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BGH · VII ZR 223/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 223/90

Dabei hat er sich u.a. auf die "nicht normgerechte Dimensionierung der Auslaufflächen hinter den Spielfeldern" berufen. In diesem Punkt hat schon das Landgericht ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten nicht für gegeben erachtet. Das Berufungsgericht hält die Leistung der Klägerin, was die Maße der Halle angeht, für vertragsgerecht. Der Beklagte stütze sich insoweit auf die Maßrichtlinien des DTB. genschaften auf, entspreche den anerkannten Regeln der Technik und sei auch nicht mit Fehlern behaftet, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch, nämlich als Übungs- und Freizeithalle, aufheben oder mindern könnten. a) Für den Inhalt der Vereinbarungen zwischen den Parteien ist u.a. maßgebend, daß das "Angebot" der Klägerin vom 4. Dezember 1985, mit dem die Vertragsbeziehungen angebahnt wurden, allgemein und ohne Einschränkung die Einhaltung der "Vorschriften des DTB" für alle dort angebotenen Hallen zusagt. Auch wenn es sicfy dabei nicht um zugesicherte Eigenschaften im Rechtssinn handelt, durfte der Beklagte aufgrund dieser Erklärungen bei den Vertragsverhandlungen jedenfalls davon ausgehen, daß alle angebotenen Leistungen dem entsprechen und mit diesem Inhalt zur vertraglich geschuldeten Leistung würden. Das gilt um so mehr, als die Vertragsunterlagen keine Maßangaben enthalten, aus denen die Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften ersichtlich ist. deshalb schon zweifelhaft sein, ob der Beklagte hier, wie das Berufungsgericht annehmen will, die Abweichung von den Normen hätte erkennen können, doch kommt es hierauf letztlich nicht an. Denn bei der hier gegebenen Sachlage konnten die einschlägigen Vorschriften des DTB nur dann nicht Vertragsinhalt werden, wenn der Beklagte die Abweichung kannte. Für das Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, daß eine Benutzbarkeit der Tennishalle im Sinne der Richtlinien der von den Parteien vertraglich vorausgesetzte Gebrauch war, für den die Klägerin Gewähr zu leisten hatte. 2. Soweit die Revision beanstandet, daß dem Beklagten wegen fehlender Zahnleisten lediglich ein Zurückbehaltungsrecht von 12.000 DM zugesprochen wurde, ist das nicht begründet. Die Sache ist allerdings insoweit nicht entscheidungsreif, weil u.a. eine Beweiserhebung zu der von der Klägerin behaupteten Kenntnis des Beklagten aussteht.

hallenmBerufungsgerichtLeistungKlägerinSacheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VII ZR 223/90
Verkündet am 20. Juni 1991 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Manfred Sl
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers ,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. von
 und
gegen
 die Firma HaflHBBI WMi GmbH, führer, Dipl.-Ing. Volker B|
■I) , OT Ml
 vertreten durch den Geschäfts-
DMBl, rMI (wüm
 Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte ,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.	-
und
y/
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Prof. Quack, Hausmann und Dr. Wiebel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juli 1990 aufgehoben, soweit wegen nicht normgerechter Spielfelder zu dem Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Mit Vertrag vom 1./29. April 1986 wurde die Klägerin vom Beklagten mit der Erstellung einer Tennishalle aus ihrem Lieferungsprogramm vom Typ	zu	einem	Preis von
525.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer beauftragt. Vertragsbestandteil war auch die Leistungsbeschreibung. Dem Auftrag vorangegangen war ein als Angebot bezeichnetes Schreiben der Klägerin vom 4. Dezember 1985, in dem es u.a. heißt:
"Unsere Hallen entsprechen den Vorschriften des DTB
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Beim Vertragsschluß waren dem Beklagten die Querschnittzeichnungen der von der Klägerin angebotenen verschiedenen Hallentypen bekannt, die allerdings keine Maßangaben enthalten.
Nach Erstellung wurde die Tennishalle am 25. August 1986 übergeben und abgenommen. Im vorliegenden Rechtsstreit verfolgt die Klägerin ihre als solche nicht streitige restliche Werklohnforderung. Der Beklagte hat wegen verschiedener Mängel ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Dabei hat er sich u.a. auf die "nicht normgerechte Dimensionierung der Auslaufflächen hinter den Spielfeldern" berufen.
In diesem Punkt hat schon das Landgericht ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten nicht für gegeben erachtet. Das
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Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich seine Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Leistung der Klägerin, was die Maße der Halle angeht, für vertragsgerecht. Der Beklagte stütze sich insoweit auf die Maßrichtlinien des DTB. Diese Richtlinien seien aber nur für Wettkampfhallen (Turnierhallen) anzuwenden. Die Klägerin habe aber keine solche Turnierhalle, sondern eine Freizeithalle geschuldet. Der Beklagte, der als Bauherr und Betreiber von Tennishallen kein Neuling sei, habe sich für das preisgünstigste und schlichteste Modell aus der Angebotspalette der Klägerin entschieden, und zwar in Kenntnis von Skizzen, aus denen
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ersichtlich sei, daß der bestellte und gelieferte Typ
 im Gegensatz zu anderen Modellen ein tief abgesenktes Dach und keine richtigen Seitenwände aufweise. Dem Beklagten habe deshalb klar sein müssen, daß am Ende des Auslaufbereichs keine Kopf- oder gar Schlagfreiheit in Höhe von 3 m vorhanden sein werde. Die Außenmaße der Halle seien in der Leistungsbeschreibung angegeben. Nach alledem weise die Halle in ihren Maßen die vertraglich geschuldeten Ei-
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genschaften auf, entspreche den anerkannten Regeln der Technik und sei auch nicht mit Fehlern behaftet, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch, nämlich als Übungs- und Freizeithalle, aufheben oder mindern könnten.
II.
1. Dagegen wendet sich die Revision des Beklagten mit Erfolg. Das Berufungsgericht legt die Vertragserklärungen unzutreffend aus, soweit die Maße der Auslaufflächen und der über diesen erforderlichen Raumhöhe in Frage stehen.
a)	Für den Inhalt der Vereinbarungen zwischen den Parteien ist u.a. maßgebend, daß das "Angebot" der Klägerin vom 4. Dezember 1985, mit dem die Vertragsbeziehungen angebahnt wurden, allgemein und ohne Einschränkung die Einhaltung der "Vorschriften des DTB" für alle dort angebotenen Hallen zusagt. Auch wenn es sicfy dabei nicht um zugesicherte Eigenschaften im Rechtssinn handelt, durfte der Beklagte aufgrund dieser Erklärungen bei den Vertragsverhandlungen jedenfalls davon ausgehen, daß alle angebotenen Leistungen dem entsprechen und mit diesem Inhalt zur vertraglich geschuldeten Leistung würden.
b)	Der Beklagte durfte sich somit darauf verlassen, daß ihm nur dem entsprechende vertragliche Leistungen ange-boten wurden. Das gilt um so mehr, als die Vertragsunterlagen keine Maßangaben enthalten, aus denen die Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften ersichtlich ist. Es mag
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deshalb schon zweifelhaft sein, ob der Beklagte hier, wie das Berufungsgericht annehmen will, die Abweichung von den Normen hätte erkennen können, doch kommt es hierauf letztlich nicht an.
Denn bei der hier gegebenen Sachlage konnten die einschlägigen Vorschriften des DTB nur dann nicht Vertragsinhalt werden, wenn der Beklagte die Abweichung kannte. Das ist zwar behauptet, aber bisher nicht bewiesen.
Für das Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, daß eine Benutzbarkeit der Tennishalle im Sinne der Richtlinien der von den Parteien vertraglich vorausgesetzte Gebrauch war, für den die Klägerin Gewähr zu leisten hatte.
c)	Die Halle widerspricht jedoch zwingenden Regelungen dieser Richtlinien. Nach diesen gilt für alle Plätze "die erforderliche und nicht abzuändernde Platzlänge von 36,60 m". Es ist danach ein hinterer Auslauf von je 6,40 m bei mindestens 3 m Höhe an der äußeren Begrenzung einzuhalten (Abschnitt 4.3 und 4.4). Dem wird die Halle bei weitem nicht gerecht. Dabei stellt vor allem die fehlende Schlaghöhe im Auslaufbereich einen für die allgemeine Bespielbar-keit des Platzes gewichtigen Mangel dar.
2. Soweit die Revision beanstandet, daß dem Beklagten wegen fehlender Zahnleisten lediglich ein Zurückbehaltungsrecht von 12.000 DM zugesprochen wurde, ist das nicht begründet.
Ob und in welcher Höhe der Tatrichter in der konkreten Situation einen über den Betrag der Nachbesserungskosten hinausgehenden Aufschlag für gerechtfertigt hält, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Die Überlegungen des Berufungsgerichts insoweit lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
III.
Das Berufungsurteil ist nach alledem teilweise aufzuheben. Die Sache ist allerdings insoweit nicht entscheidungsreif, weil u.a. eine Beweiserhebung zu der von der Klägerin behaupteten Kenntnis des Beklagten aussteht.
Lang	Bliesener	Quack
 Hausmann	Wiebel