März 1974 Horn, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Karlfried in RHBHHistraße Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Außerdem war Dr. JflMP persönlich haftender Gesellschafter der Dr. Hans Aflfe-KG (künftig: KG), der Beklagten zu 1.Er ist während des Rechtsstreits verstorben und von den Beklagten zu 2 und 3 beerbt worden. Der Kläger behauptet, Beger sei von der KG beauftragt worden, die Verträge in deren Namen auszuhandelri. Diese Verpflichtung sei durch die Beendigung des zwischen B|Bi und der GmbH vereinbarten Vertragsverhältnisses nicht berührt worden* Außerdem macht der Kläger geltend, Dr. JdV habe wieder- Dr. Jansen habe sich auch nicht persönlich verpflichtet, für die Zahlung der Lizenzbeteiligung einzustehen. 1. Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß die KG sich I960 verpflichtet habe, den Zeugen BflBp an den Einkünften aus den Lizenz- und Lizenzabfindungsverträgen zu beteiligen. sei zwar bevollmächtigt gewesen, die KG gegenüber deren ausländischen Geschäftspartnern zu vertreten; den Auftrag zu den Verhandlungen könne er indessen auch von der GmbH erhalten haben. Möge in der Regel der Vollmachtgeber auch den Auftrag erteilen und damit die versprochene Vergütung schulden, so könne das hier wegen der Stellung des Zeugen als Geschäftsführer der GmbH und wegen der besonderen wirtschaftlichen Verflechtungen der KG mit der GmbH doch anders gewesen sein. a) Unrichtig ist zunächst ihre Ansicht, es sei aus Rechtsgründen nicht möglich, daß B^V einerseits als Bevollmächtigter der KG aufgetreten sei, andererseits mit seinen Verhandlungen ein Geschäft der GmbH geführt habe. Die Revision übersieht, daß der Zeuge von der KG bevollmächtigt sein und daß er die Geschäfte dann auf Grund seiner Verpflichtungen gegenüber der GmbH geführt haben konnte. Die GmbH konnte in Erfüllung einer von ihr gegenüber der KG übernommenen Verpflichtung beauftragt haben mit der Folge, daß nur sie ihm die Ver- Die vom Berufungsgericht so als möglich angenommene Rechtslage steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung, die der Senat zu dem Begriff der Geschäftsbesorgung entwickelt hat (BGHZ 45, 225, 229). b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger einen etwa mit der KG vereinbarten Vertrag zu beweisen hat. Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob dieses Schriftstück für den Zeugen B^^l oder nur für die Buchhaltung der GmbH bestimmt war. Bezweckt sei damit lediglich die Erhöhung der dem Zeugen BflU bisher von der GmbH gewährten Vergütung gewesen. 1. Das Berufungsgericht erörtert ferner, ob Dr. JMBB sich persönlich gegenüber dem Zeugen BflBp zur Zahlung der Lizenzanteile verpflichtet habe. Es verneint diese Frage aus Rechtsgründen und sieht zudem nicht als bewiesen an, daß Dr. JflBB jemals eine Erklärung abgegeben habe, durch die er eine persönliche Verpflichtung eingegangen sei. Das Berufungsgericht durfte den auf die Aussage des Zeugen Bm gestützten Klagevortrag auf dessen Schlüssigkeit hin untersuchen und sodann zusätzlich prüfen, ob die Aussage überhaupt glaubhaft sei. Mit Recht hat das Berufungsgericht bei dieser Sach-und Rechtslage angenommen, daß der Kläger auch keine Auskunft über den Umfang und den Wert der Holzbeizlieferungen beanspruchen könne.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VXI ZR 222/71 URTEIL Verkündet am 14. März 1974 Horn, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Karlfried in RHBHHistraße Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Prof. Dr. Prof. Dr. gegen 1. die Firma Dr. Hans A flHHP - KG in W| W®B>®straße St, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, Frau Eveline JBHP geb. üMHi, VAHV-EMBIV, VBBUlstraße BP, 2. Frau Eveline v< 3. Frau Evelyne _G ■E geb. Jfl Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1974 durch die Richter Schmidt, Erbel, Dr. Girisch, Dr. Recken und Doerry für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28. Oktober 1971 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht Ansprüche geltend, die ihm der Dipl.-Kaufmann B^| abgetreten hat. B|H|war von I960 bis April 1968 Geschäftsführer der AflB-Werk Dr. Hans JflHHpGmbH (im folgenden: GmbH). Gesellschafter der GmbH waren der Chemiker und Kaufmann Dr. Hans ^IHHBund dessen Ehefrau, die Beklagte zu 2. Dr. war gleichzeitig Hauptgeschäftsführer der Gesellschaft. Außerdem war Dr. JflMP persönlich haftender Gesellschafter der Dr. Hans Aflfe-KG (künftig: KG), der Beklagten zu 1. Er ist während des Rechtsstreits verstorben und von den Beklagten zu 2 und 3 beerbt worden. Die KG ist eine Besitzgesellschaft. Sie verfügt u.a. über Lizenzrechte zur Herstellung von APBPLacken. Die GmbH dient ihr als Betriebsgesellschaft. Sie produziert A^P-Lacke und Holzbeizen. Seit I960 schlossen Beger und der - für den technischen Bereich der GmbH zuständige - Geschäftsführer BrpHP im Aufträge der GmbH mit ausländischen Kunden Alleinimportverträge über Holzbeizen. Diese Verträge wurden in der Regel entweder mit Lizenzverträgen oder mit Lizenzabfindungsverträgen über die Herstellung von AflV-Lacken gekoppelt. Die Lizenz- bzw. Lizenzabfindungsverträge wurden im Namen der KG ausgehandelt. Für die Lizenzverträge hatten die Geschäftspartner in vierteljährlichen Raten fällig werdende feste Beträge zu zahlen; die Vergütung für die Lizenzabfindung richtete sich nach dem Umfang der Holzbeizenlieferungen. BPHp und BrPPPPI erhielten neben ihren vom Umsatz abhängigen Einkünften als Geschäftsführer der GmbH zuletzt jeweils 9 % der Lizenzeinhahmen. Die Zahlungen leistete die GmbH, und zwar entsprechend dem Eingang der Beträge bei der KG. Die GmbH verbuchte sie als Bezüge ihrer Geschäftsführer; sie stellte sie der KG nicht in Rechnung. Im August 1967 schloß die GmbH mit BPHund BrPPHp neue, erstmals schriftlich formulierte Anstellungsverträge. In ihnen ist von einer Vergütung der Geschäftsführer für deren Mitwirkung an den Lizenz- und Lizenzabfindungsverträgen nicht die Rede. Mit Ablauf des vierten Quartals 1967 wurden die Zahlungen an Bf/gg - nach der Darstellung der Beklagten auch an BrflHi - eingestellt. Der Kläger behauptet, Beger sei von der KG beauftragt worden, die Verträge in deren Namen auszuhandelri. Infolgedessen - so meint er - sei auch die KG zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Diese Verpflichtung sei durch die Beendigung des zwischen B|Bi und der GmbH vereinbarten Vertragsverhältnisses nicht berührt worden* Außerdem macht der Kläger geltend, Dr. JdV habe wieder- holt persönlich "garantiert”, daß dieser weiterhin an den Lizenzeinkünften der KG beteiligt werde. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung von 9 % der nach seiner Ansicht inzwischen fällig gewordenen und der künftig fällig werdenden Lizenzeinnahmen nebst Zinsen. Da diese Einnahmen hinsichtlich der Lizenzabfindung s vertrage von dem Umfang der Holzbeizenlieferungen abhängig sind, begehrt er insoweit zunächst Auskunft. Die Beklagten bestreiten,daß Beger jemals von der KG beauftragt worden sei; der Abschluß der Verträge sei lediglich als Nebentätigkeit beim Abschluß der Holzbeizenimportverträge anzusehen. Dr. Jansen habe sich auch nicht persönlich verpflichtet, für die Zahlung der Lizenzbeteiligung einzustehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten erbitten, verfolgt der Kläger seine bisher gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe: I. 1. Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß die KG sich I960 verpflichtet habe, den Zeugen BflBp an den Einkünften aus den Lizenz- und Lizenzabfindungsverträgen zu beteiligen. sei zwar bevollmächtigt gewesen, die KG gegenüber deren ausländischen Geschäftspartnern zu vertreten; den Auftrag zu den Verhandlungen könne er indessen auch von der GmbH erhalten haben. Möge in der Regel der Vollmachtgeber auch den Auftrag erteilen und damit die versprochene Vergütung schulden, so könne das hier wegen der Stellung des Zeugen als Geschäftsführer der GmbH und wegen der besonderen wirtschaftlichen Verflechtungen der KG mit der GmbH doch anders gewesen sein. Das wird von der Revision vergeblich angegriffen. a) Unrichtig ist zunächst ihre Ansicht, es sei aus Rechtsgründen nicht möglich, daß B^V einerseits als Bevollmächtigter der KG aufgetreten sei, andererseits mit seinen Verhandlungen ein Geschäft der GmbH geführt habe. Das ist durchaus denkbar. Es ist zu unterscheiden zwischen der Vertretungsmacht und der Geschäftsführungsbefugnis. Die Revision übersieht, daß der Zeuge von der KG bevollmächtigt sein und daß er die Geschäfte dann auf Grund seiner Verpflichtungen gegenüber der GmbH geführt haben konnte. Die GmbH konnte in Erfüllung einer von ihr gegenüber der KG übernommenen Verpflichtung beauftragt haben mit der Folge, daß nur sie ihm die Ver- gütung schuldete. Die Vertragsverhandlungen waren ein für sie fremdes Geschäft, das sie durch und BrdHP besorgte. Die KG war damit einverstanden; ein Vertrag zu Lasten eines Dritten - der KG -, wie die Revision dies meint, kommt hier schon deshalb nicht in Betracht. Die vom Berufungsgericht so als möglich angenommene Rechtslage steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung, die der Senat zu dem Begriff der Geschäftsbesorgung entwickelt hat (BGHZ 45, 225, 229). b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger einen etwa mit der KG vereinbarten Vertrag zu beweisen hat. Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht Sache der KG, diese Möglichkeit auszuschließen. Der Vollmacht liegt allerdings in der Regel ein anderes den Vollmachtgeber und den Bevollmächtigten verbindendes Rechtsverhältnis zugrunde (BGB-RGRK-Kuhn, 11. Aufl. Anm. 2 vor § 164; Enneccerus/Nipperdey, 15. Aufl. § 184 III). Das hat das Berufungsgericht auch berücksichtigt. Wenn es gleichwohl einen derartigen Regelfall hier ausschied, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob eine Vollmacht generell geeignet ist, den Beweis des ersten Anscheins dafür zu erbringen, daß sie - im weitesten Sinne - auf einem Auftrag gerade des Vollmachtgebers beruht, oder ob ihr als Beweismittel nur eine geringere Bedeutung zugemessen werden darf. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben jedenfalls die ernsthafte Möglichkeit, daß die der Auftraggeber des Zeugen Bmpgewesen ist. Der Kläger ist deshalb voll beweispflichtig. 2. Am 21. Februar 1964 hat Dr. JflB eine von dem Zeugen handschriftlich entworfene Erklärung unter- zeichnet, die folgendermaßen lautet: Ab 1.1.1964 erhält Herr Hellmuth BWßB an Stelle von bisher 6 % nunmehr 9 % der Lizenzeinnahmen der Fa. Dr. Hans AflB KG nach Abzug der entstandenen Reiseaufwendungen . Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob dieses Schriftstück für den Zeugen B^^l oder nur für die Buchhaltung der GmbH bestimmt war. Es sieht in der Urkunde nicht eine Erklärung, mit der Dr. JMHB eine Zahlungspflicht der KG hätte begründen oder bestätigen wollen. Bezweckt sei damit lediglich die Erhöhung der dem Zeugen BflU bisher von der GmbH gewährten Vergütung gewesen. Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die einen Einzelfall betreffende Auslegung unterliegt einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind. Derartige Rechtsfehler sind hier nicht zu erkennen. II. 1. Das Berufungsgericht erörtert ferner, ob Dr. JMBB sich persönlich gegenüber dem Zeugen BflBp zur Zahlung der Lizenzanteile verpflichtet habe. Es verneint diese Frage aus Rechtsgründen und sieht zudem nicht als bewiesen an, daß Dr. JflBB jemals eine Erklärung abgegeben habe, durch die er eine persönliche Verpflichtung eingegangen sei. 2. Bereits die Hilfserwägung genügt, um die Entscheidung des Berufungsgerichts zu rechtfertigen. Ein Verfahrensfehler ist ihm dabei entgegen der Ansicht der Revision nicht unterlaufen. Das Berufungsgericht durfte den auf die Aussage des Zeugen Bm gestützten Klagevortrag auf dessen Schlüssigkeit hin untersuchen und sodann zusätzlich prüfen, ob die Aussage überhaupt glaubhaft sei. III. Die nicht ausdrücklich erörterten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (Art. 1 Nr. 4 BGHEntlG). IV. Mit Recht hat das Berufungsgericht bei dieser Sach-und Rechtslage angenommen, daß der Kläger auch keine Auskunft über den Umfang und den Wert der Holzbeizlieferungen beanspruchen könne. Die Revision ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Schmidt Erbel Girisch Recken Doerry