HOAI § 8 Abs. 1 Auch bei vorzeitiger Beendigung eines Architekten-vertrages wird das Architektenhonorar erst fällig, wenn der Architekt eine prüfbare HonorarSchlußrechnung erteilt hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . November 1980 regte der Beklagte an, die Geschäftsbeziehungen einvernehmlich zu beenden und den Kläger für seine Bemühungen schadlos zu stellen. Das Landgericht hat einen Honoraranspruch des Klägers verneint und deshalb die Klage abgewiesen. Die Regelung des § 8 Abs. 1 HOAI, wonach das Honorar fällig wird, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlußrechnung überreicht worden ist, sei weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Die Zweijahresfrist für die Verjährung des Honoraranspruchs des Architekten beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 196 Abs. 1 Nr. 7, a) Voraussetzung für die Fälligkeit des dem Architekten nach Beendigung seiner Tätigkeit (noch) zustehenden Honorars ist danach, daß er die ihm obliegende Leistung vertragsgemäß erbracht und darüber eine prüfbare Schlußrechnung vorgelegt hat. Anders als nach § 641 BGB ist die Abnahme des Architektenwerks nicht Voraussetzung der Fälligkeit (h.M.; vgl. Danach richtet sich, wann er die von ihm geschuldeten Leistungen dem Umfang nach "vertragsgemäß" i.S.d.§ 8 Abs. 1 HOAI erbracht hat und seine HonorarSchlußrechnung erteilen darf.c) Dann aber macht es auch keinen ins Gewicht fallenden Unterschied, wenn der Architektenvertrag einvernehmlich oder durch einseitige Kündigung vorzeitig beendet wird. Damit wird das Vertragsverhältnis lediglich in eine besondere Lage gebracht, mit der sich zwangsläufig der vertragliche Leistungsumfang ändert, nämlich auf die von dem Architekten bereits erbrachten Leistungen beschränkt. Aber auch dann, wenn der Vertrag von einer Seite gekündigt und der Kündigungsgrund streitig ist, kommt die Fertigstellung des ursprünglich vorgesehenen Architektenwerkes durch den Architekten den Umständen nach durchweg nicht mehr in Betracht. allen Fällen gleich: Der Architekt hat keine weiteren Leistungen mehr zu erbringen, die von ihm geschuldeten Leistungen beschränken sich dem Umfang nach auf das erstellte Teilwerk, das damit die "vertragsgemäße" Leistung darstellt, wie in § 8 Abs. 1 HOAI vorausgesetzt wird. Der Architekt ist berechtigt, sein Honorar sogleich nach der Kündigung oder Vertragsaufhebung zu berechnen und Schlußrechnung zu erteilen (so auch Hesse/Korbion/Mantscheff aaO Rdn. 4 a.E.; d) Deshalb ist es sachund interessengerecht, die Fälligkeit des Honorars auch bei vorzeitig beendeten Verträgen von der weiteren Voraussetzung des § 8 Abs. 1 HOAI, nämlich von der Erteilung einer Honorarschlußrechnung abhängig zu machen. Erst damit wird der Auftraggeber in den Stand gesetzt, die Berechtigung der Forderung zu prüfen, etwaige Abzüge vorzunehmen und mit Gegenansprüchen aus Schiechterfüllung oder ungerechtfertigter Kündigung des Vertrages durch den Architekten aufzurechnen. Eine Beeinträchtigung seiner Interessen dadurch, daß der Honoraranspruch nicht bereits mit der Beendigung des Vertrages fällig wird, ist nicht zu erkennen. Der Verordnungsgeber hat sich bei der Formulierung des § 8 HOAI zwar in- etwa an die Regelung der VOB/B gehalten, jedoch davon abgesehen, dabei auch Bestimmungen wie die §§ 14 Nr. 3 und 4, 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B zu treffen. Kommt dieser dann seiner Obliegenheit nicht alsbald nach, so kann dies dazu führen, daß er sich hinsichtlich der Verjährung seines Honoraranspruchs nach Treu und Glauben (§§ 162 Abs.1, 242 BGB) so behandeln lassen muß, als sei die Schlußrechnung innerhalb angemessener Frist erteilt worden. Die Erwägungen des Senats in BGHZ 79, 176, 179 zu einem allein nach BGB zu beurteilenden Werkvertrag lassen sich nicht auf den Architektenvertrag übertragen, für den in der HOAI eine klare und sachgerechte Regelung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs getroffen worden ist. Somit wird das Architektenhonorar auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages erst fällig, wenn der Architekt über seine bis dahin vertragsgemäß erbrachte Leistung eine prüfbare HonorarSchlußrechnung überreicht hat (so auch Pott/Dahlhoff aaO Rdn. 14; Neuenfeld, Handbuch des Architektenrechts, HOAI § 8, Rdn. 19; Jochem, HOAI, 2. Somit ist davon auszugehen, daß ein vom Kläger mit seinen Planungsleistungen erworbener Honoraranspruch erst im September 1981 fällig geworden ist und daher bis zur Klageerhebung nicht verjährt war. Dieses wird nunmehr zu prüfen haben, ob dem Kläger entgegen der Entscheidung des Landgerichts ein Honoraranspruch zusteht.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein HOAI § 8 Abs. 1 Auch bei vorzeitiger Beendigung eines Architekten-vertrages wird das Architektenhonorar erst fällig, wenn der Architekt eine prüfbare HonorarSchlußrechnung erteilt hat. Juni 1986 - VII ZR 221/85 - OLG Hamm LG Münster BGH, Urt. v. 19. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 19. Juni 1986 Werner, Justizamts Inspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VII 2R 221/85 URTEIL in dem Rechtsstreit des Architekten Konrad Kl i-Wl ;traße Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr . gegen den Professor Dr. Erwin Si ., Tri :weg Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.« WI 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 1985 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen 3 Tatbestand Den Beklagte war Eigentümer eines bebaubaren Grundstücks in Im Jahre 1979 wollte er darauf Ferienwohnungen errichten lassen. Der ihm befreundete Kläger, ein Architekt, erklärte sich bereit, das Vorhaben zu planen. Seine Bauvoranfragen wurden dann aber negativ beschieden. Wegen der Ergebnislosigkeit seiner Bemühungen kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien. Mit Schreiben vom 24. November 1980 regte der Beklagte an, die Geschäftsbeziehungen einvernehmlich zu beenden und den Kläger für seine Bemühungen schadlos zu stellen. Mit vor Jahresende dem Beklagten zugegangenem Schreiben vom 23. Dezember 1980 teilte der Kläger mit, er sei mit der Aufhebung des Vertrages einverstanden und werde umgehend seine bisherigen Leistungen abrechnen. Er stellte unter dem 9. September 1981 seine Arbeiten mit 15.347,72 DM in Rechnung. Der Beklagte lehnte Zahlung ab. Mit der am 27. Mai 1983 eingereichten Klage hat der Kläger zuletzt 14.931,82 DM nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat den Anspruch bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat einen Honoraranspruch des Klägers verneint und deshalb die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers wegen Verjährung seines Anspruchs zurückgewiesen. Sein Urteil ist veröffentlicht in 4 BauR 1986, 231. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Honoraranspruch weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält eine etwaige Honorarforderung des Klägers für verjährt. Die zweijährige Frist habe Ende 1980 zu laufen begonnen und sei bei Klageerhebung abgelaufen gewesen. Maßgeblich für den Beginn des Fristenlaufs sei die einverständliche Vertragsaufhebung noch im Jahre 1980. Die Regelung des § 8 Abs. 1 HOAI, wonach das Honorar fällig wird, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlußrechnung überreicht worden ist, sei weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages fehle es an einer vertragsgemäßen Leistung. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung sei nicht interessengerecht. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. I. 1. Die Zweijahresfrist für die Verjährung des Honoraranspruchs des Architekten beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 196 Abs. 1 Nr. 7, 5 198 , 201 BGB). Entstanden im. Sinne dieser Bestimmungen ist ein Anspruch, sobald er erstmals geltend gemacht und im. Wege einer Klage durchgesetzt werden kann, d.h. im. Zeitpunkt seiner Fälligkeit (BGHZ 55, 340, 341; BGH NJW 1982, 930, 931 m.w.N.). 2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ergab sich hier die Fälligkeit des Architektenhonorars nicht allein aus der vorzeitigen Beendigung des Vertrages, sondern aus der für alle Schlußhonoraransprüche der Architekten - soweit anderes nicht vereinbart (§ 8 Abs. 4 HOAI) -geltenden Bestimmung des § 8 Abs. 1 HOAI. Diese gilt - anders als früher § 21 GOA (vgl. BGHZ 60, 98, 100) - auch ohne ausdrückliche Vereinbarung und ist von der in Art. 10 § 2 MRVG erteilten Ermächtigung gedeckt (BGHZ 81, 229, 242/243; vgl. auch BVerfG NJW 1982, 373, 374). Sie ist auch auf vorzeitig beendete Architektenverträge anzuwenden. a) Voraussetzung für die Fälligkeit des dem Architekten nach Beendigung seiner Tätigkeit (noch) zustehenden Honorars ist danach, daß er die ihm obliegende Leistung vertragsgemäß erbracht und darüber eine prüfbare Schlußrechnung vorgelegt hat. Anders als nach § 641 BGB ist die Abnahme des Architektenwerks nicht Voraussetzung der Fälligkeit (h.M.; vgl. Hesse/Korbion/Mantscheff, HOAI, 2. Aufl., § 8 Rdn. 5 a.E., Locher/Koeble/Frik, HOAI, 4. Aufl., § 8 Rdn. 6; Pott/ Dahlhoff, HOAI § 8 Rdn. 3, 9; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 5. Aufl., Rdn. 689). b) Dafür, daß "die Leistung vertragsgemäß erbracht" ist, ist in dem hier interessierenden Zusammenhang der 6 Umfang der jeweils von dem Architekten (noch) geschuldeten Leistungen maßgebend. Dabei sind die im ursprünglichen Vertrag dem Architekten übertragenen Gesamtleistungen nur der Ausgangspunkt für die Beurteilung. Der Leistungsum.fang kann sich im Lauf der Vertragsabwicklung durchaus wandeln, d.h. verringern oder erweitern, etwa wenn nicht von vornherein das volle Leistungsbild des § 15 HOAI Vertragsinhalt war. Das kann im gegenseitigen (auch stillschweigenden) Einvernehmen geschehen, aber auch aus anderen Gründen (notfalls hach § 242 BGB). Was zu den Leistungen gehört, die ein Architekt zu erbringen hat, hängt also von der jeweiligen Vertragslage ab. Danach richtet sich, wann er die von ihm geschuldeten Leistungen dem Umfang nach "vertragsgemäß" i.S.d. § 8 Abs. 1 HOAI erbracht hat und seine HonorarSchlußrechnung erteilen darf. c) Dann aber macht es auch keinen ins Gewicht fallenden Unterschied, wenn der Architektenvertrag einvernehmlich oder durch einseitige Kündigung vorzeitig beendet wird. Damit wird das Vertragsverhältnis lediglich in eine besondere Lage gebracht, mit der sich zwangsläufig der vertragliche Leistungsumfang ändert, nämlich auf die von dem Architekten bereits erbrachten Leistungen beschränkt. Wird der Vertrag - wie hier - einvernehmlich aufgehoben, sind sich die Vertragspartner darüber sogar einig. Greift eine einseitig erklärte Kündigung durch, ergibt sich diese Folge aus dem Gesetz (z.B. § 649 BGB). Aber auch dann, wenn der Vertrag von einer Seite gekündigt und der Kündigungsgrund streitig ist, kommt die Fertigstellung des ursprünglich vorgesehenen Architektenwerkes durch den Architekten den Umständen nach durchweg nicht mehr in Betracht. Die Interessenlage ist in 7 allen Fällen gleich: Der Architekt hat keine weiteren Leistungen mehr zu erbringen, die von ihm geschuldeten Leistungen beschränken sich dem Umfang nach auf das erstellte Teilwerk, das damit die "vertragsgemäße" Leistung darstellt, wie in § 8 Abs. 1 HOAI vorausgesetzt wird. Der Architekt ist berechtigt, sein Honorar sogleich nach der Kündigung oder Vertragsaufhebung zu berechnen und Schlußrechnung zu erteilen (so auch Hesse/Korbion/Mantscheff aaO Rdn. 4 a.E.; Werner/Pastor aaO Rdn. 685; OLG Düsseldorf BauR 1980, 488, 490). Es besteht kein einleuchtender Grund, insofern zwischen vorzeitig beendeten und voll ausgeführten Verträgen einen Unterschied zu machen. d) Deshalb ist es sachund interessengerecht, die Fälligkeit des Honorars auch bei vorzeitig beendeten Verträgen von der weiteren Voraussetzung des § 8 Abs. 1 HOAI, nämlich von der Erteilung einer Honorarschlußrechnung abhängig zu machen. Auch in solchen Fällen muß der Architekt erklären, welche Vergütung er für sein Teilwerk verlangt. Erst damit wird der Auftraggeber in den Stand gesetzt, die Berechtigung der Forderung zu prüfen, etwaige Abzüge vorzunehmen und mit Gegenansprüchen aus Schiechterfüllung oder ungerechtfertigter Kündigung des Vertrages durch den Architekten aufzurechnen. Es liegt also gerade im wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers, nicht zahlen zu müssen, bis ihm eine prüfbare Schlußrechnung vorgelegt und von ihm geprüft worden ist. Eine Beeinträchtigung seiner Interessen dadurch, daß der Honoraranspruch nicht bereits mit der Beendigung des Vertrages fällig wird, ist nicht zu erkennen. 8 Allerdings kann der Auftraggeber gegenüber dem Architekten nicht wie gegenüber dem Bauunternehmer gemäß § 14 Nr. 4 VOB/B die Schlußrechnung selbst auf Kosten eines säumigen Auftragnehmers aufstellen und damit die Verjährung des Vergütungsanspruchs in Gang setzen (vgl. LG Kiel BauR 1983, 580; LG Münster BauR 1983, 582). Dies ist aber kein auf die vorzeitige Beendigung des Architektenvertrags beschränkter Nachteil, sondern gilt auch bei voller Ausführung des Auftrags. Der Verordnungsgeber hat sich bei der Formulierung des § 8 HOAI zwar in- etwa an die Regelung der VOB/B gehalten, jedoch davon abgesehen, dabei auch Bestimmungen wie die §§ 14 Nr. 3 und 4, 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B zu treffen. Das muß hingenommen werden und rechtfertigt jedenfalls keine unterschiedliche Behandlung voll ausgeführter und vorzeitig beendeter Verträge. 'Im übrigen ist der Auftraggeber insofern nicht schutzlos. Er kann einem mit der Schlußrechnung säumigen Architekten eine angemessene Frist zur Rechnungsstellung setzen. Kommt dieser dann seiner Obliegenheit nicht alsbald nach, so kann dies dazu führen, daß er sich hinsichtlich der Verjährung seines Honoraranspruchs nach Treu und Glauben (§§ 162 Abs. 1, 242 BGB) so behandeln lassen muß, als sei die Schlußrechnung innerhalb angemessener Frist erteilt worden. Die Erwägungen des Senats in BGHZ 79, 176, 179 zu einem allein nach BGB zu beurteilenden Werkvertrag lassen sich nicht auf den Architektenvertrag übertragen, für den in der HOAI eine klare und sachgerechte Regelung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs getroffen worden ist. Somit wird das Architektenhonorar auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages erst fällig, wenn der Architekt 9 über seine bis dahin vertragsgemäß erbrachte Leistung eine prüfbare HonorarSchlußrechnung überreicht hat (so auch Pott/Dahlhoff aaO Rdn. 14; Neuenfeld, Handbuch des Architektenrechts, HOAI § 8, Rdn. 19; Jochem, HOAI, 2. Aufl., § 8 Rdn. 4; Werner/Pastor aaO Rdn. .693; Hartmann, HOAI, Band 1, § 8 Rdn. 8; a.A. Locher/Koeble/Frik aaO Rdn. 11). 3. Die Honorarschlußrechnung des Klägers vom 9. September 1981 ist ersichtlich prüfbar. Ihre Prüfbarkeit ist vom Beklagten auch nicht in Frage gestellt worden. Somit ist davon auszugehen, daß ein vom Kläger mit seinen Planungsleistungen erworbener Honoraranspruch erst im September 1981 fällig geworden ist und daher bis zur Klageerhebung nicht verjährt war. II. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuver- 10 weisen. Dieses wird nunmehr zu prüfen haben, ob dem Kläger entgegen der Entscheidung des Landgerichts ein Honoraranspruch zusteht. Girisch Recken Doerry Walehshöfer Quack