Das Berufungsgericht folgert aus den Erklärungen des Beklagten im Sommer 1956, er habe versprochen, für die Verbindlichkeiten seines Sohnes gegenüber dem Kläger einzustehen, und zwar als Mitschuldner, nicht nur als Bürge. In einer Hilfserwägung bejaht es die Haftung des Beklagten auch für den Pall, daß seine Erklärung nicht als Schuldbeitritt, sondern als Bürgschaft zu we^Üen sei. teresse des Dritten begründe eine Vermutung für einen Schuldbeitritt, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; daher kommt es auf die Rechtsausführungen der Revision, mit denen diese das Bestehen einer solchen Vermutung verneint, nicht an. Danach habe der Beklagte ein eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse daran gehabt, daß der Kläger die Geschäftsbeziehungen mit dem Sohne fortsetze und auch diesem Wechselkredit gewähre; nur dann habe er damit rechnen können, daß seine noch vorhandenen alten Schulden beim Kläger durch den Sohn ab gedeckt wurden. Sie meint, es wäre sicherlich möglich gewesen, daß der Sohn bei einem anderen als dem Kläger Fahrzeuge kaufte und instandsetzen ließ; in jedem Falle hätte der Sohn das Geld für die Tilgung der alten Schulden aus dem Betrieb herauswirtschäften müssen. Daran ist soviel richtig, daß die Tilgung der alten Schulden nicht nur dann möglich war und nicht nur dann vom Beklagten erwartet werden konnte, wenn der Sohn die Geschäftsverbindung mit dem Kläger fortsetzte und nicht statt bei ihm bei einer anderen Fahrzeugfabrik kaufte und arbeiten ließ. 1) Die Revision betont, die Erklärung des Beklagten sei dadurch veranlaßt worden, daß der Kläger Sicherheit für die vom Sohn des Beklagten akzeptierten, damals laufenden Wechsel verlangt habe. 2) In der Tat läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen, daß es den_Zusammenhang zwischen dem vom Kläger gestellten Sicherungsverlangen und der Erklärung des Beklagten ausreichend berücksichtigt hat. Sicherheit hat der Kläger damals nur für die laufenden Wechsel verlangt, und zwar sollte diese Schuld nach der Aussage des Zeugen B«BP durch Übergabe von Kraftfahrzeugbriefen gesichert werden. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Beklagte daraufhin zu dem Ausdruck gebracht, daß er für seinen Sohn eintreten werde und der Kläger deshalb die verlangten Sicherheiten nicht benötige. Daß er sich verpflichtet habe, für alle Forderungen einzustehen, die dem Kläger aus der Geschäftsverbindung mit dem Sohne in Zukunft erwachsen würden, kann nach dem Zusammenhang, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, nicht ohne weiteres angenommen werden. Nach der nicht weiter begründeten Auffassung des Berufungsgerichts würde die Erklärung des Beklagten aber die Übernahme der Haftung für alle Schulden seines Sohnes aus der Geschäftsverbindung ohne zeitliche Begrenzung und in unbeschränkter Höhe bedeuten. Das twäre hier der Pall gewesen, da auch nach der weiten Auslegung des Berufungsgerichts nur Verbindlichkeiten aus Geschäften in Betracht kommen, die der Sohn des Beklagten beim Betrieb seines Fuhrunternehmens .:&nnerhalb der Geschäftsverbindung mit dem Kläger einging. Daß aber der Beklagte unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen eine derart umfangreiche Verbindlichkeit eingegangen sein soll, will wenig einleuchten» Soweit den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, hat der Kläger selbst das gar nicht verlangt, sondern nur Sicherung für die damals laufenden Wechsel gefordert. Vor allem hat aber, wie ausgeführt, das Berufungsgericht den Umstand, daß der Kläger selbst nur Sicherheit für die laufenden Wechsel begehrt hat, nicht gewürdigt und sich die naheliegende Frage nicht gestellt, ob nicht schon deswegen die Erklärung des Beklagten, er wölle für seinen Sohn einstehen, dahin auszulegen war, daß sie nur für die Verbindlichkeiten aus den laufenden Wechseln gelten sollte. Eine endgültige Entscheidung durch das Bevisionsgericht ist nicht möglich; sie wäre es selbst dann nicht, wenn die Frage, ob die Verpflichtung des Beklagten sich auf das Einstehen für die Schulden aus den zur Zeit der Erklärung laufenden Wechseln beschränkte, schon jetzt bejaht werden könnte. Nach dem Vorbringen des Klägers können nämlich in dem eingeklagten Betrag von 9«347,40 DM noch Forderungen enthalten sein, die aus den zu der Zeit der Abgabe der Erklärung des Beklagten laufenden Wechseln stammen. Zwar sind diese Wechsel längst fällig gewesen; jedoch hat nach der Darstellung des Klägers der Sohn des Beklagten häufig die Wechsel nicht oder nur zu dem Teil in bar eingelöst und statt dessen Prolongationswechsel gegeben. Auch wenn der Beklagte ein Einstehen nicht für alle künftigen Schulden seines Sohnes, sondern nur für die aus den laufenden Wechseln versprochen hat, könnte seine Erklärung dahin auszulegen sein, daß er bis zur endgültigen Tilgung der Verbindlichkeiten aus Kauf oder Werkvertrag, für die jene Wechsel gegeben worden sind, haften solle. Der Kläger behauptet sogar, daß in dem eingeklagten Betrag noch Forderungen aus 5 Wechseln enthalten seien, die vor der Übertragung des Geschäfts ausgestellt und akzeptiert worden seien.
VII 2E 222/6o Verkündet am 8. Juni 1961 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2211 012 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Albert Gl sen*, L| itraße -Beklagten, Berufungsklägers und Revisionskiäsers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt dei^Kerraann Pi___ 9 Kreis gegen Inhaber einer Pahrzeugfabrik. Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. 3)r« hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Y/inkelmann, Erbel, Hubert Meyer, Br. Vogt und Br. Pinke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird dab Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 1. März I960 aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Der Beklagte, der Inhaber eines Fuhrunternehmens in L^||^ war , stand seit 1950 mit dem Kläger in Geschäftsverbindung, kaufte bei ihm Fahrzeuge und ließ Instandsetzungsarbeiten von ihm durchführen. Anfang 1956 übertrug der Beklagte das Fuhrunternehmen auf seinen Sohn, der es von LflUBlnach AflHHIH^ verlegte. Zu dieser Zeit schuldete der Beklagte dem Kläger nach seinen Angaben laut Kontoauszug 4.025,04 DM und ferner 9.178 DM aus 5 Wechseln. Nach der Übernahme-des Geschäfts durch den Sohn führte der Kläger für diesen das von ihm für den Beklagten eingerichtete Konto weiter. Im Jahre 1958 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des Sohnes eröffnet; die Geschäftsbeziehungen zwischen ihm und dem Kläger wurden beendet. Zu dieser Zeit wies das Konto, wie der Kläger behauptet, eine Schuld von 9-547,40 DM aus. Diesen Betrag nebst Zinsen verlangt der Kläger vom Beklagten. ^ Er stützt sich vor allem darauf, daß der Beklagte durch Erklärungen, die er in einer Besprechung im Sommer 1956 abgegeben habe, die Schuld des Sohnes mit übernommen habe. Damals habe der Kläger Sicherheit für seine Forderungen aus Y/echseln verlangt, die der Sohn des Beklagten akzeptiert habe. Der Beklagte habe darauf erklärt: "Dann bin ich ja auch noch da”. Als der Kläger gebeten habe, ihm das schriftlich zu geben, habe der Beklagte sich an die Brust geschlagen und gesagt: "Gilt denn mein Wort überhaupt nicht mehr?". Der Beklagte bestreitet diese Darstellung. 1 Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision beantragt dör Beklagte, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Das Berufungsgericht folgert aus den Erklärungen des Beklagten im Sommer 1956, er habe versprochen, für die Verbindlichkeiten seines Sohnes gegenüber dem Kläger einzustehen, und zwar als Mitschuldner, nicht nur als Bürge. In einer Hilfserwägung bejaht es die Haftung des Beklagten auch für den Pall, daß seine Erklärung nicht als Schuldbeitritt, sondern als Bürgschaft zu we^Üen sei. Auf den Mangel der Schriftform könne er sich nach Treu und erlauben nicht berufen, weil er selbst die formgerechte Abgabe der Bürgschaftserklärung verhindert habe. II. ■K Es ist im wesentlichen eine Präge tatrichterlicher Würdigung, ob das Einstehen für eine fremde Schuld einen Schuldbeitritt oder eine Bürgschaft darstellt. Ptir die Entscheidung dieser Präge ist von Bedeutung, ob derjenige, der einzustehen verspricht, ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, daß die Verbindlichkeit des Schuldners getilgt wird. Ob das Vorliegen eines solchen Interesses für die Annahme eines Schuldbeitritts Entscheidungsgründe I unumgänglich notwendig ist, wie die Revision meint, kann dahinstehen, da das Berufungsgericht feststellt, daß dieses Interesse heim Beklagten gegeben war. Ein solches Interesse bildet aber jedenfalls einen wichtigen Anhaltspunkt für die Bejahung eines Schuldbeitritts und ist deshalb mit Recht von dem Berufungsgericht im Rahmen seiner Tatsachenwürdigung verwertet worden. Daß das Berufungsgericht davon ausgegangen wäre, das eigene In- * teresse des Dritten begründe eine Vermutung für einen Schuldbeitritt, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; daher kommt es auf die Rechtsausführungen der Revision, mit denen diese das Bestehen einer solchen Vermutung verneint, nicht an. Das Berufungsgericht bejaht das eigene Interesse des Beklagten an der Erfüllung der Verbindlichkeiten seines Sohnes mit folgender Begründung: Der Beklagte habe aus seiner Geschäftsverbindung mit dem Kläger noch einen erheblichen Betrag geschuldet. Sein Sohn habe sich ihm gegenüber verpflichtet, die Schuld zu tilgen. Danach habe der Beklagte ein eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse daran gehabt, daß der Kläger die Geschäftsbeziehungen mit dem Sohne fortsetze und auch diesem Wechselkredit gewähre; nur dann habe er damit rechnen können, daß seine noch vorhandenen alten Schulden beim Kläger durch den Sohn ab gedeckt wurden. Diese Erwägung des Berufungsgerichts soll nach Ansicht der Revision gegen die Denkgesetze verstoßen. Sie meint, es wäre sicherlich möglich gewesen, daß der Sohn bei einem anderen als dem Kläger Fahrzeuge kaufte und instandsetzen ließ; in jedem Falle hätte der Sohn das Geld für die Tilgung der alten Schulden aus dem Betrieb herauswirtschäften müssen. Daran ist soviel richtig, daß die Tilgung der alten Schulden nicht nur dann möglich war und nicht nur dann vom Beklagten erwartet werden konnte, wenn der Sohn die Geschäftsverbindung mit dem Kläger fortsetzte und nicht statt bei ihm bei einer anderen Fahrzeugfabrik kaufte und arbeiten ließ. Das meint aber das Berufungsgericht ersichtlich nicht. Seine Ausführungen wollen nicht mehr besagen, als daß die Fortsetzung der Geschäftsverbindung des Sohnes mit dem Kläger dem Beklagten eine Gewähr dafür bot, daß der Sohn die Schulden abtrug, weil er sonst Schwierigkeiten gehabt haben würde, v/eitere Leistungen des Klägers auf Kredit zu erhalten. Ein solcher Anreiz-hätte für den Sohn nicht bestanden, wenn er eine neue Geschäftsverbindung mit einer anderen Fahrzeugfabrik auf genommen hätte. Dann aber hätte der Beklagte damit rechnen müssen, alsbald vom Kläger wegen der noch in seinem Geschäft begründeten Verbindlichkeiten in Anspruch genommen zu werden. Bei dieser Sachlage ist das eigene Interesse des Beklagten vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht worden. Danach bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Be- *■ rufungsgericht die Erklärung des Beklagten als Schuld-beitritt und nicht als Bürgschaft gewertet hat. Auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte könne sich dann, wenn seine Erklärung als Verbürgung aufzufassen wäre, auf den Formmangel der Bürgschaftserklärung nicht berufen, braucht der Senat bei dieser Sachlage nicht einzugehen. III. Gegen die Entscheidung -»des Berufungsgerichts bestehen aber in anderer Hinsicht Bedenken. I 1) Die Revision betont, die Erklärung des Beklagten sei dadurch veranlaßt worden, daß der Kläger Sicherheit für die vom Sohn des Beklagten akzeptierten, damals laufenden Wechsel verlangt habe. Sie folgert daraus, daß die Verpflichtung, für den Sohn einzustehen, sich auf die im Zeitpunkt der Erklärung laufenden Wechsel beschränkt. Sie vermißt eine Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte erklärt habe, auch die zukünftigen Schulden seines Sohnes zu übernehmen. 2) In der Tat läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen, daß es den_Zusammenhang zwischen dem vom Kläger gestellten Sicherungsverlangen und der Erklärung des Beklagten ausreichend berücksichtigt hat. Sicherheit hat der Kläger damals nur für die laufenden Wechsel verlangt, und zwar sollte diese Schuld nach der Aussage des Zeugen B«BP durch Übergabe von Kraftfahrzeugbriefen gesichert werden. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Beklagte daraufhin zu dem Ausdruck gebracht, daß er für seinen Sohn eintreten werde und der Kläger deshalb die verlangten Sicherheiten nicht benötige. Das legt den Schluß nahe, daß die Erklärung des Beklagten nur dem damals gestellten Sicherungsverlangen Genüge tun sollte. Daß er sich verpflichtet habe, für alle Forderungen einzustehen, die dem Kläger aus der Geschäftsverbindung mit dem Sohne in Zukunft erwachsen würden, kann nach dem Zusammenhang, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, nicht ohne weiteres angenommen werden. Nach der nicht weiter begründeten Auffassung des Berufungsgerichts würde die Erklärung des Beklagten aber die Übernahme der Haftung für alle Schulden seines Sohnes aus der Geschäftsverbindung ohne zeitliche Begrenzung und in unbeschränkter Höhe bedeuten. Eine solche Verpflichtung hätte zwar entgegen der Meinung der Revision rechtlich wirksam vereinbart werden können. Auch für zukünftige Verbindlichkeiten ist ein Schuldbeitritt - ebenso wie eine Bürgschaft - möglich, wenn die Schulden genügend bestimmt sind. Das twäre hier der Pall gewesen, da auch nach der weiten Auslegung des Berufungsgerichts nur Verbindlichkeiten aus Geschäften in Betracht kommen, die der Sohn des Beklagten beim Betrieb seines Fuhrunternehmens .:&nnerhalb der Geschäftsverbindung mit dem Kläger einging. Damit waren die Verbindlichkeiten ausreichend umgrenzt (vgl. das Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 25> 318, auf das sich die Revision ganz zu Unrecht für ihre gegenteilige Auffassung beruft). Daß aber der Beklagte unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen eine derart umfangreiche Verbindlichkeit eingegangen sein soll, will wenig einleuchten» Soweit den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, hat der Kläger selbst das gar nicht verlangt, sondern nur Sicherung für die damals laufenden Wechsel gefordert. Es ist kein rechter Grund dafür zu erkennen, daß der Beklagte von sich aus weit mehr zugesagt haben soll, als der Kläger verlangt hat. Das angefochtene Urteil läßt eine Begründung für die Übernahme einer so weitgehenden Haftung vermissen. Sie ist auch in seinen Ausführungen über das eigene Interesse des Beklagten an der Erfüllung der übernommenen Schulden nicht zu finden. Dieses Interesse könnte es schwerlich rechtfertigen, die Haftung für alle zukünftigen Schulden des Sohnes bei dem Kläger auf unbegrenzte Zeit zu übernehmen. Das eigene Interesse des Beklagten bestand allenfalls, solange die noch von ihm selbst beim Kläger gemachten Schul- 8 - den nicht abgedeckt waren. Da aber damit gerechnet werden konnte, daß die alten Schulden in absehbarer Zeit getilgt würden, bestand kaum ein Grund für ihn, für alle Zukunft, also auch für eine Zeit, in der seine eigenen Verbindlichkeiten länget erfüllt sein würden, für die Schulden seines Sohnes einzutreten. Auch dieser Gesichtspunkt könnte eher dafür sprechen, daß der Beklagte nur eine eingeschränkte Verpflichtung übernommen hat. Vor allem hat aber, wie ausgeführt, das Berufungsgericht den Umstand, daß der Kläger selbst nur Sicherheit für die laufenden Wechsel begehrt hat, nicht gewürdigt und sich die naheliegende Frage nicht gestellt, ob nicht schon deswegen die Erklärung des Beklagten, er wölle für seinen Sohn einstehen, dahin auszulegen war, daß sie nur für die Verbindlichkeiten aus den laufenden Wechseln gelten sollte. Zu diesem Ergebnis wäre es möglicherweise gekommen, wenn es den angeführten Umstand beachtet hätte. 3) Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses muß die Erklärung des Beklagten unter Berücksichtigung der unter 2) angeführten Gesichtspunkte neu würdigen. Eine endgültige Entscheidung durch das Bevisionsgericht ist nicht möglich; sie wäre es selbst dann nicht, wenn die Frage, ob die Verpflichtung des Beklagten sich auf das Einstehen für die Schulden aus den zur Zeit der Erklärung laufenden Wechseln beschränkte, schon jetzt bejaht werden könnte. Nach dem Vorbringen des Klägers können nämlich in dem eingeklagten Betrag von 9«347,40 DM noch Forderungen enthalten sein, die aus den zu der Zeit der Abgabe der Erklärung des Beklagten laufenden Wechseln stammen. Zwar sind diese Wechsel längst fällig gewesen; jedoch hat nach der Darstellung des Klägers der Sohn des Beklagten häufig die Wechsel nicht oder nur zu dem Teil in bar eingelöst und statt dessen Prolongationswechsel gegeben. Auch wenn der Beklagte ein Einstehen nicht für alle künftigen Schulden seines Sohnes, sondern nur für die aus den laufenden Wechseln versprochen hat, könnte seine Erklärung dahin auszulegen sein, daß er bis zur endgültigen Tilgung der Verbindlichkeiten aus Kauf oder Werkvertrag, für die jene Wechsel gegeben worden sind, haften solle. Seine Verpflichtung würde sich dann auch auf die Prolongationswechsel erstrecken. Daß die Tilgung der im Sommer 1956 laufenden Wcchsolverbindlichkeiten infolge der Prolongationen wenigstens teilweise bis zur Beendigung der Geschäftsverbindung im Jahre 1958 noch ausstand, ist nicht auszuschließen. Der Kläger behauptet sogar, daß in dem eingeklagten Betrag noch Forderungen aus 5 Wechseln enthalten seien, die vor der Übertragung des Geschäfts ausgestellt und akzeptiert worden seien. Diese Behauptung hat er allerdings nicht bewiesen und auch keinen Beweis dafür angetreten, wie das Berufungsgericht ohne Bechtsverstoß feststellt. Feststellun gen darüber, ob der eingeklägte Betrag noch Verpflichtungen T aus den Wechseln umfaßt, die zur Zeit der Erklärung des Beklagten liefen, fehlen aber bisher. IV. Soweit der Kläger die Haftung des Beklagten noch aus anderen Gründen als aus seiner Erklärung bei der Besprechung im Sommer 1956 hergeleitet hat, hat das Berufungsgericht seinem Vorbringen ohne Rechtsfehler den Erfolg versagt. Das gilt sowohl für die Behauptung, in dem eingeklagten Betrag sei die vom Beklagten selbst eingegangene m - 7 Schuld noch zu dem. Teil enthalten (vgl. oben unter III 3)? wie für die Haftung aus Hechtsschein oder aus Vermögensübernahme (§ 419 BGB). Br. Winkelmann Erbel Meyer Dr. Vogt Finke I ■ ? I Ä '■i I i