Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mtindliche Verhandlung vom 18. März 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Dr. Girisch, Dr. Recken und Bliesener für Recht erkannt: Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/12 und die Beklagte 11/12 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger hat - gemäß der Gebührenordnung für Architekten - 25«967,69 DM Architektenhonorar nebst Zinsen eingeklagt. Die Beklagte beantragt, die Klage wegen der Mehrforderung von 2.031,49 DM (Mehrwertsteuer) nebst Zinsen abzuweisen. Das nach der Gebührenordnung für Architekten (GOA) berechnete Architektenhonorar ist ein "Höchstpreis" im Sinne der VO PR Nr. 66/50 vom 13* Oktober 1950 und umfaßt daher auch die Mehrwertsteuer (BGHZ 60, 199).
BUNDESGERICHTSHOF /M IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSS- VII ZR 223/73 URTEIL Verkündet am 18. März 1976 Peisker, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Istraße 2, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen den Architekten Alfred » Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr /!«* Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mtindliche Verhandlung vom 18. März 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Dr. Girisch, Dr. Recken und Bliesener für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 14. August 1973 und des Landgerichts München II vom 29. August 1972 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 23.936,20 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/12 und die Beklagte 11/12 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger hat - gemäß der Gebührenordnung für Architekten - 25«967,69 DM Architektenhonorar nebst Zinsen eingeklagt. Darin sind 2.031,49 DM Mehrwertsteuer enthalten. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hat der Senat durch Beschluß (Teilentscheidung) vom 27. November 1975 zurückgewiesen, soweit die Beklagte die Abweisung der Klage in Höhe von 23*936,20 DM nebst Zinsen erstrebt hatte. Die Beklagte beantragt, die Klage wegen der Mehrforderung von 2.031,49 DM (Mehrwertsteuer) nebst Zinsen abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision auch insoweit zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat, soweit über sie jetzt noch zu entscheiden ist, Erfolg. Das nach der Gebührenordnung für Architekten (GOA) berechnete Architektenhonorar ist ein "Höchstpreis" im Sinne der VO PR Nr. 66/50 vom 13* Oktober 1950 und umfaßt daher auch die Mehrwertsteuer (BGHZ 60, 199). Der Kläger durfte somit die Mehrwertsteuer nicht gesondert in Rechnung stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97» 92 ZPO. Vogt Erbel Girisch Recken Bliesener