a) Die im Arheitsrecht entwickelten Grundsätze darüber, ob in Fällen einer Betriebsubernahme § 613 Satz 2 BGB unter Umständen nicht anzuwenden ist (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 613 BGB; BAGE 95 62), können für das Verhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter nicht ohne weiteres entsprechend herangezogen werden. b) Daraus allein, daß Unternehmer und Handelsvertreterin die Absatzorganisation eines Großunternehmens Ginge-gliedert sind, kann noch nicht entnommen werden, § 613 Satz 2 BGB sei stillschweigend vertraglich abbedungen. a) 'footzustellen, daß der Beklagte auf Grund des Vertrages verpflichtet sei, für sie den Absatz von Flüssiggas zu vermitteln, den Verkauf in ihrem Namen und für ihre Hechnung vorZunahmen, Zahlungen entgegonzunohmen und kassierte Betrüge absuführen, b) festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr Jeden Schaden bis zu 800 DII zu ersetzen, der ihr dadurch entstehe, daß er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrage nicht nach komme*. Kr ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht als Vertragspartei an die Stelle getreten. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht gon/iß uem Ecstotellungsantrag zu a) erkannt und hat - unter Abweisung des Hauptantrags zu b) - den Hilfsantrag auf Zahlung von 800 DM nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt uer Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. dadurch erreicht, daß V/edemeyer seine Vertragsroehtc an d Klägerin abgetreten und diese die Vertragspflichten Y/edo-meyers mitübernommen habe, was ohne Zustimmung des Beklag ten möglich gewesen sei. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag sei zu-lässig gewesen. Aus der "Betriebsbezogenheit" des Arbeitnehmers ergebe sich, daß bei Übertragung des Betriebs als Ganzen abweichend von § 613 Satz 2 BGB "im Zweifel” der Anspruch auf Dienstleistung auf den Übernehmer übergehe. Im vorliegenden Fall sei das Vertragsverhältnis des Beklagten mit der Flügas nicht "personbezogen", sondern "sachbezogen (tätigkeitsbezogen)". Die Flügas sei in die Betriebsorganisation der DLURAG-NERAG eingegliedert, durch den Inhaberwechsel habe sich für den Beklagten also praktisch nichts geändert . ieht ein-'ui obwohl der die Klägerin abgelchnt der Beklagte nicht damit zugedachten Hechte zurück- gewiesen hat (§ 333 BGB) und ob dann nicht die Abtretung der Kiageansprüche an die Klägerin schon deswegen umvirk-sam ist, weil der Schuldheitritt keinen Bestand hat (§ 139 BGB). 2) Das Berufungsgericht irrt nämlich auch insoweit, als es annimmt, die Vorschrift des § 613 Satz 2 3GB sei hier nicht anzuwenden. Der vom Berufungsgericht herangezogene Gesichtspunkt einer "Tätigkcits-” oder uSachbesogonheitu des Handelsvertreters ist mit dem der "Betricbsbezogenheit" eines Arbeiters nicht vergleichbar. b) § 613 Satz 2 BGB ist allerdings nicht swingendes Recht. Vielmehr läßt der Umstand, daß der Flügas in Ziff.4 des Vertrages mit dem Beklagten weitgehende V/eisungs- und Kontrollrechte gegenüber dem Beklagten eingoräumt sind, nur die Beurteilung zu, daß §613 Satz 2 BGB von den Vertragsparteien nicht abbedungen worden ist. Es ist nicht damit zu rechnen, daß die Parteien neue Tatsachen beibringen könnten, welche eine andere Beurteilung recht-fertigen würden.
2195 010 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 613; HGB § 84 a) Die im Arheitsrecht entwickelten Grundsätze darüber, ob in Fällen einer Betriebsubernahme § 613 Satz 2 BGB unter Umständen nicht anzuwenden ist (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 613 BGB; BAGE 95 62), können für das Verhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter nicht ohne weiteres entsprechend herangezogen werden. b) Daraus allein, daß Unternehmer und Handelsvertreterin die Absatzorganisation eines Großunternehmens Ginge-gliedert sind, kann noch nicht entnommen werden, § 613 Satz 2 BGB sei stillschweigend vertraglich abbedungen. BGH, Urt. v. 12. November 1962 - VII ZR 223/61 - OLG Celle LG Lüneburg Verkündet am 12. November 1962 J us ti zobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsatelle Im Na m e n des V o 1 Ir e s In dem Rechtsstreit des Schmiedemeisters a. Rbge. Bruno m Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers - prozeßbevollraächtigter: Rechtsanv/alt Freiherr von gegen die Firma Flüssiggas-Großvertrieb Cfl|V Georg Nachf. in BflBIHHH^^HeerStraße flp, Inhaber Firma Chr. Co KGinHtBBB^> vertreten durch ihr persönlich haftenden Gesellschafter, die Kaufleute Rber-hart GfHHHI^fcund Hans Karl HaflM> Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt l)r. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1962 unter Mitwirkung dos Senatopräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Dr. Heimann-Trosien, Brbei und Dr. Vogt für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Cello - vom 1. Juli 1961 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Lüneburg vom 2. Dezember I960 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts v/egen Am 14. Januar 1950 schloß die Firma "Flüssiggas-Großvertrieb Georg ’ ^n^a^or; Georg V/^mH^(im folgenden: Flügas), ein "Großverteilcr" der DFURAG-NFBAG, mit dem Beklagten, dem Inhaber einer Schmiede, einen Agentur- und Konzessionsvertrag. Danach übernahm cs der Beklagte gegen Provision, für die Flügas als deren "Vertriebsotelle" "den Absatz von Flüssiggas zu vermitteln, den Verkauf im Namen der Flügas vorzunch-men, die daraus entstehenden Zahlungen einzusiohen und an die Flügas abzuführen". Fr verpflichtete sich, Anweisungen der Flügas zu befolgen und dieser eine jederzoi-tige Nachprüfung zu gestatten. Der Vertrag war bis zu dem 31. Dezember 1965 fest abgeschlossen. Am 1. April I960 übertrug sein Handelsge- schäft auf die Firma Chr. MflD u. Co KG in welche es seitdem unter der alten Firma mit Naehfoigezu-satz fortfuhrt (Klägerin). Seitdem lehnt der Beklagte es ab, Flüssiggas von der Klägerin zu beziehen. Die Klägerin sieht darin eine Vertragsverletzung und hat Klage erhoben, zuletzt in erster Linie mit den Antrag a) 'footzustellen, daß der Beklagte auf Grund des Vertrages verpflichtet sei, für sie den Absatz von Flüssiggas zu vermitteln, den Verkauf in ihrem Namen und für ihre Hechnung vorZunahmen, Zahlungen entgegonzunohmen und kassierte Betrüge absuführen, b) festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr Jeden Schaden bis zu 800 DII zu ersetzen, der ihr dadurch entstehe, daß er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrage nicht nach komme*. Hilfsweise hat die Klägerin entsprechende Le an träge gestellt. 3 tun, Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Kr ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht als Vertragspartei an die Stelle getreten. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht gon/iß uem Ecstotellungsantrag zu a) erkannt und hat - unter Abweisung des Hauptantrags zu b) - den Hilfsantrag auf Zahlung von 800 DM nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Zahlungsanspruchs an das Landgericht zurückverwio-son. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt uer Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. £ntQcheidung3gründe: Las Berufungsgericht führt aus: Dadurch, daß Y/edemeyer sein Handelsgeschäft auf die Klägerin übertragen habe, seien seine Rechte aus dem Vertrag mit dem Beklagten auf die Klägerin Ubergegangen. Zwar sei eine Übertragung der gesamten "Rechtsund Pflichten-Stellung" aus dem Vertrag rechtlich nicht möglich gewesen, weil der Beklagte dem nicht sugestimint habe. Wedemeyer und die Klägerin hätten aber diese Rechtsfolge (annähernd) dadurch erreicht, daß V/edemeyer seine Vertragsroehtc an d Klägerin abgetreten und diese die Vertragspflichten Y/edo-meyers mitübernommen habe, was ohne Zustimmung des Beklag ten möglich gewesen sei. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag sei zu-lässig gewesen. Es handle sich zwar um Ansprüche auf Leistung von Diensten, da der Beklagte Handelsvertreter im Nebenberuf sei (§ 92 b HGB). § 613 Satz 2 BGB stehe aber hier einer Abtretung nicht entgegen. Es seien die Rechtsgedanken entsprechend anzuwenden, welche im Arbeits recht in Bällen einer Betriebsubornahme entwickelt worden sind (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 613 BGB; SAGE 9, 62; Huock/ Nipperdey, Arbeitsrecht, 6. Aufl., Bd. I § 54 III; Nikisch, Arbeitsrecht, 5. Aufl., S. 657 ff; RGRK BGB 11. Aufl., § 613, 2; Staudinger/Nipperdey, BGB, 11. Aufl. § 613,- 18-23; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, 15. Bearb. § 146 II 3). Aus der "Betriebsbezogenheit" des Arbeitnehmers ergebe sich, daß bei Übertragung des Betriebs als Ganzen abweichend von § 613 Satz 2 BGB "im Zweifel” der Anspruch auf Dienstleistung auf den Übernehmer übergehe. Die Lage des Handelsvertreters sei der eines Arbeitnehmer vergleichbar, nur daß an Stelle der "Betriebsbezogenheit" die "Tätigkeitobezogenheit" trete. Im vorliegenden Fall sei das Vertragsverhältnis des Beklagten mit der Flügas nicht "personbezogen", sondern "sachbezogen (tätigkeitsbezogen)". Die Flügas sei in die Betriebsorganisation der DLURAG-NERAG eingegliedert, durch den Inhaberwechsel habe sich für den Beklagten also praktisch nichts geändert . Kit Recht wendet fUhrungon. sich die Revision gegen diese Aus- 1) Bedenklich ist schon, daß wirksamen Schuldboitritt der Kl Beklagte eine Belieferung durch hat. Es hätte prüfen müssen, ob die ihm aus dem Schuldbeitritt das Berufungsgt ägerin annimmt. ieht ein-'ui obwohl der die Klägerin abgelchnt der Beklagte nicht damit zugedachten Hechte zurück- gewiesen hat (§ 333 BGB) und ob dann nicht die Abtretung der Kiageansprüche an die Klägerin schon deswegen umvirk-sam ist, weil der Schuldheitritt keinen Bestand hat (§ 139 BGB). Doch kommt es darauf nicht entscheidend an. 2) Das Berufungsgericht irrt nämlich auch insoweit, als es annimmt, die Vorschrift des § 613 Satz 2 3GB sei hier nicht anzuwenden. a) Auf'-die arbeitsrechtlichen Fragen braucht im einzelnen nicht eiugegangen zu werden. Denn für das Verhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter gilt grundsätzlich § 613 Satz 2 BGB (ebenso Y/ürdinger, HGRK HGB, 2. Aufl §84, 18; Sehroder, Hecht des Handelsvertreters, 3. Aufl. § 86, 14 a; Baumbach/Duden, HGB, 14. Aufl., § 86 2 c). Handelsvertreter und Unternehmer stehen in aller Regel in einem weit engeren Vertrauensverhältnis als Unternehmer und Arbeiter eines größeren Betriebs. Auch ist der Handelsvertreter selbständiger Kaufmann. Schon deshalb sind Arbeitsrechtsgrundsätzc auf ein Handelsvcr-treterverhältnis nicht ohne weiteres anwendbar. Der vom Berufungsgericht herangezogene Gesichtspunkt einer "Tätigkcits-” oder uSachbesogonheitu des Handelsvertreters ist mit dem der "Betricbsbezogenheit" eines Arbeiters nicht vergleichbar. - ö Auch der Umstand, daß d ganisation der BEURAG-NEF.AG ohne weitores dazu führen, § wenden. o Klägerin in die Absatzcr-ingeglicdcrt ist, kann nicht 613 Satz 2 BGB nicht ansu- b) § 613 Satz 2 BGB ist allerdings nicht swingendes Recht. Die Parteien können etwas anderes vereinbaren. Bas ist jedoch hier nicht geschehen. Der Vortrag enthält ausdrücklich darüber nichts. Bas Berufungsgericht hat auch keine Tatsachen festgestellt, denen eine stillschweigende oder konkludente Vereinbarung dieser Art entnommen werden könnte. Vielmehr läßt der Umstand, daß der Flügas in Ziff. 4 des Vertrages mit dem Beklagten weitgehende V/eisungs- und Kontrollrechte gegenüber dem Beklagten eingoräumt sind, nur die Beurteilung zu, daß §613 Satz 2 BGB von den Vertragsparteien nicht abbedungen worden ist. Denn es konnte dem Beklagten nicht gleichgültig sein, wer diese weitgehenden Rechte in seinem Geschäftsbetrieb ausübto. c) Der Sachverhalt ist erschöpfend geklärt. Es ist nicht damit zu rechnen, daß die Parteien neue Tatsachen beibringen könnten, welche eine andere Beurteilung recht-fertigen würden. Bor Senat ist daher in der Lage, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden. Da die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht wirksam erworben hat, hat das Landgericht die Klage mit Recht abgewiesen. Bas Urteil des Oberlandesgerichts ist daher aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuv/eisen. 1 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ Glanzmann Dr. Y/inkelmann Heimann-Trosien Srb