Die Klägerin macht den Beklagten für ihren hierdurch entstandenen Schaden verantwortlich, weil er bei seiner statischen Berechnung den Lastfall “Y/ind von unten” nicht berücksichtigt und dieser nicht nach der Norm DIU 1055 Bl. 4 § 4 eine Windlast von 28,3 ra/sek. Der Beklagte hat die von der Klägerin behaupteten i'ehlei in der statischen Berechnung nicht bestritten, ist jedoch der Auffassung, daß diese für den Schaden nicht ursächlich geueser seien; denn der Sturm sei so stark gewesen, daß das Dach auch bei normgerechter Konstruktion abgedeckt worden wäre. Auf Grund des weiter eingeholten meteorologischen Gutachtens des Wetteramtes sieht es als nicht erwiesen an, daß der Sturm am.Schadensort diese Geschwindigkeit gehabt habe. Der Beklagte habe somit nicht bewiesen, daß der Schaden auch bei sachgerechter Konstruktion des Baches eingetreten v/äre, und sei deshalb zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet. 1.) Soweit das Berufungsgericht feststollt, der Konstruktionsfehler des Beklagten wäre für den Schaden nur dann nicht ursächlich gev/eson, wenn am Schadensort Spitzcnböen von 32,7 m/sek. 2.) Der Beklagte rügt, daß das Berufungsgericht von einer Umkehr der Beweislast ausgegangen ist. Auch die von dem Berufungsgericht für seine Auffassung angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (LZ 1919? Dazu genügt aber bei der besonderen hier gegebenen Sachlage noch nicht der Bev/eis, daß der Sturm an irgendeiner Stolle, so z.B. an einem nahegelegenen meteorologischen Beobachtungspunkt, eine Stärke von mehr als 32,6 m/sek. Unter diesen Umständen hätte der Beklagte zur Erschütterung des Anscheinsbeweises dartun müssen, daß' der Sturm am Schadensort eine Geschwindigkeit von mehr als 32,6 m/sek. a) Das Berufungsgericht sieht es auf Grund des Gutachtens des Y/etteramts Nürnberg als nicht erwiesen an, daß der Sturm am Schadensort eine Geschwindigkeit von mehr als 32,6 n/cok. Das wird von dem Beklagten zu Unrecht bemängelt, bas Gutachten geht zwar davon aus, daß nach den Aufzeichnungen der Y/etter st eilen in und in der Tat Spitzen- vorgekommon sind, führt aber weiter aus, daß das Auftreten einer Gewitterfront nicht einheitlich sei und in den einzelnen Abschnitten größere Inten-sitätsschv/ankungen auf treten könnten, baraus folgert es, daß ,reine exakte zahlenmäßige Angabe der maximalen Windgeschwindigkeit in den aufgetretenen Spitzenböen, die den Unfall verursachten, ... Wenn das Berufungsgericht daraus den Schluß zieht, daß auch dieses Gutachten nicht geeignet sei, den dem Beklagten obliegenden Beweis zu erbringen, und deshalb dem Antrag des Beklagten, den Oberregierungni/at als Sachverständigen zu vernehmen oder einen Obergutachter zu hören, nicht entsprochen hat, so hat es im Rahnen v.* ihm zuotehenden Ermessens gehandelt. Es habe die konkreten Verhältnisse am Unfallort und die hierzu unter Beweis gestellten Behauptungen des Beklagten, daß in der Nähe des Schadensorts an vielen Stellen schwere, zu dem Teil sogar gleichartige Schäden aufgetreten «•eien, nicht berücksichtigt. V/onn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang aus-führt, daß sich sichere PestStellungen darüber auf erst 5 Jahre nach dem Unwetter gemachte Zeugenaussagen nicht stützen ließen, so ist das entgegen der Meinung des Beklagten keine unzulässige vorv/eggenommeno Bev/eisv/ürdigung. 4.) Daß das Berufungsgericht nicht die Beweisvorschrift des § 287 ZPO angewandt hat, hat der Beklagte nicht bemängelt .
2088 088 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am H- Juni 1965 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit des Ingenieurs Hans H in R( Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägero, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die b. Firma Karl Kohlengroßhandlung in W Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagtc, - Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 L/r Der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Br. Vogt und Dr. Einke für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 26. April 1963 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin baute 1957/1958 auf ihrem Betriobsgolande in einen 100 m langen, 6 m hohen und 10 m tiefen Kohlenschuppen, der nach V/estei of...e . war. Die statischen Berechnungen hierfür wurden von dem Beklagten gemacht. Am 1. August 1958 wurde durch einen starken, von Vesten kommenden Sturm die gesamte Dachhaut abgedeckt. Die Klägerin macht den Beklagten für ihren hierdurch entstandenen Schaden verantwortlich, weil er bei seiner statischen Berechnung den Lastfall “Y/ind von unten” nicht berücksichtigt und dieser nicht nach der Norm DIU 1055 Bl. 4 § 4 eine Windlast von 28,3 ra/sek. zugrundegelegt habe. Sie meint, daß bei normgerechter Konstruktion dos Daches der Schaden nicht eingetreten wäre. Mit dor Klage beansprucht sie Ersatz ihres Schadens in Höhe von 28.864,24 DM nebst 4 ?> Zinsen seit den 10. Juni K5C Der Beklagte hat die von der Klägerin behaupteten i'ehlei in der statischen Berechnung nicht bestritten, ist jedoch der Auffassung, daß diese für den Schaden nicht ursächlich geueser seien; denn der Sturm sei so stark gewesen, daß das Dach auch bei normgerechter Konstruktion abgedeckt worden wäre. Das Landgericht hat den Beklagten dom Klageantrag entsprechend verurteilt. Die Berufung des Beklagten wurde zurück-" gewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. I. Das Berufungsgericht stellt auf Grund des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens des Dipl.Ing. Professor Dr. Sch^|^^ fest, daß das Dach bei normgerechter Konstruktion und unter Zugrundelegung einer zweifachen Sicherheit erst bei einer Windgeschwindigkeit von mindestens 32,7 m/sel: versagt hätte. Auf Grund des weiter eingeholten meteorologischen Gutachtens des Wetteramtes sieht es als nicht erwiesen an, daß der Sturm am.Schadensort diese Geschwindigkeit gehabt habe. Der Beklagte habe somit nicht bewiesen, daß der Schaden auch bei sachgerechter Konstruktion des Baches eingetreten v/äre, und sei deshalb zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet. Ll II. Die hiergegen gerichtete Revision dos Beklagten ist nicht begründet. 1.) Soweit das Berufungsgericht feststollt, der Konstruktionsfehler des Beklagten wäre für den Schaden nur dann nicht ursächlich gev/eson, wenn am Schadensort Spitzcnböen von 32,7 m/sek. und mehr aufgetreten wären, greift der Kläger das Urteil nicht an. Ein Rechtsfehler ist auch nicht ersichtlich. 2.) Der Beklagte rügt, daß das Berufungsgericht von einer Umkehr der Beweislast ausgegangen ist. In der Tat kann im vorliegenden Pall eine Umkehr der Bev;eislast nicht angenommen werden. Auch die von dem Berufungsgericht für seine Auffassung angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (LZ 1919? 1014) läßt zu demindest nicht klar erkennen, ob das Reichsgericht dort von einer Umkehr der Beweislast oder - wofür die Überschrift der Entscheidung spricht nur von einem "Prima-fscie-Beweis” ausgegangen ist. Auch im vorliegenden Pall sind entsprechend der neuen Rechtsprechung die Grundsätze des Anscheinsbeweisos anzuv/enden. Am Ergebnis ändert sich dadurch aber nichts. Die statische Berechnung der Dachkonstruktion war, wie der Beklagte selbst nicht bestreitet, unrichtig. Das Dach war infolgedessen weniger belastbar. Y/enn es nun durch einen starken Sturm abgedeclct wurde, so war das ein typischer Gc-schehensablauf, bei dem die Erfahrung dafür spricht, daß die fehlerhafte Dachkonstruktion für den Schadensfall mitursachlich war. Diesen Beweis des ersten Anscheins kann der Eeklagte nur dadurch entkräften, daß er Tatsachen dartut, die die ernsthnfte Möglichkeit einer anderen Schadensverursachung ergehen. Diese Tatsachen muß er beweisen. Dazu genügt aber bei der besonderen hier gegebenen Sachlage noch nicht der Bev/eis, daß der Sturm an irgendeiner Stolle, so z.B. an einem nahegelegenen meteorologischen Beobachtungspunkt, eine Stärke von mehr als 32,6 m/sek. aufgewieoen hat, denn die Stärke eines Sturms kann erfahrungsgemäß an verschiedenen Orten unterschiedlich sein, selbst wenn diese Orte nicht weit auseinander liegen. Sie hängt weitgehend von der Lage und der Höhe des Ortes ab. Unter diesen Umständen hätte der Beklagte zur Erschütterung des Anscheinsbeweises dartun müssen, daß' der Sturm am Schadensort eine Geschwindigkeit von mehr als 32,6 m/sek. gehabt hat. Das Berufungsgericht sieht das als nicht erwiesen an. Die Beweislastrüge des Beklagten kann daher im Ergebnis keinen Erfolg haben. 3«) Die gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gerichteten Revisionsrügen des Beklagten sind ebenfalls nicht begründet. a) Das Berufungsgericht sieht es auf Grund des Gutachtens des Y/etteramts Nürnberg als nicht erwiesen an, daß der Sturm am Schadensort eine Geschwindigkeit von mehr als 32,6 n/cok. gehabt habe. Es setzt sich auch mit dem von dem Beklagten vor-golegten Gutachten des Zentralamts des Wetterdienstes in O0||B a.M. und dem Antrag des Beklagten, dessen Ober-regierungsrat Lemke als Sachverständigen zu vernehmen, auseinander. Es entnimmt jedoch auch diesem Gutachten keinen hinreichenden Beweis dafür, daß der Sturm am Schadensort Spitzenböen von 32,7 m/sok. und mehr aufgewiesen habe, und hat deshalb auch von der beantragten Sachvcrständigcnvcr-nehmung abgesehen. Das wird von dem Beklagten zu Unrecht bemängelt, bas Gutachten geht zwar davon aus, daß nach den Aufzeichnungen der Y/etter st eilen in und in der Tat Spitzen- böen von mehr als 32,6 m/sek. vorgekommon sind, führt aber weiter aus, daß das Auftreten einer Gewitterfront nicht einheitlich sei und in den einzelnen Abschnitten größere Inten-sitätsschv/ankungen auf treten könnten, baraus folgert es, daß ,reine exakte zahlenmäßige Angabe der maximalen Windgeschwindigkeit in den aufgetretenen Spitzenböen, die den Unfall verursachten, ... nicht möglich1' sei (Gutachten S. 3)* Wenn das Berufungsgericht daraus den Schluß zieht, daß auch dieses Gutachten nicht geeignet sei, den dem Beklagten obliegenden Beweis zu erbringen, und deshalb dem Antrag des Beklagten, den Oberregierungni/at als Sachverständigen zu vernehmen oder einen Obergutachter zu hören, nicht entsprochen hat, so hat es im Rahnen v.* ihm zuotehenden Ermessens gehandelt. b) ber Beklagte rügt weiter, das Berufungsgericht habe ebenso wie die meteorologischen Gutachter das angebotenc Beueio-material nicht erschöpft. Es habe die konkreten Verhältnisse am Unfallort und die hierzu unter Beweis gestellten Behauptungen des Beklagten, daß in der Nähe des Schadensorts an vielen Stellen schwere, zu dem Teil sogar gleichartige Schäden aufgetreten «•eien, nicht berücksichtigt. Diese Rüge geht fehl. Das Berufungsgericht hat sich dnmi auseinandergesetzt (BU S. M), kommt jedoch rechtsfchlorfrei der Auffassung, daß Vergleiche mit anderen Schäden angesichtr. der Verschiedenheit der Lage und der Beschaffenheit der beschädigten Bauwerke keine sicheren Schlüsse zuließen. V/onn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang aus-führt, daß sich sichere PestStellungen darüber auf erst 5 Jahre nach dem Unwetter gemachte Zeugenaussagen nicht stützen ließen, so ist das entgegen der Meinung des Beklagten keine unzulässige vorv/eggenommeno Bev/eisv/ürdigung. Denn dieser in der Revisionsbegründung aus dem Zusammenhang gerissene Satz ist aus dem übernächsten Satz des Urteils zu verstehen, der lautet: "Allenfalls mögen sichere Feststellungen kurze Zeit nach dem Durchgang der Unv/etterfront an deren Spuren und deren Art der Zerstörung durch Sachverständige auf Grund unmittelbaren Augenscheins getroffen werden können, was heute aber nicht mehr möglich ist." Damit stellt das Berufungsgericht einen Erfahrungssatz auf, der dahin geht, daß Zeugenaussagen über Sachschäden keine zuverlässigen Ergebnisse hinsichtlich der Y/indgeochv/indigkeit erbringen können und daß "allenfalls1* ein Augenschein durch einen Sachverständigen am Schadens-ort kurz_ nac]h_ dem_ Unwetter, wern alle Schäden noch sichtbar sind, eine weitere Aufklärung hätte erbringen können. Seine Auffassung, daß es sich somit um ein untaugliches Beweismittel handelt, läßt keinen Rechtsfchlor erkennen. 4.) Daß das Berufungsgericht nicht die Beweisvorschrift des § 287 ZPO angewandt hat, hat der Beklagte nicht bemängelt . *TV 5.) Zur Höhe dea Klageanaprucheo sind ebenfalls keine Rügen erhoben worden. III • Die Revision des Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Grlanzmann Ri et sehe 1 Erbel Vogt Pinke