Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 224/07 14. August 2008 in dem Rechtsstreit OLG Schleswig - Az. 4 U 51/07 vom 07.12.2007; LG Kiel - Az. 9 0 69/05 vom 09.02.2007; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 46.953,51 € Dressier Kuffer Kniffka Safari Chabestari Halfmeier