklagten nicht entgehen» dass das Guthaben nicht von Kapp persönlich verbraucht werden durfte.
Per vom Berufungsgericht noch festausteilende - mindestens bedingte - Vorsatz, der das Bewusstsein enthalten muss, dass die Auszahlung des Guthabens die niederländischen Pepossedierten schädigte, muss bei den Organen der Beklagten (§31 BGB) Vorgelegen haben. Haben Angestellte der Beklagten ohne Wissen ihrer Organe die Auszahlung vorgenommen, so haftet die Beklagte nach § 831 BGB, wenn die Angestellten, d.h. ihre Verrichtungsgehilfen, vorsätzlich den Tatbestand des § 826 BGB erfüllt haben»
Pas angefochtene Urteil lässt eine Prüfung des Klageanspruchs unter den vorstehend erörterten Gesichtspunkten vermissen. Pas Berufungsgericht hat auch nicht geprüft, ob eine Haftung der Beklagten gegenüber den niederländischen Pepossedierten nach § 823 Abs 2 BGB in Betracht kommt, weil die Beklagte durch die Auszahlung des Guthabens an Happ diesen im Sinne des § 237 StGB sachlich begünstigt oder bei einer von Happ begangenen strafbaren Untreue (§ 266 StGB) mitgewirkt haben könnte«
Pas angefochtene Urteil kann daher jedenfalls mit der bisherigen Begründung keinen Bestand haben. Für eine abschliessende rechtliche Würdigung durch das Revisionsgericht fehlt die ausreichende Grundlage in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Pas Urteil ist deswegen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Pieses wird zunächst zu prüfen haben, ob die Behauptung
 
’S
der Klägerin, sie habe die Ansprüche der niederländischen Depossedierten gegen die Beklagte durch Abtretung erworben, richtig ist,
 Glanzmann	Heimann-Troeien	Br. Winkelmann
 Brbel	Meyer