Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23« September 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke Bei einem Ferngespräch mit dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Dr. V(|^ am 20- Juli 1959 erbot sich der Beklagte den Scheck bei dem Versandhaus QfBB abzuholen und nach RflHHIHHI mitzubringen, da er ohnehin dort am 22. Am 24* Juli 1959 begab er sich nach und machte unter Hinweis auf ein ihm von seinem Anwalt erstattetes Rechtsgutachten die Auszahlung des Scheckbetrages davon abhängig, daß ihm die weitere Durchführung des Auftrags garantiert werde. Da ihm befriedigende Erklärungen hierzu nicht gegeben wurden, kündigte er den Vertretervertrag fristlos und rechnete mit Ansprüchen auf Provision, Ausgleich und Schadensersatz, die nach seiner Angabe insgesamt die Schecksumme noch überstiegen, gegen den Anspruch auf deren Herauszahlung auf.Der Kläger verlangt vom Beklagten Zahlung des Scheckbetrages von 102.948 DM nebst Zinsen. Der Beklagte hat geltend gemacht: Er habe von dem drohenden Zusammenbruch der Gemeinschuldnerin erst durch das Schreiben des Grafen von MflHHHi erfahren und deshalb gemäß dem Rat seines Anwalts, um sich wegen seiner Ansprüche zu befriedigen, die Aufrechnung erklärt, nachdem ihm eine Zusicherung, daß der Q®(B-Auftrag durchgeführt werden könnte, nicht gegeben worden sei. 1. ) Dieses hat dazu ausgeführt: Ein Aufrechnungsverbot ergebe sich zwar nicht aus § 393 BGB, weil dem Beklagten, der dem Rat seines Anwalts gefolgt sei, kein schuldhaftes Verhalten zur last falle. Unter diesen Umständen habe er nicht im Unklaren darüber sein können, daß die Gemeinschuldnerin dringend auf die Schecksumme angewiesen war und eine Zurückbehaltung des Schecks durch ihn oder gar eine Aufrechnung als ausgeschlossen betrachtet habe. Aus dem Sinn und Zweck dieses Auftrages konnte der Tatrichter ohne Rechtsirrtum folgern, daß der Beklagte und die Gemeinschuldnerin stillschweigend vereinbart haben, gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe des Schecks oder der Schecksumme solle eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ausgeschlossen sein. a) Zu Unrecht weist die Revision darauf hin, es hätte festgestcllt werden müssen, daß der Beklagte und Dr. VtKtl bei Erteilung des Auftrages an Gegenansprüche des Beklagten gedacht hätten und sich der Möglichkeit einer Aufrechnung bewußt gewesen seien. Es genügt bei dieser Sachlage die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht im Zweifel darüber sein können, daß die Gemeinschuldnerin eine Zurückbehaltung des Schecks als ausgeschlossen betrachtete. b) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der dem Beklagten erteilte Auftrag habe mit seinem Handelsvertreterverhältnis, auf Grund dessen er keine Inkassovollmacht gehabt habe, nichts zu tun gehabt. Die Revision meint, bei natürlicher Betrachtungsweise sei ein Zusammenhang zwisehen dem Handelsvertretervertrag und dem dem Beklagten gegebenen Auftrag zur Abholung des Schecks nicht zu verkennen. Auch hier hat die Gemeinschuld-nerin, dem Beklagten erkennbar, bei Erteilung des Auftrages mit der unverzüglichen Ablieferung des Schecks gerechnet. c) Der Beklagte blieb an den bei Übernahme des Auftrags stillschweigend vereinbarten Ausschluß einer Aufrechnung mit Gegenansprüchen nach Treu und Glauben auch gebunden, nachdem er durch den Brief des Grafen von Matuschka von dem drohenden Zusammenbruch der Gemeinschuldnerin erfahren hatte. d) Die §§ 369, 370 HOB, auf die der Rechtsanwalt Dr. Kluge in seinem dem Beklagten erstatteten Rechtsgutachten hingewiesen hat, ergeben gleichfalls nichts zu Gunsten des Beklagten, und zwar schon deshalb nicht, weil ein Zurückbehaltungsrecht nach diesen Vorschriften nur an beweglichen Sachen oder Wertpapieren ausgeübt werden kann. 3.) Die Revision des Beklagten ist daher als unbegründet mit der Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF ji IM NAMEN DES VOLKES VII^ZR^22^/63 URTEIL Verkündet am 23- September 1965 Jodas , Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Handelsvertreters Walter B i^mBstraße A Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionoklägers, - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen in Bad K| den Rechtsanwalt Dr. Karl Dr. Karl AStraße 0, als Konkursverwalter über das Vermögen der Birma MeflB & WflBI^BGmbH, Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23« September 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke r für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 30. Mai 1963 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand,: Der Beklagte war auf Grund schriftlichen Vertrages vom 22. März 1956 Handelsvertreter der Firma MeflP & WUEtKI in Inkassovollmacht hatte er nicht. Durch Beschluß des Amtsgerichts in Stromberg (Hunsrück) vom 1. August 1959 wurde über das Vermögen der Firma das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zu dem Konkursverwalter bestellt. Der Beklagte hatte im Frühjahr 1959 der späteren Gemeinschuldnerin einen Großauftrag des Versandhauses Q| in NfliHBH über eine Lieferung von Öfen im Werte von etwa 1,6 Millionen DM vermittelt. Die Firma Me^B & Wl erbrachte eine Teillieferung und übersandte am 15* Juli 1959 dem Versandhaus Q^B Rechnung über 103*987,50 DM mit der Bitte um umgehende Bezahlung durch Scheck, nicht durch Bankübe rwe i s ung. Bei einem Ferngespräch mit dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Dr. V(|^ am 20- Juli 1959 erbot sich der Beklagte den Scheck bei dem Versandhaus QfBB abzuholen und nach RflHHIHHI mitzubringen, da er ohnehin dort am 22. und 23* Juli 1959 an einer Vertreterversammlung teilnehmen werde. Am 21. Juli 1959 ging dem Beklagten ein Schreiben des Grafen von eines Angestellten der Gemeinschuldnerin, zu, in dem dieser ihm mitteilte, nach seiner Meinung stehe die Firma unmittelbar vor dem Konkurs; ohne eine Vorauszahlung des Versandhauses von etwa 500*000 DM werde die Produktion der von diesem bestellten Öfen nicht durchgeführt werden können. Dem Beklagten wurde am 22. Juli 1959 bei dem Versandhaus öHHl ein Verrechnungsscheck auf iiie Gemeinschuldnerin über 102.948 DM ausgehändigt. Er ließ diesen seinem Konto bei der Bank für Gemeinschaft in gutschreiben. Am 24* Juli 1959 begab er sich nach und machte unter Hinweis auf ein ihm von seinem Anwalt erstattetes Rechtsgutachten die Auszahlung des Scheckbetrages davon abhängig, daß ihm die weitere Durchführung des Auftrags garantiert werde. Da ihm befriedigende Erklärungen hierzu nicht gegeben wurden, kündigte er den Vertretervertrag fristlos und rechnete mit Ansprüchen auf Provision, Ausgleich und Schadensersatz, die nach seiner Angabe insgesamt die Schecksumme noch überstiegen, gegen den Anspruch auf deren Herauszahlung auf. Der Kläger verlangt vom Beklagten Zahlung des Scheckbetrages von 102.948 DM nebst Zinsen. Er hat vorgetragen: Der Beklagte habe die angespannte Lage der Geraeinschuldnerin bereits bei seinem Ferngespräch mit Dr. V^|am 20. Juli 1959 gekannt. Er habe desh&Lb * vi diesen, der den Scheck selbst habe abholen wollen, durch sein Angebot davon abgehalten, um den Scheck in die Hand zu bekommen und für sich einzulösen. Da er sich damit einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung schuldig gemacht habe, sei seine Aufrechnung unzulässig. Auch der ihm erteilte Auftrag, den Scheck abzuholen und alsbald zu überbringen, schließe eine Aufrechnung aus. Der Auftrag habe in keinem Zusammenhang mit seinem Handelsvertreterverhältnis gestanden, zu demal der Beklagte keine Inkassovollmacht gehabt habe. Der Beklagte hat geltend gemacht: Er habe von dem drohenden Zusammenbruch der Gemeinschuldnerin erst durch das Schreiben des Grafen von MflHHHi erfahren und deshalb gemäß dem Rat seines Anwalts, um sich wegen seiner Ansprüche zu befriedigen, die Aufrechnung erklärt, nachdem ihm eine Zusicherung, daß der Q®(B-Auftrag durchgeführt werden könnte, nicht gegeben worden sei. Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten verurteilt, dem Kläger 43.124?74 DM nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, dem Kläger weitere 59.823926 DM nebst Zinsen zu zahlen, also in vollem Umfang nach dem Klageantrag erkannt* Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Der Beklagte hat den auf Zahlung der Schecksumme gerichteten Klageanspruch als solchen nicht bestritten, auch mit der Revision dagegen nichts vorgebracht. Er wendet sich lediglich dagegen, daß das Berufungsgericht ihm die Aufrechnung mit den von ihm geltend gemachten Gegenansprüchen versagt hat. 1. ) Dieses hat dazu ausgeführt: Ein Aufrechnungsverbot ergebe sich zwar nicht aus § 393 BGB, weil dem Beklagten, der dem Rat seines Anwalts gefolgt sei, kein schuldhaftes Verhalten zur last falle. Die Unzulässigkeit seiner Aufrechnung folge aber aus einem stillschweigenden Aufrechnungsverzicht des Beklagten. Er habe sich bereit er-klärt, an Stelle von Dr. V0|^p, der selbst zu dem Versandhaus QHIV habe fahren wollen, den Scheck bei diesem abzuholen und alsbald der Gemeinschuldnerin zu überbringen. Unter diesen Umständen habe er nicht im Unklaren darüber sein können, daß die Gemeinschuldnerin dringend auf die Schecksumme angewiesen war und eine Zurückbehaltung des Schecks durch ihn oder gar eine Aufrechnung als ausgeschlossen betrachtet habe. Da er dieser Vorstellung nicht entgegengetreten sei, müsse er es sich gefallen lassen, daß seine Bereitschaft, den Scheck zu überbringen, zugleich als Verzicht auf die Geltendmachung von Gegenrechten aufgefaßt worden sei. 2. ) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts bekämpft die Revision vergeblich. 6 Der Beklagte hat es übernommen, den Scheck bei dem Versandhaus Q(|HV abzuholen und alsbald abzuliefern. Aus dem Sinn und Zweck dieses Auftrages konnte der Tatrichter ohne Rechtsirrtum folgern, daß der Beklagte und die Gemeinschuldnerin stillschweigend vereinbart haben, gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe des Schecks oder der Schecksumme solle eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ausgeschlossen sein. a) Zu Unrecht weist die Revision darauf hin, es hätte festgestcllt werden müssen, daß der Beklagte und Dr. VtKtl bei Erteilung des Auftrages an Gegenansprüche des Beklagten gedacht hätten und sich der Möglichkeit einer Aufrechnung bewußt gewesen seien. Dessen bedurfte es nicht, weil mit dem Auftrag und dessen Ausführung seiner Natur nach eine Aufrechnung unvereinbar war. Es genügt bei dieser Sachlage die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht im Zweifel darüber sein können, daß die Gemeinschuldnerin eine Zurückbehaltung des Schecks als ausgeschlossen betrachtete. Der erkennende Senat hat den gleichen Einwand bereits in seiner Entscheidung BGHZ 25, 211, 215 zurückgewiesen. b) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der dem Beklagten erteilte Auftrag habe mit seinem Handelsvertreterverhältnis, auf Grund dessen er keine Inkassovollmacht gehabt habe, nichts zu tun gehabt. Die Revision meint, bei natürlicher Betrachtungsweise sei ein Zusammenhang zwisehen dem Handelsvertretervertrag und dem dem Beklagten gegebenen Auftrag zur Abholung des Schecks nicht zu verkennen. Dieser Zusammenhang mache die vom Beklagten erklärte Aufrechnung zulässig. Es braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob ein solcher Zusammenhang anzunehmen ist oder nicht. Von einem einheitlichen Vertragsverhältnis im Sinne der von der Revision angeführten Entscheidung LM Nr. 15 zu § 313 BGB kann hier jedenfalls keine Rede sein. Der vorliegende Fall ist mit dem in BGHZ 14, 342, 346 f entschiedenen vergleichbar. Auch hier hat die Gemeinschuld-nerin, dem Beklagten erkennbar, bei Erteilung des Auftrages mit der unverzüglichen Ablieferung des Schecks gerechnet. Eine Aufrechnung ist deshalb mit der vom Beklagten übernommenen Verpflichtung unvereinbar. Etwas anderes könnte nur für Ansprüche gelten, die sich aus der Geschäftsbesorgung selbst und den damit verbundenen Aufwendungen ergeben (vgl. dazu auch RGZ 160, 52, 60). Solche Ansprüche hat der Beklagte nicht geltend gemacht. c) Der Beklagte blieb an den bei Übernahme des Auftrags stillschweigend vereinbarten Ausschluß einer Aufrechnung mit Gegenansprüchen nach Treu und Glauben auch gebunden, nachdem er durch den Brief des Grafen von Matuschka von dem drohenden Zusammenbruch der Gemeinschuldnerin erfahren hatte. Unter diesen Umständen hätte er erst recht den Scheck unverzüglich abliefern müssen; denn dessen Zurückhaltung durch ihn verschärfte die Schwierigkeiten der Gemeinschuldnerin noch erheblich. Er durfte einen außerhalb seiner regelmäßigen Aufgaben übernommenen Auftrag nicht ohne Rücksicht auf die Interessen der Gemeinschuldnerin zu seinem Vorteil in der Y/eise ausnutzen, daß er sich eine Befriedigung verschaffte, die er sonst nicht hätte erlangen können. Die Revision macht daher dem Berufungsgericht zu Unrecht den Vorwurf, es habe die Interessenlage nicht richtig gewürdigt. d) Die §§ 369, 370 HOB, auf die der Rechtsanwalt Dr. Kluge in seinem dem Beklagten erstatteten Rechtsgutachten hingewiesen hat, ergeben gleichfalls nichts zu Gunsten des Beklagten, und zwar schon deshalb nicht, weil ein Zurückbehaltungsrecht nach diesen Vorschriften nur an beweglichen Sachen oder Wertpapieren ausgeübt werden kann. Der Beklagte hat aber den Scheck seiner Bank übergeben und einlösen lassen. 3.) Die Revision des Beklagten ist daher als unbegründet mit der Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurückzuweisen. Heimann-Trosien Rietschel Erbel Vogt Pinke