Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 223/05 27. September 2006 in dem Rechtsstreit KG Berlin - Az. 10 U 54/01 vom 22.08.2005; LG Berlin-Az. 100 0 166/99 vom 17.01.2001; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. August 2005 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 172.747,68 € Dressier Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari