Die in erster Instanz erklärte Aufrechnung wegen Gegenforderungen in Höhe von 19.190,51 DM, die Ansprüche wegen Mehrkosten, Mängelbeseitigung und Mehraufwendung umfaßt, kann bei der Bemessung des Wertes der Beschwer nicht angesetzt werden. Soweit die Beklagte mit Gegenforderungen im übrigen aufrechnet, handelt es sich um eine Primäraufrechnung, die nicht zu einer über die Verurteilung zur Zahlung hinausgehenden Beschwer führt (BGH Urteil vom 24. Wiebel Kuffer Lang Quack Thode
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 225/97 vom 22. Januar 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer beschlossen: Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. 3 Gründe : Die Beklagte hat ihre Berufung dahin beschränkt, daß das Urteil des Landgerichts nur hinsichtlich der Berechung der Stahlmengen angegriffen wurde. Die in erster Instanz erklärte Aufrechnung wegen Gegenforderungen in Höhe von 19.190,51 DM, die Ansprüche wegen Mehrkosten, Mängelbeseitigung und Mehraufwendung umfaßt, kann bei der Bemessung des Wertes der Beschwer nicht angesetzt werden. Soweit die Beklagte mit Gegenforderungen im übrigen aufrechnet, handelt es sich um eine Primäraufrechnung, die nicht zu einer über die Verurteilung zur Zahlung hinausgehenden Beschwer führt (BGH Urteil vom 24. November 1971 = VIII ZR 80/71 = BGHZ 57, 301). Wiebel Kuffer Lang Quack Thode