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BGH · VII ZR 225/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 225/90

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin betreibt ein Sie macht die Forderung in eigenem Namen aufgrund einer Abtretung geltend, die sie mit dem Reiseunternehmen zu dem Zwecke der Einziehung vereinbart hat. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin die ihr treuhänderisch übertragene Forderung nicht im eigenen Namen gerichtlich geltend machen. Ihre Erlaubnis, fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig zu besorgen, beschränke sich nach dem Rechtsberatungsgesetz auf die außergerichtliche Einziehung von Forderungen. 2. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten der behördlichen Erlaubnis bedarf und daß die Teilerlaubnis für Inkassounternehmer nur die außergerichtliche Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen umfaßt (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 Rechtsberatungsgesetz - RBerG - i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 18. Die Klägerin ist aufgrund einer Erlaubnis vom 10. Diese Erlaubnis erstreckt sich nicht auf die Vertretung und Beratung der Gläubiger in gerichtlichen ... a) Die Erlaubnis der Klägerin ist ein Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NW -). Danach ist es der Klägerin unter anderem auch gestattet, im eigenen Namen treuhänderisch ihr abgetretene Forderungen gerichtlich geltend zu machen. Das ergibt sich nach Ansicht des Senats aus dem objektiven Erklärungswert der Formulierung über den schriftlichen Verkehr mit Prozeßbevollmächtigten. Da die Klägerin "in den aus den Inkassoaufträgen erwachsenen Prozessen" mit den Prozeßbevollmächtigten umgehen und Schriftwechsel austauschen darf, kann sie derartige Prozesse auch anstrengen, wenn auch nach der Regelung in der Erlaubnis nur mit Hilfe eines Rechtsanwaltes . Die Erlaubnis ist nicht zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben worden und sie ist auch nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt. Da die Klägerin die Prozeßführungsbefugnis hat,ist nunmehr der von ihr geltend gemachte Anspruch zu prüfen.

Zitierte Normen: § 35 VwVfG § 564 ZPO
verkehrenForderunggeltenErlaubnisKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
4
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 16. Mai 1991 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VII ZR 225/90
URTEIL
in dem Rechtsstreit
RB GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Petra RflHI und Ursula SflIBr In den
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und ■■■■ -
gegen
 Helmut
Straße fl,
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. von
 und
WI
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. Quack, Dr. Thode, Hausmann und Dr. Wiebel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Juli 1990 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerin begehrt vom Beklagten 7.271 DM für eine gebuchte, jedoch nicht angetretene Schiffsreise. Die Klägerin betreibt ein	Sie	macht	die	Forderung	in
 eigenem Namen aufgrund einer Abtretung geltend, die sie mit dem Reiseunternehmen zu dem Zwecke der Einziehung vereinbart hat. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringfügigen, nicht weiterverfolgten Teil stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen wendet sich die zugelassene Revision der Klägerin.
Entscheidunqsqründe: Die Revision ist begründet.
I.
1.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin die ihr treuhänderisch übertragene Forderung nicht im eigenen Namen gerichtlich geltend machen. Ihr fehle die Prozeßführungsbefugnis. Ihre Erlaubnis, fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig zu besorgen, beschränke sich nach dem Rechtsberatungsgesetz auf die außergerichtliche Einziehung von Forderungen. Dazu gehöre nicht, in Ausübung der Inkassotätigkeit Klage zu erheben. Ob ein Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfe eingeschaltet werde, sei hierfür unerheblich.
4
2. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten der behördlichen Erlaubnis bedarf und daß die Teilerlaubnis für Inkassounternehmer nur die außergerichtliche Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen umfaßt (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 Rechtsberatungsgesetz - RBerG - i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 18. August 1980, BGBl I S. 1503, 1507 - ÄndG 1980 Nr. 4 ist aufgrund des Änderungsgesetzes vom 13. Dezember 1989, BGBl I S. 2135, 2147, nunmehr Nr. 5). Wie weit eine derart eingeschränkte Erlaubnis reichen darf, ist umstritten.
Satz 2 Nr. 4 aaO kann als berufsrechtliche Schranke aufzufassen sein. Dann darf ein Inkassounternehmer unter anderem eine ihm zur Einziehung abgetretene Forderung selbst mit Hilfe eines Rechtsanwalts nicht gerichtlich geltend machen. Es gibt aber auch Gründe für die Auffassung, daß die Vorschrift als lediglich prozeßrechtliche Bestimmung zu verstehen ist. Dann ist es dem Inkassounternehmer nur untersagt, selber gegenüber einem Gericht tätig zu werden.
Die Problematik braucht aus den nachstehenden Gründen nicht vertieft und entschieden zu werden.
II.
1. Die Klägerin ist aufgrund einer Erlaubnis vom 10. September 1987 "zur außergerichtlichen Einziehung von Forderungen" tätig. Zur näheren Umschreibung heißt es dort:
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6
Diese Erlaubnis erstreckt sich nicht auf die Vertretung und Beratung der Gläubiger in gerichtlichen ... Verfahren. Demgemäß werden insbesondere die Einreichung von Anträgen im Mahnverfahren und der Verkehr mit dem Vollstreckungsgericht ... durch diese Erlaubnis nicht gedeckt. Der Verkehr mit den Gerichtsvollziehern ist dagegen gestattet, ebenso der Verkehr und der informierende Schriftwechsel mit den Prozeßbevollmächtigten in den aus den Inkassoaufträgen erwachsenen Prozessen und sonstigen gerichtlichen Verfahren.
Die Klägerin hat sich im Klageverfahren anwaltlich vertreten lassen.
2. Aufgrund dieser Erlaubnis ist die Klägerin befugt, den Prozeß zu führen.
a) Die Erlaubnis der Klägerin ist ein Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NW -). Dieser ist mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben worden ist (§ 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NW). Danach ist es der Klägerin unter anderem auch gestattet, im eigenen Namen treuhänderisch ihr abgetretene Forderungen gerichtlich geltend zu machen. Das ergibt sich nach Ansicht des Senats aus dem objektiven Erklärungswert der Formulierung über den schriftlichen Verkehr mit Prozeßbevollmächtigten. Da die Klägerin "in den aus den Inkassoaufträgen erwachsenen Prozessen" mit den Prozeßbevollmächtigten umgehen und Schriftwechsel austauschen darf, kann sie derartige Prozesse auch anstrengen, wenn auch nach der Regelung in der Erlaubnis nur mit Hilfe eines Rechtsanwaltes .
b) Der Senat ist bei seiner Prüfung der Prozeßführungsbefugnis der Klägerin an die ihr erteilte Erlaubnis gebunden. Das gilt unabhängig davon, wie Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 RBerG 1980 zu verstehen ist und dementsprechend unabhängig davon, ob die Erlaubnis rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (vgl. §§ 43 Abs. 3 und 44 VwVfG NW) sind nicht gegeben. Andere Gründe für dessen Unwirksamkeit (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NW) fehlen ebenfalls. Die Erlaubnis ist nicht zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben worden und sie ist auch nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt.
III.
Da die Klägerin die Prozeßführungsbefugnis hat,ist nunmehr der von ihr geltend gemachte Anspruch zu prüfen. Dementsprechend ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 ZPO).
Lang
 Hausmann
Quack
 Wiebel
Thode