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BGH · VII ZR 225/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 225/60

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 28. August 1956 stellte das Versorgungsamt die Zahlungen ein, nachdem es erfahren hatte, daß der Beklagte nie Wehrmachtsangehöriger gewesen war und in München lebte. Die Klägerin meint, daß ihr der Beklagte die aufgewendeten Beträge nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag und der unerlaubten Handlung zu ersetzen habe. Juni I960 - BGBl I, 453 - in Kraft getreten« Es ordnet in der Neufassung des § 52 BVersG an, daß der zu Unrecht für verschollen Gehaltene zu dem Ersatz der Rentenaufwendungen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag von dem Zeitpunkt an gehalten ist, "von dem an er seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen ist"« Gemäß dem Art* IV § 4 Abso 2 NOG soll diese Vorschrift auch insoweit gelten, als Leistungen vor dem 1„ Juni I960 gewährt worden sindo Das Revisionsgericht hat dieses Gesetz, das von dem Oberlandesgericht noch nicht angewendet werden konnte, zu beachten (BGHZ 9? 9)* Der Senat hat demgegenüber in seinem Urteil LM § 683 BGB Nr« 11 dargelegt, daß diese Ansicht unzutreffend ist. Abgesehen hiervon können verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen, daß durch jene Neuordnung aus dem Kreis der zu Unrecht für verschollen Gehaltenen ohne erkennbaren sachlichen Anlaß nur diejenigen mit dem Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag belastet werden, die noch nicht für tot erklärt worden sind; es wird auch insoweit auf das Urteil LM § 685 BGB Nr. 11 verwiesene Nach dieser Vorschrift ist der zu Unrecht für verschollen Gehaltene ersatzpflichtig, wenn er seine Unterhaltspflichten aus "von ihm zu vertretenden Gründen" verletzt hat. Das Oberlandesgericht hat sich mit der inneren Cin-Stellung des Beklagten bei Prüfung der Frage befaßt, ob er gegen den § 823 Abs« 2 BGB i„V. Sie steht zudem mit dem bereits erwähnten Bericht des Bundestagsausschusses im Widerspruch; denn dort wird die Berechtigung der Forderung gerade daraus hergeleitet, daß sich der Verschollene nicht bemüht habe, seine Angehörigen wiederzufinden (vgl. Baß sich das Oberlandesgericht nicht ausdrücklich mit einem etwaigen bedingten Vorsatz des Beklagten befaßt hat, ist unschädlich. Hat dieser dazu beigetragen, daß der Unterhaltspflichtige seinen Angehörigen gegenüber - fahrlässig -schuldig wurde, so würdelos mit Treu und Glauben unvereinbar sein, wenn man jenes Verhalten des Staates nicht berücksichtigen würde. des § 52 BVersG n.F. gehandelt hat, und daß eine solche Mitverantwortung, wenn sie bejaht wird, geeignet sein kann, ihn gegenüber dem .Staate in weit ergehendem Maße zu entlasten, als gegenüber seinen Angehörigen o Insoweit ist vorliegend vor allem erheblich, daß es zu der streitigen hohen Forderung nicht gekommen wäre, wenn die Versorgungsbehörde die sich aufdrängenden und ohne weiteres möglichen Ermittelungen angestellt hätte. Lage verantwortlich ist, die Streitigkeiten der vorliegenden Art 'begünstigt hat; der Senat hat dies bereits in seinem Urteil LM § 683 BGB Nr. 11 betont«, Wenn insoweit überhaupt von einer Verantwortung gesprochen werden kann, so trifft sie den Staat. aa) Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil LM § 823 BGB Be Nr. 12 ausgeführt, der uneheliche Vater genüge seinen Obliegenheiten gegenüber dem Kinue bereits dadurch, daß er sich für dessen gesetzlichen Vertreter erreichbar halte; dagegen sei er nicht verpflichtet, nach dem Verbleib des Kindes zu forschen«, Ihre Pflichten sind nicht nur Vermögensrechtlicher, sondern vor allem persönlicher Art« Die Regelung in den §§ 1353 ff BGB a.F. ist insoweit nicht erschöpfend; sie muß nach Läge des Palles ergänzt werden. Bei einer solchen Würdigung kann es nicht zweifelhaft sein, daß sich die Ehegatten grundsätzlich auch darum zu bemühen haben, einander wiederzufinden und für einander zu sorgen, v/enn sie durch äußere Einwirkungen getrennt worden sind. Somit ist davon auszugehen, daß in solchen Pallen in der Regel auch eine ^achforschungspflicht der Ehegatten zu bejahen ist, die sich auf Wohnsitz und Bedürftigkeit des anderen Teils zu erstrecken hat. Ob diese Voraussetzungen hier im Verhältnis der Eheleute Stich zueinander gegeben waren und welche Seite dadurch belastet würde, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Der Senat muß also von dem für die Klägerin günstigsten Standpunkt ausgehen und unterstellen, daß 3ich der Beklagte im Jahre 1941 von seiner Frau ohne triftige urunde getrennt hat. Als er 1947 in die Bundesrepublik kam, meldete er sich polizeilich an und teilte dabei den Namen seiner Frau sowie die Tatsache mit, daß uie Ehe nicht aufgelöst war. Zwar hatten sich die Verhältnisse seit dem Jahre 1945 geänderto Der Beklagte hatte damit zu rechnen, daß seine Ehefrau, ebenso wie er selbst, aus der Heimat vertrieben war und in der neuen Umgebung nicht die gleichen Verdienstmöglichkeiten hatte, wie früher* Diese, möglicherweise eine besondere Nachforschungspflicht begründenden Umstände wurden aber in jedem Falle durch das Zusammentreffen des Beklagten mit dem Bruder seiner Ehefrau aufgewogen* Spätestens mit diesem Zeitpunkte durfte er sich, ohne daß ihm die Klägerin eine Fahrlässigkeit zur Last legen kann, darauf verlassen, daß seine Ehefrau von ihrem Bruder Nachricht erhalten und sich an ihn wenden würde, wenn sie bedürftig war (vgl* § 1361 Abs« 2 BGB a.Fo)o Damit, daß sie ihn unrichtiger Weise als verschollenen Wehrmachtsangehörigen gemeldet hatte, brauchte er nicht zu rechnen, erst recht nicht damit, daß sie die Verschollenheitsrente weiterbeziehen würde, auch nachdem sie Kenntnis von seinem Leben in der Bundesrepublik erlangt hatte. Eine Forderung aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist kein Unterhaltsanspruch;, selbst wenn die Zahlungen, deren Erstattung verlangt wird, zu Unterhaltszwecken entrichtet worden sind» Sie sind aber unter den obwaltenden Umständen als Rückstand von regelmäßig widerkehrenden Leistungen i.S» des § 197 BGB anzusehen» Der Senat schließt Sich hierzu dem Urteil BGHZ 319 329 an» Wegen des Restes, also wegen der Renten aus den Jahren 1950 - 1953 sowie 1955 und 1956 hat die Klägerin ihre Klage durch Schriftsatz vom 17. cc) Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, daß die etwaige Forderung gegen den Beklagten, soweit sie sich auf die Jahre 1950 bis 1953 bezieht, nach der von dem Senat vertretene'!!. 2 BVersG n.F. läßt sich, wie der Senat bereits in dem Urteil LM § 683 BGB Nr» il gezeigt hat, kaum in das bisherige Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag einordnen. Es würde im Gegenteil eine, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schwerlich vereinbare weitere, rückwirkende Belastung des Unterhaltsverpflichteten bedeuten, wenn ihm das Neuordnungsgesetz auch die sonst begründete Einrede der Verjährung entziehen würde. Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst kei nen die Klägerin beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zu-rückzuweisen.

Zitierte Normen: § 683 BGB § 97 ZPO
BGBBVersGMünchenAnspruchUmstandKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
2225 074
Ges« zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Erstes NeuordnungsG) v« 27° Juni I960, BGBl I 453» Arto I § 52, Art« IV § 4 Abs« 2; BundesversorgungsG Vc 60 Juni 1956, BGBl I 469» § 52; BGB §§ 197» 201, 683
a)	Zur Präge, unter welchen Voraussetzungen ein zu Unrecht für kriegsverschollen Gehaltener seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht aus "von ihm zu vertretenden Gründen’1 nicht nachgekommen ist«
b)	Der Ersatzanspruch des Staates aus dem § 52 Abs« 1 So 2 BVersG n«P« verjährt hinsichtlich der Rückstände gemäß den §§ 197, 201 BGB
BGH, Urteil v« 8. März 1962 - VII ZR 225/60 - OLG München
LG München I
y
VII ZR 225/60
Verkündet 8« März 1962
, Justizobersekretär rkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes minister für Arbeit und Sozialordnung, dieser vertreten durch den Leiter des Versorgungsamtes P Landstr«
Klägerin, Berufungs- und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr« v.
gegen
 den Schreiner Rudolf S straße
U 3
Beklagten, Berufungs- und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8* März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzraann und der Bundesrichter Rietschel, Dr„ Heimann-Trosien, Erbel und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 28. April I960 wird zurückgewiesen«
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der -Beklagte wohnte mit seiner Ehefrau Margarete S0B geh« K im damaligen Sudetengau. Im Jahre
1941 trennte er sich von ihr, Frau sBBPwurde 1946 aus
 ihrer Heimat vertrieben. Sie lebt seitdem in OflHHUP

Krs.
Der Beklagte, der nicht der deutschen Wehrmacht angehört hatte, wurde 1945 in Böhmen interniert. Im Jahre 1947 gelang es ihm, nach der Bundesrepublik zu fliehen.
Er ließ sich in München nieder. Dort meldete er sich polizeilich an und teilte der Zonenzentrale München des Suchdienstes seine Anschrift, mit.
Am 30. November 1949 beantragte Frau Stich bei der Landesversicherungsanstalt Hessen, ihr eine Witwenrente nach dem hessischen Körperbeschädigtenleistungsgesetz zuzuerkennen; *sie gab hierbei an, daß ihr Mann während des Krieges auf dem Fliegerhorst Eger gearbeitet habe und seit April 1945 verschollen sei. Am 6. März 1952 bewilligte ihr das Versorgungsamt Frankfurt a.M. rückwirkend ab 1. Oktober 1950 eine Witwenrente gemäß dem § 52 BVersG.
Bis 1956 wurden an sie insgesamt 6.144 DM gezahlt.
Am 25. August 1956 stellte das Versorgungsamt die Zahlungen ein, nachdem es erfahren hatte, daß der Beklagte nie Wehrmachtsangehöriger gewesen war und in München lebte.
Die Klägerin meint, daß ihr der Beklagte die aufgewendeten Beträge nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag und der unerlaubten Handlung zu ersetzen habe. Sie hat seine Verur-teilung zur Zahlung von 6.144 J>M nebst Zinsen beantragt.
 
Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Er ist der Ansicht, daß^er nicht aus Geschäftsführung ohne‘Auftrag hafte. Die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung hat er bestritten. Vorsorglich hat er die Einrede der Verjährung erhoben,
 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründes
A,
Der im Streit befindliche Anspruch würde, wenn er begründet wäre, nicht der Bundesrepublik Deutschland, sondern dem Land Hessen zustehen, Ihr Klagerecht ergibt sich aber aus dem Gesichtspunkt der Prozeßstandschaft "(BGHZ 30, 162).
B.
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I, Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag:
1.) Das Oberlandesgericht hat der Klägerin solche Forderungen im Anschluß an das Urteil BGHZ 30, 162 versagt .
Hieran ist für die damalige Rechtslage festzuhalten; es wird auf die weitere, ausführlich begründete Entscheidung des Senats vom 13*6• I960 LM § 683 BGB Ur. 11 verwiesen.
- 4 ~
Nach Erlaß des Berufungsurteils ist jedoch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (l.o Neuordnungsgesetz - NOG -) vom 24. Juni I960 - BGBl I, 453 - in Kraft getreten« Es ordnet in der Neufassung des § 52 BVersG an, daß der zu Unrecht für verschollen Gehaltene zu dem Ersatz der Rentenaufwendungen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag von dem Zeitpunkt an gehalten ist, "von dem an er seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen ist"« Gemäß dem Art* IV § 4 Abso 2 NOG soll diese Vorschrift auch insoweit gelten, als Leistungen vor dem 1„ Juni I960 gewährt worden sindo
 Das Revisionsgericht hat dieses Gesetz, das von dem Oberlandesgericht noch nicht angewendet werden konnte, zu beachten (BGHZ 9? 101)»
Wie sich aus dem im Bundestag unwidersprochen gebliebenen schriftlichen Bericht des zuständigen Ausschusses ergibt, hat man der Neuregelung nur "deklaratorischen Charakter" beigemessen (BT Drucks. Nr« 1825, S. 9)* Der Senat hat demgegenüber in seinem Urteil LM § 683 BGB Nr« 11 dargelegt, daß diese Ansicht unzutreffend ist.
In dem erwähnten Ausschußbericht wird denn auch gesagt, daß bisher "der Wille des Gesetzgebers .«o im Gesetz keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat", und daß es notwendig sei, "den Willen des Gesetzgebers nunmehr zu dem Ausdruck zu bringen"«
Die Änderung hat demnach nicht rechtsbestätigende, sondern rechtsbegründende Wirkung. Unter diesen Umständen ist es zweifelhaft, ob der rückwirkende Eingriff
d
B
 
nach rechtsstaatlichen Grundsätzen Bestand haben kann (vglo BVerfG NJW 1962, 291). Abgesehen hiervon können verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen, daß durch jene Neuordnung aus dem Kreis der zu Unrecht für verschollen Gehaltenen ohne erkennbaren sachlichen Anlaß nur diejenigen mit dem Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag belastet werden, die noch nicht für tot erklärt worden sind; es wird auch insoweit auf das Urteil LM § 685 BGB Nr. 11 verwiesene
20) Einer abschließenden Stellungnahme hierzu bedarf es aber nicht« Denn auch wenn man die rückwirkende Kraft des § 52 BVersG anerkennt, ist der darauf gestützte Klageanspruch unbegründet *
Nach dieser Vorschrift ist der zu Unrecht für verschollen Gehaltene ersatzpflichtig, wenn er seine Unterhaltspflichten aus "von ihm zu vertretenden Gründen" verletzt hat. Zu vertreten hat er nach dem § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit«
Das Oberlandesgericht hat sich mit der inneren Cin-Stellung des Beklagten bei Prüfung der Frage befaßt, ob er gegen den § 823 Abs« 2 BGB i„V. mit dem § 170 b StGB oder gegen den § 825 BGB verstoßen hat. Es verneint einen solchen Verstoß schon deswegen, weil der Beklagte nicht vorsätzlich gehandelt habe. Als Begründung führt es im wesentlichen an, er habe nach den Umständen des Falls annehmen können, daß seine Frau nach ihrer Umsiedlung ebenso für sich selbst sorgen werde, wie sie es vor 1945 getan habe.
Mit diesen rechtlich bedenkenfreien Feststellungen entfällt auch eine vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht ioS, des § 52 BVersG n,F, , Die Auffassung der
 
VT
Revision, das Verschulden des Verpflichtete ! sei nur iin Hinblick auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu prüfen, findet im Gesetz keine Stütze. Sie steht zudem mit dem bereits erwähnten Bericht des Bundestagsausschusses im Widerspruch; denn dort wird die Berechtigung der Forderung gerade daraus hergeleitet, daß sich der Verschollene nicht bemüht habe, seine Angehörigen wiederzufinden (vgl. hierzu auch LM § 825 BGB Be Nr. 12).
Baß sich das Oberlandesgericht nicht ausdrücklich mit einem etwaigen bedingten Vorsatz des Beklagten befaßt hat, ist unschädlich. Aus seinen Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, daß es auch dessen Voraussetzungen verneint hat.
3.) Fs kann bei der Anwendung des § 52 BVersG n.F. also nur noch darauf ankommen, ob dem Beklagten Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist.
Hierzu fehlen Erwägungen in dem angefochtenen Urteil.
Es bedarf aber deswegen keiner nochmaligen Prüfung durch den Tätrichter; denn der Senat ist auf Grund der Feststellungen des Oberlandesgerichts in der Lage, die erforderlichen Schlüsse selbst zu ziehen.
a)	Bie Anforderungen, die insoweit an den Beklagten zu stellen sind, dürfen nicht überspannt werden.
Bei Entscheidung der Frage, ob den Unterhaltspflichtigen ein Verschulden trifft, ist zwar zunächst-voxi1 Seinem Verhältnis zu seinen Angehörigen auszugehen. Banach ist also zu ermitteln, ob er wirtschaftlich und tatsächlich in der Lage war, sie zu unterstützen und ob er alles
 ihm hierbei Zumutbare getan hat.
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Andererseits darf aber auch nicht das ^erhalten desjenigen außer acht gelassen werden, der jetzt aus einem solchen Verschulden Ansprüche herleitet, nämlich des Staates. Hat dieser dazu beigetragen, daß der Unterhaltspflichtige seinen Angehörigen gegenüber - fahrlässig -schuldig wurde, so würdelos mit Treu und Glauben unvereinbar sein, wenn man jenes Verhalten des Staates nicht berücksichtigen würde. Der Senat ist daher der Ansicht, daß eine etwaige Mitverantwortung des Staates bei Prüfung der Frage zu beachten ist, ob der Beklagte fahrlässig ioS. des § 52 BVersG n.F. gehandelt hat, und daß eine solche Mitverantwortung, wenn sie bejaht wird, geeignet sein kann, ihn gegenüber dem .Staate in weit ergehendem Maße zu entlasten, als gegenüber seinen Angehörigen o
Insoweit ist vorliegend vor allem erheblich, daß es zu der streitigen hohen Forderung nicht gekommen wäre, wenn die Versorgungsbehörde die sich aufdrängenden und ohne weiteres möglichen Ermittelungen angestellt hätte. Hierzu hätte sie umso mehr Anlaß gehabt, als die Angaben der Ehefrau Stich keineswegs klar und eindeutig waren.
Es ist auch anzunehraen, daß solche Ermittelungen Erfolg gehabt hätten. Diese Lässigkeit, auf die bereits das Sozialgericht in Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom. 16. April 1958 hingewiesen hat (Akt. S. 5/V 55/57), ist geeignet, ein etwaiges Verschulden des Beklagten bei Erfüllung seiner Unterhaltspflichten in einem föi3jäeren Lichte erscheinen zu lassen, soweit sich die Klägerin darauf beruft.
Gewisses Gewicht hat schließlich in diesem Zusammenhang auch der Umstand, daß der Vertriebene nicht für die
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Lage verantwortlich ist, die Streitigkeiten der vorliegenden Art 'begünstigt hat; der Senat hat dies bereits in seinem Urteil LM § 683 BGB Nr. 11 betont«, Wenn insoweit überhaupt von einer Verantwortung gesprochen werden kann, so trifft sie den Staat.
b)	Legt man den danach gebotenen milderen Maßstab an, so entfällt ein*auch hur fahrlässiges Verhalten des Beklagten mindestens seit den Jahren 1953/54«
aa) Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil LM § 823 BGB Be Nr. 12 ausgeführt, der uneheliche Vater genüge seinen Obliegenheiten gegenüber dem Kinue bereits dadurch, daß er sich für dessen gesetzlichen Vertreter erreichbar halte; dagegen sei er nicht verpflichtet, nach dem Verbleib des Kindes zu forschen«,
Diese Grundsätze können auf das Verhältnis der Ehegatten zueinander nicht übertragen werden. Ihre Pflichten sind nicht nur Vermögensrechtlicher, sondern vor allem persönlicher Art« Die Regelung in den §§ 1353 ff BGB a.F. ist insoweit nicht erschöpfend; sie muß nach Läge des Palles ergänzt werden. Als Maßstab hat insoweit das sittliche Wesender Ehe zu dienen; danach ist jeweils zu fragen, welche Handlungen und Unterlassungen von den Ehegatten zu verlangen sind und was ihnen zuzu demuten ist.
Bei einer solchen Würdigung kann es nicht zweifelhaft sein, daß sich die Ehegatten grundsätzlich auch darum zu bemühen haben, einander wiederzufinden und für einander zu sorgen, v/enn sie durch äußere Einwirkungen getrennt worden sind. Sie haben insbesondere dafür einzustehen, daß der andere Teil nicht in Not gerät oder der öffentlichen Pürsorge zur Last fällt.
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Somit ist davon auszugehen, daß in solchen Pallen in der Regel auch eine ^achforschungspflicht der Ehegatten zu bejahen ist, die sich auf Wohnsitz und Bedürftigkeit des anderen Teils zu erstrecken hat.
bb) Immerhin sind Sachgestaltungen denkbar, in denen auch eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt sein kann.
Das kann z.B. in Betracht kommen, wenn ein Ehegatte den, anderen böswillig verlassen hat. Diesem anderen wird es dann im allgemeinen nicht zuzu demuten sein, nach dem untreuen Teil zu forschen.
Ob diese Voraussetzungen hier im Verhältnis der Eheleute Stich zueinander gegeben waren und welche Seite dadurch belastet würde, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Der Senat muß also von dem für die Klägerin günstigsten Standpunkt ausgehen und unterstellen, daß 3ich der Beklagte im Jahre 1941 von seiner Frau ohne triftige urunde getrennt hat.
Trotzdem wird:er für die Frage der Unterhaltsleistung durch die Umstände weitgehend entschuldigt. Bach der Trennung hatte seine Frau von ihm bis zu dem Jahre 1945 keinen Unterhalt verlangt, weil sie selbst genug verdiente. Als er 1947 in die Bundesrepublik kam, meldete er sich polizeilich an und teilte dabei den Namen seiner Frau sowie die Tatsache mit, daß uie Ehe nicht aufgelöst war. Ferner meldete er sich bei dem Zentralsuchdienst in München, über den er also bei ernsthaften Nachforschungen jederzeit erreichbar war.
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Zwar hatten sich die Verhältnisse seit dem Jahre 1945 geänderto Der Beklagte hatte damit zu rechnen, daß seine Ehefrau, ebenso wie er selbst, aus der Heimat vertrieben war und in der neuen Umgebung nicht die gleichen Verdienstmöglichkeiten hatte, wie früher* Diese, möglicherweise eine besondere Nachforschungspflicht begründenden Umstände wurden aber in jedem Falle durch das Zusammentreffen des Beklagten mit dem Bruder seiner Ehefrau aufgewogen*
Wie unstreitig ist, erfuhr er von diesem im Jahre 1955 oder 19549 daß seine Frau noch lebte; zugleich gab er ihm Nachricht von seinem eigenen Verbleib*
Spätestens mit diesem Zeitpunkte durfte er sich, ohne daß ihm die Klägerin eine Fahrlässigkeit zur Last legen kann, darauf verlassen, daß seine Ehefrau von ihrem Bruder Nachricht erhalten und sich an ihn wenden würde, wenn sie bedürftig war (vgl* § 1361 Abs« 2 BGB a.Fo)o Damit, daß sie ihn unrichtiger Weise als verschollenen Wehrmachtsangehörigen gemeldet hatte, brauchte er nicht zu rechnen, erst recht nicht damit, daß sie die Verschollenheitsrente weiterbeziehen würde, auch nachdem sie Kenntnis von seinem Leben in der Bundesrepublik erlangt hatte.
c)	Die Klägerin macht allerdings auch Ersatzansprüche hinsichtlich der Renten geltend, die von 1950 - 1953 gezahlt worden sind*
Insoweit greift aber die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durch.
aa) Gemäß dem § 197 BGB verjähren u*a. Ansprüche auf^Rückstände von Unterhaltsbeiträgen und allen anderen
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regelmäßig wiederkehrenden Leistungen in vier Jahren»
Eine Forderung aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist kein Unterhaltsanspruch;, selbst wenn die Zahlungen, deren Erstattung verlangt wird, zu Unterhaltszwecken entrichtet worden sind» Sie sind aber unter den obwaltenden Umständen als Rückstand von regelmäßig widerkehrenden Leistungen i.S» des § 197 BGB anzusehen» Der Senat schließt Sich hierzu dem Urteil BGHZ 319 329 an»
bb) Die Klägerin hat den Erlaß des Zahlungsbefehls über die im Jahre 1954 gezahlten Beträge in Höhe von 1 »200 DM am 27. Dezember 1958 beantragt; die Zustellung an den Beklagten ist am 2» Januar 19599 also demnächst i.S. des § 693 Abs0 2 ZPO erfolgt. Danach ist die Verjährung für die Rentenbeträge des Jahres 1954 rechtzeitig unterbrochen worden (§ 201 BGB).
Wegen des Restes, also wegen der Renten aus den Jahren 1950 - 1953 sowie 1955 und 1956 hat die Klägerin ihre Klage durch Schriftsatz vom 17. August, zugestellt am 20» August 1959 erweitert. Damals war-idie Verjährung hinsichtlich der in den Jahren 1950 bis 1953 geleisteten Zahlungen bereits eingetreten (§§ 197 und 201 BGB).
cc) Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, daß die etwaige Forderung gegen den Beklagten, soweit sie sich auf die Jahre 1950 bis 1953 bezieht, nach der von dem Senat vertretene'!!. Ansicht erst durch das Neuordnungsgesetz vom 24o Juni I960 geschaffen worden ist, die Klä-g erin also gemäß dem § 198 BGB vorher keine Zahlung verlangen konnte.
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Der § 52 Abg. 1 S. 2 BVersG n.F. läßt sich, wie der Senat bereits in dem Urteil LM § 683 BGB Nr» il gezeigt hat, kaum in das bisherige Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag einordnen. Der Gesetzgeber ist hier eigene Wege gegangen, die eine formaljuristische Betrachtung ausschließeno Dem ist bei Beurteilung der Frage Rechnung zu tragen, wann der Anspruch i.S. des § 198 BGB ’Entstanden” ist.
Schon der Wortlaut des Art. IV § 4 Abs. 2 NOG ergibt, daß der zu Unrecht für verschollen Gehaltene dem Träger der Versorgungsleistung gegenüber so gestellt werden soll, als sei der neugefaßte § 52 von Anfang an im Bundesversorgungsgesetz enthalten gewesen.
Wie die Ausschußbegründung erweist, glaubte der Gesetzgeber, daß er mit der Neufassung nur eine bereits bestehende Rechtslage bestätigte. Er wollte also die Verhältnisse so angesehen wissen, als ob der Schuldner bereits von dem Zeitpunkt an aus Geschäftsführung ohne Auftrag zahlungspflichtig war, zu dem die Voraussetzungen des § 52 BVersG eintraten.
Dieser mit dem Wortlaut des Gesetzes übereinstimmende Wille des Gesetzgebers ist zu beachten. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Es würde im Gegenteil eine, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schwerlich vereinbare weitere, rückwirkende Belastung des Unterhaltsverpflichteten bedeuten, wenn ihm das Neuordnungsgesetz auch die sonst begründete Einrede der Verjährung entziehen würde. Von einer solchen Auslegung ist abzusehen, solange sie nicht unabweisbar geboten ist; das ist nach dem Gesagten nicht der Fall.
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Demnach sind die von dem IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHZ 31? 329 aufgestellten Grundsätze unbeschränkt auf die Erstattungsansprüche anzuwenden, die die Klägerin aus den in den Jahren 1950 bis 1953 geleisteten Rentenzahlungen herleitet.
II. Ansprüche aus unerlaubter Handlung;
Das Berufungsgericht verneint eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 2 BGB i,V. mit dem § 170 b StGB, 826 BGB), weil er sich weder seiner Unterhaltspflicht entzogen noch vorsätzlich gehandelt habe«
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entschei dung wird bereits dadurch getragen, daß den Beklagten nach den obigen Ausführungen kein Schuldvorwurf trifft.
III.
Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst kei nen die Klägerin beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zu-rückzuweisen.
Glanzmann	Rietschel	Heimann-i'rosien
 Erbel
Dr. Vogt