Die Revision der Beklagten gegen das am 22./23. Die Klägerin hat sich demgegenüber auf Nr. 14 Abs. 1 und 2 ihrer dem Vertrag zu Grunde liegenden Lieferungsund Zahlungsbedingungen berufen, welche lauten: Die Revision greift die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an, sondern macht lediglich geltend, Nr. 14 Abs. 1 und 2 seien unwirksam. Die Revision meint, die zeitliche Begrenzung der Beanstandungen auf acht Tage nach Empfang der Ware widerspreche dem Wortlaut und Sinn des § 377 Abs. 1 HGB, der eine "unverzügliche” Untersuchung und Anzeige erfordere, ohne eine Frist zu nennen. Im übrigen schließe Nr. 14 Abs. 1 nach Ablauf der Frist die Gewährleistung auch für verborgene Mängel aus, woraus sich die Unwirksamkeit der Bestimmung ergebe. So können die Vertragspartner vereinbaren, daß der Käufer oder Besteller die Lieferung nicht "unverzüglich", sondern innerhalb einer angemessen bestimmten Frist zu untersuchen und von einem Mangel Anzeige zu machen hat (vgl. Die hier nach den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin vereinbarte Rügefrist von acht Tagen nach Empfang der Lieferung ist nicht ungewöhnlich (vgl. Sie ist, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, meist länger als der gesetzliche Zeitraum der "Unverzüglichkeit", kommt also nicht einseitig der Klägerin, sondern auch deren Kunden zugute. Der Ansicht der Revision, die Bestimmung Nr. 14 Abs. 1 gelte auch für solche Mängel, die innerhalb der Achttagefrist nicht zu erkennen seien, und bedeute demnach für diese einen völligen Ausschluß der Gewährleistung, kann nicht gefolgt werden. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin enthalten keine Rügefrist für verborgene Mängel. Es muß daher davon aus-gegangen werden, daß für verborgene Mängel,die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht entdeckt werden können, die gesetzliche Rügepflicht nach § 377 Abs.3 HGB gilt. Die Revision meint weiter, der Ausschluß der Gewährleistung für geringfügige farbliche Abweichungen vom Original oder Andruck könne nicht in Allgemeinen Geschäfts- 1. Für die Beurteilung, ob die farbliche Abweichung geringfügig ist, kommt es auf Wert und Tauglichkeit des Werkes zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch an (§ 633 Abs. 1 BGB). Andererseits ist allgemein und auch der Beklagten als ständiger Bestellerin von Farbdrucken bekannt, wie schwierig es ist, die Farbtöne des Originals in der Reproduktion genau zu treffen; diese Erfahrung gilt auch für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck, falls nicht beide unmittelbar nacheinander, Gegen die Aufnahme des Vorbehalts, geringfügige Abweichungen berechtigten nicht zur Mängelrüge, in Geschäftsbedingungen einer Druckerei bestehen keine rechtlichen Bedenken,
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 221/71 URTEIL Verkündet am 27. September 1973 Horn, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Alexander & Sohn, LflMstraße 9, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Alexander und Thomas HMHP, ebenda, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen die Firma durch den Karl DruckereiB ___________ , Straße ■■V» vertreten nlich haftenden Gesellschafter ebenda, KG, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. HP- / Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Schmidt, Meise, Dr. Recken und Doerry für Recht erkannt: ) Die Revision der Beklagten gegen das am 22./23. September 1971 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin stellte für die Beklagte im Jahre 1969 farbige Werbeprospekte für insgesamt 48.205>36 DM her. Mit der Klage hat sie restlichen Werklohn von 41.124,84 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Die Beklagte hat Minderung begehrt, weil die Prospekte mangelhaft seien, insbesondere Flecke und Farbabweichungen zeigten. Die Klägerin hat sich demgegenüber auf Nr. 14 Abs. 1 und 2 ihrer dem Vertrag zu Grunde liegenden Lieferungsund Zahlungsbedingungen berufen, welche lauten: "BEANSTANDUNGEN können wir nur innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigen. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht uns in jedem Falle zu. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängel rüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für Beschaffenheit von Gummierung und Lackierung kann von der Druckerei keine Gewähr übernommen werden." Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht unter Abweisung einer Zinsmehrforderung. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht führt aus, Mängel, soweit sie bewiesen und nicht genehmigt seien, habe die Beklagte entweder überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig in der Frist der Nr. 14 Abs. 1 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin gerügt, oder sie seien gemäß Nr. 14 Abs. 2 wegen Geringfügigkeit unbeachtlich. Die Revision greift die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an, sondern macht lediglich geltend, Nr. 14 Abs. 1 und 2 seien unwirksam. Das trifft jedoch nicht zu. I. Die Revision meint, die zeitliche Begrenzung der Beanstandungen auf acht Tage nach Empfang der Ware widerspreche dem Wortlaut und Sinn des § 377 Abs. 1 HGB, der eine "unverzügliche” Untersuchung und Anzeige erfordere, ohne eine Frist zu nennen. Die Frist von acht Tagen sei willkürlich. Im übrigen schließe Nr. 14 Abs. 1 nach Ablauf der Frist die Gewährleistung auch für verborgene Mängel aus, woraus sich die Unwirksamkeit der Bestimmung ergebe. Alle diese Einwände gehen fehl. 1. § 377 HGB enthält kein zwingendes Recht. So können die Vertragspartner vereinbaren, daß der Käufer oder Besteller die Lieferung nicht "unverzüglich", sondern innerhalb einer angemessen bestimmten Frist zu untersuchen und von einem Mangel Anzeige zu machen hat (vgl. Baumbach/Duden, HGB, 20. Aufl. § 377 Anm. 1 E; Schlegel-berger/Hefermehl, HGB, 4. Aufl. § 377 Rz. 3; Großkommentar zu dem HGB (Brüggemann), 3. Aufl. § 377 Anm. 32). 2. Die hier nach den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin vereinbarte Rügefrist von acht Tagen nach Empfang der Lieferung ist nicht ungewöhnlich (vgl. Baumbach/Duden aaO und die Zusammenstellung bei Brüggemann Vorbem. 2 zu § 377). Sie ist, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, meist länger als der gesetzliche Zeitraum der "Unverzüglichkeit", kommt also nicht einseitig der Klägerin, sondern auch deren Kunden zugute. Das gesetzliche Erfordernis der unverzüglichen Untersuchung und Rüge kann den Abnehmer mehr belasten, als der kaufmännische Verkehr verlangt (Schlegelberger/ Hefermehl aaO). 3. Die vereinbarte Rügefrist von acht Tagen ist hier auch nicht unangemessen. Anhaltspunkte dafür, daß die Frist wegen der Besonderheiten des Druckereigewerbes oder dessen Kundschaft unangemessen kurz sei, sind weder vorgetragen noch erkennbar. 4. Der Ansicht der Revision, die Bestimmung Nr. 14 Abs. 1 gelte auch für solche Mängel, die innerhalb der Achttagefrist nicht zu erkennen seien, und bedeute demnach für diese einen völligen Ausschluß der Gewährleistung, kann nicht gefolgt werden. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin enthalten keine Rügefrist für verborgene Mängel. Allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen gesetzliche Bestimmungen abgeändert werden, sind grundsätzlich eng auszulegen; Unklarheiten oder Lücken gehen zu Lasten dessen, der sie zur Grundlage seiner Geschäftstätigkeit gemacht hat (BGH LM Nr. 6 zu § 276 (D) BGB, Nr. 31 zu § 675 BGB, Nr. 8 zu § 346 (C) HGB = NJW 1962, 388, 389; 1964, 2058, 2059; MDR 58, 509). Es muß daher davon aus-gegangen werden, daß für verborgene Mängel,die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht entdeckt werden können, die gesetzliche Rügepflicht nach § 377 Abs. 3 HGB gilt. II. Die Revision meint weiter, der Ausschluß der Gewährleistung für geringfügige farbliche Abweichungen vom Original oder Andruck könne nicht in Allgemeinen Geschäfts- / bedingungen, sondern nur mit besonderer Vereinbarung vorgenommen werden. Gerade bei Farbdrucken seien bereits geringfügige Abweichungen vom Original geeignet, dem Druckerzeugnis die Wirkung zu nehmen und es wertlos zu machen. Mit der Vorlage von Andrucken sei die Zusicherung gleicher Art und Qualität für die bestellten Druckerzeugnisse verbunden. Auch diese Ausführungen vermögen der Revision nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. 1. Für die Beurteilung, ob die farbliche Abweichung geringfügig ist, kommt es auf Wert und Tauglichkeit des Werkes zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch an (§ 633 Abs. 1 BGB). Entscheidend ist demnach, für welche Zwecke das farbliche Druckwerk bestimmt ist. Geht es beispielsweise um die Reproduktion von Kunstwerken, so wird man möglicherweise schon geringe Farbabweichungen nicht mehr als "geringfügig" bezeichnen können. Handelt es sich jedoch um farbige Werbeplakate, so kommt es in der Regel auf ganz genaue Farbtreue nicht so sehr an. 2. Die Vorlage eines Andrucks soll zwar dem Besteller vor Augen führen, wie das bestellte Druckwerk im Auflagendruck erscheinen wird. Es soll ihm Gelegenheit zur Beanstandung des Drucksatzes und auch der Druckfarben geben. Andererseits ist allgemein und auch der Beklagten als ständiger Bestellerin von Farbdrucken bekannt, wie schwierig es ist, die Farbtöne des Originals in der Reproduktion genau zu treffen; diese Erfahrung gilt auch für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck, falls nicht beide unmittelbar nacheinander, gewissermaßen im selben Arbeitsgang mit derselben Färb-komposition erstellt werden. Es erscheint daher nicht unbillig, daß die Druckerei für geringfügige Abweichungen des Auflagendrucks vom Andruck genau so wenig eine Gewähr übernimmt wie für geringfügige Abweichungen vom Original, Legt der Besteller dennoch Wert auf genaue Farbtreue, weil das Druckwerk andernfalls für ihn ohne Wert ist, so ist ihm zuzu demuten, dies im Auftrag ausdrücklich sich auszubedingen. Gegen die Aufnahme des Vorbehalts, geringfügige Abweichungen berechtigten nicht zur Mängelrüge, in Geschäftsbedingungen einer Druckerei bestehen keine rechtlichen Bedenken, III. Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keine die Beklagte beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Vogt Schmidt Meise Recken Doerry