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BGH · VII ZR 221/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 221/62

Bie Beklagte versicherte eich, daß diese Bank in die Rechte und Pflichten aus dem Sparvertrag eintrat, und führte den Auftrag nicht vor dem 1. Er ist der Ansicht, daß ihn die Beklagte auf die Gesetzesänderung hätte hinweisen müssen, und verlangt von ihr mit der Klage den erwähnten Betrag nebst Zinsen seit der ersten Mahnung als Schadensersatz. 1.) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Beklagte gehalten war, den Kläger auf die Änderung des § 42 EStDVO hinzuweisen. Der Staat wendet sich mit seiner Aufforderung zu dem steuerbegünstigten Sparen an die Allgemeinheit und damit auch an ieino große Zahl goschäftsungewähdter:,-Personen. Erklärt sich ein solches Institut zu dem Abschluß eines derartigen Sparvertrags bereit, so kann sich der Kunde darauf verlassen, daß er hier bei über die Einzelheiten unterrichtet und sachgemäß beratcr wird (OLG Celle NJW 1954, 18095 vgl. Für den Kunden liegt der Zv/eck des Vertrags nicht zu dem wenigsten darin, daß er Steuern sparen will* Dem hat die Bank nach dem Gesagten Rechnung zu tragen und ihr Augenmerk vor allem darauf zu richten, daß dieser Zv/eck nicht vereitelt wird* Daraus folgt, daß die Beklagte verpflichtet war, den Kläger darauf hinzuweisen, daß er hei Übertragung des Sparkontos auf eine andere Bank die Steuervorteile verlor* Es führt auos Von dem Sachbearbeiter einer Bank könne nicht verlangt werden, daß er sich vor der Ausführung eines Überweisungsauftrages mit den jeweiligen Gesetzesänderungen vertraut macho. Auch ein ''Organversehulden'' der Beklagten sei zu verneinen* Sie habe sich den Rundschreibedieneten des Deutschen und des Rheinischen Genossenschaftsverbandes angeschlossen; diese hätten im Februar und März 1958 auf die Neufassung des § 42 EStDVO nicht hingewiesen. Unter diesen Umständen könne der Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie nicht innerhalb der zwischen der Veröffentlichung der Verordnung und der Ausführung des Auftrags liegenden Frist von etwa 18 lagen die neue Rechtslage erkannt habe. Unter dem Blickwinkel des § 278 BGB kommt es nicht auf den Sorgfaltsmaßstab an, der für den Sachbearbeiter der Beklagten maßgebend war; vielmehr ist insoweit auf die Porao-nengruppe abzustellen, die bei ihr die Verantwortung trug, also gemäß dem § 31 BGB auf die Mitglieder des Vorstands (BGHZ 31» 358, 367; Urt. d. Daß diese alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hattet um eine rechtzeitige Unterrichtung, über den jeweils neuesten Stand der Gesetzgebung auf dem hier in Rede stehenden Gebiet zu gewährleisten, hätte:.-'.die Beklagte dartun müssen (vgl. Ferner ist betont worden, daß der Sparei auf eine sorgfältige Erfüllung dieser Pflichten durch die Bank angewiesen ist und daß er hierauf vertrauen darf.Unter solchen Umständen hätten die Rundschreiben höchstens dann als hinreichende Auskünftsquelle dienen können, wenn sie jev/eilo sofort und erschöpfend über die Rechtsverhältnisse des steuerbegünstigten Sparens berichtet hätten. Die Beklagt, hat weder dargetan, daß dies der Fall war, noch daß Bie sich überhaupt danach erkundigt hat, ob sie sich auf eine solche unverzügliche Unterrichtung verlassen konnte. Bei der besonderen Bedeutung der Verordnung für das steuerbegünstigte Sparen bedeutete es keine einer Bank unzu demutbare Überspannung der ihr obliegenden Sorgfaltspflichten, wenn man von ihr verlangt, daß oio wenigstens eine der sich bietenden Möglichkeiten zur rechtzeitigen Unterrichtung Uber den Inhalt wahmahm. b) Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Änderung in einer dem Laien unverständlichen Form verklausuliert war und keine Überschrift trug. Immerhin ergab sich aber aus ihr auf den ersten Blick, daß der für die Über-^ tragung eines Sparkontos maßgebliche § 42 EStDVO geändert worden war. c) Schließlich ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs IJ^W 1958, 825 nicht geeignet, die Beklagte zu entlasten. 3«) Der Senat gelangt also zu dem Ergebnis» daß die Beklagte schuldhaft ihre Pflicht zur rechtzeitigen Benachrichtigung des Klägers von der Gesetzesänderung verletzt hat. Auch für diesen Fall hat sie ihre Haftung im Hinblick auf die Froizoichnung bestritten, die in den Nummern 10 und 11 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist. Mit Rücksicht auf die Mannigfaltigkeit der Auskünfte und Ratschläge können diese jedoch nur unter Ausschluß jeder Verbindlichkeit, auch, soweit gesetzlich zulässig, der Haftung aus § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches erteilt werden; erstrecken sich mündlich erteilte Auskünfte auf Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit» so gelten sie nur vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Das Berufungsgericht hat keine Stellung dazu genommen, ob dieser Haftungsausschluß vorliegend zu dem Zuge kommt, und brauchte es.von seinem Standpunkt aus auch nicht zu tun. Er ist der Ansicht, daß die Haftung des Beklagten dadurch nicht ausgeschlossen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner auf solche FreiZeichnungsklausein in der Regel nicht berufen, wenn ihn selbst oder seine leitenden Angestellten ein grobes Verschulden trifft (BGHZ 38, 183)- Ein solches grobes Verschulden wird hier aber nicht angenommen werden können. Es kommt also darauf an, ob sich die Nummer 10 und 11 der AGB auf einen Fall wie den vorliegenden beziehen. Bei der gebotenen engen Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Vertragsteil aufsteilt und zur Grundlage seiner Abschlüsse macht, ist es nicht angängig, ihren Geltungsbereich über jenen Wortlaut auszuweiten. Notwendigkeit besteht aber nicht, wenn es sich um ein beschränktes, übersehbares Gebiet handelt, auf dem die Bank eine besondere Beratungspflicht übernommen hat; das gilt um so mehr, wenn der Aufv/and, wie hier, gering ißt, und in keinem Verhältnis zu den Schäden steht, die bei einer Vernachlässigung der Pflichten entstehen können. 4.) Aus dem Gesagten folgt, daß die Beklagte verpflichtet list, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist, daß ihn die Beklagte nicht auf die Folgen der Überweisung hingewiesen hat. Die Beklagte hat nicht bestritten, daß der Kläger auf dio Ausführungen des Auftrags verzichtet hätte, wenn er auf die Gesetzesänderung aufmerksam gemacht worden wäre. Die Zinopflicht der Beklagten folgt aus den §§ 284 und 288 BGB; der Kläger hat

Zitierte Normen: § 278 BGB § 565 ZPO
KundePflichtKlägerAuskunftBank

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BGB § 675} EinkommensteuerDV §§ 52, 42; Allg.Geschäftsbedingungen der Banken Nr. 10, 11
Zur Beratungspflicht einer Bank gegenüber dem Kunden, mit dem sie einen steuerbegünstigten Sparvertrag geschlossen hat. Zur Reichweite des Haftungsausschlusses gemäß den Nr. 10 und 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken in einem solchen Palle.
BGH, Urt. v. 16. April 1964 - VII ZR 221/62 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
VII ZR 221/62
Verkündet am 16. April 1964 WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Apothekers Henri L jtraße
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die D<
________ _____________ eGrobH,
ill.ee vertreten durch ihro Vorstandsmitglieder; diqBankdiroktoren Paul SchflHB und Willy GflB) in
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräaidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Gberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18. Oktober 1962 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 7» Februar 1961 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.354 DM nebst 4 i> Zinsen seit dem 21. Juni i960 zu zahlen. Sie hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
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' Der Kläger schloß am 20. März 1957 mit der Beklagten, meiner Genossenschaftsbank, einen steuerbegünstigten Sparvertrag zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus über 10.000 DM. Hach dem damals geltenden § 42 EStBVO konnten solche Kapital-ansammlungsverträgo ohne steuerliche Nachteile auf ein anderes Bankunternehmen übertragen werden, wenn sich dieses verpflichtete, in die Hechte und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten. Biese Bestimmung wurde für Fälle der vorliegenden Art durch die 2. VO zur Änderung der Einkommensteuer-Burch-führungBverordnung vom 7» Februar 1958, verkündet im Bundesgesetzblatt vom 11. Februar 1958.(1, S. 70), dahin geändert, daß die Steuervorteile bei einer Übertragung verloren gingen.
Am 22. Februar 1958 beauftragte der Kläger die Beklagte, sein Sparguthaben an die Volksbank	e.G.m.b.H.	zu
 überweisen. Bie Beklagte versicherte eich, daß diese Bank in die Rechte und Pflichten aus dem Sparvertrag eintrat, und führte den Auftrag nicht vor dem 1. März 1958. aus (S. 6 d. Urt.). Bie Nichtbeachtung der erwähnten Verordnung vom 7» Februar 1958 hatte zur Folge, daß der Kläger 2.354 BI-1 als Steuern an das Finanzamt zahlen mußte, die ihm erspart geblieben wären, wenn das Sparkonto bei der Beklagten bestehen geblieben wäre.
Er ist der Ansicht, daß ihn die Beklagte auf die Gesetzesänderung hätte hinweisen müssen, und verlangt von ihr mit der Klage den erwähnten Betrag nebst Zinsen seit der ersten Mahnung als Schadensersatz.
Bie Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie ist dor Ansicht, daß sie weder zur Beratung des Klägers verpflichtet gewesen sei, noch daß sie ein Verschulden treffe. Vorsorglich hat sie sich darauf berufen, daß ihre etwaige Haftung durch
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die Nummern 10 und 11 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungej abhedungen worden sei..
Das Land- und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Die Beklagte bittot, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Ent s che i dungsgründe:
1.) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Beklagte gehalten war, den Kläger auf die Änderung des § 42 EStDVO hinzuweisen.
Es bedarf keiner Erörterung, inwieweit eine Bank ihren Kunden beim sonst üblichen Kontokorrentverkehr zu beraten ha4 denn in jedem Palle sind vorliegend solche Beratungspflichtei dar Beklagten durch, den Sparvertrag vom 20 . März 1957 begründet worden.
Der Staat wendet sich mit seiner Aufforderung zu dem steuerbegünstigten Sparen an die Allgemeinheit und damit auch an ieino große Zahl goschäftsungewähdter:,-Personen. Diesa bedürfen der Beratung, zu demal es sich um ein Sachgebiet handelt das verwiokelt und schwer übersehbar ist. Es liegt in der Natur der Sache, daß jene Beratung von denjenigen übernommen wird, mit denen der Sparvertrag abzuschließen ist. Das sind gemäß dem. § 32 EStDVO die Kreditinstitute, an die der Staat die Steuerpflichtigen verwiesen hat. Erklärt sich ein solches Institut zu dem Abschluß eines derartigen Sparvertrags bereit, so kann sich der Kunde darauf verlassen, daß er hier bei über die Einzelheiten unterrichtet und sachgemäß beratcr
 wird (OLG Celle NJW 1954, 18095 vgl. ferner BGHZ 23, 222,
227; 28, 368, 373 f; Urt. d. BGH v. 20* Oktober I960 II ZR 141/59 = WM I960, 1321);
Für den Kunden liegt der Zv/eck des Vertrags nicht zu dem wenigsten darin, daß er Steuern sparen will* Dem hat die Bank nach dem Gesagten Rechnung zu tragen und ihr Augenmerk vor allem darauf zu richten, daß dieser Zv/eck nicht vereitelt wird*
Daraus folgt, daß die Beklagte verpflichtet war, den Kläger darauf hinzuweisen, daß er hei Übertragung des Sparkontos auf eine andere Bank die Steuervorteile verlor*
2.) Die Beklagte hat diese Pflicht verletzt. Das Berufungsgericht weist trotzdem die Klage ab, weil es der Ansicht ist, daß die Beklagte kein Verschulden treffe. Es führt auos
 Von dem Sachbearbeiter einer Bank könne nicht verlangt werden, daß er sich vor der Ausführung eines Überweisungsauftrages mit den jeweiligen Gesetzesänderungen vertraut macho. Auch ein ''Organversehulden'' der Beklagten sei zu verneinen* Sie habe sich den Rundschreibedieneten des Deutschen und des Rheinischen Genossenschaftsverbandes angeschlossen; diese hätten im Februar und März 1958 auf die Neufassung des § 42 EStDVO nicht hingewiesen. Unter diesen Umständen könne der Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie nicht innerhalb der zwischen der Veröffentlichung der Verordnung und der Ausführung des Auftrags liegenden Frist von etwa 18 lagen die neue Rechtslage erkannt habe.
 
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe haben Erfolge
a)	Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist unrichtig. Unter dem Blickwinkel des § 278 BGB kommt es nicht auf den Sorgfaltsmaßstab an, der für den Sachbearbeiter der Beklagten maßgebend war; vielmehr ist insoweit auf die Porao-nengruppe abzustellen, die bei ihr die Verantwortung trug, also gemäß dem § 31 BGB auf die Mitglieder des Vorstands (BGHZ 31» 358, 367; Urt. d. Sen. v. 5» Dezember 1963 VII ZR 91/62),
Daß diese alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hattet um eine rechtzeitige Unterrichtung, über den jeweils neuesten Stand der Gesetzgebung auf dem hier in Rede stehenden Gebiet zu gewährleisten, hätte:.-'.die Beklagte dartun müssen (vgl.
 BGHZ 23» 288, 290 f; 28, 251, 254), Dazu genügte, entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts, nicht der Hinweis auf den Anschluß an die Rundsohreibedienste.
Es ist bereits oben ausgeführt worden, daß der Abschluß eines steuerbegünstigten Sparvertrags der Bank besondere. Pflichten auf erlegt. Ferner ist betont worden, daß der Sparei auf eine sorgfältige Erfüllung dieser Pflichten durch die Bank angewiesen ist und daß er hierauf vertrauen darf. Unter solchen Umständen hätten die Rundschreiben höchstens dann als hinreichende Auskünftsquelle dienen können, wenn sie jev/eilo sofort und erschöpfend über die Rechtsverhältnisse des steuerbegünstigten Sparens berichtet hätten. Die Beklagt, hat weder dargetan, daß dies der Fall war, noch daß Bie sich überhaupt danach erkundigt hat, ob sie sich auf eine solche unverzügliche Unterrichtung verlassen konnte. In der Tat ergeben die auf Anfrage des Gerichts erteilten Auskünfte jener Verbände, daß ihre Veröffentlichungen derartigen Anforderungen nicht genügten; die Zahl der Rundschreiben war
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gering und die 2. Änderungsverordnung vom 7« Februar 1958 ist darin mindestens nicht unverzüglich behandelt worden»
Die Beklagte hätte bei einer solchen Lage auf andere Weise dafür sorgen müssen, daß sie von entscheidenden Gesetzesänderungen auf jenem Gebiet sofort unterrichtet wurde» Das konnte z.B. dadurch geschehen, daß ein Vorstandsmitglied das Bundesgesetzblatt selbst darauf prüfte oder die einschlägigen Zeitschriften las oder daß die Beklagte anderen den Auftrag dazu gab.
Hätte sie sich dieser Pflioht unterzogen, so hätte sie spätestens am 12. Februar 1958 oder wenige Tage danach auf die Änderung stoßen müssen. Diese ist zudem nicht plötzlich und ohne Vorboten gekommen. Die Bundesregierung hatte den Entwurf der Verordnung bereits am 7. Dezember 1957 dem Bundesrat zugoleitet, und dieser hatte ihn am 20. Dezember 1957 zurückgegeben (BRt Drucks. 480/57); darauf wurde im 2. Januarheft der StRdsch 1958 (S. 36) sowie im 4. Januarheft des "Betrieb" 1958 (S. 93) hihgewiesen» Eingehende Besprechungen befanden sich im am 19-2.1958 erschienenen Heft dos "Betrieb" (S. 172) und unter Hinweis auf das in Kürze bevorstehende Inkrafttreten im 3» Januarheft des "Betriobs-berater" 1958 (S. 107); im letzteren ist die Änderung des § 42 EStDVO ausdrücklich erwähnt und erläutert {S. 108).
Bei der besonderen Bedeutung der Verordnung für das steuerbegünstigte Sparen bedeutete es keine einer Bank unzu demutbare Überspannung der ihr obliegenden Sorgfaltspflichten, wenn man von ihr verlangt, daß oio wenigstens eine der sich bietenden Möglichkeiten zur rechtzeitigen Unterrichtung Uber den Inhalt wahmahm.
 
b)	Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Änderung in einer dem Laien unverständlichen Form verklausuliert war und keine Überschrift trug. Sie lautete!
§ 42 wird wie folgt geändert!
a)	Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; In Satz 1 werden die Worte "im Sinne des § 31" gestrichen.
b)	Der folgende Absatz 2 wird angefügt!
Absatz 1 gilt nicht für allgemeine Sparverträge (§ 32), wenn für die Sparbeträge eine Bescheini- * gung im Sinne des § 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buchstabe c Satz 2 bis 4 des Gesetzes ausgestellt worden ist."
Es mag sein, daß diese Fassung nur nach genauer Durchsicht ihre wirkliche Bedeutung erkennen ließ. Immerhin ergab sich aber aus ihr auf den ersten Blick, daß der für die Über-^ tragung eines Sparkontos maßgebliche § 42 EStDVO geändert worden war. Das genügte, um die sofortige Prüfung unter Berücksichtigung der Stellen vornehmen zu können, auf die vorwiesen wurde.
c)	Schließlich ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs IJ^W 1958, 825 nicht geeignet, die Beklagte zu entlasten. Dort handelte es sich darum, ob ein Rechtsanwalt eine neue höchst-richterliche Entöoheidung über eine zweifelhafte Rechtsfrage bereits 1 Monat naoh der Veröffentlichung kennen müsse? der Bundesgerichtshof hat Bedenken gehabt, das anzunehmen. Der Fall läßt sich aber mit dem vorliegenden nicht vergleichen. Solche Urteile werden in verschiedenen Zeitschriften veröffentlicht und betreffen alle Rochtsgebiete ? es mag in der $at für einen Rechtsanwalt kaum möglich sein, sich im Drange der ihm auch sonst obliegenden Geschäfte von allen diesen Entscheidungen binnen 1 Monats zu unterrichten. Hier wird aber von der Beklagten nur verlangt, das Bundesgesetzblatt
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oder eine Fachzeitschrift auf dem für sie besonders wichtigen Gebiet des steuerbegünstigten Sparens zu überwachen oder überwachen zu lassen. Damit werden keine unzu demutbaren Anforderungen an sie gestellt.
3«) Der Senat gelangt also zu dem Ergebnis» daß die Beklagte schuldhaft ihre Pflicht zur rechtzeitigen Benachrichtigung des Klägers von der Gesetzesänderung verletzt hat.
Auch für diesen Fall hat sie ihre Haftung im Hinblick auf die Froizoichnung bestritten, die in den Nummern 10 und 11 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist. Diese Klauseln lauten:
"10. Die Bank steht dem Kunden nach bestem Wissen zu allen bankmäßigen Auskünften und Raterteilungen zur Verfügung. Mit Rücksicht auf die Mannigfaltigkeit der Auskünfte und Ratschläge können diese jedoch nur unter Ausschluß jeder Verbindlichkeit, auch, soweit gesetzlich zulässig, der Haftung aus § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches erteilt werden; erstrecken sich mündlich erteilte Auskünfte auf Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit» so gelten sie nur vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung.
11. Mangele einer ausdrücklichen und schriftlichen abweichenden Vereinbarung übernimmt die Bank keine anderen als die in diesen Geschäftsbedingungen erwähnten Verwaltui^spflichten, insbesondere nicht die Unterrichtung des Kunden über drohende Kursverluste» über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände» die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten."
Das Berufungsgericht hat keine Stellung dazu genommen, ob dieser Haftungsausschluß vorliegend zu dem Zuge kommt, und brauchte es.von seinem Standpunkt aus auch nicht zu tun. Der Senat wird dadurch aber nicht an einer eigenen Prüfung gehindert, da es sich um die im Bankverkehr üblichen Allgemeinen Bedingungen handelt (vgl. Baumbach-
 
 Duden, HGB, 16» Aufl. Anh. II zu § 406 HOB). Er ist der Ansicht, daß die Haftung des Beklagten dadurch nicht ausgeschlossen worden ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner auf solche FreiZeichnungsklausein in der Regel nicht berufen, wenn ihn selbst oder seine leitenden Angestellten ein grobes Verschulden trifft (BGHZ 38, 183)- Ein solches grobes Verschulden wird hier aber nicht angenommen werden können. Es kommt also darauf an, ob sich die Nummer 10 und 11 der AGB auf einen Fall wie den vorliegenden beziehen. Das ist zu verneinen.
a) Der Wortlaut der, Nr. 10 erfaßt nur die Erteilung von Ratschlägen und Auskünften, nicht jedoch die pflichtwidrige Unterlassung solcher Raterteilung. Bei der gebotenen engen Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Vertragsteil aufsteilt und zur Grundlage seiner Abschlüsse macht, ist es nicht angängig, ihren Geltungsbereich über jenen Wortlaut auszuweiten.
Abgesehen hiervon bestehen auch Zweifel, ob der Haftungsausschluß der Nr. 10 seinem Zweck nach etwas mit der von der Beklagten unterlassenen Prüfung zu tun hat. Die beigefügte Begründung zeigt, was mit der Klausel beabsichtigt wird: DaB Bankgeschäft bringt eine Menge von Problemen mit sich, die sich auf die verschiedensten Gebiete erstrecken können. Müßte die Bank in allen diesen Fällen für eine vollständige und zuverlässige Unterriohtung der Kunden sorgen, so wäre das mit einem unübersehbaren Aufwand verbunden, den eie bei den üblichen Gebührensätzen nur schwer tragen könnte; daraus folgt die Notwendigkeit der Freizeichnung (vgl. auch
10 -
 Schütz-Trost, Bankgeschäftliches Formularbuch, 16» Ausg., S. 2) o
Eine solche. Notwendigkeit besteht aber nicht, wenn es sich um ein beschränktes, übersehbares Gebiet handelt, auf dem die Bank eine besondere Beratungspflicht übernommen hat; das gilt um so mehr, wenn der Aufv/and, wie hier, gering ißt, und in keinem Verhältnis zu den Schäden steht, die bei einer Vernachlässigung der Pflichten entstehen können.
Bestehen aber solche Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, so gehen sie zu Lasten desjenigen, der sie aufgestellt hat und den sie begünstigen. Bas ist hier die Beklagte.
b) Die Nr. 11 bezieht sich auf allgemeine "Verwaltungs-pflichten1'. Um sie handelt es sich vorliegend nicht. Vielmehr stehen besondere Vertragspflichten in Rede, die mit den Beispielen nichts zu tun haben, die in jener Nummer im einzelnen genannt sind.
4.) Aus dem Gesagten folgt, daß die Beklagte verpflichtet list, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist, daß ihn die Beklagte nicht auf die Folgen der Überweisung hingewiesen hat.
Die Beklagte hat nicht bestritten, daß der Kläger auf dio Ausführungen des Auftrags verzichtet hätte, wenn er auf die Gesetzesänderung aufmerksam gemacht worden wäre. Auch ;:die Höhe des Schadens ist unstreitig. Die Zinopflicht der Beklagten folgt aus den §§ 284 und 288 BGB; der Kläger hat
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die Beklagte am 21. Juni I960 zur Zahlung aufgefordert, wie diese nicht bestritten hat (vgl. S. 3 der Klageschrift und sie damit in Verzug gesetzt.
Der Senat kann unter diesen Umständen gemäß dem § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 91 ZPO.
Glanzmann	He&ibann-Trosien	Rietschel
 Vogt	Bundesrichter Dr. Pinke iat
 in Urlaub und ortsabwesend Br ist deshalb verhindert zu* unterschreiben.
Glanzmann