Diese war zunächst auf der Grundlage geplant, daß die OHG die Öfen von der Klägerin kaufen und im eigenen Namen für eigene Rechnung vertreiben sollte. Diese von der Klägerin ausgestellten Wechsel hatte die OHG in der Zeit von Februar bis April 1957 mit Rücksicht auf ihre Kaufpreisschuld an die Klägerin akzeptiert, hatte die' Wechsel aber bei Fälligkeit nicht eingelöst. Die Beklagten haben aufgerechnet mit einem Schadensersatzanspruch, den sie u.a. daraus herleiten, daß die Klägerin den nach Auffassung der Beklagten zustandegekommenen Handelsvertretervertrag schuldhaft verletzt habe. Hilfsweise haben sie geltend gemacht, die Klägerin hafte ihnen mindestens aus Verschulden bei Vertragsverhand-lungen auf das Vertrauensinteresse in Höhe von 58.934,56 DM zuzüglich einer Vergütung für ihre Tätigkeit. Das Berufungsgericht stellt fest, es sei kein Vertrag; zustandegekommen, der die Klägerin zu Öfenlieferungen über den Zeitpunkt des Verhandlungsabbruchs im April 1957 hinaus verpflichtet hätte. Feststellung: ri des Berufungsgerichts, auch der von den Parteien angestrebte Generalvertretervertrag sei nicht zustande gekommen. Sie meint,, die OHG habe das Vertragsangebot der Klägerin vom 14« Februar 1957 wirksam angenommen. 1) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht das frühere Vorstandsmitglied der Klägerin Dr. W^(H|nicht als Zeugen gemäß dem Beweisantritt der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 11. Marz 1957 habe Dr. WJHB niemals zu dem Ausdruck gebracht, daß er schon jetzt eine Antwort der Beklagten auf das Schreiben der Klägerin vom 14. Bei allen Besprechungen während dieser Messe sei man jedoch schon davon ausgegangen, daß der Vertrag geschlossen worden sei; beide Beklagten hätten Dr. V/flü gegenüber bereits eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß sie mit dem Schreiben vom 14. Es ist nicht denkbar, daß die Beklagten auf der Kölner Messe sowohl die Annahme des Vertragsangebots der Klägerin erklärten als auch die Erklärung abgaben, sie wollten Uber die Annahme des Angebots erst nach der Messe entscheiden. a) Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte den Rechtsanwalt Dr. sflBB als Zeugen darüber vernehmen müssen, daß der am 21. Februar 1957 von dem Beklagten de B^^ der Klägerin überreichte abweichende Vertragsentwurf “gegebenenfalls sofort zurückgezogen werden sollte“, woraus zu folgern sei, daß in der Überreichung dieses Gegenentwurfs keine Ablehnung des Angebots vom 14. b) Das Berufungsgericht stützt sich auf die Unterredung der Parteien vom 20. aa) Die Revision weist darauf hin, beide Parteien seien an einem baldigen Vertragsschluß interessiert gewesen, die Beklagte wegen des von der OHG bereits in das Geschäft investierten erheblichen Werbeaufwands, die Klägerin, weil sie für 1957 die Produktion von 8.000 Ölöfcn eingüprlant gehabt habe. Die genannten Umstände zwangen es nicht zu der Annahme, daß der Vertrag auf der Grundlage des Angebots vom 14. bb) Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte der Bekundung Dr. WflH, über die neuen Abmachungen sei "ein neuer Vertrag'1 zu schließen, entnehmen müssen, daß die Parteien "am 20. c) Da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, daß das Angebot der Klägerin jedenfalls infolge der Verhandlung von 20* März 1957 erloschen war, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Erklärung der Vertragsannahme am 22. Das Berufungsgericht verneint eine Schadensersatz-pflicht der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen für ihr Verhalten bis zu dem 20. 1) Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte den Werbeaufwand der Beklagten für den Verkauf von Ölöfen nicht nach Zeitabschnitten aufteilen dürfen. V/enn die Beklagten in Erwartung eines demnächstigen Vertragsschlusses Aufwendungen gemacht haben, ohne daß ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin diese Erwartung bei ihnen geweckt oder genährt hat, so gehen diese Das Berufungsgericht stellt fest, daß ein Verschulden der Beklagten bei Vertragsverhandlungen bis zura 20. Daher können, selbst wenn die Klägerin sich in der Folgezeit schuldhaft verhalten haben sollte, die Beklagten von ihr allenfalls Ersatz für den ihnen dadurch verursachten, d.h. nach diesem Zeitpunkt entstandenen Schaden (Werbeaufwand) fordern. 'Das Berufungsgericht brauchte aber diesen Umständen nicht zu entnehmen, daß die Klägerin die Beklagten vor dem genannten Zeitpunkt schuldhaft zu Werbeaufwendungen veranlaßt hätte, indem sie in ihnen etwa das Vertrauen auf eine in Wahrheit nicht vorhandene Vertragsbereitschaft geweckt oder genährt hätte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin mindestens bis zu dem 20. Die Klägerin hat die Beklagten auch nicht darüber irregeführt * daß bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Vertrag geschlossen war. und ob die Beklagten daraus eine Haftung der Klägerin nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen herloiten können. 3) Die Revision verkennt nicht, daß die Beklagten durch die Vertragsverhandlungen keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Abschluß eines Vertrages erworben haben. Auch dann ist die Ablehnung des Vertrages in aller Regel kein schuldhaftes Verhalten, das den Ablehnenden dazu verpflichten würde, seinem Verhandlungspartner die von diesem gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Vielmehr kann der, der die Verhandlungen abgebrochen hat, nur dann zu dem Ersatz von Aufwendungen seines Verhandlungspartners verpflichtet sein, wenn er durch sein früheres Verhalten in diesem schuldhaft das Vertrauen geweckt oder genährt hatte, der Vertrag werde mit Sicherheit Zustandekommen (vgl.
yiI__ZR 224/60 Verkündet am 17■ Mai 1962, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2225 098 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1) des Kaufmanns Hans 2) des Kaufmanns C[ beide in Bad TflMBPälleei Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die V®werke AG in SjHHB(Hann.), vertreten durch ihren Vorstand Willy HflHBund Viktor BeJHIH^ Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof« Dr. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom -17i‘,:..Mai\ 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil dos 7 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 18. Februar I960 wird zurückgev/iesen. Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Im Jahre 1956 trat die Klägerin, welche damals u.a. ölöfen herstellte, in Geschäftsverbindung zu der inzwischen in Handelsregister gelöschten offenen Handelsgesellschaft (im folgenden "OHG"), deren Gesellschafter die Beklagten waren. Die Klägerin verkaufte der OHG rund 4.350 ölÖfen. Die Parteien verhandelten auch über eine langfristige Zusammenarbeit. Diese war zunächst auf der Grundlage geplant, daß die OHG die Öfen von der Klägerin kaufen und im eigenen Namen für eigene Rechnung vertreiben sollte. __ Als sich herausstellte, daß die OHG die von der Klägerin als Sicherheit geforderte Grundschuld nicht stellen konnte, bei der Bezahlung der gekauften Öfen mit rund 100.000 DM im Rückstand blieb und diesen Rückstand auch durch Zessionen nicht abdeckte, schlug die Klägerin vor, die OHG solle die Ölöfen als ihre Generalvertreterin gegen Provision vertreiben. Auf dieser Grundlage verhandelten die Parteien seit November 1956. Am 26. Januar 1957 arbeiteten die Parteien einen Vertragsentwurf aus, der ihnen zur nochmaligen Prüfung zugeleitot werden sollte. Dementsprechend übersandte die Klägerin am 14. Februar 1957 einen von ihr Unterzeichneten Vertragstext, in dem auch noch Änderungswünsche des Beklag-ten de DflHvom 31» Januar 1957 berücksichtigt waren, und bat um Gegenzeichnung und Rücksendung. Am 21. Februar 1957 übergab der Beklagte de BfHI der Klägerin anläßlich einer Unterredung einen eigenen abweichenden Vertragsentwurf. Am 20. März 1957 kam es zu einer weiteren Unterredung zwischen der Klägerin und dem Beklagten de Bfgo Der Inhalt beider Unterredungen ist streitig. - 3 Am 22. März 1957 erhielt die Klägerin mit der Post das Vertragsexemplar zurück, das sie am 14. Februar 1957 der OHG übersandt hatte. Es war vom Beklagten de B^Bim Namen der OHG unterzeichnet, und zwar mit Datum vom 18. Marz 1957. Die Klägerin antwortete der OHG sofort, der Vertrag sei nicht zustande gekommen, über seinen Inhalt müsse neu verhandelt werden, daran könne auch die Übersendung des unterschriebenen Exemplars nichts ändern. Am 9» und 10. April 1957 übersandte die Klägerin der OHG noch Werbematerial. Am 10. April 1957 forderte sie vom Beklagten de er solle ihr Angestellter werden. Das lehnte dieser ab. Darauf untersagte die Klägerin der OHG am 16. April 1957j weiter für sie als MGeneralvcrtreterinn aufzutreten, und kündigte am 25. Mai 1957 den strittigen Vertrag vorsorglich fristlos. Die Klägerin hat Wechsel in Höhe von insgesamt 50.000 DM nebst Zinsen und Spesen eingeklagt. Diese von der Klägerin ausgestellten Wechsel hatte die OHG in der Zeit von Februar bis April 1957 mit Rücksicht auf ihre Kaufpreisschuld an die Klägerin akzeptiert, hatte die' Wechsel aber bei Fälligkeit nicht eingelöst. Die Beklagten haben aufgerechnet mit einem Schadensersatzanspruch, den sie u.a. daraus herleiten, daß die Klägerin den nach Auffassung der Beklagten zustandegekommenen Handelsvertretervertrag schuldhaft verletzt habe. Die Beklagten haben das ihnen aus diesem Rechtsgrunde zu ersetzende Erfüllungsinteresse für 1957 auf 150.760 DM beziffert. Hilfsweise haben sie geltend gemacht, die Klägerin hafte ihnen mindestens aus Verschulden bei Vertragsverhand-lungen auf das Vertrauensinteresse in Höhe von 58.934,56 DM zuzüglich einer Vergütung für ihre Tätigkeit. Den die Klageforderung übersteigenden Betrag ihres Schadensersatzanspruchs haben die Beklagten in Höhe eines Teilbetrages von 6.100 DM nebst Zinsen widerklagend geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Y/iderklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberiandesgericht durch Teilurteil die Abweisung der Y/iderklage bestätigt, hat aber über die Klage noch nicht entschieden. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren V/ider-klageantrag weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurück zuweisen. Entseheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht stellt fest, es sei kein Vertrag; zustandegekommen, der die Klägerin zu Öfenlieferungen über den Zeitpunkt des Verhandlungsabbruchs im April 1957 hinaus verpflichtet hätte. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wird auch von der Revision nicht angegriffen. Die Revision wendet sich aber gegen die weitere-! Feststellung: ri des Berufungsgerichts, auch der von den Parteien angestrebte Generalvertretervertrag sei nicht zustande gekommen. Sie meint,, die OHG habe das Vertragsangebot der Klägerin vom 14« Februar 1957 wirksam angenommen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkte sind jedoch frei von Rechtsirrtum. 1) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht das frühere Vorstandsmitglied der Klägerin Dr. W^(H|nicht als Zeugen gemäß dem Beweisantritt der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 11. Januar I960, S. 8, vernommen habe. Die Rüge ist nicht begründet. An der genannten Schriftsatzstelle hatten die Beklagten behauptet: Anläßlich des Zusammenseins auf der Kölner Messe vom 8. bis 12. Marz 1957 habe Dr. WJHB niemals zu dem Ausdruck gebracht, daß er schon jetzt eine Antwort der Beklagten auf das Schreiben der Klägerin vom 14. Februar 1957 erwarte; vielmehr sei es eine unausgesprochene Selbstverständlichkeit zwischen den Beteiligten gewesen, daß die Antwort der Beklagten erst nach Ende der Messe habe erfolgen können. Bei allen Besprechungen während dieser Messe sei man jedoch schon davon ausgegangen, daß der Vertrag geschlossen worden sei; beide Beklagten hätten Dr. V/flü gegenüber bereits eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß sie mit dem Schreiben vom 14. Februar 1957 einverstanden seien. Über diesen Vortrag der Beklagten brauchte das Berufungsgericht keinen Beweis zu erheben. Denn er ist in sich widerspruchsvoll und daher nicht schlüssig. Es ist nicht denkbar, daß die Beklagten auf der Kölner Messe sowohl die Annahme des Vertragsangebots der Klägerin erklärten als auch die Erklärung abgaben, sie wollten Uber die Annahme des Angebots erst nach der Messe entscheiden. Das eine schließt das andere aus. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Erörterung, ob das Berufungsgericht den Beweisanträg mit der Begründung ablehnen konnte, es handele sich um eine "wiederholte” Ver-iiehmung (§ 398 Abs. 1 ZPO). 2) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Angebot der Klägerin vom 14. Februar 1957 sei infolge anderweitiger Abreden bereits “gegenstandslos" (d.h. erloschen) gewesen, als die OHG am 22. März 1957 ihre Annahmeerklärung der Klägerin übermittelte. a) Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte den Rechtsanwalt Dr. sflBB als Zeugen darüber vernehmen müssen, daß der am 21. Februar 1957 von dem Beklagten de B^^ der Klägerin überreichte abweichende Vertragsentwurf “gegebenenfalls sofort zurückgezogen werden sollte“, woraus zu folgern sei, daß in der Überreichung dieses Gegenentwurfs keine Ablehnung des Angebots vom 14. Februar 1957 erblickt werden könne« Das Berufungsgericht hat das jedoch unterstellt und brauchte daher den angebotenen Beweis nicht zu erheben. b) Das Berufungsgericht stützt sich auf die Unterredung der Parteien vom 20. März 1957. 2s entnimmt der Aussage des Dr. damaligen Vorstandsmitglieds der Klägerin, daß die Parteien an diesem Tage übereingekommen seien, ver- v- ■>* schiedene Punkte anders zu regeln als im Entwurf vom 14. Februar 1957 vorgesehen, und dementsprechend neu zu verhandeln. Das Berufungsgericht schließt daraus, daß die Parteien am 20. März 1957 übereinstimmend das Angebot der Klägerin vom 14. Februar 1957 als überholt und erledigt angesehen hätten, so daß die Beklagte es danach nicht mehr wirksam habe annehmen können. Diese tatrichterliche Würdigung der Zeugenaussage ist für das Revisionsgericht bindend. V/as die Revision dagegen vorbringt, läuft darauf hinaus, ihre eigene,keinesfalls zwingende Würdigung an die Stelle der VYürdigung des Berufungsgerichts zu setzen. Damit können die Beklagten in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. aa) Die Revision weist darauf hin, beide Parteien seien an einem baldigen Vertragsschluß interessiert gewesen, die Beklagte wegen des von der OHG bereits in das Geschäft investierten erheblichen Werbeaufwands, die Klägerin, weil sie für 1957 die Produktion von 8.000 Ölöfcn eingüprlant gehabt habe. Das mag sein. Es ist aber nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht diese Umstände, auf dierer: im Urteil ausdrücklich hinweist, übersehen haben sollte. Die genannten Umstände zwangen es nicht zu der Annahme, daß der Vertrag auf der Grundlage des Angebots vom 14. Februar 1957 bindend zustande gekommen sei und die Parteien am 20. März 1957 nur über eine demnächstige Abänderung des Vertrages verhandelt hätten. Der Vertrag war nämlich an diesem Tage noch gar nicht geschlossen; denn die Annahmeerklärung der OHG ist unstreitig erst am 22. März 1957 bei der Klägerin eingegangen. bb) Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte der Bekundung Dr. WflH, über die neuen Abmachungen sei "ein neuer Vertrag'1 zu schließen, entnehmen müssen, daß die Parteien "am 20. März 1957 bereits vom Bestehen eines Vertrages" ausgegangen seien. Das geht fehl. Das Berufungsgericht hat die Aussage des Dr. WM vielmehr rechtlich einwandfrei gewürdigt. 8 c) Da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, daß das Angebot der Klägerin jedenfalls infolge der Verhandlung von 20* März 1957 erloschen war, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Erklärung der Vertragsannahme am 22. März 1957 ohnedies verspätet war, wie das Berufungsgericht annimmt. II. Das Berufungsgericht verneint eine Schadensersatz-pflicht der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen für ihr Verhalten bis zu dem 20. März 1957. Dagegen hat es in dem angefochtenen Teilurteil noch nicht darüber entschieden, ob das spätere Verhalten der Klägerin (bis zu dem endgültigen Abbruch der Verhandlungen am 10. April 1957) einen Schadensersatzanspruch der Beklagten rechtfertigt. Es meint, ein solcher Schadensersatzanspruch könne keinesfalls die Hohe der Klageforderung übersteigen, sei daher gegebenenfalls durch die Aufrechnung der Beklagten verbraucht und hindere infolgedessen nicht, die Widerklage jetzt schon abzuweisen. Hiergegen erhebt die Revision eine Reihe von Rügen. Sie sind nicht begründet. 1) Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte den Werbeaufwand der Beklagten für den Verkauf von Ölöfen nicht nach Zeitabschnitten aufteilen dürfen. Das geht fehl. V/enn die Beklagten in Erwartung eines demnächstigen Vertragsschlusses Aufwendungen gemacht haben, ohne daß ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin diese Erwartung bei ihnen geweckt oder genährt hat, so gehen diese Aui Endungen auf ihr eigenes Risiko. Das Berufungsgericht stellt fest, daß ein Verschulden der Beklagten bei Vertragsverhandlungen bis zura 20. März 1957 nicht vorliegt. Daher können, selbst wenn die Klägerin sich in der Folgezeit schuldhaft verhalten haben sollte, die Beklagten von ihr allenfalls Ersatz für den ihnen dadurch verursachten, d.h. nach diesem Zeitpunkt entstandenen Schaden (Werbeaufwand) fordern. 2) Die Revision beruft sich auf die Aktennotiz vom 22. Juli 1956, auf das Schreiben der Klägerin vom 26. November 1956 und auf eine Äußerung des Angestellten Behre der Klägerin von 28. Januar-1957» Anscheinend will sie damit dartun, die Klägerin habe schon vor dem 20. März 1957 zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlungen begangen. 'Das Berufungsgericht brauchte aber diesen Umständen nicht zu entnehmen, daß die Klägerin die Beklagten vor dem genannten Zeitpunkt schuldhaft zu Werbeaufwendungen veranlaßt hätte, indem sie in ihnen etwa das Vertrauen auf eine in Wahrheit nicht vorhandene Vertragsbereitschaft geweckt oder genährt hätte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin mindestens bis zu dem 20. März 1957 vertragsbereit. Die Klägerin hat die Beklagten auch nicht darüber irregeführt * daß bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Vertrag geschlossen war. Die Beklagten wußten vielmehr, daß ein von ihnen vorher gemachter 'Werbeaufwand unter dem Risiko stand, daß die Vertragsverhandlungen doch noch scheitern könnten. Es kann dahinstehen, ob die Übersendung der Prospekte und Preislisten am 9- und 10. April 1957 zu einer Zeit erfolgt ist, als die Klägerin nicht mehr vertragsbereit war, 10 und ob die Beklagten daraus eine Haftung der Klägerin nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen herloiten können. Denn über das Verhalten der Klägerin nach den 20. März 1957 da3 Berufungsgericht in dem angefochtenen Teilurteil noch nicht entschieden» Es kann keine Rede davon sein, daß die Beklagten den. Y/orbeaufwand vor Vertragsabschluß hätten machen müssen» Dazu v/aren sie gegenüber der Klägerin nicht verpflichtet» Es hätte ihnen freigestanden, der Klägerin zu erklären, sie würden keine Werbung treiben, bevor der Vertrag nicht fest ___ abgeschlossen sei» Das haben sie nicht getan. 3) Die Revision verkennt nicht, daß die Beklagten durch die Vertragsverhandlungen keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Abschluß eines Vertrages erworben haben. Sie meint aber, die Klägerin hätte die Verhandlungen angesichts der hohen Werbeaufwendungen der Beklagten nicht ohne triftigen Grund abbrechen dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden. Vertragsverhandlungen, auch wenn sie sich über längere Zeit erstrecken, führen grundsätzlich nicht dazu, die Entschließungsfreiheit der Verhandelnden über Abschluß oder Nichtabschluß des Vertrags einzuengen. Es kann nicht als schuldhaftes, zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verhalten einer Partei angesehen v^erden, wenn sie einen Vertragsschluß schließlich ablehnt. Das gilt auch dann, wenn der andere Teil, wie dem Ablehnenden bekannt v/ar, in der Erwartung, der Vertrag werde demnächst zustande kommen, bereits erhebliche Aufwendungen gemacht hat. Auch dann ist die Ablehnung des Vertrages in aller Regel kein schuldhaftes Verhalten, das den Ablehnenden dazu verpflichten würde, seinem Verhandlungspartner die von diesem gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Vielmehr kann der, der die Verhandlungen abgebrochen hat, nur dann zu dem Ersatz von Aufwendungen seines Verhandlungspartners verpflichtet sein, wenn er durch sein früheres Verhalten in diesem schuldhaft das Vertrauen geweckt oder genährt hatte, der Vertrag werde mit Sicherheit Zustandekommen (vgl. BGH Hä Pa 3j 11 zu § 276 BGB). Davon kann aber hier nach dem oben Gesagten keine Rede sein. Es ist also nicht richtig, wenn die Revision annitat? die Klägerin habe hier mit Rücksicht auf die Aufwendungen der Beklagten die Verhandlungen nur aus triftigen Gründen abbrechen dürfen. Einen Sachverhalt, der die Anwendung des § 826 BGB rechtfertigen würde, haben die Beklagten nicht vorgetragen. III. Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Glanzmann Dr. Winkelmann Erbel Meyer Dr. Vogt