Im Jahre 1956 entstanden Unstimmigkeiten zwischen dom Antragsteller und den Inhabern der Antragsgegnerin, in deren Verlauf das Anstellungcverhältnis des Antragstellers bei der HGI gekündigt wurde. Juli 1957 einen Vergleich, dem die Antragsgegnerin beitrat0 Danach hatte der Antragsteller seine Geschäftsanteile alsbald an 2 Rechtsanwälte zu treuen Händen zu übertragen. Gegen diesen Spruch sollte "jede Partei" (gemeint waren ersichtlich der Antragsteller Helten und dio Antragsgegnerin & Co.) befugt sein, ein Schiedsgericht anzurufen. In Ausführung des Vergleichs trat der Antragsteller seine Geschäftsanteile an die Rechtsanwälte ab» Die Antragsgegnerin leistete an ihn* wie es in dem Vergleich ebenfalls vorgesehen war* alsbald eine Anzahlung von 20o000 DM« vember 1958 sein Gutachten dahin* daß das Auseinandersetzungs«] guthaben des Antragstellers 47<>510 DM betrage» Gegen diese Schätzung haben beide Teile das Schiedsgericht angerufen» Unter dem 14» November 1959 verurteilte es die Antragsgegnerin« an den Antragsteller 125»908«,58 DM in~2 Raten zu entrich-j ten* Die Antragsgegnerin hat gebeten, diesen Antrag zurück* zuweison» Sie hat u»a» geltend gemacht, das Schiedsgericht habe die ihm eingeräumten Zuständigkeitsgrenzen nicht einge-halten* wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt und ihr nicht hinreichend das rechtliche Gehör gewährt* Die Antragsgegnerin hat die Ansicht vertreten, daß der Schiedsvertrag dadurch aufgelöst worden seio Er habe sich, so hat sie ausgeführt, auf eine Kaufpreisforderung für die Gesellschaftsanteile bezogen* Diese sei aber gemäß dem § 525 BGB untergogangen, da der Antragsteller seine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile infolge der Umwandlung nicht mehr erfüllen könne* Demgemäß seien der Vergleich und damit auch der Schiedsvertrag hinfällig geworden* Dio Revision stellt die Frage unter Verweisung auf die Ausführungen der Antragsgegnerin ira Schriftsatz vom 26* September I960, 3® 14 (das Datum des 27* April I960 in der Revisionsbcgi’ündung ist offensichtlich ein Schreib- 166, 168)o Im übrigen ist er, wie das Schiedsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon deswegen unbegründet, weil dio kauf-preisforderung des Antragstellers gemäß dem § 524 BGB unberührt geblieben ist«. Die Antragsgegnerin hat die Ansicht vertreten* das Schiedsgericht habe damit seine Zuständigkeit überschritten; es sei nach dem Schiedsvertrag und der von den Parteien über die Heranziehung getroffenen Vereinba- liehe Vereinbarung die Entscheidung über Einzelfragen* auf denen das Gutachten beruhte* und damit auch über das Gutachten Y/ppBs aus äer Zuständigkeit des Schiedsgerichts herausnehmen können0 Ob sie es aber getan haben* hatte der Tatrichter zu ermitteln (BGHZ 24? 2. 'Has Gleiche gilt für die Annahme des Schiedsgerichts, das Gutachten V/^^^s sei in gewissen Punkten offenbar unbillig (oder unrichtig). Sie müssen ferner in der Lage sein, zu allen Tatsachen und Bev/oismittoln Stellung zu nehmen, die das Schiedsgericht seinem Spruch zugrunde zu legen gedenkt (BGH2 31, 43; BGH KTS 1962, 240)* “Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß das Schiedsgericht hiergegen nicht verstoßen hat. Juni 1959 fand vor dem Schiedsgericht eine mündliche Verhandlung statt, Die Antragsgegnerin hat behauptet, der Vorsitzende habe sie bei dieser Gelegenheit darauf hingev/iesen, daß der Ertragsberechnung und damit der Wertermittlung das Ergebnis mehrerer Jahre zugrunde zu legen sei. Entgegen diesem Hinweis sei das Schiedsgericht in soinem Spruch nur von dom Ertrage dos Jahres 1956 ausgegangen, ohne die Parteien hiervon zu unterrichten. ■Has Oberlandcsgericht ist dem nicht gefolgt, weil die Antragsgegnorin hinreichend Gelegenheit gehabt habe, sich zu dem Jahresergebnis von 1956 zu äußern und das auch getan habe. gehen verletze die Grundsätze über dio Gewährung des rechtlichen Gehörs; denn der Fall, daß die Partei keine Möglichkeit zur Äußerung gehabt habe, sei dem gleichzu-sotzen, daß sie durch das Schiedsgericht von einer solchen Stellungnahme abgohaltcn worden sei. Sie kann cs umsoweniger, als der Sachverständige E^BBl von dem Ergebnis nur dos Jahres 1956 ausgegangen ist und u.a. die Parteien, wie das Oberlandesgericht (S. a) Das Schiedsgericht hat die Belege und Angaben, die dor Vorsitzende im Nachsatz zu dem Protokoll vom 12. August 1959 angofox’dert hatte, in seinem Urteil für unwesentlich erachtet« Es hat auf Grund der bereits vorliegenden Gutachten und des Vortrags der Antr/agsgegnerin die am 31. Zu den Unterlagen, auf Grund deren das Schiedsgericht entschieden hat, konnte sich die Antragsgognörin äußern und sie hat es auch getan. Danach ist nicht ersichtlich, inwiefern der Antrags-gognerin das rechtliche Gehör zu einem vom Schiedsgericht für wesentlich erachteten Punkte versagt worden sein soll» treffend ausführt, dagegen, daß das Schiedsgericht die Belege und sonstigen Unterlagen trotz der vorangegangenen Anforderung nicht verwertet hat. Selbst wenn es sich hierbei goirrt haben sollte, so kann daraus kein Aufhebungsgrund hergelcitot werden, Renn es ist nicht die Aufgabe des staatlichen Gerichts, die Entscheidung des Schiedsgerichts auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen. Die Frage, ob es zweckmäßiger gewesen wäre, die Parteien von der geänderten Einstellung zu benachrichtigen, ist im Rahmen des § 1041 ZPO nicht nachzuprüfen♦ Ausschlaggebend ist nur, ob darin ein wesentlicher Verfahrensverstoß oder die Versagung dos rechtlichen Gehörs zu erblicken ist. 4. Ras Schiedsgericht hat dem gemeinsamen Antrag der Parteien nicht entsprochen, als Sachverständigen . Rio Rüge der Revision, das Oberlandesgericht hätte darin eine Versagung des rechtlichen Gehörs oder einen wesentlichen Verfohronsverstoß erblickon müssen, ist offensichtlich unbegründet. 5. "Has Berufungsgericht stützt seine Entscheidung hilfsweise darauf, daß der Schiedsspruch nicht auf einer etwaigen Versagung des rechtlichen Gehörs beruhen könne. T)ie Revision greift diese Ausführungen an, ohne auf Behauptungen der Antragsgegnerin in den Tatsacheninstanzen zu vervYcisen, aus denen 3ich ergeben soll, daß die Entscheidung des Schiedsgerichts boi anderem Vorgehen für die Antragogcgnerin günstiger ausgefallen wäre. 'Dessen hätte es zur Schlüssigkeit der Rüge bedurft; denn aus den Umständen folgt die Ursächlichkeit oder eine dahingehende Möglichkeit nicht ohne-woitcres (§ 554 Abs.3 Nr. 2 b ZPO*— vgl. TJabei übersieht sie, daß die Nichtbeachtung dos dahingehenden 3ev/eiserbieteno höchstens zu einer sachlich unrichtigen Entscheidung geführt haben könnte, aber keinesfalls als eine Versagung des rechtlichen Gehörs anzusohen vmre. "Hio Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen die Antragsgegnerin beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Koctonfolge zurückzuweisen.
VII 2R 222/61 2188 051 rkündet am 20 «> Mai 1963 tscheck, Justizobersekretär Urkundsbeamter der Gelt s st eile Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Firma & Co» OHG? vertreten durch ihren ge- schüftsführenden Gesellschaftero Assessor G^HBB in HtfHB^straße •? Antragsgegnerin? Berufungsklägerin und Revisionsklägerin? Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr gegen den Kaufmann Wilhelm Hi SflBBBpstraße^^ Antragst eller 9 Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten? - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br, hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUndliche Verhandlung vom 20« Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichtor Br« Winkelmann? Rietschel? Br« Heimann* Trosien? Hubert Meyer und Br« Pinke für Recht erkannt: Bie Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 29o Juni 1961 wird zurückgewiesen o Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Revision zu tragen« Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Antragsteller war Prokurist bei der Ei GmbH in Düsseldorf (i.F.: HGX)o Zuletzt war er Inhaber von 2 Geschäftsanteilen im Kennwert von zusammen I60OOO DH. Geschäftsführer der HGI war der Mitinhaber der Antrags-gognerin, Assessor G^HIB; er war, ebenso wie die Antragsgegner in-^selbst und deren weiterer Mitinhaber-Dr. S^l^fe gleichfalls Gesellschafter der HGI. Im Jahre 1956 entstanden Unstimmigkeiten zwischen dom Antragsteller und den Inhabern der Antragsgegnerin, in deren Verlauf das Anstellungcverhältnis des Antragstellers bei der HGI gekündigt wurde. In der Folgezeit kam cs zu Rechtsstroi-tigkeiten zwischen dem Antragsteller einerseits und der HGI, Assessor sowie Dr. andererseits. In einem die- ser Prozesse zwischen dem Antragsteller und der HGI schlossen die daran Beteiligten am 10. Juli 1957 einen Vergleich, dem die Antragsgegnerin beitrat0 Danach hatte der Antragsteller seine Geschäftsanteile alsbald an 2 Rechtsanwälte zu treuen Händen zu übertragen. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich, an ihn einen Kaufpreis zu entrichten, der seinem ’'Auseinanderset zungsguthaben entspricht, wenn er zu dem 31. Dezember 1956 ... ausccheidcn würde". Das Guthaben sollte von dem Wirtschaftsprüfer Eberhardt ermittelt worden. Gegen diesen Spruch sollte "jede Partei" (gemeint waren ersichtlich der Antragsteller Helten und dio Antragsgegnerin & Co.) befugt sein, ein Schiedsgericht anzurufen. Nach Festsetzung und Zahlung des Übernahmepreises hatten die Treuhänder die Anteile an die Antragsgegnerin weiter zu übertragen. In Ausführung des Vergleichs trat der Antragsteller seine Geschäftsanteile an die Rechtsanwälte ab» Die Antragsgegnerin leistete an ihn* wie es in dem Vergleich ebenfalls vorgesehen war* alsbald eine Anzahlung von 20o000 DM« Der Wirtschaftsprüfer erstattete am 20» No- vember 1958 sein Gutachten dahin* daß das Auseinandersetzungs«] guthaben des Antragstellers 47<>510 DM betrage» Gegen diese Schätzung haben beide Teile das Schiedsgericht angerufen» Unter dem 14» November 1959 verurteilte es die Antragsgegnerin« an den Antragsteller 125»908«,58 DM in~2 Raten zu entrich-j ten* Der Antragsteller hat beantragt* den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären« Die Antragsgegnerin hat gebeten, diesen Antrag zurück* zuweison» Sie hat u»a» geltend gemacht, das Schiedsgericht habe die ihm eingeräumten Zuständigkeitsgrenzen nicht einge-halten* wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt und ihr nicht hinreichend das rechtliche Gehör gewährt* Du3 Landgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt» Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestä- li Igt w Mit der Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihren Zuruckweisungsantrag weiter» Der Antragsteller bittet* dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen« Ent scheidungsgründe; Io Zur Frage9 ob dem Schiedsspruch ein gültiger Schiedsvor-trag zugrunde liegt (§ 1041 Abs* 1 Mr, 1 ZP0_ erste Möglichkeit)^ lo Am 26o Oktober 1957 beschloß die Gesellschaftorversammlung der HGI gemäß den §§ 24 und 9 des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften .vom 12e November 1956 (BGBl I S« 844) gegen den Widerspruch der Treuhänder des Antragstellers, das Vermögen der HGI auf die Antragsgegnerin zu übertragene Die Umwandlung und Löschung der GmbH wurden am 20* Oktober 1957 in das Handelsregister eingetragen* Die Antragsgegnerin hat die Ansicht vertreten, daß der Schiedsvertrag dadurch aufgelöst worden seio Er habe sich, so hat sie ausgeführt, auf eine Kaufpreisforderung für die Gesellschaftsanteile bezogen* Diese sei aber gemäß dem § 525 BGB untergogangen, da der Antragsteller seine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile infolge der Umwandlung nicht mehr erfüllen könne* Demgemäß seien der Vergleich und damit auch der Schiedsvertrag hinfällig geworden* Das Schiedsgericht hat diesen Einwand für unbegründet gehalten* Dem hat sich das Oberlandesgericht angeochlos-son* Dio Revision stellt die Frage unter Verweisung auf die Ausführungen der Antragsgegnerin ira Schriftsatz vom 26* September I960, 3® 14 (das Datum des 27* April I960 in der Revisionsbcgi’ündung ist offensichtlich ein Schreib- fehlex') erneut zur Prüfung«, ohne selbst dazu Stellung zu nehmeno Der Angriff ist unzulässig«, weil er nicht in der Form des § 554 ZPO ausgeführt worden ist (RGZ 115? 166, 168)o Im übrigen ist er, wie das Schiedsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon deswegen unbegründet, weil dio kauf-preisforderung des Antragstellers gemäß dem § 524 BGB unberührt geblieben ist«. Die Antragsgegnerin und ihre Inhaber haben den UrmvaiädiungsbeSchluß und damit das Erlöschen der Geschäftsanteile entscheidend beeinflußt; das haben sie im Verhältnis zu dem Antragsteller zu vertretend Es bedarf danach keines Eingehens auf die Frage, ob der Antragsteller einen Abfindungsanspruch gemäß dem § 12 UmwG geltend machen könnte und welche Wirkungen dies auf die Schied3vereinbarung haben würde«, 2o Der Sachverständige schlug den Parteien am 26o April 1958 vor? die Anlagewerte durch einen besonderen Gutachter ermitteln zu lassen; dessen Schätzung sollte für die Parteien bindend sein* Hiermit erklärten sich diese einv er standon«, Als weiterer Gutachter wurde der technische Sachver-stäxidigo Wagner herangezogenc Dessen Schätzung übernahm Ebci'hardt ohne eigene Nachprüfung in sein Gutachten«, Das Schiedsgericht hat die Schätzung Wagners als Schiedsgutachten angesehen, auf das die Vorschriften der §§ 517 - 519 BGB anwendbar seien«. Es meint, daß es in einigen Punkten zu dem Nachteil doc Antragstellers offenbar unbillig sei und hat seiner Entscheidung insoweit einen höheren Y/ert zugrunde gelegt« 6 L * t Die Antragsgegnerin hat die Ansicht vertreten* das Schiedsgericht habe damit seine Zuständigkeit überschritten; es sei nach dem Schiedsvertrag und der von den Parteien über die Heranziehung getroffenen Vereinba- rung nicht befugt gewesen* das Gutachten wpH|ps nacnzu-prüfena Das Oberlandesgericht ist dem nicht gefolgt* Das greift die Revision vergeblich an« a) Allerdings hätten die Parteien durch vertrag=~ liehe Vereinbarung die Entscheidung über Einzelfragen* auf denen das Gutachten beruhte* und damit auch über das Gutachten Y/ppBs aus äer Zuständigkeit des Schiedsgerichts herausnehmen können0 Ob sie es aber getan haben* hatte der Tatrichter zu ermitteln (BGHZ 24? 14? 19)° Y/enn er zu dem Schluß gelangt ist? daß dies nicht geschehen ist* so ist das rechtlich nicht zu beanstanden,, b) Für ihre gegenteilige Ansicht beruft sich die Revision auf die Nr« 5 des Vergleichs vom 10«. Juli 1957c Sie übersieht dabei? daß diese Bestimmung durch die Vereinbarung über die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen ergänzt worden ist«, Die Annahme des Oberlandesgerichts? daß sich der Schiedsvertrag nach dein Willen der Parteien nunmehr auf beide -Gutachten beziehen sollte? ist vertretbar und läßt keinen Rechtsfehler erkennen* c) Gemäß dem § 319 Abs«, 1 Satz 2 BGB erfolgt die Be-Stimmung der Leistung durch "Urteil11 ? wenn das Schiedsgut-achton offenbar unbillig (oder unrichtig) ist«, Es mag sein? daß das Gesetz damit eine Entscheidung dos staatlichen Gerichts meinte Die Parteien sind aber be- fugt, on dessen Stelle die Zuständigkeit dos Schiedsgerichts zu vereinbaren, Das haben sie nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts getan- Ü• Zur ?TagQj_ °b der Schiedsspruch auf einem unzu-1 äso igen Verfahren, beruht J04J_ Abs^ ZPO, zweite Möglichkeit); "Oie Parteien haben vorliegend über das einzuhaltende Verfahren des Schiedsgerichts keine Bestimmungen getroffen. Somit war es gemäß dem § 1034 ZPO befugt, nach freiem Ermessen vorzugehen. T>as bedeutet allerdings nicht, daß es von allen Beschränkungen freigestellt war. Vielmehr hatte es die Grundsätze einzuhalten, auf die in keinem geordneten Gerichtsverfahren verzichtet werden kann (Urt. d. Sen. v. 24. September 1962 VII .ZR 89/61 = KTS 1962, 240). T)as Oborlandcsgericht hat solche Verstöße verneint. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. 1. Die Antragsgegnerin macht geltend, das Gutachten Wagners habe die Parteien endgültig binden sollen; das Schiedsgericht habe es deswegen nicht darauf nachprüfen dürfen, ob es offenbar unbillig (oder unrichtig) gev/esen sei. Die Büge ist nicht schlüssig. Ob der § 319 BGB abbedungen worden ist, hatte allein das dafür zuständige Gericht zu entscheiden, hier also das Schiedsgericht. Selbst wenn diesem insoweit ein Irrtum unterlaufen sein sollte, so würde das nur eine sachlich unrichtige Beurteilung, in keinem Palle aber ein wesentlicher Verfahrender stoß i.S. des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sein. 2. 'Has Gleiche gilt für die Annahme des Schiedsgerichts, das Gutachten V/^^^s sei in gewissen Punkten offenbar unbillig (oder unrichtig). 3. Ttes Oberlandesgericht führt (S. 15 d.Urt.) zutreffend aus, daß sich die Begriffe des Verfahrensverstoßes nach der Nr, 1 des § 1041 Abs. 1 ZPO und der Versagung des rechtlichen Gerhörs i.S. der Nr. 4 Uberschneiden. Auf die Revisionsrügen, die sich auf beide Aufhe-bungfsgründo, aber auf denselben Sachverhalt beziehen, wird zu III cingegangen werden. in. Den Parteien ist im Schiedsverfahren Gelegenheit zu geben, alles ihnen erforderlich Erscheinende vorzutragen. Sie müssen ferner in der Lage sein, zu allen Tatsachen und Bev/oismittoln Stellung zu nehmen, die das Schiedsgericht seinem Spruch zugrunde zu legen gedenkt (BGH2 31, 43; BGH KTS 1962, 240)* “Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß das Schiedsgericht hiergegen nicht verstoßen hat. Das läßt keinen Ecchtöirrtum erkennen. 1. Am 27. Juni 1959 fand vor dem Schiedsgericht eine mündliche Verhandlung statt, Die Antragsgegnerin hat behauptet, der Vorsitzende habe sie bei dieser Gelegenheit darauf hingev/iesen, daß der Ertragsberechnung und damit der Wertermittlung das Ergebnis mehrerer Jahre zugrunde zu legen sei. Entgegen diesem Hinweis sei das Schiedsgericht in soinem Spruch nur von dom Ertrage dos Jahres 1956 ausgegangen, ohne die Parteien hiervon zu unterrichten. “Darin sei eine Versagung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. 9 ■Has Oberlandcsgericht ist dem nicht gefolgt, weil die Antragsgegnorin hinreichend Gelegenheit gehabt habe, sich zu dem Jahresergebnis von 1956 zu äußern und das auch getan habe. "nie Revision greift diese Ausführungen unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts DR 194-4-, 810 an. Sie meint, das rechtliche Gehör sei danach stets als versagt anzusehen, wenn das Schiedsgericht von einer den Parteien bekennt gegebenen Rechtsauffassung abweiche, ohne ihnen das vorher mitzuteilen. Dem kann nicht gefolgt v/erden. 13s bedarf, ebensowenig wie im Urteil vom 24. September 1962 - KTS 1962, 240 - der Erörterung, ob jenem Urteil des Reichsgerichts zu folgen ist. Denn auch wenn man von ihm ausgeht, greift der Einwand der Revision nicht durch. Richtig verstanden besagt die Entscheidung nicht das, was die Beschwerdeführerin daraus entnimmt. Sie bedeutet vielmehr: ^as Schiedsgericht dürfe die Parteien nicht durch eine Zusage oder bestimmte Hinweise veranlassen, zu gev/issen Punkten keine Stellung zu nehmen, die SopjLfPP. snsphe^ solches Vor- gehen verletze die Grundsätze über dio Gewährung des rechtlichen Gehörs; denn der Fall, daß die Partei keine Möglichkeit zur Äußerung gehabt habe, sei dem gleichzu-sotzen, daß sie durch das Schiedsgericht von einer solchen Stellungnahme abgohaltcn worden sei. Hierauf kann sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Voraussetzung dafür wäre, daß sie im Hinblick auf die von ihr behauptete Mitteilung des Vorsitzenden des Schicdsgc- - iu / i richte davon abgesehen hätte, zu dem Ergebnis des Jahres 1956 und der Bedeutsamkeit dieses Ergebnisses Anführungen zu machen. Dac hat sie selbst nicht behauptet. Sie kann cs umsoweniger, als der Sachverständige E^BBl von dem Ergebnis nur dos Jahres 1956 ausgegangen ist und u.a. die Parteien, wie das Oberlandesgericht (S. 16 d. Urt.) feststellt, vom Beginn des Schiedsverfahrens bis zu seinem Ende hierüber gestritten haben. 2. Das Schiedsgericht verhandelte am 12. August 1959 erneut mit den Parteien und ihren Vertretern. Ihnen wurde Abschrift des hierüber aufgenommenen Protokolls übersandt. DarirTÜefand sich ein Nachsatz des Vorsitzenden, in dem er von einer nachträglichen Mitteilung des Sachverständigen Kenntnis gab und die Antragegegnerin bat, eine Aufstellung mit Belogen über die Generalüberholung des Maschinenparks oinzurcichcn, die nach dem 31. T)ezember 1956 stattgefunden habe; ferner sollte "die Summe der erfolgten Investierungen ... zu den entsprechenden Ausgabeposten der Jahre 1955 und 1956" in Vergleich gesetzt werden. Die Antragsgegnerin äußerte sich hierzu. Die Rechnungen und Belege hielt sie jedoch vorläufig zurück und fragte schließlich, v/o sic sie hinterlegen könne. Das Schiedsgericht antwortete hierauf nicht. Es lud aber die Parteien zu einem Verhandlungstermin am 14. November 1959* Diese Ladung machte es rückgängig und erließ unter dom Datum des 14. November 1959 seinen Spruch. Das Oborlandesgericht hat aus diesen Vorgängen weder eine Versagung des rechtlichen Gehörs noch einen wesentlichen Verfahronsverstoß entnommen. Das läßt keinen Rechts-fchlor erkennen. I I a) Das Schiedsgericht hat die Belege und Angaben, die dor Vorsitzende im Nachsatz zu dem Protokoll vom 12. August 1959 angofox’dert hatte, in seinem Urteil für unwesentlich erachtet« Es hat auf Grund der bereits vorliegenden Gutachten und des Vortrags der Antr/agsgegnerin die am 31. Dezember 1956 vorhandenen Werte geschätzt und die Wertbestimmung soweit sie ihm danach offenbar unbillig erschien, zugunsten des Antragstel-lers berichtigt. Dieses Vorgehen enthält keinen Verstoß gegen den Grundsatz, daß den Partoien das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Ein solcher Verstoß käme nach der erwähnten Rechtsprechung des Reichsgerichts (DR 1944, 810) nur in Betracht, wenn dio Antragsgegnerin durch die Anforderung des Vorsitzenden im Protokoll vom 12. August 1959 veranlaßt worden wäre, zu einem vom Schiedsgericht für erheblich gehaltenen Punkte keine Stellung zu nehmen. Das war nicht der Pall. Zu den Unterlagen, auf Grund deren das Schiedsgericht entschieden hat, konnte sich die Antragsgognörin äußern und sie hat es auch getan. Die in Betracht kommenden Gutachten hatte sie selbst überreicht odor es handelte sich um solche, die überhaupt den Gegenstand dos Stroits bildeten, wie die Eberhardts und Wagners, dem die Belege zur Einsicht Vorgelegen haben. Im übrigen hat sich das Schiedsgericht auf die eigenen Angaben dor Antragogcgncrin gestützt. Danach ist nicht ersichtlich, inwiefern der Antrags-gognerin das rechtliche Gehör zu einem vom Schiedsgericht für wesentlich erachteten Punkte versagt worden sein soll» b) In Wahrheit richtet sich der Einwand der Antragsgegnerin, wie das Oberlandesgericht (S. 23 d. Urt.) zu- T- ^ -- — treffend ausführt, dagegen, daß das Schiedsgericht die Belege und sonstigen Unterlagen trotz der vorangegangenen Anforderung nicht verwertet hat. Res ergibt sich zudem unmißverständlich aus den Anführungen S. 10 der Revisionsbegründung . Ras hat aber mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs nichts zu tun. Vielmehr handelte es sich insov/eit um eine Entscheidung des Schiedsgerichts in der Sache. Selbst wenn es sich hierbei goirrt haben sollte, so kann daraus kein Aufhebungsgrund hergelcitot werden, Renn es ist nicht die Aufgabe des staatlichen Gerichts, die Entscheidung des Schiedsgerichts auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen. 3. Rie Aufhebung des Termins vom 14. November 1959 und der Verzicht auf die zunächst angofordorten Unterlagen stellt auch keinen wesentlichen Vorfahrensverstoß i. S. des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar. Ras Schiedsgericht war hierzu ebenso befugt, wie es das Staatsgericht in einem solchen Falle gewesen v/äre. Die Frage, ob es zweckmäßiger gewesen wäre, die Parteien von der geänderten Einstellung zu benachrichtigen, ist im Rahmen des § 1041 ZPO nicht nachzuprüfen♦ Ausschlaggebend ist nur, ob darin ein wesentlicher Verfahrensverstoß oder die Versagung dos rechtlichen Gehörs zu erblicken ist. Ras ist nach dem Gesagten nicht der Fall. 4. Ras Schiedsgericht hat dem gemeinsamen Antrag der Parteien nicht entsprochen, als Sachverständigen . zu laden. Rio Rüge der Revision, das Oberlandesgericht hätte darin eine Versagung des rechtlichen Gehörs oder einen wesentlichen Verfohronsverstoß erblickon müssen, ist offensichtlich unbegründet. Sie bedarf keiner Erörterung. 5. "Has Berufungsgericht stützt seine Entscheidung hilfsweise darauf, daß der Schiedsspruch nicht auf einer etwaigen Versagung des rechtlichen Gehörs beruhen könne. T)ie Revision greift diese Ausführungen an, ohne auf Behauptungen der Antragsgegnerin in den Tatsacheninstanzen zu vervYcisen, aus denen 3ich ergeben soll, daß die Entscheidung des Schiedsgerichts boi anderem Vorgehen für die Antragogcgnerin günstiger ausgefallen wäre. 'Dessen hätte es zur Schlüssigkeit der Rüge bedurft; denn aus den Umständen folgt die Ursächlichkeit oder eine dahingehende Möglichkeit nicht ohne-woitcres (§ 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO*— vgl. hierzu BGHZ 31, 43, 46 ff). Im übrigen ist auch der Ausgangspunkt der Revision in diesem Punkte unrichtig. Sie meint, das Schiedsgericht hätte bei Berücksichtigung der Belege zu einer anderen Entscheidung gelangen können. TJabei übersieht sie, daß die Nichtbeachtung dos dahingehenden 3ev/eiserbieteno höchstens zu einer sachlich unrichtigen Entscheidung geführt haben könnte, aber keinesfalls als eine Versagung des rechtlichen Gehörs anzusohen vmre. Auch ein Verstoß gegen wesentlich VerfahrensgrundSätze i.S. des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wäre darin nicht zu erblicken. H IV. "Hio Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen die Antragsgegnerin beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Koctonfolge zurückzuweisen. ■nr. Y/inkclmann Rietschel Heimann-Trosien H. Meyer Pinke