Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchs höfer am 13. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte durch das ergangene Urteil nicht beschwert, da er nicht in erster Linie das Ziel einer endgültigen Klageabweisung verfolgt habe. Wie sich nämlich bereits aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, hat sich der Beklagte lediglich hinsichtlich der erbrachten Leistungsphasen 1 bis 4 vor allem auf fehlende Fälligkeit des Architektenhonorars berufen (BU 9/10 o), während er den weiteren Forderungsposten in erster Linie die sachliche Berechtigung überhaupt abgesprochen und sich insoweit nur sekundär auf das Fehlen einer ordnungsgemäßen Kostenberechnung berufen hat. Bei dieser Sachlage beschwert es den Beklagten, daß das Berufungsgericht die Klage nur in Höhe von 51»- DM nebst Zinsen endgültig in Höhe weiterer 70.730,- DM nebst Zinsen aber hur als zur Zeit unbegründet abgewiesen hat.
BUNDESGERICHTSHOF VII 2R 221/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Alfred R( Istraße Beklagten, Berufungsklägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.f und F. gegen den Arch^ektei^ng^grad. Horst D. BflHI, IW-straße flÜ OHHHHHfr Kläger, Berufungsbeklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.| Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchs höfer am 13. Oktober 1983 beschlossen: Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 40.000,- EM. Gründe : Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte durch das ergangene Urteil nicht beschwert, da er nicht in erster Linie das Ziel einer endgültigen Klageabweisung verfolgt habe. Das rügt der Beklagte mit Recht. Wie sich nämlich bereits aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, hat sich der Beklagte lediglich hinsichtlich der erbrachten Leistungsphasen 1 bis 4 vor allem auf fehlende Fälligkeit des Architektenhonorars berufen (BU 9/10 o), während er den weiteren Forderungsposten in erster Linie die sachliche Berechtigung überhaupt abgesprochen und sich insoweit nur sekundär auf das Fehlen einer ordnungsgemäßen Kostenberechnung berufen hat. Bei dieser Sachlage beschwert es den Beklagten, daß das Berufungsgericht die Klage nur in Höhe von 51»- DM nebst Zinsen endgültig in Höhe weiterer 70.730,- DM nebst Zinsen aber hur als zur Zeit unbegründet abgewiesen hat. Da nach der Abrechnung des Klägers vom 6. Mai 1982 allein für entgangenen Gewinn 41.259,- DM gefordert werden, die geleistete Zahlung des Beklagten von 10.000,- EM aber auf die Forderung wegen erbrachter Leistungen angerechnet werden sollte (GA 98), hat der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer auf über 40.000,- DM festzusetzen, Erfolg. Girisch Bliesener