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BGH

Gericht: BGH

ppp KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Dr. Hpp|^p & Wohnungsbau GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Klaus und falter Kl Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Bliesener, Prof. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Die Aufhebung des landgerichtlichen Zwischenurteils über den Grund und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Durchgreifenden Bedenken unterliegen jedoch die - das Landgericht an sich nicht bindenden - Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung. Das gilt insbesondere für die Auslegung des Beweissicherungsantrags der Beklagten vom 12. Es bestehen auch erhebliche Zweifel, ob das Berufungsgericht, wenn es mehrfach von "Restmängeln" spricht, im vorliegenden Fall die Tragweite von Unterbrechung und Hemmung der Verjährung richtig beurteilt hat.

VerjährungBerufungsgerichtLandgerichtFallNJWKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
MI 2R 225/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 ler Dr.	Wohnungsbau	GmbH & Co. S{
ppp KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Dr. Hpp|^p &	Wohnungsbau	GmbH,	diese
 vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Klaus	und
 falter Kl
206,
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Dr.
gegen
 Bau-AG, Walter L
vertreten
 durch den Vorstand BPPIB 31-32,
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 fl
2
2/
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Bliesener, Prof. Dr. Walchshöfer, Dr. Thode und Hausmann am 23. November 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO; BVerfG NJW 1981, 39
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Mai 1988 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Streitwert: 273.608,39 DM
Gründe:
Die Aufhebung des landgerichtlichen Zwischenurteils über den Grund und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Durchgreifenden Bedenken unterliegen jedoch die - das Landgericht an sich nicht bindenden - Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung. Das gilt insbesondere für die Auslegung des Beweissicherungsantrags der Beklagten vom 12. April 1983 durch das Berufungsgericht (BU 20/21). Demgegenüber dürfte die vom Landgericht vorgenommene Würdigung (LGU 8/10) nach der hier gegebenen Interessenlage eher
 zutreffen. Es bestehen auch erhebliche Zweifel, ob das Berufungsgericht, wenn es mehrfach von "Restmängeln" spricht, im vorliegenden Fall die Tragweite von Unterbrechung und Hemmung der Verjährung richtig beurteilt hat. Diese richtet sich nach der Rechtsprechung des Senats durchweg nicht nach den jeweils zutage getretenen Manqelerscheinunqen, sondern nach den der Werkleistung anhaftenden Mängeln selbst, soweit sie Ursache der aufgetretenen Mangelerscheinungen sind (vgl. zuletzt Senatsurteile NJW 1989, 2753 und vom 20. April 1989 - VII ZR 334/87 = BauR 1989, 603, jeweils mit weiteren Nachweisen). Das werden bei der erneuten Behandlung des Falles beide Vorinstanzen zu beachten haben.
Girisch
 Thode
Bliesener
 Hausmann
Walchshöfer