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BGH · VII ZR 233/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 233/53

Tatbestands In den Jahren 1949 bis 1952 führte die Klägerin Gemüse und Obst aus Holland ein» Die holländischen Erzeuger legten wegen des Mangels an geeignetem Verpackungsmaterial in jeher Zeit Wert darauf, daß die Kisten, in denen die Ware geliefert wurde, wieder an sie zurückgesandt wurden* Demzufolge wurden in der Anlage III zur Verlautbarung Nr* 26 des Gemischten Eiiniuiiau'sschusses (Import Advisory Committee - IAC -) über die Einfuhr von frischem Obst und Gemüse aus der Ernte 1949, Holland, vom 28. Sie ist am 22» April 1949 in den Niederlanden unter der Bezeichnung stichting CflBHB FflB (Stiftung Ki&tenzentralej im folgenden kurz: Stichting) von Mitgliedern des "Centraalbureaus van de Tuinbouwveilingen”, eines Zusammenschlusses von Erzeugergenossenschaften (Veilingen) holländischer Bauern, zur Durchführung des Kistenverleihs gegründet worden. Die Klägerin hat auf Grund der ihr gemäß der Verlautbarung 26 und deren Anlagen erteilten Einfuhrlizenzen die Abfertigungsgebühr von anfänglich 0,15 DM zunächst an die Firma Frans MMfe KaflHBHBB, später an die Beklagte zu 5 entrichtet. Sie ist der Auffassung, die Erhebung der Gebühr in der genannten Höhe verstoße gegen das Preisrecht und im Hinblick auf die der Firma Frans MflF, KaS-eingeräumte Monopolstellung bei der Abwicklung des Kistenverkehrs auch gegen die Dekartellisierungsvorschriften und gegen die guten Litton, Die Beklagten hätten nach dem Sinn der Anlage III nur einen Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlichen Unkosten gehabt. Die Beklagten haben Widerklage erhoben und beantragt, feetzustellen, daß der Klägerin auch über den eingeklagten Betrag hinaus keine Ansprüche gegen sie zuständen, und die Beklagten zu 3 weiterhin mit dem Anträge* Im übrigen sind die Beklagten der Ansicht, sie seien zur Erhebung der Abfertigungsgebühr in der verlangten Höhe auf Grund der als Besatzungsrecht anzusprechenden, auf ihre Rechtswirksam-keit nicht nachprüfbaren Verlautbarung Nr. 26 und deren Anlagen berechtigt gewesen und hätten hierbei gegen anderes Besatzungsrecht oder gegen deutsche Rechtsanschauungen nicht verstoßen. Zur Begründung der Ytiderklage haben sie geltend gemacht, die Klägerin berühme sich gegen sie noch weiterer ebenfalls unbegründeter Ansprüche, Die Beklagte zu 3 hat behauptet, die Klägerin habe 4-647 Kisten nicht zurückge liefert, für die kein Pfand hinterlegt worden sei. Sie hat erwidert, alle Beklagten schuldeten ihr die Rückzahlung des überhöhten Teils der Abfertigungsgebühr gesamtschuldnerisch, weil die Beklagte zu 3 nur eine Tarnung der Firma Frans und der Be- Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen und auf dessen Ytiderklage festgestellt, daß der Klägerin gegen diesen Beklagten kein über den Klageantrag hinausgehender Anspruch zustehe. Die Klage-ansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 3 hat es dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Beklagten zu 1 die Beschränkung ihrer .Haftung auf den Nachlaß des Jean Vorbehalten. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 3 hat das Oberlandesgericht auch die gegen diese gerichtete Klage abgewiesen- Das Rechtsmittel der Klägerin gegen don die Klage gegen den Beklagten zu 2 abweisenden Teil des landgerichtlichen Urteils hat es zurückgewiesen« Sie sei als Bolche in der Berichtigung der Anlage III zur Verlautbarung 26 vom 13o August 1949 ausdrücklich anerkannt und mit bestimmten Funktionen betraut worden. Das habe zur Folge, daß auch Dritte die Beklagte zu 3 als Rechtsperson ansehen und sie aus Handlungen in dem für sie normierten Aufgabenbereich in einem Rechtsstreit in Anspruch nehmen könnten. Aus dieser Regelung der Psrteifähigkeit nach geltendem Recht läßt sich der allgemeine Rechtsgedanke ablciten, daß Gebilde ohne Rechtspersönlichkeit, die im Rechtsverkehr wie juristische Personen auftreten, unter bestimmten Voraussetzungen als solche wenigstens verklagt werden können, dann nämlich, wenn die Erfordernisse des redlichen Geschäftsverkehrs dies verlangen. Hach diesen Gutachten und dem vorgelegten Urteil des Oberlandesgerichts in Amsterdam vom 20 o März 1953 hängt die Frage der Rechtsund Parteifähigkeit der ätlchting nach niederländischem Recht offenbar vorwiegend von ihrer Zweck- und Zielsetzung sowie von der Art ihrer Betätigung ab. Unter diesen besonderen Umständen verlangt es die Sicherheit im Rechtsverkehr, daß die Beklagte zu 3 sich mindestens in der Rolle des Beklagten als parteifähig behandeln lassen muß, selbst wenn ihr nach dem Rechte ihres Sitzes keine Rechtspersönlichkeit zukommen sollte. Im Gegensatz zu dem Landgericht verneint das Oberlandesgericht das Bestehen von Bereicherungs- oder Schadensersätzen Sprüchen der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 und 3.Es ist der Ansicht, bei der Verlautbarung Kr. 26 und deren Anlagen handele es sich um Vorschriften des Besatzungsrechts. Es brauche;nicht untersucht zu werden, welchen Hormencharakter die Verlautbarung und ihre Anlagen hätten, ob eie sich im Rahmen der dem Gemischten Einfuhrausschuß erteilten Ermächtigung hielten und ob sie mit deutschen oder besatzungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Ifekartellisierungavorschriften der Verordnung Hr. 78 der britischen Militärregierung, vereinbar seien. Dies und eine Reihe anderer von dem Berufungsgericht unter Verletzung des §-286 ZFO nicht berücksichtigter Umstände spreche dafür, daß die Verlautbarung und ihre Anlagen auf ihre Vereinbarkeit mit dem ßesatzungsrecht und mit deutschen RechtsanBehauungen hätten nachgeprüft werden müssen. 1) Bei der Verlautbarung Rr. 26 und ihren Anlagen handelt es sich, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, um Voraehrift en des Besätzungsrechts. Diese werden mit Bezug auf ein wertmäßig begrenztes Einfuhr-kontingent mit genauen Richtlinien für die Durchführung der Einfuhr und die Behandlung des Leerguts versehen. a) Die Verlautbarung ist, wie sich schon aus der Form und der räumlichen Anordnung (Abschnitts Gemischter Einfuhrausschuß) ihrer Bekanntgabe (öff Anz 1949 Er. 34 S.3) sowie aus ihrer Bezeichnung ergibt, nicht von der Außenhandelsstelle der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets für Ernährung, Landwirtschaft und Forcen, bachab teilung Gartenbauerzeugnisse und Getränke, sondern von dem Gemischten Einfuhrausschuß erlassen worden. Das geht einmal aus der Besetzung des IAO, wie sie in der ursprünglichen Fassung der Ziffer 5 der JEIA-Anweisung Hr. 29 vorgesehen ist, und ferner aus der in dem Gutachten des Instituts für Besatzungsfragen angeführten Tatsache hervor, daß die deutschen Mitglieder des IAC damals nur ein Vorschlags-aber kein Stimmrecht hätten. Sie hat u.a. gerügt, das Berufungsgericht habe eine Beihe von Beweisantritten Uber die Zusammensetzung des IAC, die Art, wie die Verlautbarung 26 zustande gekommen, und über die stelle, von der sie ausgearbeitet worden sei, unbeachtet gelassen. Abgesehen davon» daß das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten im Sommer 1949> als die Verlautbarung erlassen wurde, noch nicht bestanden hat, erübrigte sich die Erhebung der von der Klägerin angetretenen Beweise schon aus folgenden Gründen? nehmen sie auf die Verlautbarung Bezug, wie auch umgekehrt in der Verlautbarung auf sie verwiesen ist, und enthalten die für die erstmals als Individualeinfuhren ausgestalteten Obst- und Gemüse import e notwendigen Verwaltungsrichtlinieno Baß sie innerhalb einer Gesamtveröffentlichung der Außenhandelsstelle erschienen und von dieser unterschrieben worden sind, läßt ihren Charakter als Besatzungsrecht unberührte Denn auch wenn sie anders als die Verlautbarung liro 26 von der Außenhandelss^teile, also einer deutschen Behörde, verfaßt sein sollten, so könnte dies lediglich auf Grund eines Auftrages des IAC und im Kähmen der von diesem abgeleiteten Befugnisse geschehen sein. c) Da die Verlautbarung Kr. 26 und ihre Anlagen, wie oben zu II 1 ausgeführt worden ist, nur Verwaltungsrichtlinien enthielten, hatte die Klägerin die streitigen Kistenabfertigungsgebühren nicht unmittelbar auf Grund dieser Anordnungen zu bezahlen. Diese Lizenzen, die gemäß ihrer Ziffer 6 wie allen beteiligten Importeuren so auch der Klägerin in ■ Übereinstimmung mit der Anlage III zur Verlautbarung Kr. 26 die Zahlung der Abfertigungsgebühr auferlegten, sind rechtlich als begünstigende Verwaltungsakte mit belastenden Auflagen zu werten (S'orsthoff, Lehrb. Nach Teil I Art» 2 des Überleitungsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 30» März 1955 - BGBl II 405 - bleiben nämlich alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche öder Verwal-tungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden vor dem 5» Mai 1955 begründet oder festgestellt worden sind, in jeder Hinsicht nach deutschem Hecht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Hieraus folgt, daß die Abfertigungsgebühr, soweit sie auf besatzungsrechtlichen Anordnungen beruht, von den deutschen Gerichten als rechtswirksam entstanden hinzunehmen ist» Eine Prüfung, ob die in den Einfuhrlizenzen enthaltenen Auflagen preis- oder kartellrechtlich zulässig waren, ist schon aus diesem Grunde nicht statthaft» Benn bis dahin sei die Verlautbarung nicht aufgehoben und das Kistenverleihsystem beim Gemüseimport aus Holland Uber den in der Anlage III genannten 31. Bie Klägerin beanstandet, daß der Berufungsrichter nichtgeprüft habe, ob die späteren Änderungen und Verlängerungen der Verlautbarung Nr. 26, jedenfalls soweit sie nach dem 1. a) Bie Ansicht des Berufungsgerichts, die Verlautbarung Nr. 26 und ihre Anlagen hätten bis zu ihrem Außerkrafttreten im März 1952 als Besatzungsrecht Weiterbeständen, läßt sich im Hinblick auf die Entwicklung,welche die Form des deutschen Außenhandels in jener Zeit genommen hat, in der fat nicht halten. wertmäßig bestimmtes Einfuhrkontigent von Obst und Gemüse •umfaßte» Freilich sind in der Folgezeit zahlreiche weitere Importermächtigungen, wie sie in der Verlautbarung 26 enthalten waren, zu dem Seil unter derselben Bezeichnung bekannt gegeben worden, und die Einfuhren wickelten sich auch hinsichtlich der neuen Kontigente auf der Grundlage der Anlagen I bis III ab» Aber die neuen Einfuhrermäch-tigungen beruhten jedenfalls seit dem Zeitpunkt, in dem die Befugnisse aus--den - teilweise noch aufrecht erhaltenen - Anweisungen und Operational Memoranda der JEIA auf deutsche Verwaltungsstellen übergingen, nicht mehr unmittelbar auf Anordnungen der Besatzungsmächte, sondern auf den Weisungen deutscher Behörden» Biese Änderung ist, allerdings nicht, wie in der Revisionsbegründung ausgeführt wird, mit dem 1. September 1949 - BAnz Kr. 7/49 - vorgenommen worden; vielmehr ist ein feil der bis dahin der JEIA zustehenden Befugnisse und Aufgaben von der deutschen Verwaltung nicht vor dem 15. b) Aber wenn auch die entsprechend der Verlautbarung Hr. 26 bekannt gegebenen neuen Einfuhrmöglichkeiten und die zu ihrer Durchführung erlassenen, unverändert fortbestehenden Anlagen I bis III nach dem 15« Oktober 1949 keine besatzungsrechtlichen Anordnungen mehr darstellten, so ergibt sich daraus für den vorliegenden Rechtsstreit nichts zugunsten der Klägerin. Stände die Anlage XII, soweit sie als eine Anordnung der deutschen Verwaltung zu gelten hat, hinsichtlich der Festsetzung der Abfertigungsgebühr mit deutschen Preisvorschriften nicht im Einklang oder verstieße ihre Anwendung unter den obwaltenden Umständen gegen die Dekartellisierungsbestimmungen der britischen Verordnung Nr. 78, so handelte es sich bei den der Klägerin auf dieser Grundlage erteilten Einfuhrbewilligungen möglicherweise um fehlerhafte, keineswegs aber um nichtige Verwaltungsakte. Diese hätten zwar widerrufen oder angefochten werden können; aber solange das nicht geschah - die Klägerin hat nicht behauptet, daß sie die ihr erteilten Lizenzen wegen der angeblich überhöhten Abfertigungsgebühr im Verwaltungsrechtswege angefochten hat sind sie für das ordentliche Gericht als verbindlich anzusehen (Forsthoff aaO. Somit ist für den hier geltend gemachten Anspruch auf Rückgewähr der Abfertigungsgebühr auch für die Zeit nach dem 15« Oktober 1949 davon auszugehen, daß die von der Außenhandelsstelle erteilten Lizenzen, soweit sie die Importeure zur Entrichtung der Gebühr verpflichte** ten, bis zu einer etwaigen Aufhebung als rechtawirksam zu gelten haben« Lie von den Importeuren in diesem Zusammenhänge geleisteten Zehlungen sind nicht ohne rechtlichen Grund bewirkt worden* Schon aus diesem Grunde entfällt der von der Klägerin erhobene Bereicherungsanspruch, ohne daß noch auf weitere rechtliche Gesichtspunkte einzugehen ist. a) Sie meint, eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ergebe sich aus § 823 Abs«: 2 BGB in Verbindung mit Vorschriften des Preiarechte, u.a. den §§ 18, 19 des Ytfirt-schaftsstrafgesetzee vom 26• Juli 1949. Bis Beklagten seien sich, wie die wiederholte Herabsetzung der Abfertigungsgebühr in den Jahren 1950 und 1951/52 zeige, ihrer Pflicht, die Gebühr auf ihre Angemessenheit zu prüfen, bewußt gewesen. Es ist schon oben aüsgeführt worden, daß die der Klägerin in den Einfuhrlizenzen auferlegten Gebührenzahlungen einer Rechtsgrundlage auch dann nicht ent-behren würden, wenn diese Verwaltungsakte den Dakar-tellisierungsvorschrifteh widersprochen hätten. Gegen diese Vorschriften, die neben ihrem erklärten politischen Zweck vor allem den freien Wettbewerb gewährleisten wollen, haben die Beklagten gegenüber der Klägerin nicht verstoßen. Die Abmachungen begründe--lediglich ein Auftragsverhältnis, das sich hinsichtlich der zu entrichtenden Kistenabfertigungs-gebiihr - nur dieser Gesichtspunkt ist hier zu erörtern -in keiner Weise zu Ungunsten der deutschen Importeure aus-gewirkt hat. Auf Grund der in der Anlage III getroffenen Regelung wäre die Beklagte zu 3, ohne daß ihr kartellrechtlich gesehen ein Vorwurf hätte gemacht werden können, berechtigt gewesen, den Kiatenlelhverkehr mit einer selbst errichteten Organisation durchzuführen. August 194-9 in Empfang genommen, späterhin jedoch die Beklagte zu 3.Inwiefern diese eine farnorganieation der Firma Frans Mfl|, kaP~ gewesen sei, hat die Klägerin nicht näher dargc-legt. legentlich erklärt hat, er hätte die Kistenrücklieferung für 0,05 DM durchführen kennen, oder daß der Importeur Schri^P gegenüber dem Direktor Dppp vom Zentralbüro Dich gegen die geplante Herabsetzung der Abfertigungsgebühr um weitere 0,02 DM mit den Worten gewandt haben sollt »Einen Pfennig für Sie* Herr X*PPP? Denn nach der Anlage III und den ihr entsprechenden Einfuhrlizenzen ist die Kontrolle der Kistenrücklieferung nicht dem als 2eu^ gen benannten LuflPPP, sondern der Beklagten zu 3 an-vertraut worden. In diesen Prozessen werden keine Ansprüche aus der Erhebung von Kistenabfertigungsgebühren hergeleitet, sondern es wird beanstandet, daß die Birma Prana M0;, KaMHBi dadurch, daß ihr die alleinige Kistenkontrolle übertragen worden sei, gegenüber den beteiligten deutschen Spediteuren eine rechtlich zu mißbilligende Monopolstellung erlangt habe. c) Die Klägerin glaubt, daß ihr die Beklagten nach den §§ 823 Abs.1, 826 BGB deshalb zu dem Schadensersatz verpflichtet seien, weil sie unter Ausnutzung der ihnen durch die Anlage III der Verlautbarung Hr. 26 eingeräumten Monopolstellung bei der Kontrolle des Kistenverkehrs rechts-und sittenwidrig an den überhöhten Gebühren festgehalten und die Importeure dadurch geschädigt hätten. Dao Berufungsgericht hat das Bestehen derartiger Ansprüche gegen die Beklagten verneint, weil sie auf Grund der Verlautbarung Nr« 26 zur Einziehung der Gebühr berechtigt gewesen seien.Ein Schadlgungsvoreatz habe bei den Beklagten nicht Vorgelegen. Zunächst kommt nach dem oben Gesagten , eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1 und 3 nach den §§ 823 Abs.1, 826 BGB höchstens für die Zeit in Betracht, in der die Verlautbarung Hr. 26, ihre Anlagen und demzufolge auch die ihnen entsprechenden Einfuhrlizenzen als deutsche Vorwal tungsanordnungen zu gelten haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch der Klägerin auf dieser Bechtsgrundlago nicht, wie das Berufungsgericht meint:, schon deshalb versagt, weil die Beklagten nach Lage der Umstände nicht den Vorsatz gehabt haben, die Gemüseimporteure und damit auch die Klägerin mit dem Eesthalten an einer etwa überhöhten Gebühr zu schädigen. Ein solcher Pall ist hier gegebene Die Beklagten haben sich bel_ ihrem Verlangen auf 2*ahiung der Kistenabfertigungsgebühr im Rahmen einer behördlichen Regelung und Verv/altungspra-xis gehaltene ächon dieser Umstand spricht entscheidend gegen die Annahme, daß die Erhebung der Gebühren gegen die guten Sitten verstößt« Hierfür ist jedoch angesichts der Tatsache, daß die von den Beklagten beanspruchte ibbfertigungsgebuhr in der Anlage III zur Verlautbarung Nr» 26 und den auf ihr beruhenden Verwaltungsakten ihre rechtliche Grundlage*hatte, nichts dargetan. Der von dem Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ergibt auch nichts für das Vorliegen einer treuhänderischen Verpflichtung der Beklagten, die mit den Importen verbundenen Unkosten möglichst niedrig zu halten. III« Aus den zu II erörterten Gründen geht hervor, daß der Klägerin auch die Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 zu Hecht aberkannt worden sind. Bie Klägerin hat keine rechtserheblichen Umstände vorzutragen vermocht, die eine Haftung des Beklagten zu 2 nach den §§ 823, 826 BGB begründen. Bin sittenwidriges, die Klägerin schädigendes Verhalten dieses Beklagten in Verbindung mit der Erhebung der Abfertigungsgebühren ist, wie die Vorinstanzen ohne liechtsirrtum aU3geführt haben, nicht dargetan.

Zitierte Normen: § 56 ZPO § 823 BGB
VerlautbarungGrundAbfertigungsgebührAnlageFransKlägerinAnordnung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk s Amtliche Sammlung:
ja
 nein
ZPO §§ 50p 56 Abs» 1
Zur Frage der Parteifähigkeit einer ausländischen Stiftung»
BGH, Urt. v0
28.
Januar I960 - VII ZR 233/53
OLG Düsseldorf I»G Düsseldorf
VII ZR 223/58
Verkündet am 28o Januar I960 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
.In dem Hechtsstreit
 der Firma Gustav	Kommanditgesellschaft in
 GrflHBfc, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Witwe Huth	ebenda,
 Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Hevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br.
gegen
1)	a) die Witwe Elisa, Bubertina, Maria Et
 in	(Niederlande),	Hil
b)	den ffranciscus, Hubertus, Johannes 21 OnMIM Mo®fcweg 4H,
c)	die Bertha, Johanna, Elisa	in V<
W HiflHlpft <fl),	''
d)	den Paul, Johann Maria EflV in HeiflHBIBi .
als Erben des unter der Firma Pr ans M| handelnden Kaufmanns und Spediteurs Jean El
2)	den Spediteur Paul Efl^in KalflHBBBM, ü*
3)	die stichting	PflP in H^^J^^straat
 vertreten durch ihren Vorstand Marinue PflM jun, und Generalsekretär MT. R. M.' vo» RS€iB, ebenda, in Beutsch-land vertreten durch den Bevollmächtigten, Rechtsanwalt SchflB in BSHHHPt
, ¥Jiderkläger, Berufungsbeklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
- prozeßbevollmächtigte^:
der Revisionsbeklagten zu 1t Rechtsanwalt Prof.Br. des Revislonsbeklagten zu 2: Rechtsanwalt Br der Revisionsbeklagten zu 3t Rechtsanwalt Br
 la -
hat der VIIZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die imindliche Verhandlung vom 28. Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Grlanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietsohel, Br. Heimann-Trosien und Br. ii‘inke
 für Hecht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das. Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30 * Mai 1958 wird surückgewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 In den Jahren 1949 bis 1952 führte die Klägerin Gemüse und Obst aus Holland ein» Die holländischen Erzeuger legten wegen des Mangels an geeignetem Verpackungsmaterial in jeher Zeit Wert darauf, daß die Kisten, in denen die Ware geliefert wurde, wieder an sie zurückgesandt wurden* Demzufolge wurden in der Anlage III zur Verlautbarung Nr* 26 des Gemischten Eiiniuiiau'sschusses (Import Advisory Committee - IAC -) über die Einfuhr von frischem Obst und Gemüse aus der Ernte 1949, Holland, vom 28. April 1949 - öff Anz. 1949 Hr. 34 S. 3 - Bestimmungen über die Behandlung der Verpackung getroffen* Danach wurde ”im gegenseitigen Einvernehmen die Birma Frans M$^9 V^ßß (Holland), mit der Auslieferung und ihre Niederlassung in Ka^B|||BHP/Bhld * mit der Rücklieferung der Kisten beauftragt«• Die Birma	N.V.
hatte den Eigentümern der Kisten, den holländischen »‘Auktionen” (Erzeugergenossenschaften), gegenüber für das Leergut Sicherheit zu leisten. Die deutschen Importeure waren verpflichtet, je Kiste einen Haftbetrag (Kistenpfand) von 3 IM zuzüglich einer Abfertigungsgebühr von 0,15 DM zur Deckung der entstandenen Unkosten. zu bezahlen* Sie batten das Leergut binnen 3 Wochen an die Birma Brans	KoWßßßtßtßtß^	franko
 KaMBIHIMi oder	zurückzusenden.	Unter dem
13* August 1949 - Öff Anz. Nr. 70 S. 3 - wurde die Anlage XII dahin geändert, daß mit der Überwachung der Kistenrückführung anstelle der Birma Brans	die
 Grenzfustzentrale van de Stichting OflHBl BIA, die Beklagte zu 3? beauftragt wurde. Nach der Verlautbarung 26 und ihren Anlagen wurde auch in den folgen-
 
den Jahren verfahren; nur wurden ab 1. Mai 1950 das Kistenpfand auf 2,50 DM und die sog* Abfertigungsgebühr auf 0,12 DM und für dae Jahr 1951/52 weiterhin auf 0,10 DM ermäßigt .
Die Firma Frans MdBfcN.V. in VBM ist eine Aktiengesellschaft niederländischen hechte. Ihr alleiniger oder Hauptaktionär war. der am 9. iHHI 1954 verstorbene Kaufmann und Spediteur Jean EBB* der Erblasser der Beklagten zu 1, Jean E^B war zugleich alleiniger Inhaber der Speditions-Einzelfirma Frans in KaBIBBHflB« Prokurist dieser Firma war der Beklagte zu 2, ein Sohn des Jean	Die	Beklagte zu 3 bezeichnet sich als eine
 Stiftung. Sie ist am 22» April 1949 in den Niederlanden unter der Bezeichnung stichting CflBHB FflB (Stiftung Ki&tenzentralej im folgenden kurz: Stichting) von Mitgliedern des "Centraalbureaus van de Tuinbouwveilingen”, eines Zusammenschlusses von Erzeugergenossenschaften (Veilingen) holländischer Bauern, zur Durchführung des Kistenverleihs gegründet worden. Nach § 2 ihrer Satzung war Gegenstand der Stiftung der Verleih mehrmaliger Ver-packungamittel für die Verpackung und den Versand von Gartenbauerzeugnisseh^ ln einem mit Wirkung vom 1. Mai 1949 geschlossenen Vertrage, der - mit zu dem Teil geänderten Bedingungen - mehrfach erneuert und am 31 o März 1952 beendigt wurde, beauftragte die Beklagte zu 3 die Firma Frans M4B> N.V. in	mit	der	Überwachung und Durch-
führung des Kistenverkehfs. Die Firma Frans N.V. übernahm darin gegen ein Entgelt die Haftung für die Bücksendung der Verpackung. Sie betraute ihrerseits die Firma Frans	Kaldenkirchen	mit der Abwicklung der
 Kistenrücklieferung.
 
Die Klägerin hat auf Grund der ihr gemäß der Verlautbarung 26 und deren Anlagen erteilten Einfuhrlizenzen die Abfertigungsgebühr von anfänglich 0,15 DM zunächst an die Firma Frans MMfe KaflHBHBB, später an die Beklagte zu 5 entrichtet. Sie ist der Auffassung, die Erhebung der Gebühr in der genannten Höhe verstoße gegen das Preisrecht und im Hinblick auf die der Firma Frans MflF, KaS-eingeräumte Monopolstellung bei der Abwicklung des Kistenverkehrs auch gegen die Dekartellisierungsvorschriften und gegen die guten Litton, Die Beklagten hätten nach dem Sinn der Anlage III nur einen Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlichen Unkosten gehabt. Diese hätten weniger als 0,03 DM je Kiste betragen. Allenfalls sei eine Abfertigungsgebühr von 0,04 DM gerechtfertigt gewesen. Die in der Anlage III vorgesehene Gebühr von 0,15 DM sei als Anlaufgebühr gedacht gewesen. Als eich herausgestellt habe, daß die Unkosten weit geringer gewesen seien, hätten die Beklagten die Gebühr alsbald entsprechend ermäßigen müssen.
Den zuviel gezahlten i*eil der Abfertigungsgebühr hat die Klägerin unter dent Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung sowie ?&©s Schadensersatzes wegen unerlaubter Handlung und^ pbbitiver Vertragsverletzung zurückverlangt, Sie hat beantragt?
die Beklagten als GesamtSchuldner zu verurteilen, an sie 4.489»63 Ä nebst 5 $ Zinsen seit dem 1, Juli 1952 zu zählen.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Die Beklagten zu 1 haben ferner beantragt,
 
ihnen im Falle der Verurteilung die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß des Jean iäfM vorzubehalten *
Die Beklagten haben Widerklage erhoben und beantragt,
 feetzustellen, daß der Klägerin auch über den eingeklagten Betrag hinaus keine Ansprüche gegen sie zuständen,
 und die Beklagten zu 3 weiterhin mit dem Anträge*
die Klägerin zu verurteilen, an sie 11*617,50 DU nebst 4 f* Zinsen seit dem 1. April 1952 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1 und 2 haben ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt« sie haben vorgetragen, sie .hätten bei der Kistenabfertigung in keinen vertraglichen Beziehungen zu der Klägerin gestanden. Im übrigen sind die Beklagten der Ansicht, sie seien zur Erhebung der Abfertigungsgebühr in der verlangten Höhe auf Grund der als Besatzungsrecht anzusprechenden, auf ihre Rechtswirksam-keit nicht nachprüfbaren Verlautbarung Nr. 26 und deren Anlagen berechtigt gewesen und hätten hierbei gegen anderes Besatzungsrecht oder gegen deutsche Rechtsanschauungen nicht verstoßen. Sie haben bestritten, daß die Ihnen bei der Kistenkontrolle tatsächlich erwachsenen Unkosten so niedrig gewesen seien, wie die Klägerin behaupte .
 
Zur Begründung der Ytiderklage haben sie geltend gemacht, die Klägerin berühme sich gegen sie noch weiterer ebenfalls unbegründeter Ansprüche, Die Beklagte zu 3 hat behauptet, die Klägerin habe 4-647 Kisten nicht zurückge liefert, für die kein Pfand hinterlegt worden sei. Unter Zugrundelegung eines Pfandbetrages von 2,50 DM je Kiste schulde ihr die Klägerin hierfür 11,617?50 DM-
Die Klägerin hat beantragt,
 die Widerklage abzuweisen-
Sie hat erwidert, alle Beklagten schuldeten ihr die Rückzahlung des überhöhten Teils der Abfertigungsgebühr gesamtschuldnerisch, weil die Beklagte zu 3 nur eine Tarnung der Firma Frans	und	der	Be-
klagte zu 2 Mitinhaber und Repräsentant der Beklagten zu 3 gewesen sei-
Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen und auf dessen Ytiderklage festgestellt, daß der Klägerin gegen diesen Beklagten kein über den Klageantrag hinausgehender Anspruch zustehe. Die Klage-ansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 3 hat es dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Beklagten zu 1 die Beschränkung ihrer .Haftung auf den Nachlaß des Jean	Vorbehalten.	Ober die Widerklagen der
 Beklagten zu 1 und 3 hat es noch nicht entschieden.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 3 hat das Oberlandesgericht auch die gegen diese gerichtete Klage abgewiesen- Das Rechtsmittel der Klägerin gegen don die Klage gegen den Beklagten zu 2 abweisenden Teil des landgerichtlichen Urteils hat es zurückgewiesen«
 
Mit dor Revision begehrt die Klägerin hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 3 die V/iederherstellung des erstinstanzlichen Zwischenurteils« Ben Beklagten zu 2 beantragt sie, in Abänderung der Vorentscheidungen nach dem Klageantrags zu verurteilen und dessen Widerklage abzuweisen. Bie Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgrunde:
1. Bie nach § 56 Abs. 1 ZPO von Aratswegen zu berücksichtigende Parteifähigkeit der Beklagten zu 3 (Stich-ting) haben beide Vorinstanzen bejaht. Bie nach niederländischem Recht zu beurteilende Präge, ob die stich-ting Rechtspersönlichkeit besitzt, haben sie angesichts der einander widersprechenden Ansichten in den Gutachten der niederländischen Professoren Br. de GflHB und Br. Brfl^ einerseits sowie des holländischen Rechtsanwalts	in dem vorgelegten Urteil des Ober-
landesgericht s in Amsterdam vom 20. März 1953 andererseits unentschieden gelassen. Gleichwohl halten sie die Beklagte zu 3 selbst dann für passiv parteifähig, wenn sie nach niederländischem Recht keine eigene Rechtspersönlichkeit erlangt haben sollte.
Bas Oberlandesgericht hat hierzu ausgeführt, zwar sei nach § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig, wer rechtsfähig öoi. Jedoch enthalte die Vorschrift des § 50 Abs. 2 ZPO, wonach auch ein nicht rechtsfähiger Verein verklagt werden könne, den allgemeinen Rechtsgrundsätz, daß auch nicht rechtsfähige Gebilde, die wie eine Rechtsperson
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auf träten 9 verklagt werden könnt en. Die Beklagte zu 3 habe sich in Deutschland als Rechtsperson betätigt. Sie sei als Bolche in der Berichtigung der Anlage III zur Verlautbarung 26 vom 13o August 1949 ausdrücklich anerkannt und mit bestimmten Funktionen betraut worden. Das habe zur Folge, daß auch Dritte die Beklagte zu 3 als Rechtsperson ansehen und sie aus Handlungen in dem für sie normierten Aufgabenbereich in einem Rechtsstreit in Anspruch nehmen könnten.
Ähnliche Oedankengänge entwickelt das Landgericht. Es betont darüber hinaus, die Einheit der Rechtsordnung verlange es, daß auch der Beklagten zu 3 und den mit ihr in Geschäftsverbindung getretenen Personen Rechtsschutz gewährt werde, nachdem Jene von der Staatsgewalt wie eine rechtsfähige Körperschaft in die deutsche Rechtsordnung eingeführt worden sei, ohne daB bestimmt worden sei* wer an ihrer Stelle als Träger der ihr zugewiesenen Rechte und Pflichten in Betracht komme.
Die een Ausführungen kann freilich nicht in jeder Hinsicht gefolgt werden, namentlich bestehen durchgreifende Bedenken, in der Ergänzung der Anlage III die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stlchting zu finden. Immerhin kann den Vorinstsnzen im Kern ihrer Rechtsauffassung gefolgt werden.
Die Vorschrift des § 50 Abs. 1 ZPO besagt nicht, daß .nur der Rechtsfähige parteifähig ist. Das Gesetz selbst hat mehrfach Personenmehrheiten, die keine Rechtsfähigkeit besitzen., die Parteifähigkeit zuerkannt, so der Offenen Handelsgesellschaft, der Kommen-
 
ditgesellschaft, der Heederei (§§ 124, 161, 493 Abs» 3 KGB; vgl. auch § 14 des Gesetzes betr. die gemeinsamen. Hechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4* Dezember 1899 - BGBl So 691 -)• Der nicht rechtsfähige Verein hat jedenfalls alB Beklagter die Stellung einer rechtsfähigen Personenvereinigung erhalten (§ 50 Abs. 2 ZPO).
Aus dieser Regelung der Psrteifähigkeit nach geltendem Recht läßt sich der allgemeine Rechtsgedanke ablciten, daß Gebilde ohne Rechtspersönlichkeit, die im Rechtsverkehr wie juristische Personen auftreten, unter bestimmten Voraussetzungen als solche wenigstens verklagt werden können, dann nämlich, wenn die Erfordernisse des redlichen Geschäftsverkehrs dies verlangen.
Eine solche Notwendigkeit ist auch hier gegeben.
Die Stichting 1st mindestens auf Grund der Ergänzung der Anlage III am 13. August 1949 den deutschen Gemüseimporteuren für die Abwiokliihg des nach Holland zurückzuliefernden Leerguts als einziger Vertragspartner bezeichnet worden.. In dieser Eigenschaft hat sie umfangreiche Geschäfte getätigt, hat beträchtliches Vermögen erworben und ist Verbindlichkeit^ eingegangen. Sie hat sich in jeder Hinsicht den Anaöhsln gegeben, als sei sie selbst (Trägerin von Rechten und pflichten.
Diese Umstände allein könnten bei einem nur inländischen Gesetzen unterworfenen, ausschließlich im Inlande tätigen und geleiteten Unternehmen wohl noch nicht ausreichen, um ihm die Parteifähigkeit zuzuerkennen; denn
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den mit einem solchen Gebilde in Verbindung tretenden Partnern wird regelmäßig die Möglichkeit gegeben sein, sich an die Personen zu halten, die es zu vertreten vorgeben oder mit Einfluß und Geldmitteln dahinter stehen*
Anders ist es jedoch in einem Palle wie dem vorliegenden. Hier hat das in Frage stehende Gebilde seinen Sitz im Auslande,, und seine Hechtsnatur ist, wie die verschiedenen auseinandergehenden Hechtsgutachten zeigen, umstritten und zweifelhaft. Hach diesen Gutachten und dem vorgelegten Urteil des Oberlandesgerichts in Amsterdam vom 20 o März 1953 hängt die Frage der Rechtsund Parteifähigkeit der ätlchting nach niederländischem Recht offenbar vorwiegend von ihrer Zweck- und Zielsetzung sowie von der Art ihrer Betätigung ab. Erhebungen in dieser Richtung sind den betroffenen Importeuren, die gezwungen waren, mit ihr in Verbindung zu treten, kaum möglich; jedenfalls versprechen sie keine einwandfreie Klärung. Es ist diesen Geschäftspartnern auch nicht zu demutbar, die etwaigen im Ausland wohnenden Hintermänner zu ermitteln. Wollte man dieses Ansinnen an sie stellen, sO könnte das einer Rechtlosateilung gleichkommen.
Unter diesen besonderen Umständen verlangt es die Sicherheit im Rechtsverkehr, daß die Beklagte zu 3 sich mindestens in der Rolle des Beklagten als parteifähig behandeln lassen muß, selbst wenn ihr nach dem Rechte ihres Sitzes keine Rechtspersönlichkeit zukommen sollte. Weitere Ermittlungen hierzu sind daher nicht erforderlich.
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II. Im Gegensatz zu dem Landgericht verneint das Oberlandesgericht das Bestehen von Bereicherungs- oder Schadensersätzen Sprüchen der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 und 3. Es ist der Ansicht, bei der Verlautbarung Kr. 26 und deren Anlagen handele es sich um Vorschriften des Besatzungsrechts. Der Gemischte Einfuhr aus schuß, der die in Präge stehenden Anordnungen getroffen.habe, sei sowohl bei deren Erlaß wie bei der späteren Ergänzung der Anlage III auf Grund einer Ermächtigung der Joint Export-Import Agency (JEIA) in Ziffer 5 der Anweisung Hr. 29 - öff Anz 1949 Hr. 13 - vorgegangen. Die Verlautbarung Hr. 26 und ihre Anlagen und die durch sie begründete Hechtsstellung der Beklagten zu 1 und 3 sowie der Firma Frans	HV
seien im Hinblick auf das Gesetz Hr. 13 der Alliierten Hohen Kommission, das durch die Pariser Verträge nicht rückwirkend beseitigt worden sei, dem richterlichen Prüfungsrecht entzogen. Es brauche;nicht untersucht zu werden, welchen Hormencharakter die Verlautbarung und ihre Anlagen hätten, ob eie sich im Rahmen der dem Gemischten Einfuhrausschuß erteilten Ermächtigung hielten und ob sie mit deutschen oder besatzungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Ifekartellisierungavorschriften der Verordnung Hr. 78 der britischen Militärregierung, vereinbar seien. Es sei nur zu fragen, ob die Anordnung mit dem Willen der Besatzungsbehörden ergangen sei. Das aber sei zweifelsfrei zu bejaheh.
Die Revision bezeichnet diese Ausführungen als rechtefehlerhaft. Sie meint, die Verlautbarung Hr. 26 sei eine Anordnung der Außenhandelsstelle. Sie sei. von deutschen Behörden und nach deutschen Richtlinien
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entworfen und veröffentlicht worden. Der Gemischte Einfuhrausschuß sei schon hei dem Erlaß der Verlautbarung keine alliierte Dienststelle mehr gewesen. Das Oberlandesgericht sei vor allem rechtsirrtümlich von der unveränderten Fortgeltung der Verlautbarung Kr. 26 bis zu dem 31. März 1952 ausgegangen. Diese sei jedoch nach ihrem Inhalt zeitlich begrenzt gewesen und in der Folgezeit von deutschen stellen mehrfach geändert worden. Dies und eine Reihe anderer von dem Berufungsgericht unter Verletzung des §-286 ZFO nicht berücksichtigter Umstände spreche dafür, daß die Verlautbarung und ihre Anlagen auf ihre Vereinbarkeit mit dem ßesatzungsrecht und mit deutschen RechtsanBehauungen hätten nachgeprüft werden müssen.
Es ist der Revision zuzugeben, daß den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht in allen Funkten gefolgt werden kann. Gleichwohl ist das angefochtene Urteil im Ergebnis zutreffend.
1) Bei der Verlautbarung Rr. 26 und ihren Anlagen handelt es sich, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, um Voraehrift en des Besätzungsrechts.
Ihrem Inhalte nach ist die Verlautbarung, keine Rechtsver-ordnung; denn sie wendet eich nicht unmittelbar an die einzelnen Importeure, sie verleiht ihnen nicht das Recht, bestimmte Mengen Obst inid Gemüse aus Holland einzuführen. Vielmehr richtet sie sidh an die für die Ernährungswirtschaft zuständigen deutschen Verwaltungsbehörden. Diese werden mit Bezug auf ein wertmäßig begrenztes Einfuhr-kontingent mit genauen Richtlinien für die Durchführung der Einfuhr und die Behandlung des Leerguts versehen. Die
 
Verlautbarung 26 und ihre Anlagen bilden die Grundlage für die späteren in der Erteilung der Einfuhrbewilligungen liegenden Verwaltungsakte. Sie wollen die Einhaltung der in ihnen gesetzten Bedingungen durch die einzelnen Importeure, also eine einheitliche Verwaltungsübung, sichern. Ihrem Sinn und Zweck nach stellt die Verlautbarung nebst Anlagen somit Verwaltungsrichtlinien zur Vorbereitung und einheitlichen Durchführung von Verwaltungsakten dar (vgl. auch Besohl, d. Bundesverwaltungsgerichts V. 27. Juni 1957 - I A 13/55 - ).
a)	Die Verlautbarung ist, wie sich schon aus der Form und der räumlichen Anordnung (Abschnitts Gemischter Einfuhrausschuß) ihrer Bekanntgabe (öff Anz 1949 Er. 34 S.3) sowie aus ihrer Bezeichnung ergibt, nicht von der Außenhandelsstelle der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets für Ernährung, Landwirtschaft und Forcen, bachab teilung Gartenbauerzeugnisse und Getränke, sondern von dem Gemischten Einfuhrausschuß erlassen worden. Hierbei hat dieser innerhalb der ihm von der JEIA (Anweisung Er. 29 Ziff. 5) erteilten Ermächtigung gehandelt, für die Einfuhr jeder Ware Beschränkungen aufzuerlegen, Anordnungen zu erlassen oder Anweisungen herauszugeben, die er für erforderlich hält.
Die Verlautbarung ist allerdings von der Außenhandelsstelle veröffentlicht worden. Das konnte aber ihren Charakter als Besatzungsrecht nicht ändern. Ebensowenig wäre es hierfür von Bedeutung, wenn die Anordnung, wie die Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt hat, von deutschen Stellen und nach deutschen Richtlinien entworfen worden wäre. Denn daß die mit dem deutschen
 
Becht und der deutschen Behördenorganisation v/eniger vertrauten Organe der Besatzungsmacht sich ihre Gesetze und Anordnungen weitgehend von deutschen Fachleuten vorbereiten und ausarbeiten ließen, war zweckmäßig und allgemein ' üblich. Das besagt aber nichts über die Herkunft der schließlich herausgegebenen Vorschriften. Für deren rechtliche Bewertung und Einordnung kommt es allein auf die stelle an, von der die Anordnung ausgegangen ist. Das aber war hier der Gemischte Einfuhrausschuß.
Wie das Berufungsgericht im Anschluß an das Gutachten des Instituts für Besatzungsfragen vom 10. September 1955 weiterhin ohne Bechtsverstoß angenommen hat, war das IAC sowohl bei ErlGB und Bekanntgabe der Verlautbarung 26 als auch bei der Abänderung der Anlage III eine Einrichtung der Besatzungsmächte. Das geht einmal aus der Besetzung des IAO, wie sie in der ursprünglichen Fassung der Ziffer 5 der JEIA-Anweisung Hr. 29 vorgesehen ist, und ferner aus der in dem Gutachten des Instituts für Besatzungsfragen angeführten Tatsache hervor, daß die deutschen Mitglieder des IAC damals nur ein Vorschlags-aber kein Stimmrecht hätten. Dieser Bechtszustand hat mindestens bis zu dem Inkrafttreten der Bekanntmachung über die Abänderung der JEIA*-Anweisung Nr. 29 - BAhz 1949 Br. 7 -, am 1. Oktober 1959 bestanden.
Die Bevision will das nicht gelten lassen. Sie hat u.a. gerügt, das Berufungsgericht habe eine Beihe von Beweisantritten Uber die Zusammensetzung des IAC, die Art, wie die Verlautbarung 26 zustande gekommen, und über die stelle, von der sie ausgearbeitet worden sei, unbeachtet gelassen.
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Die Rüge ist nicht begründet. Abgesehen davon» daß das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten im Sommer 1949> als die Verlautbarung erlassen wurde, noch nicht bestanden hat, erübrigte sich die Erhebung der von der Klägerin angetretenen Beweise schon aus folgenden Gründen?
Zunächst ergibt sich die Zusammensetzung des IAO in jener Zeit unmittelbar aus Ziffer 5 der JEIA-Anord-nung Kr, 29 in ihrer ursprünglichen Passung. Hiergegen Können die Beweisanträge der Klägerin aus Rechtsgrün-den nichts ausrichten. Abgesehen davon hat die Revision übersehen, daß sich die zuständige Außenhandelsstelle der VELp in einer Antwort auf das Schreiben des Wirtschafttsminioters des L&ades Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 1949 (Anlage 7 zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 8, März 1954 in Sachen Gerlach & Co - 4*0.230/53 . des Landgerichts Düsseldorf) über die rechtliche Herkunft der Verlautbarung iberelts geäußert hat. Darin ist ausgeführt, bei der 'Verlautbarung Hr, 26 handele es sich um eine Entscheidung des Gemischten Einfuhrausschusses, der damals noch eine Einrichtung der Militärregierung gewesen sei.
Somit ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Verlautbarung Er. 26 als Anordnung der Besatzungen machte zu gelten habe, zutreffend.
b)	Dasselbe ist aber auch, für die Anlagen I bis III anzunehmen. Sie sind zusammen mit der Verlautbarung 26 unter der Rubrik «Gemischter Einfuhrausschuß11 bekannt gemacht worden. Sie leiten sich ebenso wie die Verlautbarung von der JEIA-Anweisung Nr. 29 her. Inhaltlich
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nehmen sie auf die Verlautbarung Bezug, wie auch umgekehrt in der Verlautbarung auf sie verwiesen ist, und enthalten die für die erstmals als Individualeinfuhren ausgestalteten Obst- und Gemüse import e notwendigen Verwaltungsrichtlinieno Baß sie innerhalb einer Gesamtveröffentlichung der Außenhandelsstelle erschienen und von dieser unterschrieben worden sind, läßt ihren Charakter als Besatzungsrecht unberührte Denn auch wenn sie anders als die Verlautbarung liro 26 von der Außenhandelss^teile, also einer deutschen Behörde, verfaßt sein sollten, so könnte dies lediglich auf Grund eines Auftrages des IAC und im Kähmen der von diesem abgeleiteten Befugnisse geschehen sein. Die Beteiligung der Außenhandelsstelle an ihrem Zustandekommen und an ihrer Veröffentlichung ändert jedoch nichts daran, daß auch die Anlage:. zur Verlautbarung £fr. 26 als Anordnungen des Gemischten Einfuhrausschusses anzusehen sind.
c)	Da die Verlautbarung Kr. 26 und ihre Anlagen, wie oben zu II 1 ausgeführt worden ist, nur Verwaltungsrichtlinien enthielten, hatte die Klägerin die streitigen Kistenabfertigungsgebühren nicht unmittelbar auf Grund dieser Anordnungen zu bezahlen. Grundlage der Zahlung war vielmehr die auf diesen be satzungs recht liehen Anordnungen beruhenden und inhaltlich pit-ihnen übereinstimmenden einzelnen Einfuhrbewilligungen der Außenhandelsstelle. Diese Lizenzen, die gemäß ihrer Ziffer 6 wie allen beteiligten Importeuren so auch der Klägerin in ■ Übereinstimmung mit der Anlage III zur Verlautbarung Kr. 26 die Zahlung der Abfertigungsgebühr auferlegten, sind rechtlich als begünstigende Verwaltungsakte mit belastenden Auflagen zu werten (S'orsthoff, Lehrb. des Verw.Hechts 7« Aufl?,*.
 
I 197 f.). Da sie* wie dargelegt, auf besatzungsrechtli-cher Weisung beruhten, sind sie schon deshalb einer weiteren Nachprüfung durch die deutschen Gerichte entzogen»
Nach Teil I Art» 2 des Überleitungsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 30» März 1955 - BGBl II 405 - bleiben nämlich alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche öder Verwal-tungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden vor dem 5» Mai 1955 begründet oder festgestellt worden sind, in jeder Hinsicht nach deutschem Hecht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. "Begründet oder 'fsstgestellt,, sind freilich nur solche Rechte und Verpflichtungen, die auf konstitutiven, auf die Besatzungsgewalt zurückzuführenden Akten beruhen (BGH& 20, %, 34}
 19, 253, 257; Urteile des Senats vom 11. Juli 1957 - VII 2E 228/56 - und vom 26, November 1959 - VII ZR 221/58 -). Aber diese Voraussetzung ist hier gegeben»
Hieraus folgt, daß die Abfertigungsgebühr, soweit sie auf besatzungsrechtlichen Anordnungen beruht, von den deutschen Gerichten als rechtswirksam entstanden hinzunehmen ist» Eine Prüfung, ob die in den Einfuhrlizenzen enthaltenen Auflagen preis- oder kartellrechtlich zulässig waren, ist schon aus diesem Grunde nicht statthaft»
2) Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Beklagten seien berechtigt gewesen, die Kistenabfertigungsgebühr so lange zu erheben, wie die - auch weiterhin
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ala Besatzungsrecht anzusehende - Verlautbarung Nr, 26 in Kraft geblieben sei. Bas sei bis zu dem März 1952 der Fall gewesen. Benn bis dahin sei die Verlautbarung nicht aufgehoben und das Kistenverleihsystem beim Gemüseimport aus Holland Uber den in der Anlage III genannten 31. Juli 1949 hinaus weiter durchgeführt worden.
Bie Klägerin beanstandet, daß der Berufungsrichter nichtgeprüft habe, ob die späteren Änderungen und Verlängerungen der Verlautbarung Nr. 26, jedenfalls soweit sie nach dem 1. Oktober 1949 vorgenommen worden seien, noch als Anordnungen der Besatzungsmächte zu gelten hätten. Bie Verlautbarung sei nach dem 1. Oktober 1949 von deutschen Stellen vielfach geändert oder verlängert worden. Jedenfalls von diesem Zeitpunkte an müsse die Verlautbarung nebst ihren Anlagen als deutsche Verwaltungsanordnung gelten. Sie sei mindestens von da an auf ihre Hechtswirksamkeit und ihre Über ein Stimmung mit dem Besatzungsrecht und mit deutschen Rechtsgrundsätzen nachprüfbar, weil sie als deutsche und nicht als Anordnung der Besatzungsmacht anzusehen sei. Das habe das Oberlandesgericht verkannte
a)	Bie Ansicht des Berufungsgerichts, die Verlautbarung Nr. 26 und ihre Anlagen hätten bis zu ihrem Außerkrafttreten im März 1952 als Besatzungsrecht Weiterbeständen, läßt sich im Hinblick auf die Entwicklung,welche die Form des deutschen Außenhandels in jener Zeit genommen hat, in der fat nicht halten. Bas Berufungsgericht berücksichtigt nicht genügend, daß die Verlautbarung Nr. 26 zeitlich begrenzt war und an sich nur ein
 
wertmäßig bestimmtes Einfuhrkontigent von Obst und Gemüse •umfaßte» Freilich sind in der Folgezeit zahlreiche weitere Importermächtigungen, wie sie in der Verlautbarung 26 enthalten waren, zu dem Seil unter derselben Bezeichnung bekannt gegeben worden, und die Einfuhren wickelten sich auch hinsichtlich der neuen Kontigente auf der Grundlage der Anlagen I bis III ab» Aber die neuen Einfuhrermäch-tigungen beruhten jedenfalls seit dem Zeitpunkt, in dem die Befugnisse aus--den - teilweise noch aufrecht erhaltenen - Anweisungen und Operational Memoranda der JEIA auf deutsche Verwaltungsstellen übergingen, nicht mehr unmittelbar auf Anordnungen der Besatzungsmächte, sondern auf den Weisungen deutscher Behörden» Biese Änderung ist, allerdings nicht, wie in der Revisionsbegründung ausgeführt wird, mit dem 1. Oktober 1949, dem Tage des Inkrafttretens der Bekanntmachung über die Abänderung der JEIA-Anweisung Kr. 29 (§ 5) hinsichtlich der Zusammensetzung des Gemischten Einfuhräusschusses vom 2$. September 1949 - BAnz Kr. 7/49 - vorgenommen worden; vielmehr ist ein feil der bis dahin der JEIA zustehenden Befugnisse und Aufgaben von der deutschen Verwaltung nicht vor dem 15. Oktober 1949 übernommen worden. An diesem Tage ist die JEIA-Anweisung Kr. 34 Uber die Beendigung gewisser Aufgaben der JEIA - BAnz Kr. 12/49 S« 2 - in Kraft getreten {vgl. hierzu von ßchmoller-Maier-Tobler, Handb. d.Bes. Rechts § 45 S. 17 f). Erst von diesem Tage an konnten deutsche Verwaltungsstellen auf der Grundlage der bestehen^biiebenen JEIA-Anordnungen (vgl. Anl.
A zur JEIA-Anweisung Nr. 34} einen feil der Aufgaben der JEIA selbst ausüben. Sie hatten von sich aus Einfuhrmöglichkeiten bekannt zu geben und zu deren Durchführung nach
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Maßgabe der aufrecht erhaltenen besatzungsrechtlichen Bestimmungen eigene Maßnahmen zu treffen.
b)	Aber wenn auch die entsprechend der Verlautbarung Hr. 26 bekannt gegebenen neuen Einfuhrmöglichkeiten und die zu ihrer Durchführung erlassenen, unverändert fortbestehenden Anlagen I bis III nach dem 15« Oktober 1949 keine besatzungsrechtlichen Anordnungen mehr darstellten, so ergibt sich daraus für den vorliegenden Rechtsstreit nichts zugunsten der Klägerin.	~
Nach den Ausführungen oben zu II 1 enthalten die Verlautbarung Nr. 26 und ihre Anlagen kein Recht im materiellen Sinne. Sie sind vielmehr verwaltungsrechtliche Vorschriften, die sich an die beteiligten Einfuhrbehörden richten. Stände die Anlage XII, soweit sie als eine Anordnung der deutschen Verwaltung zu gelten hat, hinsichtlich der Festsetzung der Abfertigungsgebühr mit deutschen Preisvorschriften nicht im Einklang oder verstieße ihre Anwendung unter den obwaltenden Umständen gegen die Dekartellisierungsbestimmungen der britischen Verordnung Nr. 78, so handelte es sich bei den der Klägerin auf dieser Grundlage erteilten Einfuhrbewilligungen möglicherweise um fehlerhafte, keineswegs aber um nichtige Verwaltungsakte. Diese hätten zwar widerrufen oder angefochten werden können; aber solange das nicht geschah - die Klägerin hat nicht behauptet, daß sie die ihr erteilten Lizenzen wegen der angeblich überhöhten Abfertigungsgebühr im Verwaltungsrechtswege angefochten hat sind sie für das ordentliche Gericht als verbindlich anzusehen (Forsthoff aaO. 8. 225 f; vgl. auch BGH BB 1959, 58 und I960, 65 Nr. 118). Dies trifft sogar für den von der Klägerin be-
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haupteten Fall zu, daß bei den deutschen Behörden im März 1950 Heilung bestanden habe, die Verlautbarung Nr. 26 aufzuheben, daß die Beklagten dies jedoch verhindert hätten (Forsthoff aaOo S. 221 f).
Somit ist für den hier geltend gemachten Anspruch auf Rückgewähr der Abfertigungsgebühr auch für die Zeit nach dem 15« Oktober 1949 davon auszugehen, daß die von der Außenhandelsstelle erteilten Lizenzen, soweit sie die Importeure zur Entrichtung der Gebühr verpflichte** ten, bis zu einer etwaigen Aufhebung als rechtawirksam zu gelten haben« Lie von den Importeuren in diesem Zusammenhänge geleisteten Zehlungen sind nicht ohne rechtlichen Grund bewirkt worden* Schon aus diesem Grunde entfällt der von der Klägerin erhobene Bereicherungsanspruch, ohne daß noch auf weitere rechtliche Gesichtspunkte einzugehen ist.
3) Die Klägerin führt eine Reihe von Tatbeständen an, aus denen sie äöhadenseraatzansprüohe gegen die Beklagten herleiten zu kbnnenglaubt.
a) Sie meint, eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ergebe sich aus § 823 Abs«: 2 BGB in Verbindung mit Vorschriften des Preiarechte, u.a. den §§ 18, 19 des Ytfirt-schaftsstrafgesetzee vom 26• Juli 1949. Bis Beklagten seien sich, wie die wiederholte Herabsetzung der Abfertigungsgebühr in den Jahren 1950 und 1951/52 zeige, ihrer Pflicht, die Gebühr auf ihre Angemessenheit zu prüfen, bewußt gewesen. Sie hätten die Gebühr selbst als Übersetzt angesehen, sie aber verspätet und unzureichend herabgesetzt.
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Dem Kann nicht beigetreten werden, Eine auf jene Vorschriften gestützte Schadensersatzpflicht setzt ein widerrechtliches Handeln voraus. Es ist bereits ausge-führt worden, daß die beanstandeten Zahlungen an die Beklagten ihre Grundlage in rechtsgültigen Verwaltungsak-ten der zuständigen Stelle hatten. Demgemäß haben auch die Beklagten nicht rechtswidrig gehandelt, indem sie die Abfertigungsgebühren entgegennahmen.
Die einzelnen von der Revision angeführten sowie sonst in Betracht kommenden preis- und preisstrafrechtlichen Vorschriften bedürfen daher keiner Erörterung mehr.
b) Die Klägerin erblickt in der Handhabung der Verlautbarung Hr. 26 durch die Beklagten, vor allem aber in den Vereinbarungen zwischen den auf Seiten der Beklagten Beteiligten über die Durchführung der Kistenkontrolle einen Verstoß gegen die Dakartellisierungs-beStimmungen der britischen Militärverordnung Hr. 78 - ABI. 412 -.
Es ist schon oben aüsgeführt worden, daß die der Klägerin in den Einfuhrlizenzen auferlegten Gebührenzahlungen einer Rechtsgrundlage auch dann nicht ent-behren würden, wenn diese Verwaltungsakte den Dakar-tellisierungsvorschrifteh widersprochen hätten. Die Revision meint jedoch, auch wenn man von der Verlautbarung Hr. 26 a^sehe, sei der Firma Frans	KaflU^-
auf Grund verträglicher Abmachungen bei der Kistenkontrolle eine Monopolstellung eingeräumt worden, die diese zu dem Rächteil der deutschen Importeure, darunter der Klägerin, mißbraucht habe. Das Verbot
 
übermäßger Konzentration gelte gleichviel, ob diese innerhalb oder außerhalb Deutschlands auftrete, sofern nur das Zusammenwirken auf deutschem Boden betätigt werde. Das aber sei hier der Fall.
Die Vorinstanzen haben einen Verstoß der Beklagten gegen die Dekartellisierungsvorschriften der VO Nr. 78 verneint. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Hevision sind: nicht gerechtfertigt.	~
Nach dem hier vor allem in Betracht kommenden Art I Abs. 2 der Verordnung werden Kartelle, Interessengemeinschaften, Syndikate, Truste, Verbände und alle sonstigen Formen von Absprachen öder gemeinschaftliche Unternehmungen von Fersonen, deren Zweck oder Wirkung in der Be-.schränkung des Binnen- oder Welthandels oder anderer v/irtschaftlicher Tätigkeit, in der Förderung einer monopolistischen Kontrolle-derselben öder in der Beschränkung des Zugangs zu Binnen- oder Weltmärkten besteht, für Übermäßige Konzentrationen der Wirtschaftskraft erklärt. Gegen diese Vorschriften, die neben ihrem erklärten politischen Zweck vor allem den freien Wettbewerb gewährleisten wollen, haben die Beklagten gegenüber der Klägerin nicht verstoßen.
aa) Die Verträge der Stichting mit der Firma Frans Mflp N.V. V4|B>, bezwec&üehnicht, wie die Klägerin unterstellt, der Firma Frans	KafllHüiHB) hinsichtlich der
 Kistenkontrolle eine monopolartige Stellung einzuräumen; vielmehr beauftragte die Beklagte zu 5, die erst kurz vor dem Beginn des Kistenleihverkehrs gegründet
 
worden war und über keine zur Beaufsichtigung der Kistenrücklieferung geeignete Organisation verfügte, die Firma Frans	N.V.	mit der Durchführung der Le er gut Bewegung
 in Deutschland und den Niederlanden, behielt sich aber -die Abrechnung über die Kistenpfandbeträge und die Abfertigungsgebühren vor. Die Firma Frans	H.V. wie-
derum bediente sich ihrer Schwesterfirma in — als Erfüllungsgehilfin für die Kontrolle der Kistenrück-Üeferung aus Deutschland.
In diesen Vereinbarungen liegen keine den Dekartellisierungsbestimmungen zuwiderlaufenden Absprachen. Die Abmachungen begründe--lediglich ein Auftragsverhältnis, das sich hinsichtlich der zu entrichtenden Kistenabfertigungs-gebiihr - nur dieser Gesichtspunkt ist hier zu erörtern -in keiner Weise zu Ungunsten der deutschen Importeure aus-gewirkt hat. Auf Grund der in der Anlage III getroffenen Regelung wäre die Beklagte zu 3, ohne daß ihr kartellrechtlich gesehen ein Vorwurf hätte gemacht werden können, berechtigt gewesen, den Kiatenlelhverkehr mit einer selbst errichteten Organisation durchzuführen. Wenn sie statt dessen einen feil dieser Befugnisse auf einen über die erforderlichen Einrichtuhgen verfügenden Dritten übertrug, so kann eine darauf ab zielende Vereinbarung aus kartellrechtlichen Gesieivfcspunkten nicht beanstandet werden. Denn eine Verpflichtung, die Kontrolle des Kistenverkehrs einer Mehrheit von Personen oder Unternehmen zu übertragen, bestand für die Beklagte zu 3 nicht.
 
Die in Kartellrechtlicher Hinsicht erhobenen Vorwürfe der Klägerin riohten sich übrigens nicht einmal gegen die Firma Frans MflpH.V. in V^P, sondern gegen das in KaP-ansässige Sehwesterunternehmen. Dieses hat aber die Abfertigungsgebühr nur bis zu dem 15. August 194-9 in Empfang genommen, späterhin jedoch die Beklagte zu 3. Inwiefern diese eine farnorganieation der Firma Frans Mfl|, kaP~ gewesen sei, hat die Klägerin nicht näher dargc-legt. Eine Passivlegitimation der Geklagt on zu 1 entfällt daher schon aus diesem Grunde für den größten feil des Klageanspruchs. Auch sonst ist den Vor ins tanzen darin beizutreten, daß kartellrechtswidrige Ab sprachen zwischen den Beklagten und der Firma Frans	N.V.	nicht	vorliegen.
bb) Bei dieser Hechtslage will es nichts besagen, daß der Gemüse import eur	wie	die	Klägerin behauptet $ ge-
legentlich erklärt hat, er hätte die Kistenrücklieferung für 0,05 DM durchführen kennen, oder daß der Importeur Schri^P gegenüber dem Direktor Dppp vom Zentralbüro Dich gegen die geplante Herabsetzung der Abfertigungsgebühr um weitere 0,02 DM mit den Worten gewandt haben sollt »Einen Pfennig für Sie* Herr X*PPP? und einen Pfenning für uns”. Selbst wenn eich diese Äußerungen als zutreffend erwiesen, könnten eie nicht zu einer Beanstandung der Verlautbarung Kr. 26 oder der zwischen der Beklagten zu 3 und der Firma Frans	getroffenen	Vereinbarungen aus
 kartellrechtliehen Gesichtspunkten führen. Denn nach der Anlage III und den ihr entsprechenden Einfuhrlizenzen ist die Kontrolle der Kistenrücklieferung nicht dem als 2eu^ gen benannten LuflPPP, sondern der Beklagten zu 3 an-vertraut worden. LuPPIS wäre nicht daran gehindert gewesen, durch Vereinbarungen mit den Importeuren die Kisteneinsammlung und -rücklieferung bis zur holländi-
 
sehen Grenze gegen eine geringere EntSchädigung, als sie die Beklagten verlangten, vorzunehmen. Welche Bedeutung aber die Äußerung des Zeugen SchrflB» für die Entscheidung des Rechtsstreits haben soll* hat die Klägerin nicht naher dargelegt. Wie sie übrigens selbst vorgetragen hat, soll	den	Vorschlag von Schrfll^ zurückgewiesen
 und die Gebühr um den genannten Betrag haben ermäßigen lassen.
Bin Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Vorschrift des § 286 ZPO infolge unterlassener Erhebung der von der Klägerin in diesem Zusammenhang angetretenen Beweise liegt somit nicht vor. Soweit aber die Revision die Richtberücksichtigung von Vorbringen der Klägerin in den Rechtsstreitigkeiten der Birma Gefl|p & Co. - 4.0.279/52 und 4.0.230/53 des Landgerichte Düsseldorf - rügt, übersieht sie, daß es sich dort nicht um die gleichen Gesichtspunkte handelt. In diesen Prozessen werden keine Ansprüche aus der Erhebung von Kistenabfertigungsgebühren hergeleitet, sondern es wird beanstandet, daß die Birma Prana M0;, KaMHBi dadurch, daß ihr die alleinige Kistenkontrolle übertragen worden sei, gegenüber den beteiligten deutschen Spediteuren eine rechtlich zu mißbilligende Monopolstellung erlangt habe.
c)	Die Klägerin glaubt, daß ihr die Beklagten nach den §§ 823 Abs. 1, 826 BGB deshalb zu dem Schadensersatz verpflichtet seien, weil sie unter Ausnutzung der ihnen durch die Anlage III der Verlautbarung Hr. 26 eingeräumten Monopolstellung bei der Kontrolle des Kistenverkehrs rechts-und sittenwidrig an den überhöhten Gebühren festgehalten und die Importeure dadurch geschädigt hätten.
 
Dao Berufungsgericht hat das Bestehen derartiger Ansprüche gegen die Beklagten verneint, weil sie auf Grund der Verlautbarung Nr« 26 zur Einziehung der Gebühr berechtigt gewesen seien.Ein Schadlgungsvoreatz habe bei den Beklagten nicht Vorgelegen.
Biese Auffassung läßt sich im Ergebnis nicht beanstanden. Zunächst kommt nach dem oben Gesagten , eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1 und 3 nach den §§ 823 Abs. 1, 826 BGB höchstens für die Zeit in Betracht, in der die Verlautbarung Hr. 26, ihre Anlagen und demzufolge auch die ihnen entsprechenden Einfuhrlizenzen als deutsche Vorwal tungsanordnungen zu gelten haben. Sodann ist folgendes zu bemerken:
aa) Hach § 823 Abs. 1 BGB können die Beklagten nicht in Anspruch genommen werden, weil ein allgemeiner Vermögensschaden, wie ihn die Klägerin durch die Maßnahmen der Beklagten erlitten haben 'Will, in dieser Vorschrift nicht geregelt ist und die Einziehung der Abfertigungsgebühren, wie bereits mehrfach hervorgehoben, nicht rechtswidrig war,
 bb) Ebensowenig kann von einer Schadensörsatzpflicht der Beklagten nach § 326 BGS die Bede sein. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch der Klägerin auf dieser Bechtsgrundlago nicht, wie das Berufungsgericht meint:, schon deshalb versagt, weil die Beklagten nach Lage der Umstände nicht den Vorsatz gehabt haben, die Gemüseimporteure und damit auch die Klägerin mit dem Eesthalten an einer etwa überhöhten Gebühr zu schädigen. Jedenfalls kann ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB nicht hergeleitet werden, weil das Verhalten der Beklagten nicht sittenwidrig gewesen ist0
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Die Verfolgung des eigenen Hechts verstoßt nicht schon deshalb gegen die guten Sitten, v/eil sie einein anderen nachteilig ist; denn niemand hat die Pflicht, sein eigenes erlaubtes Interesse dem eines anderen hintanzusetzen oder die Ausübung eines Hechts zu unterlassen, v/eil dadurch das Interesse eines anderen geschädigt wird, es sei denn, daß Belange der Allgemeinheit dies erforderten (RGRK. BGB 11 o Auflo Anm« 10 zu § 826 mit weiteren Nachweisen) . Ein solcher Pall ist hier gegebene Die Beklagten haben sich bel_ ihrem Verlangen auf 2*ahiung der Kistenabfertigungsgebühr im Rahmen einer behördlichen Regelung und Verv/altungspra-xis gehaltene ächon dieser Umstand spricht entscheidend gegen die Annahme, daß die Erhebung der Gebühren gegen die guten Sitten verstößt«
d)	Das Oborlandesgerieht hat endlich ohne Rechtsvorst oß einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 1 und 3 aus positiver Vertragsverletzung abgelehnt. Auch dieser Anspruch würde ein rechtsund vertragswidriges Verhalten der Beklagten versussetzen (§ 276 BGB). Hierfür ist jedoch angesichts der Tatsache, daß die von den Beklagten beanspruchte ibbfertigungsgebuhr in der Anlage III zur Verlautbarung Nr» 26 und den auf ihr beruhenden Verwaltungsakten ihre rechtliche Grundlage*hatte, nichts dargetan.
Der von dem Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ergibt auch nichts für das Vorliegen einer treuhänderischen Verpflichtung der Beklagten, die mit den Importen verbundenen Unkosten möglichst niedrig zu halten.
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III« Aus den zu II erörterten Gründen geht hervor, daß der Klägerin auch die Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 zu Hecht aberkannt worden sind. dieser Beklagte in keinen vertraglichen Beziehungen zu der Klägerin gestanden hat - er v/ar, wie dem insoweit nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten zu entnehmen ist, nicht Repräsentant der Beklagten zu 3? sondern nur eine zeit lang von ihr bevollmächtigt und gleichzeitig Prokurist dor Firma Frans	^ könnte er auf Scha-
densersatz nur nach den Vorschriften Uber die unerlaubten Handlungen in Anspruch genommen werden. Bie Klägerin hat keine rechtserheblichen Umstände vorzutragen vermocht, die eine Haftung des Beklagten zu 2 nach den §§ 823, 826 BGB begründen. Bin sittenwidriges, die Klägerin schädigendes Verhalten dieses Beklagten in Verbindung mit der Erhebung der Abfertigungsgebühren ist, wie die Vorinstanzen ohne liechtsirrtum aU3geführt haben, nicht dargetan.
 
IVc Hach alledem erweist sich das angefochtene Urteil S	im	Ergebnis	als zutreffend* Hie Revision der Klägerin
 ist daher zuriickzuweisen*
\ v
Hie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Grlanzmann	Hr,	Winkelmann	Rietschel
 Hr* Heimann-Tro si en	Hr*	Pinke
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