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BGH · VII ZR 222/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 222/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Prof. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung des Zahlungsantrages auf den ebenfalls gestellten Hilfsantrag zur Nachbesserung verurteilt. Mit ihrem Hauptantrag haben sie in erster Linie einen Vorschuß in Höhe der zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten verlangt (§ 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B). Daneben haben sie den Hauptantrag auf die Gesichtspunkte des Schadensersatzes und der Minderung gestützt. Den Wert der Beschwer der Kläger hat das Oberlandesgericht auf 47.021,69 DM festgesetzt. Die Kläger haben gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt und beantragt, ihre Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen. 2. a) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, zwar seien die Kläger nicht mit ihrem Hauptantrag über 94.043,37 DM durchgedrungen. Die Kläger und Revisionskläger sind durch die angefochtene Entscheidung beschwert, wenn und soweit sie mit ihren Anträgen in dem angefochtenen Urteil nicht durchgedrungen sind. Bei wirtschaftlicher Identität der Antragsziele besteht die Beschwer des Klägers nur aus der Differenz zwischen dem höheren Wert des Hauptantrages und dem Wert des Hilfsantrages; auf den vollen Betrag des abgewiesenen Hauptantrages kommt es in diesem Fall nicht an (BGH Beschluß vom 21. Daß der Tatrichter die Differenz zwischen dem Wert des Hauptantrags und dem der Verurteilung zur Mängelbeseitigung, also die Beschwer der Kläger, mit 47.021,69 DM bewertet, begegnet keinen Bedenken.

WertHilfsantragGmbHHauptantragKlägerMängelbeseitigungBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 222/91
vom 12. November 1992
in dem Rechtsstreit
 der Eheleute Günter und Käthe W| hTi
 itraße-
Kläger und Revisionskläger,
 und
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr. von
 gegen
die Firma d(BB-hflHB| GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin dH~liflH| GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Jürgen Ch(
BM^straße	Lj
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 und
Rechtsanwälte Dr. Dr.
Streithelferin der Beklagten:
GmbH, vertaten durch ihren Geschäftsführer ■■Istraße	Lj
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Partner,
 und
Af
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Haß und Hausmann
 am 12. November 1992
beschlossen:
Der Antrag der Kläger, den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ansprüche aus mangelhafter Erfüllung eines VOB-Bauvertrages geltend.
Die Kläger haben im ersten Rechtszug die Ansicht vertreten, die Beklagte sei ihnen wegen ungenügenden Schallschutzes zur Minderung des Erwerbspreises verpflichtet. Sie haben daher Zahlung in Höhe von 94.043,37 DM verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung des Zahlungsantrages auf den ebenfalls gestellten Hilfsantrag zur Nachbesserung verurteilt. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte die volle Abweisung der Klage begehrt, während die Kläger im Wege der Anschlußberufung ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt haben. Mit ihrem Hauptantrag haben sie in erster Linie einen Vorschuß in Höhe der zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten verlangt (§ 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B). Daneben haben sie den Hauptantrag auf die Gesichtspunkte des Schadensersatzes und der Minderung gestützt.
Das Berufungsgericht hat die Rechtsmittel der Parteien zurückgewiesen.
Den Wert der Beschwer der Kläger hat das Oberlandesgericht auf 47.021,69 DM festgesetzt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Kläger haben gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt und beantragt, ihre Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen.
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2. a) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, zwar seien die Kläger nicht mit ihrem Hauptantrag über 94.043,37 DM durchgedrungen. Dieser Betrag habe jedoch nach dem Sachvortrag der Kläger der Mängelbeseitigung dienen sollen, die auch der erfolgreiche Hilfsantrag zu dem Gegenstand gehabt habe. Den Wert der Mängelbeseitigung aber habe das Berufungsgericht mit 47.021,69 DM bewertet. Eine höhere als die festgesetzte Beschwer komme daher nicht in Betracht.
b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand. Die Kläger und Revisionskläger sind durch die angefochtene Entscheidung beschwert, wenn und soweit sie mit ihren Anträgen in dem angefochtenen Urteil nicht durchgedrungen sind. Das Vorliegen und der Umfang der Beschwer sind dem rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung zu entnehmen. Der Kläger, der nur mit einem Hilfsantrag durchdringt, ist daher wegen der Erfolglosigkeit des Hauptantrages jedenfalls dann beschwert, wenn dieser weiter geht (BGHZ 26, 295, 296). Bei wirtschaftlicher Identität der Antragsziele besteht die Beschwer des Klägers nur aus der Differenz zwischen dem höheren Wert des Hauptantrages und dem Wert des Hilfsantrages; auf den vollen Betrag des abgewiesenen Hauptantrages kommt es in diesem Fall nicht an (BGH Beschluß vom 21. April 1961 - V ZR 58/60 = LM ZPO § 3 Nr. 18; MünchKomm ZPO/Rimmelspacher § 511 a Rdn. 24 m.w.Nachw.). Hier verfolgen Haupt- und Hilfsantrag das gleiche wirtschaftliche Ziel. Der Hauptantrag war in der Berufungsinstanz primär auf Vorschuß zur Mängelbeseitigung gerichtet, um die es auch in dem erfolgreichen Hilfsantrag ging. Der von den Klägern geltend gemachte Minderungsan-
spruch orientierte sich ebenfalls an dem zur Mängelbeseitigung erforderlichen Betrag. Daß der Tatrichter die Differenz zwischen dem Wert des Hauptantrags und dem der Verurteilung zur Mängelbeseitigung, also die Beschwer der Kläger, mit 47.021,69 DM bewertet, begegnet keinen Bedenken.
Lang	Bliesener	Quack
 Haß
Hausmann