* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 225/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 225/59

a) Es kann wirksam vereinbart werden, daß der Handelsvertreter keine Provision für Geschäfte erhalten soll, die bei Beendigung des Vertreterverhältnisses nicht ausgeführt sind; eine solche-Vereinbarung gilt aber nicht, soweit ihr im Einzelfall die zwingenden Vorschriften des § 87 a Abs.3 HGB entgegenstehen. b) Im Sinne des § 87 a Abs.3 HGB wird ein Geschäft auch dann nicht so aasgeführt, vde es abgeschlossen worden ist, wenn es verspätet ausgeführt wird« War das Geschäft vor Beendigung des Vertreterverhältnisses auszuführen, so ist der Unternehmer bei von ihm nicht zu vertretender verspäteter Ausführung - anders als bei von ihm nicht zu vertretender Unmöglichkeit der. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Braunschv/eig vom 16, Oktober 1958 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte durch dieses Urteil einschließlich des nicht mehr streitigen Betrages von 2.162,30 DM zur Zahlung von 7.847,03 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, Wegen des restlichen Betrages von 9.213,27 DM wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Während das Landgericht der Klägerin den Betrag von 11»572,03 BM zugesprochen hat, hat das Oberlandesgericht ihr die beiden .vorerörterten Provisionsansprüche aberkannt und die Beklagte lediglich verurteilt, von ihr anerkannte 2.162,30 BM (aus einem andern Geschäft) an die Klägerin zu zahlen. Bie Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß diese Vertragsbestimmung wegen Verstoßes gegen die unabdingbaren Vorschriften des § 87 a Abs.3 und Abs. 1 Satz 3 HGB unwirksam sei'. Vorschriften des § 87 HG3 ein Provisionsanspruch gegeben ist, durch Parteivereinbarung geändert werden» Insbesondere können die Parteien wirksam vereinbaren, daß der Handelsvertreter keine Provision erhalten soll, wenn während des Vertreterverhältnisses abgeschlossene Geschäfte bei dessen Beendigung noch nicht ausgeführt sind (so auch SchlegelbergersSchröder Komm. Daß der Provisionsanspruch von dem Fortbestehen des Vertreterverhältnisses bei Ausführung eines Geschäfts abhängig gemacht werden kann, ergibt sich namentlich aus § 89 b Abs. 1 Nr. 2 HGB. Diese Bestimmung führt als eine von mehreren Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters den Fall an, daß erlinfolge*der ‘Beendigung des Vertreterverhältnisses Ansprüche auf Provision' verliere, die er bei dessen Fortsetzung aus bereits abgeschlossenen Geschäften haben würde. 2.) Es ist aber denkbar, daß eine dem § 22 Abs.4 des Vertrages entsprechende Vereinbarung im Einzelfall den Handelsvertreter schlechter stellt, als die zwingenden Vorschriften des § 87 a Abs.3» 5 HGB es erlauben. a) Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, daß die Beklagte nach den Bedingungen ihres Vertrages mit der ÜflBi die vier Trambusse noch vor dem Ablauf des Vertreterverhältnisses mit der Klägerin, nämlich am 15» Dezember 1957, hätte liefern müssen» Hätte die Beklagte das Geschäft pünktlich "ausgeführt", so wäre der § 22 Abs, 4 des Vertretervertrages nicht zu dem Zuge gekommen, und die Klägerin hätte die Provision zv/eifelsfrei verdient. Ber Provisionsanspruch, den der Handelsvertreter mit dem Abschluß des Geschäfts zunächst bedingt erv/irbt (§87 HGB), wird nach § 87 a Abs, 1 zu einem unbedingten, "sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat". § 87 a Abs.3 HGB macht aber eine unabdingbare Ausnahme von diesem Grundsatz; er gibt dem Handelsvertreter einen unentziehbaren Anspruch auf Provision auch dann, wenn fest steht , daß der Unternehmer das Geschäft, ohne daß einer der besonderen Gründe des Satzes 2 vorliegt, nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum, wie auch die Klägerin anerkennt, verneint, daß die Beklagte die aus diesem Grunde eingetretene Verzögerung der Lieferung zu vertreten habe. Der Unternehmer ist, wenn das Geschäft nicht oder nicht so ausgeführt wird, v/ie es abgeschlossen ist, nur unter den Voraussetzungen des § 87 a Abs.3 Satz 2 HGB von der Provisionszahlung befreit. Insbesondere ist es nicht gerechtfertigt, dem Fall, daß die Ausführung des Geschäfts unmöglich ge-v/orden ist, ohne daß der Unternehmer die Unmöglichkeit zu vertreten hat, den hier vorliegenden Fall gleichzustellen, daß das Geschäft ohne Verschulden des Unternehmers zu spät ausgeführt worden ist. Vielmehr ist dem § 87 a Abs.3 zu entnehmen, daß der Unternehmer nur dann von der Provisionspflicht freigestellt sein soll, wenn und soweit er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Geschäft überhaupt nicht ausführt und ihm deshalb der Gewinn entgeht, der für ihn die Grundlage^der Provisionszahlung ist. e) Die 3f,rlagte hat sich noch darauf berufen, daß sie dem Nachfolger der Klägerin Provision für das Geschäft zu zahlen habe. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, für ein Geschäft, das vor Beendigung des Vertreterverhältnisses der Klägerin auszuführen war, einen Provisionsanspruch des neu eintretenden Handelsvertreters in dem Vertrage mit diesem nicht vorzusehen. 3») Der Anspruch der Klägerin aus dem Geschäft Ü^Bi ist daher dem ürunde nach gerechtfertigt, ohne daß es noch auf eine Prüfung des diesbezüglichen weiteren Vorbringens der Parteien ankommt. Es braucht insbesondere nicht entschieden zu werden, ob die Klägerin sich zu ihren Gunsten auch auf § 87 a Abs. 1 Satz 3 HGB (Ausführung des Geschäfts durch die Ü^Bb) berufen kann. Das Landgericht hat die Beklagte für das Geschäft Übäbi zur Zahlung einer Provision von 5.684-,73 DM (5 5$ von 113»694,50 DM) verurteilt; dem liegt der Teil des Kaufpreises zugrunde, der auf die von der Beklagten selbst hergestellten Teile der Fahrzeuge entfällt. 1.) Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Beziehung festgestellt, die Beklagte habe - ohne Umgehungsab-3icht zu dem ITachteil der Klägerin - ein e rnst gemeintes Das Berufungsgericht entnimmt ferner aus den Bestimmungen des Vertretervertrages, es komme nicht darauf an, ob ein noch nicht zu dem Verkehr zugelassenes Fahrzeug der Beklagten von irgend jemand an einen im Bezirk der Klägerin ansässigen Käufer veräußert worden sei. Eine Provisionspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin ergibt sich auch nicht, wie die Revision meint, schon daraus, daß die Beklagte - ohne Umgehungsabsichten sum Nachteil der Klägerin zu verfolgen - lediglich wußte, ihr Käufer veräußere das Fahrzeug alsbald an eine im Bezirk der Klägerin ansässige Firma weiter. Die Auffassung der Revision würde zu dem sicher nicht richtigen Ergebnis führen, daß die Beklagte bei einem alsbaldigen, von ihrem Willen unabhängigen Weiterverkauf für dasselbe Fahrzeug doppelte Provision zahlen müßte. Die Revision der Klägerin ist daher wegen des von ihr aus dem Geschäft P^m^ geltend gemachten Provisionsanspruchs in Höhe von 5»725j— DM zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 87a HGB § 138 BGB § 5 HGB
GeschäftProvisionBerufungsgerichtFahrzeugKlägerinHGB

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
HGB §§ 87, 87 a Abs. 3
a)	Es kann wirksam vereinbart werden, daß der Handelsvertreter keine Provision für Geschäfte erhalten soll, die bei Beendigung des Vertreterverhältnisses nicht ausgeführt sind; eine solche-Vereinbarung gilt aber nicht, soweit ihr im Einzelfall die zwingenden Vorschriften des § 87 a Abs. 3 HGB entgegenstehen.
b)	Im Sinne des § 87 a Abs. 3 HGB wird ein Geschäft auch dann nicht so aasgeführt, vde es abgeschlossen worden ist, wenn es verspätet ausgeführt wird« War das Geschäft vor Beendigung des Vertreterverhältnisses auszuführen, so ist der Unternehmer bei von ihm nicht zu vertretender verspäteter Ausführung - anders als bei von ihm nicht zu vertretender Unmöglichkeit der. Ausführung - von der Provisionszahlung nicht befreit.
BGH, Urteil vom 11. Juli I960 - VII ZR 225/59 - OhG Braunschweig
VII ZR 225/59
Verkündet am 11» Juli I960 odas, Justizangestellter als Upkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Ernst-Günther M WKKKKK0 GmbH, üwp, VflHHIHHPstraße	vertreten	durch ihren Geschäfts-
führer Ernst-Günther
 Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte
 und Revisionsklägerin^
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma B ü He inrich-Bü^H^-Straße Dipl »Ing« Severin BflD und John Bel
 Automobilwerke AG. in Brl I, vertreten durch den Vorstand
 Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin^
und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 hat der VII. Zvilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7- Juli I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel* Dr. Heimann-Trosien, Erbel und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 7. April 1959.wird wegen eines Betrages von 3.725 DM nebst Zinsen (Geschäft zurückgewiesen.
Im übrigen wird das Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat (Geschäft	,	sowie
 im Kostenpunkt aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen daa Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Braunschv/eig vom 16, Oktober 1958 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte durch dieses Urteil einschließlich des nicht mehr streitigen Betrages von 2.162,30 DM zur Zahlung von 7.847,03 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist,
 Wegen des restlichen Betrages von 9.213,27 DM wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin war Bezirksvertreterin der Beklagten, Für die Rechtsbeziehungen der Parteien galten zuletzt die Bestimmungen des Vertrages vom 25. November 1955. Die Klägerin kündigte den Vertrag zu dem 31. Dezember 1957«
In diesem Rechtsstreit macht die Klägerin Provisionsforderungen aus einigen Geschäften geltend.
Die Parteien streiten jetzt noch über zwei Posten.
A) Die	und	St(
 AG) gab im Juli 1957 die Lieferung von 4 Tram-bu3sen in Auftrag, zu denen die Beklagte die Fahrgestelle (Baueätze) und die Waggonfabrik	die	Aufbauten
 herzustell^n hatte. Liefertermin sollte der 15. Dezember 1957 sein.
Die Fahrzeuge wurden der	erst	am 10. Januar
1958 - nach Beendigung des Vertreterverhältnisses der Klägerin - ausgeliefert. Jedoch hatte die Beklagte die von ihr gefertigten vier ,,Bausätzen schon einige Monate vorher an die Waggonfabrik Ür^HD zur Herstellung der Aufbauten übersandt und die Bausätze durch "Kaufund Übercignungsvertrag“ vom 8,/IQ. Oktober 1957 an die übereignet, die im Anschluß hieran der Beklagten den Betrag von 113.694,50 DM überwies gegen Berechnung von 8 i Jahreszinsen bis zu dem Fälligkeitstermin der Rechnung der Beklagten, nämlich bis zur anstandslosen Abnahme der Fahrzeuge.
Die Klägerin leitet aus diesem Geschäft, dessen Gesamtlieferwert 297.960 DM betrug, einen Provisionsanspruch von 5 i> — 14.898 DM her.
B) Durch Vertrag vom 26. September 1957 verkaufte die Beklagte einen fabrikneuen Lastwagen an die nicht im
 
Bezirk der Klägerin ansässige Firma	Bn^^-
^1^, Biese verkaufte das Fahrzeug am gleichen l'age weiter an die im Bezirk der Klägerin, nämlich in GJ ansässige Firma El
 Bie Klägerin beansprucht aus diesem Geschäft 3«725 BM Provision,,
Während das Landgericht der Klägerin den Betrag von 11»572,03 BM zugesprochen hat, hat das Oberlandesgericht ihr die beiden .vorerörterten Provisionsansprüche aberkannt und die Beklagte lediglich verurteilt, von ihr anerkannte 2.162,30 BM (aus einem andern Geschäft) an die Klägerin zu zahlen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die beiden Ansprüche weiter. Bie Beklagte bittet, die Revision zurlick-zuv/eisen.
Ent scheidungsgründe:
■ A.
Geschäft Ü^i
Bas Berufungsgericht verneint den Provisionsanspruch der Klägerin, weil er durch den § 22 Abs. 4 des Vertrages ausgeschlossen sei. Bort heißt es;
!,Für die bei Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht ausgelieferte Vertragsware besteht kein Provisionsanspruch.11
Bie Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß diese Vertragsbestimmung wegen Verstoßes gegen die unabdingbaren Vorschriften des § 87 a Abs. 3 und Abs. 1 Satz 3 HGB unwirksam sei'. Bie Rüge muß im Endergebnis Erfolg haben.
1.) Y/ie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, kennen zwar die Voraussetzungen, unter denen nach den
 
nicht zwingenden. Vorschriften des § 87 HG3 ein Provisionsanspruch gegeben ist, durch Parteivereinbarung geändert werden» Insbesondere können die Parteien wirksam vereinbaren, daß der Handelsvertreter keine Provision erhalten soll, wenn während des Vertreterverhältnisses abgeschlossene Geschäfte bei dessen Beendigung noch nicht ausgeführt sind (so auch SchlegelbergersSchröder Komm. z. HGB 3» Aufl.
§ 87 Anm. 55» 61* § 87 a Anm. 1, 8, 13; § 89 Anm. 31; Baumbach=Duden 13- Aufl. § 87 a Anm. 2 E).
Daß der Provisionsanspruch von dem Fortbestehen des Vertreterverhältnisses bei Ausführung eines Geschäfts abhängig gemacht werden kann, ergibt sich namentlich aus § 89 b Abs. 1 Nr. 2 HGB. Diese Bestimmung führt als eine von mehreren Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters den Fall an, daß erlinfolge*der ‘Beendigung des Vertreterverhältnisses Ansprüche auf Provision' verliere, die er bei dessen Fortsetzung aus bereits abgeschlossenen Geschäften haben würde.
Die Bestimmung des § 22 Abs. 4 des Vertrages der Parteien ist daher grundsätzlich wirksam. Nichtigkeit aus sonstigen Gründen, insbesondere aus § 138 BGB kömmt nicht in Betracht, ist auch von der Revision nicht geltend gemacht worden.
2.) Es ist aber denkbar, daß eine dem § 22 Abs. 4 des Vertrages entsprechende Vereinbarung im Einzelfall den Handelsvertreter schlechter stellt, als die zwingenden Vorschriften des § 87 a Abs. 3» 5 HGB es erlauben.
a) Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, daß die Beklagte nach den Bedingungen ihres Vertrages mit der ÜflBi die vier Trambusse noch vor dem Ablauf des Vertreterverhältnisses mit der Klägerin, nämlich am 15» Dezember 1957, hätte liefern müssen» Hätte die Beklagte das
~ 5 ~
Geschäft pünktlich "ausgeführt", so wäre der § 22 Abs, 4 des Vertretervertrages nicht zu dem Zuge gekommen, und die Klägerin hätte die Provision zv/eifelsfrei verdient.
Bei dieser besonderen Sachlage kann der § 22 Abs. 4 des Vertrages hier nicht angewandt werden. Bas ergibt sich aus den zwingenden Vorschriften in § 87 a Aba. 3 und 5 HGB.
Ber Provisionsanspruch, den der Handelsvertreter mit dem Abschluß des Geschäfts zunächst bedingt erv/irbt (§87 HGB), wird nach § 87 a Abs, 1 zu einem unbedingten, "sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat". Dabei ist grundsätzlich nicht maßgebend, wann das Geschäft hätte ausgeführt werden müssen, sondern wann es tatsächlich ausgeführt worden ist (Schlegelberger=Schröder § 87 a Anm. 7). § 87 a Abs. 3 HGB macht aber eine unabdingbare Ausnahme von diesem Grundsatz; er gibt dem Handelsvertreter einen unentziehbaren Anspruch auf Provision auch dann, wenn fest steht , daß der Unternehmer das Geschäft, ohne daß einer der besonderen Gründe des Satzes 2 vorliegt, nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Voraussetzung ist, daß der Handelsvertreter bei einer Ausführung gemäß den Abschlußbedingungen provisionsberechtigt wäre.
Ein Geschäft wird auch dann "nicht so ausgeführt, wie es abgeschlossen worden ist", wenn es verspätet ausgeführt wird. Bas hat der Bundesgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen (Urteile vom 24. März und 4. Juli I960 II ZR 110/58 und 236/58; ebenso Schlegelberger=Schröder § 87 a Anm. 30). Die Klägerin beruft sich daher mit Hecht darauf, daß bei dem Abschluß mit der	als Liefertermin der
15. Dezember 1957, also ein Zeitpunkt vor der Beendigung ihres Vertreterverhältnisses, festgesetzt worden ist.
Demgegenüber ist es ohne Belang, daß nach den Geschäftsbedingungen der Beklagten der Käufer eines Fahrzeuges ihr eine Nachfrist erst setzen kann, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten ist. Das ändert nichts daran, daß das Geschäft am 15. Dezember 1957 auszuführen war.
b) Nun ist die verspätete Fertigstellung der Trambusse, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, auf eine Grippeepidemie unter den Arbeitern der Waggonfabrik Ür^^V zu-rückzuführen, die die Aufbauten für die Trambusse zu liefern hatte. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum, wie auch die Klägerin anerkennt, verneint, daß die Beklagte die aus diesem Grunde eingetretene Verzögerung der Lieferung zu vertreten habe. Zu“ Unrecht hat es das aber als erheblich angesehen.
Der Unternehmer ist, wenn das Geschäft nicht oder nicht so ausgeführt wird, v/ie es abgeschlossen ist, nur unter den Voraussetzungen des § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB von der Provisionszahlung befreit. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Insbesondere ist es nicht gerechtfertigt, dem Fall, daß die Ausführung des Geschäfts unmöglich ge-v/orden ist, ohne daß der Unternehmer die Unmöglichkeit zu vertreten hat, den hier vorliegenden Fall gleichzustellen, daß das Geschäft ohne Verschulden des Unternehmers zu spät ausgeführt worden ist. Während bei Unmöglichkeit der Ausführung der Gewinn des Unternehmers entfällt, bleibt ihm dieser bei verspäteter Ausführung erhalten. Bs besteht deshalb kein Anlaß, in diesem Falle dem Handelsvertreter die Provision zu versagen.
Allerdings führt eine sinngemäße Anwendung des Satzes 2 auf den nicht ausdrücklich geregelten Fall verspäteter Ausführung des Geschäftes dazu, daß der Unternehmer, der
 
die Verzögerung nicht zu vertreten hat, die Provision entsprechend später zu zahlen hat. Hier bedeutet das, daß der Provisionsanspruch erst am 10. Januar 1958, also nach dem Ende des Vertreterverhältnisses, fällig wurde. Daraus folgt aber nicht, daß der § 22 Abs. 4 des Vertrags wieder anwendbar würde. Vielmehr ist dem § 87 a Abs. 3 zu entnehmen, daß der Unternehmer nur dann von der Provisionspflicht freigestellt sein soll, wenn und soweit er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Geschäft überhaupt nicht ausführt und ihm deshalb der Gewinn entgeht, der für ihn die Grundlage^der Provisionszahlung ist. Dagegen würde in einem Falle wie dem vorliegenden der Wegfall der Provision mit dem erkennbaren Zweck der zwingenden Vorschrift nicht vereinbar sein,
e) Die 3f,rlagte hat sich noch darauf berufen, daß sie dem Nachfolger der Klägerin Provision für das Geschäft
 zu zahlen habe. Selbst wenn dies zutreffen sollte, wird hierdurch der Anspruch der Klägerin nach der swingenden Vorschrift des § 87 a Abs. 3 HGB nicht ausgeräumt. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, für ein Geschäft, das vor Beendigung des Vertreterverhältnisses der Klägerin auszuführen war, einen Provisionsanspruch des neu eintretenden Handelsvertreters in dem Vertrage mit diesem nicht vorzusehen.
3») Der Anspruch der Klägerin aus dem Geschäft Ü^Bi ist daher dem ürunde nach gerechtfertigt, ohne daß es noch auf eine Prüfung des diesbezüglichen weiteren Vorbringens der Parteien ankommt. Es braucht insbesondere nicht entschieden zu werden, ob die Klägerin sich zu ihren Gunsten auch auf § 87 a Abs. 1 Satz 3 HGB (Ausführung des Geschäfts durch die Ü^Bb) berufen kann.
Das Berufungsurteil ist mithin, soweit es die Klage hinsichtlich des Geschäfts	abgewiesen	hat, sowie
 im Kostenpunkt aufzuheben.
8 -
Das Landgericht hat die Beklagte für das Geschäft Übäbi zur Zahlung einer Provision von 5.684-,73 DM (5 5$ von 113»694,50 DM) verurteilt; dem liegt der Teil des Kaufpreises zugrunde, der auf die von der Beklagten selbst hergestellten Teile der Fahrzeuge entfällt. Den weitergehenden Provisionsanspruch der Klägerin, der im wesentlichen auf die von der Waggonfabrik	zuge-
lieferten Aufbauten entfällt, hat das Landgericht abgewiesen.
Gegen die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Betrages hat die Beklagte selbständige Einwendungen nicht erhoben. Insoweit ist daher der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif. Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist insoweit zuriickzuweisen. 3e-zügl ich des von ihr anerkannten Betrages von 2.162,30 DM hat die Beklagte das Urteil des Landgerichts nicht ange-fochten. Dieses ist daher in Höhe von.5.684,73 DM +
2.162,30 DM * 7.847,05 DM aufrecht zu erhalten.
Ob der Klägerin aus dem Geschäft	ein	Provisions-
anspruch von mehr als 5.684,73 DM zusteht, hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus nicht geprüft. Es fehlt insoweit, nämlich hinsichtlich eines Betrages von 9.213,27 DM, an den für eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Insoweit muß daher die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
B.
Geschäft paWw
1.) Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Beziehung festgestellt, die Beklagte habe - ohne Umgehungsab-3icht zu dem ITachteil der Klägerin - ein e rnst gemeintes
9
Yerkaufsgeschäft mit der Firma P
abgeschlossen.
dieses sei nicht einmal von der Beklagten veranlaßt wor-
des jLifSuwagens die Möglichkeit einer Verrechnung ihrer Forderungen gegen die Beklagte habe gewinnen wollen.
Das Berufungsgericht entnimmt ferner aus den Bestimmungen des Vertretervertrages, es komme nicht darauf an, ob ein noch nicht zu dem Verkehr zugelassenes Fahrzeug der Beklagten von irgend jemand an einen im Bezirk der Klägerin ansässigen Käufer veräußert worden sei. Voraussetzung eines Provisionsanspruchs der Klägerin sei vielmehr ein Verkaufsgeachäft der Beklagten mit einem im Bezirk der Klägerin ansässigen "Endabnehmer" (§ 1 des Vertrages).
*
2.) Sowohl die tatsächliche!! Feststellungen des Beru-fungsgerichtsals auch dessen Vertragsauslegung sind für das Revisionsgericht bindend» Verfahrensrügen hat die Revision insoweit nicht erhoben.
Zu Unrecht hält die Revision die Auslegung des Berufungsgericht s für unvereinbar mit dem Wortlaut des Vertrages. Dieses hat alle in. Betracht kommenden Vertragsbestimmungen eingehend gewürdigt und befindet sich auch in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Handelsbrauch, wonach Provisionsansprüche des Handelsvertreters mit Bezirksschutz nur aus Geschäften entstehen, die unmittelbar zwischen dem Unternehmer und einem im Bezirk des Vertreters ansässigen Käufer getätigt werden. Der Provisionstatbestand wird nicht dadurch erfüllt,'daß ein - wenn auch fabrikneues - Fahrzeug der Beklagten durch Weiterverkauf seitens des Erstkäufers in die Hände eines Käufers im Bezirk der Klägerin gelangte. Maßgebend ist nicht., wer der erste Halter eines Fahrzeuges geworden ist, sondern wer das Fahrzeug als Käufer von der Beklagten als Unternehmerin erworben hat»
den. sondern von der Firma
i, die durch den Kauf
10
Eine Provisionspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin ergibt sich auch nicht, wie die Revision meint, schon daraus, daß die Beklagte - ohne Umgehungsabsichten sum Nachteil der Klägerin zu verfolgen - lediglich wußte, ihr Käufer veräußere das Fahrzeug alsbald an eine im Bezirk der Klägerin ansässige Firma weiter. Die Auffassung der Revision würde zu dem sicher nicht richtigen Ergebnis führen, daß die Beklagte bei einem alsbaldigen, von ihrem Willen unabhängigen Weiterverkauf für dasselbe Fahrzeug doppelte Provision zahlen müßte.
Die Revision der Klägerin ist daher wegen des von ihr aus dem Geschäft P^m^ geltend gemachten Provisionsanspruchs in Höhe von 5»725j— DM zurückzuweisen.
11 -
c <
Ta der endgültige Erfolg der Revision zu einem wesentlichen Teil noch nicht abzusehen ist, ist es angezeigt, auch die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht zu übertragen.
Glanzmann	Rietschel	Heimann-Trosien
 Erbel	Finke