Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 12. Die Kläger wollten die Beklagte mit der Errichtung eines Wohnhauses zu dem Gesamtpreis von 350.998 DM beauftragen. Eine unwiderrufliche Finanzierungsbestätigung ihrer Bank (ohne Einzugsermächtigung) legten die Kläger aber der Beklagten mit Schreiben vom 9. Es sieht in der mit Einzugsermächtigung versehenen Finanzierungsbestätigung, die die Beklagte als Formular mit der Auftragsbestätigung übersandte, eine Ablehnung des ursprünglichen Vertragsangebots der Kläger verbunden mit einem neuen Angebot der Beklagten (§ 150 Abs. 2 BGB). Dieses neue Angebot hätten die Kläger nicht angenommen, vielmehr sich ausdrücklich geweigert, eine Finanzierungsbestätigung mit Einzugsermächtigung nach dem Formular der Beklagten zu erteilen. Sie erfordern, daß der Empfänger eines Vertragsangebots, wenn er von dem Vertragswillen des Anbietenden abweichen will, dies in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zu dem Ausdruck bringt (BGH Urteil vom 12. Zutreffend nimmt es an, daß sich die Kläger nach dem Inhalt des von ihnen abgegebenen - von der Beklagten vorformulierten - Vertragsangebots nur verpflichten wollten, eine Finanzierungsbestätigung im üblichen Sinne beizubringen. Die Kläger kannten den Vordruck bei Abgabe des Vertragsangebots auch nicht. Wenn unter diesen Umständen die Beklagte eine vom verkehrsüblichen Inhalt erheblich abweichende Finanzierungsbestätigung zu dem Vertragsgegenstand machen wollte, durfte sie sich nicht damit begnügen, ihrem Annahmeschreiben lediglich ein Formular der von ihr gewünschten Finanzierungsbestätigung beizufügen mit der Bitte, es von den Klägern und deren Bank unterzeichnet zurückzusenden. Die Beklagte mußte vielmehr nach Treu und Glauben davon ausgehen, daß die Kläger ihr Annahmesehreiben dahin verstehen würden, es werde - wie im Vertragsangebot - nur eine Finanzierungsbestätigung im verkehrsüblichen Sinne verlangt. nach dem Vordruck der Beklagten waren die Kläger auch nicht gehalten, die Finanzierungsbestätigung darauf zu überprüfen, ob sie mit ihrem Vertragsangebot übereinstimmte. Daher ist der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zustandegekommen (§§ 133f "157 BGB), so daß die Kläger lediglich eine verkehrsübliche Finanzierungsbestätigung beizubringen hatten.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 225/80 URTEIL Verkündet am 18. November 1982 Werner, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. 2. des Dipl.-Kaufmanns Hermann HflBP, der Hausfrau Barbara HflB, beide Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma L|HH-Fej Geschäftsführer Kur » GmbH, ', Schl vertreten durch den Bstraße Gl Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. 2 /*"i. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Quack für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. April 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger wollten die Beklagte mit der Errichtung eines Wohnhauses zu dem Gesamtpreis von 350.998 DM beauftragen. Zu diesem Zweck Unterzeichneten sie nach Verhandlungen mit einem Vertreter der Beklagten unter ausschließlicher Verwendung von Antragsunterlagen der Beklagten am 7. Juli 1978 einen entsprechenden Auftrag. Dieser enthielt u.a. die Verpflichtung des Bestellers, eine unwiderrufliche Finanzierungsbestätigung seiner Bank beizubringen. i 3 Die Beklagte bestätigte den Auftrag unter dem 27. Juli 1978 und fügte das ausgefüllte Formular einer Finanzierungsbestätigung bei. Dieser Vordruck enthielt neben der Finanzierungsbestätigung im eigentlichen Sinn eine Einzugsermächtigung für den Bauunternehmer bei der Bank des Bauherrn. Die Kläger wollten eine solche Einzugsermächtigung nicht erteilen; die Beklagte bestand jedoch auf ihrem Formular. Darüber korrespondierten die Parteien. Eine unwiderrufliche Finanzierungsbestätigung ihrer Bank (ohne Einzugsermächtigung) legten die Kläger aber der Beklagten mit Schreiben vom 9. März 1979 vor. Inzwischen hatte die Beklagte eine Reihe von Leistungen erbracht (Planung u.a.), die neben anderem auch Grundlage für die Ende 1978 erteilte Baugenehmigung waren. Die Kläger haben die dafür zu entrichtende Vergütung auch bezahlt. Am 28. März 1979 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Bauvertrag mit der Begründung, die vereinbarte Finanzierungsbestätigung mit Einzugsermächtigung sei nicht beigebracht. Daraufhin haben die Kläger Klage mit dem Ziel erhoben, die Beklagte zur Errichtung des Hauses zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte zu dem Ersatz des durch die nicht rechtzeitige Fertigstellung des Gebäudes entstehenden Schadens verpflichtet ist. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der - angenommenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustandegekommen. Es sieht in der mit Einzugsermächtigung versehenen Finanzierungsbestätigung, die die Beklagte als Formular mit der Auftragsbestätigung übersandte, eine Ablehnung des ursprünglichen Vertragsangebots der Kläger verbunden mit einem neuen Angebot der Beklagten (§ 150 Abs. 2 BGB). Dieses neue Angebot hätten die Kläger nicht angenommen, vielmehr sich ausdrücklich geweigert, eine Finanzierungsbestätigung mit Einzugsermächtigung nach dem Formular der Beklagten zu erteilen. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. 1. Auch im Rahmen von § 150 Abs. 2 BGB sind die Grundsätze von Treu und Glauben anzuwenden. Sie erfordern, daß der Empfänger eines Vertragsangebots, wenn er von dem Vertragswillen des Anbietenden abweichen will, dies in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zu dem Ausdruck bringt (BGH Urteil vom 12. Februar 1952 - I ZR 98/51 = LM BGB § 150 Nr. 2). Das gilt vor allem für beigefügte Formulare und sonstige Anlagen wie Lieferungsbedingungen. Erklärt der Vertragspartner seinen vom Angebot abweichenden Vertragswillen nicht hinreichend deutlich, so kommt der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zustande. 2. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht hier verkannt. Zutreffend nimmt es an, daß sich die Kläger nach dem Inhalt des von ihnen abgegebenen - von der Beklagten vorformulierten - Vertragsangebots nur verpflichten wollten, eine Finanzierungsbestätigung im üblichen Sinne beizubringen. Dem von den Klägern unterschriebenen Vertragsformular lag der ihnen später von der Beklagten übersandte Vordruck über die Finanzierungsbestätigung weder bei, noch wird in dem Vertragsformular auf einen solchen Vordruck verwiesen. Die Kläger kannten den Vordruck bei Abgabe des Vertragsangebots auch nicht. Wenn unter diesen Umständen die Beklagte eine vom verkehrsüblichen Inhalt erheblich abweichende Finanzierungsbestätigung zu dem Vertragsgegenstand machen wollte, durfte sie sich nicht damit begnügen, ihrem Annahmeschreiben lediglich ein Formular der von ihr gewünschten Finanzierungsbestätigung beizufügen mit der Bitte, es von den Klägern und deren Bank unterzeichnet zurückzusenden. Die Beklagte mußte vielmehr nach Treu und Glauben davon ausgehen, daß die Kläger ihr Annahmesehreiben dahin verstehen würden, es werde - wie im Vertragsangebot - nur eine Finanzierungsbestätigung im verkehrsüblichen Sinne verlangt. Ohne besonderen und ausdrücklichen Hinweis auf den ganz ungewöhnlichen Inhalt der Finanzierungsbestätigung nach dem Vordruck der Beklagten waren die Kläger auch nicht gehalten, die Finanzierungsbestätigung darauf zu überprüfen, ob sie mit ihrem Vertragsangebot übereinstimmte. Wenn aber die Beklagte ihren abweichenden Vertragswillen nur in Anlagen zu dem Ausdruck brachte, die die Kläger nicht ohne besonderen Hinweis auf ihren Inhalt in der Auftragsbestätigung überprüfen mußten, so erklärte die Beklagte die Annahme ohne die von ihr beabsichtigten Abweichungen. Daher ist der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zustandegekommen (§§ 133f "157 BGB), so daß die Kläger lediglich eine verkehrsübliche Finanzierungsbestätigung beizubringen hatten. II. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, auch über die Kosten der Revision, zurückzuverweisen. Dieses wird sich nunmehr auf der Grundlage, daß der Vertrag zwischen den Parteien zu den von den Klägern angebotenen Bedingungen zustandegekommen ist, mit den von den Klägern geltend gemachten Ansprüchen sowie mit den Einwendungen der Beklagten dagegen befassen müssen. Dabei werden die Kläger auch Gelegenheit haben, ihre Anträge den veränderten Umständen anzupassen, die sich daraus ergeben, daß ihr Haus inzwischen weitgehend fertiggestellt ist. Girisch Recken Bliesener Obenhaus Quack