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BGH · VII ZR 223/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 223/11

Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Kosziol und den Richter Dr. Kartzke beschlossen: 1 Entsprechend der Aufstellung im Schriftsatz des Klägervertreters vom 18. Entsprechendes gilt für die Nichtzulassungsbeschwerde der Be- klagten, für die der Gegenstandswert ebenfalls auf 20.303.727,06 € festzusetzen ist (§ 63 Abs.3 GKG).

Zitierte Normen: § 45 GKG
GegenstandAnschlussrevisionKniffkaGKGKartzke

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 223/11
vom 13. Mai 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Kosziol und den Richter Dr. Kartzke
 beschlossen:
In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 6. Dezember 2012 werden der Streitwert für das Revisionsverfahren und der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten auf 20.303.727,06 € festgesetzt.
Gründe:
1	Entsprechend der Aufstellung im Schriftsatz des Klägervertreters vom 18. April 2013 sind diejenigen mit Klage und Widerklage verfolgten Ansprüche, für die das den Gegenstand der Zwischenfeststellungsklage bildende Rechtsverhältnis vorgreiflich ist, unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % mit insgesamt 20.303.727,06 € zu bewerten.
2	Die Anschlussrevision wirkt sich gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG nicht werterhöhend aus, da Revision und Anschlussrevision denselben Gegenstand betreffen, weil sie sich dergestalt ausschließen, dass nicht beide Rechtsmittel Erfolg haben können (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG FamGKG JVEG, 2. Aufl., §45 GKG Rn. 21). Entsprechendes gilt für die Nichtzulassungsbeschwerde der Be-
klagten, für die der Gegenstandswert ebenfalls auf 20.303.727,06 € festzusetzen ist (§ 63 Abs. 3 GKG).
Kniffka
 Safari Chabestari
 Kosziol
Kartzke
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.11.2010 -80 6790/07 -OLG München, Entscheidung vom 18.10.2011 - 9 U 5582/10 Bau -
Eick