* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · YII ZB 225/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YII ZB 225/58

Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Vinkelmann, Erbel und Dr. Vogt für Recht erkannts Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Der Flüchtlingsproduktivkredit war durch die ihr Übereigneten Maschinen, Werkzeuge und Büroeinrich-tungsgegenstände ”nur einigermaßen* gesichert..Für den Kontokorrentkredit besaß sie Kundenwechsel, die die Firma SHft & Co. zu dem Teil schon vor Auslieferung der Möbel von ihren Kunden erhalten und der Beklagten zwecks Einziehung übergeben hatte. Sie verpflichtete sich, für die Umschreibung des Flüchtlingskredits der Firma SVHP ft Co. auf den Kläger besorgt zu sein und "einen weiteren in Anlauf befindlichen Flüchtlingskredit in Höhe von 6.000,—DM zu Gunsten der Firma VflHBHI & Sohn auszureichen.w Oktober 1952 legte die Beklagte dem Kläger einen Vertragsentwurf über den Verkauf der ihr zur Sicherung übereigneten Betriebseinrichtungsgegenstände vor. Der Kläger führt den Zusammenbruch seiner Firma auf den Vertrag mit der Beklagten vom 4. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, weil ihre Leistung und die des Klägers ausgeglichen gewesen seien, sie auch nicht dessen Hotlage ausgenützt habe. Das Landgericht hat dem Verlangen des Klägers entsprechend durch ffeilurteil zunächst über den ersten Peststellungsantrag entschieden und den Vertrag vom 4. Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen mit dem Antrag, festzustellen, daß er der Beklagten aus dem Vertrag vom 4. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurUokgewiesen und festgestellt, daß der Beklagten gegen den Kläger aus dem Vertrag vom 4* Dezember 1950 keine Oeld-forderung mehr zustehe. 1. ) Das-Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Kläger mit seinem vor dem Landgericht gestellten Antrag, die Nichtigkeit des Vertrags vom 4. Dezember 1950 festzu-steilen, und mit dem Antrag im Berufungsverfahren, festzustellen, daß der Beklagten aus dem Vertrag vom 4» Dezember 1950 gegen ihn keine Geldforderung mehr zustehe, dasselbe Ziel verfolgt hat, nämlich die gerichtliche Feststellung. daß er nicht verpflichtet sei, der Beklagten für die Schulden der Firma SBM & Co. einzustehen. Es erblickt deshalb in dem im Berufungsverfahren geänderten Antrag des Klägers lediglich eine Klarstellung seines mit dem ersten Antrag verfolgten Klagebegehrens« Hiergegen hat die Revision nichts vorgetragen. schriebenen Beträge von 2.700,— DM und 8.763,— DM wäre noch nicht über die Rechtswirksamkeit der vom Kläger in dem Vertrag vom 4. Auch hat der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß er der Beklagten auf Grund des Vertrags vom 4. Las Berufungsgericht hält den Vertrag vom 4, Lezem-ber 1950 für nichtig, weil die Leistung des Klägers und die Gegenleistung der Beklagten in einem auffälligen Mißverhältnis gestanden hätten und die Beklagte in dem Bestreben, ihre größtenteils uneinbringbaren Forderungen gegen die Firma & Co„ zu retten, bewußt die kaufmänni- 1.) Bei der Entscheidung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, sind die gesamten Umstände des gegebenen Falles zu würdigen; und zwar kommt es auf die Sachlage bei Abschluß des Vertrags an0 Las spätere Verhalten einer Partei kann allenfalls einen Schluß auf die von ihr mit dem Vertrag verfolgten Absichten rechtfertigen. der Part eien bejaht das Berufungsgericht schon deshalb, weil der Kläger lediglich für die Überlassung des Gebrauchs der Maschinen, Werkzeuge und. . a) Lie Beklagte hat dem; Kläger nicht bloß Maschinen• Werkzeuge und-er|ie Büroeinrichtung überlassen, sondern einen eingerichteten Schreinereibetrieh0 Damit war der Kläger in die Lage versetzt, unter Einsatz von 17 Arbeitskräften die ihm erhebli-che Gewinne einbrachten« Darin liegt eine Leistung der Beklagten, die das Berufungsgericht, in dem es den Facon-wert des Geschäftes mit "Null" ansetzte, nicht richtig bewertet hat. c) Bedenken gegen das Urteil bestehen namentlich insofern, als das Berufungsgericht die Leistung des Klägers nach dem vollen Betrag der von ihm übernommenen Schulden der Firma SMHM Ä Co. bewertet. In Betracht kommt auch, daß die Beklagte den Wert der ihr von Co. übereigneten Gegenstände noch auf ihre Forderungen anzurechnen hatte. d) Auch in der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen Flüchtlingskredit von 6.000,— DM zu verschaffen, lag eine Leistung der Beklagten« Woher die Mittel für diesen Kredit stammen sollten, 1st unerheblich. 2.) Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe in dem Bestreben, die der Firma SflÜ & Co. gewährten Kreditbeträge zurückzuerlangen, bewußt die kaufmännische Unerfahrenheit und Existenzangst des Klägers ausgenutzt, um ihn unverhältnismäßige Verpflichtungen übernehmen zu lassen, greift die Revision mit Recht an. Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, der Betrieb habe uin geraumer Zeit” zusammenbrechen müssen und die Beklagte habe mit dem ttsicheren Zusammenbruch" gerechnet, nicht begründet . Dezember 1950 wegen Verstoßes gegen § 158 Abs. 1 BOB als nichtig bezeichnen und die Feststellung treffen zu können, daß der Beklag-ten deshalb daraus gegen den Kläger keine Forderungen mehr zustehen. Das angefochtene Urteil war daher auf die Hevi-sion der Beklagten aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 280 ZPO § 153 BGB
CovertragenFirmaBetragBerufungsgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

* ?	«V
YII ZB 225/58
VerkUndet	2339	031
am 10. Dezember 1959 WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäft ssteile
 Im Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der KflB- und StflHBHV	i.	V.	,	Anstalt
 des Öffentlichen Rechts» vertreten durch ihren Verwaltungsrat »dieser vertreten durch den landrat des Landkreises cflh
 Beklagten» Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Schreinermeister Franz W(
Haus Kr. 0»
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Vinkelmann, Erbel und Dr. Vogt
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in KÜrnberg vom 18. Juni 1958 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
I:
"J
Tatbestand:
Der Kläger besaß früher im Sudetenland eine Schrei-.-nerei. Er ist 1949 aus russischer Gefangenschaft zu seiner inzwischen vertriebenen Familie zurückgekehrt. Zunächst war er arbeitslos, dann fand er eine Stelle als Werkmeister in dem nur mit sechs ungelernten Arbeitern arbeitenden FlUchtlingsbetrieb SSP& Co, Möbel- und Holzwarenfabrikation in OHM, der schon damals wegen Überschuldung vor dem Zusammenbruch stand. Die Beklagte hatte gegen die Firma SH^ & Co. aus einem Flüohtlingsproduktivkredit eine Forderung von 10.000,'— DM und eine Kontokorrentforderung von 10.679,78 DM. Der Flüchtlingsproduktivkredit war durch die ihr Übereigneten Maschinen, Werkzeuge und Büroeinrich-tungsgegenstände ”nur einigermaßen* gesichert..Für den Kontokorrentkredit besaß sie Kundenwechsel, die die Firma SHft & Co. zu dem Teil schon vor Auslieferung der Möbel von ihren Kunden erhalten und der Beklagten zwecks Einziehung übergeben hatte. Diese Wechsel beliefen sich auf insgesamt 16,000,— DM.
Die Betriebsräume hatte die Firma SHH ft Co. von dem Steuerberater	gemietet.	Dieser	befürchtete,	nicht
 mehr die laufenden Mieten zu erhalten. Auf sein Verlangen überließ ihm der Inhaber der Firma S(HM ft Co. im August 1950 die kaufmännische Leitung des Betriebs. Da der Betrieb trotzdem nicht gesundete, tauchte im November 1950 der Plan auf, ihn dem Kläger zu Übertragen. HHH war es gerade gelungen, einige Aufträge für den Betrieb zu erhalten.
Am 15. November 1950 eröffnete der Kläger das neue Geschäft nW4HMH>& Sohn, Möbelfabrikation und Sauschreinerei, OSB«1' Von	mietete	er	die	Bäume.	Die Beklag-
te überließ ihm die ihr von der Firma SflH ft Co. zur Sicherung übereignete Betriebseinrichtung. Naoh längeren

Ir*
t
i
t
 
Verhandlungen schlossen der Kläger und die Beklagte am 4. Dezember 1950 einen schriftlichen Vertrag#
Darin wurden die Forderungen der Beklagten gegen die Firma SHP & Oo. mit 10.000,— DM und 10.679,78 DM festgelegt. Die Beklagte überließ dem Kläger leihweise die Einrichtung des SflV sehen Betriebs. Die einzelnen Maschinen, Werkzeuge und Büroeinrichtungsgegenstände waren in einer Anlage aufgeführt. Sie verpflichtete sich, für die Umschreibung des Flüchtlingskredits der Firma SVHP ft Co. auf den Kläger besorgt zu sein und "einen weiteren in Anlauf befindlichen Flüchtlingskredit in Höhe von 6.000,—DM zu Gunsten der Firma VflHBHI & Sohn auszureichen.w Der Kläger übernahm gegenüber der Beklagten selbstschuldnerisch die. Schulden der Fiima SQD ft Co. Er nahm ferner davon Kenntnis, daß zur Abdeckung dieser Schulden der Beklagten Kundenwechsel über 16.000,— DM, "die jedenfalls bis zu dem Hälftebetrag valutiert werden können", zur Verfügung standen. Die Einlösungsbeträge sollten von der Gesamtschuld abgezogen werden. Der Kläger verpflichtete sich gegenüber der Beklagten, 7cn den Wechselakzeptanten gerügte Mängel an den i&pen von der Firma	&	Co.	gelieferten	Möbeln
 auf seine Kosten zu beheben. Schließlich verpflichtete sich der Kläger, die Beklagte auf Verlangen Uber alle Geschäftsvorgänge und den jeweiligen Vermögens- und Geschäfts status zu unterrichten.
Der Kläger machte zunächst gute Geschäfte. Er bekam von der Beklagten zwar nicht den Flüchtlingskredit von 6.000,— DM, wohl aber einen Kontokorrentkredit bewilligt, der im Durchschnitt 5.000,— DM, zeitweise 8.000,— DM erreichte. ITm die Wende 1951/1952 erhielt er einen großen Auftrag auf Lieferung von Stühlen für die Besatzungsmacht, wodurch er Anfang 1952 in die Lage versetzt war, seinen Kontokorrentkredit völlig auszugleichen. Im März 1951 erhielt er einen billigen Aufbauhilfekredit von 5.000,—• DM
~ 4 -
bewilligt, den die Beklagte an ihn auszuzahlen hatte« 2,700»— DM hiervon, die für Betriebsmittel bestimmt waren, behielt die Beklagte jedoch ein und schrieb sie dem Konto der Firma SMBl & Co. gut. Als das eigene Kontokorrentkonto des Klägers am 10. April 1952 einen Habensaldo von ca. 11.500,— DM erreichte, Übertrug die Beklagte 8.763;— DM hiervon auf das Bückwechselkonto der Firma Sflpl & Co., wodurch dieses ausgeglichen wurde.
Am 23. Oktober 1952 legte die Beklagte dem Kläger einen Vertragsentwurf über den Verkauf der ihr zur Sicherung übereigneten Betriebseinrichtungsgegenstände vor.
Der Kaufpreis war mit 25.029,11 DM angegeben. Die auf die Schulden der Firma	&	Co,	gutgeschriebenen	Beträge
 von 2.700,— DM und 8.763,— DM wollte die Beklagte anrechnen. Der Restbetrag sollte dem Kläger auf jederzeitigen Widerruf gestundet und damit sein laufendes Konto belastet werden. Alle verkauften Gegenstände sollten bis zur Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Beklagten bleiben. Diesen Vertragsentwurf zu unterzeichnen, lehnte der Kläger ab, desgleichen einen über einen Kaufpreis von 22.329,11 DM lautenden.
Von Beginn des Jahres 1953 ab verfiel der Betrieb des Klägers zusehends; am 7. Juli 1953 wurde er geschlossen.
Der Kläger führt den Zusammenbruch seiner Firma auf den Vertrag mit der Beklagten vom 4. Dezember 1950 zurück. Br hält diesen Vertrag für sittenwidrig und die Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichtet.
Br hat geklagt mit den Anträgen:
1)	festzusteilen, dafi der Vertrag vom 4. Dezember 1950 nichtig sei;
 
2)	die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.700,— DM und 8.763*— DM nehst Zinsen zu zahlen;
3)	festzustellen, daß die Beklagte ihm den aus der Einbehaltung der 2.700,— DM
und der 8.763*— DM entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, weil ihre Leistung und die des Klägers ausgeglichen gewesen seien, sie auch nicht dessen Hotlage ausgenützt habe. -
Das Landgericht hat dem Verlangen des Klägers entsprechend durch ffeilurteil zunächst über den ersten Peststellungsantrag entschieden und den Vertrag vom 4. Dezember 1950 für nichtig erklärt.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen mit dem Antrag, festzustellen, daß er der Beklagten aus dem Vertrag vom 4. Dezember 1950 nichts mehr schulde.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurUokgewiesen und festgestellt, daß der Beklagten gegen den Kläger aus dem Vertrag vom 4* Dezember 1950 keine Oeld-forderung mehr zustehe.
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit das Landgericht ihr stattgegeben hat. Der Kläger bittet, die Revision der Beklagten zurü. k-zuweisen.
 
*3
Ent scheidunasgrUndes I.
1.	) Das-Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Kläger mit seinem vor dem Landgericht gestellten Antrag, die Nichtigkeit des Vertrags vom 4. Dezember 1950 festzu-steilen, und mit dem Antrag im Berufungsverfahren, festzustellen, daß der Beklagten aus dem Vertrag vom 4» Dezember 1950 gegen ihn keine Geldforderung mehr zustehe, dasselbe Ziel verfolgt hat, nämlich die gerichtliche Feststellung. daß er nicht verpflichtet sei, der Beklagten für
 die Schulden der Firma SBM & Co. einzustehen. Es erblickt deshalb in dem im Berufungsverfahren geänderten Antrag des Klägers lediglich eine Klarstellung seines mit dem ersten Antrag verfolgten Klagebegehrens« Hiergegen hat die Revision nichts vorgetragen.
2.	) Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß das
 Feststellungsbegehren nicht nur die rechtlichen Voraussetzungen der «noch im ersten Rechtszuge anhängigen-Zahlungs-klage betrifft, sondern selbständige, weiterreichende Bedeutung hat. Mit der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der von ihr den Konten der Firma	&	Co. gutge-
schriebenen Beträge von 2.700,— DM und 8.763,— DM wäre noch nicht über die Rechtswirksamkeit der vom Kläger in dem Vertrag vom 4. Dezember 1950 erklärten Schuldübernahme entschieden. Auch hat der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß er der Beklagten auf Grund des Vertrags vom 4. Dezember 1950 nicht für die Schulden der Firma 9MB & Co. einstehen muß. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der ein Feststellungsurteil (§ 256 Z?0)
und nicht bloß ein Zwischenfeststellungsurteil (§ 280 ZPO) darstellenden Entscheidung des Berufungsgerichts sind demnach gegeben.
Las Berufungsgericht hält den Vertrag vom 4, Lezem-ber 1950 für nichtig, weil die Leistung des Klägers und die Gegenleistung der Beklagten in einem auffälligen Mißverhältnis gestanden hätten und die Beklagte in dem Bestreben, ihre größtenteils uneinbringbaren Forderungen gegen die Firma	&	Co„ zu retten, bewußt die kaufmänni-
sche Unerfahrenheit des Klägers ausgenutzt habe, um ihn die unverhältnismäßigen "Verpflichtungen übernehmen zu lassen (§ 138 Ab So 1 BC-B) .
1.) Bei der Entscheidung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, sind die gesamten Umstände des gegebenen Falles zu würdigen; und zwar kommt es auf die Sachlage bei Abschluß des Vertrags an0 Las spätere Verhalten einer Partei kann allenfalls einen Schluß auf die von ihr mit dem Vertrag verfolgten Absichten rechtfertigen.
Ein auffälliges Mißverhältnis zwischen: den Leistungen . der Part eien bejaht das Berufungsgericht schon deshalb, weil der Kläger lediglich für die Überlassung des Gebrauchs der Maschinen, Werkzeuge und. Büroeinrichtung die Schulden der Firma	Co.	in	Höhe	von	20<>679?78 DM, liehst den
 Zinsverpflichtungen hieraus übernahm. Mit dieser Gegenüberstellung sind, was die Revision mit Puecht rügt, nicht alle bei Yertragsschluß gegebenen Umstände gewürdigt. Auch sind die beiderseitigen Leistungen, namentlich die der Beklagten, nicht zahlenmäßig festgelegt, was erforderlich "ist f '..um' ein Mi ß v eh|iä|ä||hl & tlbind e ut ig fest st eilen zu können.
. a) Lie Beklagte hat dem; Kläger nicht bloß Maschinen• Werkzeuge und-er|ie Büroeinrichtung überlassen, sondern einen eingerichteten Schreinereibetrieh0 Damit war der Kläger in die Lage versetzt, unter Einsatz von 17 Arbeitskräften
 
alsbald zwei große Aufträge auszuführen. die ihm erhebli-che Gewinne einbrachten« Darin liegt eine Leistung der Beklagten, die das Berufungsgericht, in dem es den Facon-wert des Geschäftes mit "Null" ansetzte, nicht richtig bewertet hat. Daß die Firma	Co.	heruntergewirt-
schäftet war. ist nicht entscheidend, denn der Kläger hat nicht deren Geschäft übernommen und fortgeführt, sondern unter eigener Firma ein neues Geschäft eröffnet. Das hat ihm die Beklagte ermöglicht.
b)	Das Berufungsgericht geht von dem von der Beklagten mit 15.000,— DM angegebenen Wert der Maschinen, Geräte
 und Binrichtungsgegenstände aus. Es hält eine jährliche	?
Verzinsung und Amortisation in Höhe von 20 £ für angemessen und errechnet so einen monatlichen Mietwert von 250. — DM.	j
Hierbei hat es, wie ausgeführt, den Wert des einge-	*
richteten Schreinereibetriebs nicht in Bechnung gestellt.	j
Darüberhinaus lassen die Ausführungen im angefochtenen	J
Urteil auch nicht ausreichend erkennen, daß die Hechnungs-	J
methode des Berufungsgerichts, das keinen Sachverständigen	J
hinzugezogen hat, richtig ist. Um die Leistung der Beklag-	|
ten bewerten zu können, muß auch auf die Zeitdauer, für	j
den der Schreinereibetrieb dem Kläger überlassen sein soll- J te, abgestellt werden. Diese ist gegebenenfalls durch Auslegung des Abkommens vom 4. Dezember 1950 zu ermitteln \§§ 153, 157 BGB). Der monatliche Mietwert einerseits, die von dem Kläger übernommene Schuldenlast andererseits,	,
sind keine vergleichbaren Größen.
c)	Bedenken gegen das Urteil bestehen namentlich insofern, als das Berufungsgericht die Leistung des Klägers nach dem vollen Betrag der von ihm übernommenen Schulden der Firma SMHM Ä Co. bewertet. In Ziffer 5 des Vertrags heißt es, daß zur Abdeckung dieser vom Kläger übernommenen Schuld Kundenwechsel über 16.000,— DM zur Verfügung standen, wdie jedenfalls bis zu dem Hälftebetrag valutiert werden
<«
können" 5 und daß die BinlÖsungsbeträge von der Gesamt-schuld in Abzug zu bringen seien. Auch wenn die Beklagte nach der Auslegung des Berufungsgerichts damit nicht ohne Rücksicht auf die aus den Wechseln eingehenden Beträge die Anrechnung eines bestimmten Betrags auf die Übernommene Schuld garantiert hat, so geht es doch nicht an, in der Zusage der Beklagten "keine echte lei stung" zu sehen. Um die von dem Kläger übernommene Schuldenlast richtig bewerten zu können, muß die Höhe der auf die Wechsel zu erwarten gewesenen Beträge geschätzt werden, wobei die später tatsächlich eingegangenen Beträge einen Anhaltspunkt bilden können.
In Betracht kommt auch, daß die Beklagte den Wert der ihr von	Co. übereigneten Gegenstände noch auf
 ihre Forderungen anzurechnen hatte.
d)	Auch in der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen Flüchtlingskredit von 6.000,— DM zu verschaffen, lag eine Leistung der Beklagten« Woher die Mittel für diesen Kredit stammen sollten, 1st unerheblich. Von Bedeutung kann es deshalb sein, ob der Kläger, was die Beklagte bestreitet, sich ernstlich um die Bewilligung dieses Kredits bemüht hat, ferner ob etwa die Beklagte anstelle dieses Kredits dem Kläger den Kontokorrentkredit eröffnet hat.
2.) Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe in dem Bestreben, die der Firma SflÜ & Co. gewährten Kreditbeträge zurückzuerlangen, bewußt die kaufmännische Unerfahrenheit und Existenzangst des Klägers ausgenutzt, um ihn unverhältnismäßige Verpflichtungen übernehmen zu lassen, greift die Revision mit Recht an. Die Ursache dafür, daß der Kläger, der inzwischen erhebliche Gewinne erzielt und seine eigene Bankschuld abgetragen hatte, im Jahre 1953 seinen Geschäftsbetrieb schließen mußte, ist nicht geklärt. Ob der Kläger den Zusammenbruch -
durch fehlerhafte Dispositionen verursacht hat, ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht unerheblich. Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, der Betrieb habe uin geraumer Zeit” zusammenbrechen müssen und die Beklagte habe mit dem ttsicheren Zusammenbruch" gerechnet, nicht begründet .
Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen somit noch nicht aus, um den Vertrag vom 4. Dezember 1950 wegen Verstoßes gegen § 158 Abs. 1 BOB als nichtig bezeichnen und die Feststellung treffen zu können, daß der Beklag-ten deshalb daraus gegen den Kläger keine Forderungen mehr zustehen. Das angefochtene Urteil war daher auf die Hevi-sion der Beklagten aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Glanzmann	Ri et sehe 1	Dr. Winkelmann
 Erbel
Dr. Vog