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BGH · VII ZR 221/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 221/64
BGBForderungBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	'	ja
BGB § 366
§ 366 BGB ist entsprechend anwendbar, wenn ein Käufer, der seinem Verkäufer mehrere Warenlieferungen zu bezahlen hat, eine Zahlung leistet, die nicht zur Tilgung aller Kaufpreisschulden ausreicht,und die Kaufpreisforderungen teils dem Verkäufer, teils aber einem oder mehreren seiner Lieferanten auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehalts zustehen.
BGH, Urt. v. 27. Februar 1967 - VII ZR 221/64 - OLG Karlsruhe
LG Mennhe im
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII_ZR_22J/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
27. Februar 1967
Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma C	E	Kommanditgesellschaft,	M
h< -R	,	R	Str.	-	,	gesetzlich	vertreten
 durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, Firma O	E:	Kommanditgesellschaft, D;	,
diese gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter F H	C	,	R	,	F
Straße ,
Beklagter, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und Dr.	-
gegen
 die Firma E	M	mbH.,	M.
,	,	gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer
 Dr. W ,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Eebruar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer,
 Dr. Vogt und Dr, Einke .
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Zivilsenats 1a des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 1. Juli 1964 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revisi on zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Beide Parteien lieferten der am 31. Mai 1961 in Konkurs gefallenen Eirma M i-Handelsgesellschaft E. K & Co. in M -G	(im	folgenden: Eirma K	)
Eisenwaren. Die Verkaüfsbedingungen der Parteien enthielten einen verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Eirma K	ver-
kaufte einen Teil der von den Parteien gelieferten Eisenwaren weiter an die Eirma M	S	GmbH	in	G
/T	(im	folgenden: M	'S	).	Am	4.
April 1961 trat die Eirma K	ihre	"sämtlichen	gegen-
wärtigen und künftigen Eorderungen aus Yferenlieferungen" gegen die M'	S	in	Höhe von insgesamt 500.000 DM
an die Beklagte ab. Diese erhielt von den M'	S
am 14. April 1961 fünf ¥echsel über zusammen 100.000 DM, ferner am 28. April 1961 vier Vechsel über zusammen 70.000 DM, Alle Wechsel wurden eingelöst.
 
Die Klägerin hatte am 2., 9. und,14. März 1961 sowie am 15° April 1961 Eisenwaren zu dem Preise von insgesamt 28.841,55 DM an die Pirma K	verkauft,	welche	diese
 Waren für insgesamt 51.446,93 DM an die M	_ S
weiterverkauft hatte. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe die hieraus entstandenen Forderungen auf Grund der Zession vom 4. April 1961 eingezogen * und zwar durch die Entgegennahme der ihr von den Mi	S	hin-
gegebenen Wechsel über zusammen 170.000 DM. Auf Grund des mit K	vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts
 hätten die Forderungen jedoch ihr, der Klägerin, zugestanden. Insoweit habe die Beklagte als Nichtberechtigte die Leistung der M-	S	angenommen	und hafte der
 Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Die Klägerin beansprucht mit der Klage 28.841,55 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte bestreitet insbesondere, daß in den 170.000 DM, die sie in Wechseln von den M	S
empfangen hat, Beträge enthalten seien, die der Klägerin zugestanden hätten.
Die Vorinstanzen haben der Klage in Höhe von 28.463,41 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.
Die Revision der Beklagten erstrebt die völlige Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus:
 
Die Beklagte habe ihr von der Birma K	abgetretene Borderungen gegen die Mi	S	eingezogen,
 die zu dem Teil der Klägerin auf Grund des zwischen ihr und der Birma K_	vereinbarten	verlängerten Eigentumsvor-
behalts zugestanden hätten«
Die Borderungen, die die Birma K‘	gegen	die	M	-
S aus dem Weiterverkauf der von der Klägerin im März 1961 gelieferten Waren erworben habe, hätten die M	S zusammen mit anderen Borderungen durch
 die Hingabe der fünf Wechsel über 100«000 DM am 14« April 1961 beglichen; in dieser Summe seien 18.429,01 DM für Borderungen der Klägerin enthalten« Die Borderung aus der Lieferung im April sei durch die am 28. April 1961 von den Metallwerken Saar an die Beklagte gegebenen Wechsel über 70.000 DM beglichen worden.
: Dies ergebe sich aus dem Konto, das die M>
S über die Lieferungen der Birma K . und die Zahlungen an diese und die Beklagte geführt hätten. Die Me-tallwerke Saar hätten mit ihren Zahlungen und Wechseln nach § 366 Abs, 2 BGB die jeweils älteren Rechnungen beglichen; wenn Rechnungen mit demselben Datum Vorgelegen hätten, seien die betreffenden Borderungen verhältnismäßig getilgt worden.
Bei der Verrechnung der Zahlungen gemäß diesen Grundsätzen ergebe sich, daß von den 170.000 DM in Wechseln, welche die Beklagte von den M	S	erhalten	habe,
28.463,41 DM als Kaufpreis auf von der Klägerin an die Birma K	gelieferte-und von dieser an die M	S
weiterverkaufte Waren fielen. Da die Klägerin kraft des verlängerten Eigentumsvorbehalts Gläubigerin dieser Borderungengewesen sei, habe die Beklagte die Borderungen als
 
Nichtberechtigte eingezogen. Die Klägerin habe mit der Klage die Leistungen an die Beklagte genehmigt und könne das Geleistete nach § 816 Abs. 2 in Verbindung mit § 185 BGB herausverlangen. Auf Wegfall der Bereicherung berufe die Beklagte sich zu Unrecht.
XI. .>
Die Revision wendet sich vor allem gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß mit den Wechseln über insgesamt 170.000 DM Forderungen der Klägerin bezahlt worden seien und bezahlt werden sollten.
1. Keinesfalls treffe das, so führt die Revision aus, für die erst am 28. April 1961 begebenen Wechsel zu. Nach den zwischen der Beklagten und den M	S	ge-
troffenen Vereinbarungen sei nämlich Voraussetzung für die Hingabe dieser Wechsel gewesen, daß die Beklagte die Abtretung vom 4. April 1961 über 500.000 DM für erledigt erklärte. Das habe sie auch getan. Somit habe die Beklagte, als 3ie die Wechsel über 70.000 DM am 28. April 1961 erhalten habe, keine Ansprüche mehr aus abgetretenem Recht der Firma K	gehabt.
Dieses Vorbringen ist mit den Feststellungen des Berufungsgerichts unvereinbar. Nach diesen haben die M-
S die Wechsel über 70.000 DM auf Grund der Abtretung vom 4. April 1961 an die Beklagte gegeben, und erst danach hat die Beklagte die Abtretung "freigegeben". Das stimmt übrigens überein mit den Feststellungen, die das Berufungsgericht im Rechtsstreit der Firma J & W einer dritten Lieferantin der Firma K	,	gegen	die	Be-
klagte in seinem Urteil 1 U 87/62 vom 24. April 1963 getroffen hatte. Der erkennende Senat hat im Urteil
 
VII ZR 1*15/6*3'vom IS*.* Juli-i965/'ddo-'-hiorgegen-von-dör Beklagten, im Revisionsverfahren erhobenen Rügen für unbegründet-erklärt.
•2.-Die Revision wendet sich gegen die Anwendung des § 366 BGB. Sie macht geltend, die Vorschrift beziehe sich nur auf verschiedene Forderungen, die dem Gläubiger, an den gezahlt werde, zustünden. Forderungen, die dieser Gläubiger nicht erworben habe, seien nach § 366 BGB nicht zu berücksichtigen. Hier habe aber das Berufungsgericht angenommen,. die Beklagte habe durch die Abtretung vom 4. April 1961 Ansprüche, die der Klägerin auf Grund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zugestanden hätten, nicht erwerben können.
Gegen die Anwendung des § 366 BGB auf Forderungen verschiedener Gläubiger sind Bedenken erhoben worden (RG Warn 1908 Nr. 617; Oertmann, Recht der Schuldverhältnisse 5» Aufl. § 366 Anrru 7)» Unmittelbar betrifft die Vorschrift nur mehrere Forderungen desselben Gläubigers. Zu erwägen bleibt aber eine entsprechende Anwendung. In diese Richtung gehen., die Entscheidungen des erkennenden Senats, in denen im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 149, 96, 98) ausgesprochen worden ist, daß bei Teilabtretung einer Forderung eine Teilzahlung des Schuldners grundsätzlich dem Zedenten und dem Zessionär im Verhältnis ihrer Forderungsteile gebührt, daß der Schuldner freilich bestimmen kann, wessen Teilforderung in Höhe des gezahlten Betrages getilgt werden soll (Urteile VII ZR 225/63 vom 15- November 1963 und VII ZR 144/64 vom 8. Dezember 1966 = BGHZ 46, 242). Hier sind im Ergebnis für Forderungen verschiedener Gläubiger das Bestimmungsrecht des Schuldners nach § 366 Abs. 1 BGB und bei Fehlen einer Bestimmung die Tilgungsregel des § 366 Abs. 2 BGB als maßgebend angesehen worden, und im Rahmen
 
des § 366 Abs, 2 BGB ist mangels anderer Anhaltspunkte die dort zuletzt genannte verhältnismäßige Tilgung angenommen worden. In dem oben schon erwähnten Urteil VII ZR 115/63^ in dem wie hier darüber gestritten wurde, ob und wie die an die Beklagte geleisteten Wechsel von 70.000 DM auf verschiedene Lieferanten der Birma K	zu	verteilen	wa-
ren, hat der Senat die entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB grundsätzlich gebilligt.
Er hält hieran fest. Die entsprechende. Anwendung ist in Bällen der vorliegenden Art geboten, in denen nach außen jemand als Gläubiger einer Reihe von Borderungen aus Warenlieferungen auftritt, diese Borderungen aber kraft verlängerten Eigenturasvorbehalts verschiedenen Gläubigern zustehen können. Oft weiß der Schuldner nicht und kann es nicht nachprüfen, ob die Borderung seinem unmittelbaren Verkäufer oder einem von dessen Lieferanten zusteht und ob im zweiten Ball sein Verkäufer zur Einziehung befugt ist oder nicht. Auch in diesem Ball muß dem Schuldner zugestanden werden zu bestimmen, welche Lieferung er bezahlen will, und auch in diesem Ball hat bei fehlender Bestimmung des Schuldners die in § 366 Ab3. 2 BGB aufgestellte, seine Interessen berücksichtigende Reihenfolge der Tilgung ebenso ihren Sinn wie in dem in § 366 BGB unmittelbar geregelten Ball. Schutzwürdige Interessen der Gläubigerseite werden durch diese Behandlung nicht verletzt. Der einziehende Gläubiger, dem in Wirklichkeit ein Teil der eingezogenen Borderungen nicht zusteht, kann nicht wohl um deswillen,• weil er unberechtigt einzieht, das Geleistete, wie es hier die Beklagte tun wil^, zuerst in vollem Umfange auf die eigene Borderung anrechnen ungeachtet eines entgegenstehenden Willens des Schuldners und ohne Rücksicht darauf, welche Anrechnung für diesen günstig ist. Schließlich ist auch nicht zu ersehen, inwiefern die wahren Gläubiger,
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deren Forderungen vomNichtberechtigten eingezogen werden, durch eine entsprechende Anwendung des § 366 BGB unziemlich benachteiligt würden.
Was vorstehend über die Einziehung von Kaufpreisforderungen durch den Verkäufer von Waren gesagt ist, die dieser unter verlängertem Eigentumsvorbehalt bezogen hatte, gilt im vorliegenden Fall auch für die Einziehung der gegen die M	S	bestehenden Forderungen durch die Be-
klagte; diese hatte sich sämtliche Forderungen gegen die M	S	aus	Warenlieferungen von der Firma K
abtreten lassen und war ganz in die Stellung des Verkäufers eingerückt.
3.	Die Revision meint, wenn schon § 366 BGB angewandt werde, so greife Abs. 1 der Vorschrift ein. Bach ihrer Ansicht sollen die M	S mindestens stillschwei-
gend bestimmt haben, daß durch ihre Leistungen nicht Forderungen der Klägerin, sondern nur solche, die die Beklagte wirksam erworben habe, erfüllt werden sollten. Hierzu verweist sie auf die vor dem Berufungsgericht aufgestellten Behauptungen, die Firma K;	und	die	Beklagte hätten
 mit der Globalzession vom 4. April 1961 keine Forderungen dritter Lieferanten erfassen wollen und die Mi S hätten gewußt, daß die Klägerin unter Eigentumsvor-behalt liefere. Sie rügt, daß das Berufungsgericht hierüber nicht Beweis erhoben hat.
Die Rüge ist nicht begründet. Wie das Berufungsgericht feststellt, haben die M	S	Zahlungen stets nur
 geleistet, wenn vorher festgestellt war, daß Lieferungen an sie und Rechnungen darüber Vorlagen. Sie wollten also jeweils Forderungen tilgen, die durch Lieferung an sie entstanden waren, und zwar mit den hier in Frage stehenden
 
Wechseln solche Forderungen, die durch Lieferung der Firma Kiesele an sie entstanden waren. Denn die Wechsel hat die Beklagte nach der sich auf die Aussage des Zeugen R -, des. Prokuristen der M	S;	,	gründenden Fest-
stellung des Berufungsgerichts nur auf Grund der ihr am
4.	April 1961 von der Firma K,	gegebenen Abtretung be-
kommen. Stellte sich nun heraus, daß die Forderungen aus Lieferungen in.Wirklichkeit nicht der Beklagten (vorher der Zedentin Firma K	)	zustanden,	so waren die Zahlungen
 gleichwohl zur Tilgung der aus Lieferungen entstandenen Forderungen zu verwenden, und zwar dann, wenn die M
S eine bestimmte Lieferung nicht angaben, wie ausgeführt nach den Regeln des § 566 BGB. Wurde nach diesen Regeln zur Tilgung von Forderungen geleistet, denen Lieferungen der Klägerin zugrunde lagen, so wurden auch Forderungen der Klägerin getilgt, wenn die Voraussetzungen der §§ 408 Abs. 1, 407 Abs. 1 BGB Vorlagen oder die Klägerin die Einziehung nach § 185 BGB genehmigte.
Auf die oben genannten Beweisangebote kommt es nicht an. Aus der Behauptung, die Globalzession habe Forderungen dritter Lieferanten nicht erfassen sollen, geht nur hervor, daß der Beklagten die aus Weiterverkauf der von der Klägerin gelieferten Waren erwachsenden Forderungen nicht zustanden, was aber gerade Grundlage der Klage ist; die Behauptung besagt nichts dagegen, daß die Beklagte gleichwohl eine der Klägerin zustehende Forderung eingezogen hat, wenn eben der Schuldner auf eine solche an die Beklagte geleistet hat. Daraus, ob die M	S	den	verlän-
gerten EigentumsVorbehalt der Klägerin im allgemeinen kannten, kann auch nichts gegen ihren Willen gefolgert werden, die von Kiesele durch Weiterverkauf der von der Klägerin bezogenen Ware entstandenen Forderungen zu tilgen; sie kön-
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nen durchaus geglaubt haben, diese Waren seien bei den in der Zession vom 4» April 1961 genannten sämtlichen Forderungen aus Warenlieferungen mit gemeint.
4.	Nach § 366 Abs. 2 BGB wird zunächst die fällige Schuld getilgt» Das. Berufungsgericht stellt über die Fälligkeit der Forderungen nichts fest. Nach dem Aufdruck auf den•vorgelegten Rechnungen (Anlagenheft) war bis zu dem 15« des der Lieferung folgenden Monats zu zahlen, nach dem Landgerichts-Urteil.am 25. des folgenden Monats, nach der Behauptung der Beklagten sogar am 25. des übernächsten Monats (S. 2 des Schriftsatzes vom 31. Oktober 1962, S. 5 der Berufungsbegründung). Gemeinsam ist diesen Angaben aber, daß die Fälligkeit aller Forderungen an einem immer nach derselben Regel zu bestimmenden Tage nach der Lieferung eintrat. Demnach ist davon auszugehen, daß die Forderung aus einer früheren Lieferung nie später fällig werden konnte als die Forderung aus einer nachfolgenden Lieferung«, Wenn das Berufungsgericht auf das Alter der Forderung abstellt, so ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, daß sich, wenn auf die Fälligkeit abgehoben wäre, eine für die Beklagte günstigere Verrechnung ergäbe. Die Revision hat
 denn auch nichts daraus hergeleitet, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, wann die einzelnen Forderungen fällig wurden.
5.	Die Revision macht geltend, die Forderungen der Klägerin seien nicht getilgt worden, weil sie weniger ■lästig gewesen seien als.die Forderungen der Beklagten.
Auf Bezahlung der letzteren Forderungen hätten sowohl die Firma K	wie	die Beklagte gedrängt, während "offenbar"
die Klägerin überhaupt nicht gedrängt habe. In diesem Zusammenhang rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Beweisangebote, auf S. 10 ff., der Berufungsbegründung übergangen.
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Die Rüge ist unbegründet. An den angegebenen Stellen der Berufungsbegründung ist nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, daß die Porderungen der Klägerin für die M<	S	weniger lästig gewesen seien.
6.	Die Revision macht geltend, die Wechsel (100.000 i und 70.000 DM) seien nicht zur Erfüllung einzelner Porderungen, sondern zur Tilgung des am 31. März und 28. April 1961 bestehenden Schuldsaldos gegeben worden. Deshalb seien die Porderungen der Klägerin allenfalls quotenmäßig getilgt worden, d.h. in dem Verhältnis, in dem der Betrag von 100.000 DM zu dem Schuldsaldo am 31. März 1961 und der Betrag von 70.000 DM zu dem Schuldsaldo am 28. April 1961 gestanden hätten. Die Tilgungsquote habe danach für den 31. März 1961 58 io und für den 28. April 1961 63 betragen.
Dem ist entgegenzuhalten, daß die verhältnismäßige Tilgung nach § 366 Abs. 2 BGB erst an letzter Stelle ein-tritt. Vorher ist zu prüfen, ob die Porderungen sich nach den in § 366 Abs. 2 BGB hintereinander aufgeführten Merkmalen unterscheiden. Hier taten sie das nach ihrem Alter, und nur soweit sie gleich alt waren, wurden sie verhältnismäßig getilgt. Das hat das Berufungsgericht berücksichtigt, wie die Verrechnung des Schecks über 40.000 DM zeigt (vgl. S. 6 BU).
Verhältnismäßige Tilgung ohne Rücksicht auf das Alter der Schuld brauchte das Berufungsgericht auch nicht mit der Erwägung anzunehmen, daß die M<	S	auf	den
 jeweiligen Schuldsaldo geleistet und damit zu dem Ausdruck gebracht hätten, auf das Alter der einzelnen Schulden solle es nicht ankommen. Es entnimmt der Aussage des Zeugen R des Prokuristen der M1	Si	,	daß	die	von	der	Klä-
gerin an Hand des Auszugs über das Konto der Pirma K:
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angestellte Berechnung, wie die einzelnen•Forderungen getilgt worden seien, zutreffe. Die Aussage R 's stimmt damit in der Tat überein. Er hatte zwar bekundet, die M(	S hätten nicht bestimmte Rechnungen oder
 Rechnungsteilbeträge beglichen, sondern ä conto auf die gesamte zu erwartende Schuld geleistet. Andererseits hat er ausgesagt, es verstehe sich "selbstverständlich nach buchhalterischen Grundsätzen, daß bei geleisteten Vorauszahlungen oder5Teilzahlungen jeweils, das ältere. Rechnungsdatum als bezahlt anzusehen ist".
In dem schon erwähnten Rechtsstreit der Firma J &
W-	gegen	die Beklagte hatte'das Oberlandesgericht al-
lerdings ’eine verhältnismäßige Tilgung angenommen. Der Senat hat das im Urteil VII ZR 115/63 nicht beanstandet.
Dazu hatte er auch keinen Anlaß, weil die Firma J & W -von vornherein nur den Betrag eingeklagt hatte, der bei verhältnismäßiger Tilgung auf sie entfiel. Dementsprechend heißt es in dem damaligen Revisionsurteil (S. 6), es sei nicht ersichtlich und*von der Revision nicht geltend gemacht, daß dem Oberlandesgericht bei der entsprechenden Anwendung-des §• 366 Abs. 2 BGB ein Fehler zu dem_Nachtei 1_der unterlaufen sei.
Nach allem ist von Rechts wegen nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht dieeinzelnen Forderungen als in der Reihenfolge getilgt ansieht, die sich aus den Daten der Rechnungen für die Lieferungen ergibt.
7-o Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die M	S	nicht	nur	die	Wech-
sel an die Beklagte gegeben, sondern auch noch Zahlungen an die-Firma K;	geleistet	hätten.	Die	Forderungen	der
 Klägerin könnten ebensowohl durch diese Zahlungen an die
 
Firma K	wie	durch	die Leistungen an die Beklagte
 erfüllt worden sein.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Die von der Klägerin gefertigte und vom Berufungsgericht zugrundegelegte Aufstellung, in der die gezahlten Beträge auf die Forderungen nach deren Alter verteilt sind, erfaßt alle_ Zahlungen der M	S , auch die an die Firma K
unmittelbar geleisteten, nach ihrer zeitlichen Reihenfolge. So hat wie schon erwähnt das Berufungsgericht - ebenso bereits das Landgericht - festgestellt, daß mit dem Scheck
 vom 13. April 1961 über 40.000 DM, den. die_Firma_K-______
erhalten hat, auch eine Forderung der Klägerin mit einem Teilbetrag von 1.184,79 DM getilgt worden ist. Auch die weiteren Zahlungen an die Firma K	sind	in der Auf-
stellung berücksichtigt.
8. Weder die Parteien noch die Gerichte haben den Umstand erörtert, daß die Leistungen der 14	S
in Wechseln bestanden, die zwar am 14. April und 28. April 1961 hingegeben, aber aller Wahrscheinlichkeit nach erst später eingelöst worden sind. La im allgemeinen Wechsel erfüllungshalber gegeben und angenommen werden, tritt die Tilgungswirkung in der Regel erst mit ihrer Einlösung ein. Die Beklagte hat jedoch in den Tatsacheninstanzen nichts daraus hergeleitet, daß das Berufungsgericht den Tag der Wechselhingabe als Zahlungstag behandelt hat, und nicht \ behauptet, daß sich daraus ein Rachteil für sie ergebe. Letzteres hat auch die Revision nicht dargelegt.
XII.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob die M S; durch ihre Leistungen an die Beklagte gemäß §§ 408 Abs. 1, 407 Abs. 1 BGB von ihrer Schuld gegenüber der Klä-
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gerin befreit worden sind. Diese Wirkung sei aber jedenfalls gemäß § 185 BGB dadurch eingetreten, daß die Klägerin mit der Erhebung,der Klage die Leistungen der M -S an die nicht berechtigte Beklagte genehmigt habe. Daraus folge deren Herausgabepflicht gemäß § 816 Abs. 2 BGB.
Es bestehen keine Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der wahre Gläubiger die Einziehung seiner Forderung durch einen-Nichtberechtigten genehmigen und dadurch einen Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB erwerben kann. Der Bundesgerichtshof hat das schon mehrfach bejaht (I ZR 75/53 vom 25. Januar 1955 = LM Nr. 6 zu § 816 BGB;
VII ZR 169/59 vom 22. Dezember I960 = WM 1961, 273). Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, hiervon abzugehen. Unbedenklich ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin hier durch Klageerhebung genehmigt hat; schon das Landgericht hatte das ausgesprochen.
IV.
Die Beklagte hatte geltend gemacht, sie sei nicht oder nicht mehr bereichert, v/eil sie im Vertrauen auf die Gültigkeit der Abtretung und der empfangenen Leistungen es unterlassen habe, sich an dem Grundstück des persönlich haftenden Gesellschafters der Firma K	eine	Grund-
schuld von mindestens 100.000 DM zu beschaffen.
Nach der Ansicht des Berufungsgerichts trifft diese Behauptung nicht zu. Es führt aus, die Beklagte habe gegen die Firma K	eine	Forderung	von	nahezu	500.000	DM	ge-
habt und gewußt, daß ihre Forderung v/egen der schwierigen Lage der Firma K	äußerst	gefährdet	gewesen	sei.	Wenn
 sie trotzdem bei der jetzt behaupteten Möglichkeit, sich
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in Höhe von 100,000 DM dinglich zu sichern, nicht zu-^: -gegriffen habe,so lasse das nur den Schluß zu, daß sie entweder die Möglichkeit, sich zu sichern, nicht gekannt oder der Sicherheit nicht vertraut habe.
Diese tatrichterlichen Erwägungen, die mit der Lebenserfahrung in Einklang stehen, binden das Revisionsgericht. Sie ergeben, daß der Nachteil, den die Beklagte durch Unterlassen des Erwerbs der Grundschuld erlitten haben will, nicht durch den Bereicherungstatbestand -den Empfang der Wechsel - veranlaßt worden ist. Nur solche Nachteile können aber beim Bereicherungsanspruch als Abzugsposten in Betracht kommen, die mit dem die Bereicherung bildenden Erwerb in ursächlichem Zusammenhang stehen (BGH II ZR 78/54 vom 28. Juni 1956 = LM Nr. 7 zu § 818 Abs. 3 BGB).
Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auf die Rechtsmäßigkeit des Empfangs nicht vertrauen dürfen, kommt es nicht an.
 
V.
Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Rietschel	Erbel	Meyer
 Yogt	Pinke