Von Rechts wegen Tatbestand Am 3- Juli 1948 erhielt die Beklagte auf Veranlassung des Office du Commerce Exterieur (Oficomex), des Außenhandel-Zentralamts für die ehemalige französische Besatzungszone» für ihr Werk in WflBP/Ad|^ 18.876,5 kg Baumwolle geliefert, die 'im April/Ifai 1948 bei der Firma Brothers & Co Inc. in Bfm^Cexas eingekauft und im Mai 1948 bezahlt worden waren > Mit Schreiben vom 5 Juni 1948 hatte das Oficomex der Beklagten die Einfuhrbewilligung Kr* 6403 vom 2. Unter dem 12* August 1948 stellte das Oficomex der Beklagten die Baumwolle mit 24 »917 XM in Rechnung» Es fügte hinzu* «Wir verfügen über Ihre Garantiezahlung (versement de garantie) von HM 22.000 = DM 2.200, die wir mit diesem Werte auf der vorliegenden Rechnung in Abzug bringen...," und ersuchte um Zahlung des Restbetrages von 22.717 DM. Die Beklagte war mit dieser Umstellung ihrer HM-Zablung nicht einverstanden» Sie wandte sich ebenso wie andere davon betroffene Baumwollspinnereien an den Fachverband Textil- und Bekleidungsindustrie e.Y. Diesem gelang es nach zunächst ergebnislosen Vorstellungen bei dem Oficomex und dessen Rechtsnachfolgerin, der Joint Export-Import Agency (JEIA) Zweigstelle Baden-Baden, sowie bei der Bank deutscher Länder (BdL); am 23» Mai 1949* eine Besprechung der Angelegenheit mit Vertretern der JEIA in Baden-Baden herbeizuführen. Die Änderung ihrer Stellungnahme begründete die BdL vornehmlich damit, ihr sei bislang unbekannt gewesen, daß Oficomex beim Abschluß der Kaufverträge (Erteilung der Einfuhrbewilligungen) die Ware bereits eingekauft und nach Deutschland verladen gehabt habe. Mit Schreiben vom T7'’ ‘August 1951 gab die Alliierte Bankkommission (ABC) der BdL Kenntnis von ihrer EntScheidung, daß vor der Währungsumstellung geleistete Zahlungen deutscher Importeure an Oficomex für Lieferungen, die nach dem Währungsstichtag ausgeführt worden seien, als Garantiezahlungen anzusehen und als solche im Verhältnis 10 : 1 umzustellen seien* Diesen Standpunkt erhielt die ABC ungeachtet der Vorstellungen der BdL in einem Schreiben vom 13» Hovember 1951 aufrecht. Da die Beklagte''den Zahlungsaufforderungen der JEIA und späterhin der Klägerin nicht nachkam*, hat diese Klage auf Zahlung von 19*800 DM nebst 5 $ Zinsen vom 3* Juli 1948 bid 22* März 1950 und 6 £ Zinsen seit dem 23. Februar 1952 könne die Klägerin ihr Hecht zur Geltendmachung der Klageforderung nicht stützen» Das Oficomex habe den Baumwollimport mit Devisen aus deutschen Exporten, nicht aus Mitteln der Economic Cooperation Administration (ECA) bezahlt« Das fragliche Einfuhrgeschäft sei bereits vor Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und der französischen Zone Über wirtschaftliche Zusammenarbeit am 9* Juli 1948 abgewickelt gewesen. Die Klägerin könne sich angesichts der Vereinbarung vom 23» Mai 1949 und des späteren Verhaltens der JEIA auf die Entscheidung der ABC auch nicht berufen. Die Klägerin hat erwidert, der eingeklagte Anspruch sei eine auf die Bundesrepublik tibergegangene Marshallplan-Forderung, weil die Baumwolleinfuhr nach dem Inkrafttreten des Abkommens vom 9- Juli 1948 mit der französischen Zone über wirtschaftliche Zusammenarbeit mit ECA-Jfitteln umfinanziert worden sei. Nach dem Besatzungsrecht seien die Anordnungen der ABC weiter für alle deutschen Behörden und Gerichte bindend, selbst wenn sie nicht veröffentlicht worden seien. Es sei ihnen nur auf eine Entscheidung der BdL in währungsrechtlicher Hinsicht angekommen; an diese hätten sie sich für gebunden gehalten und dementsprechend neue Rechnungen ausgestellt > Die Äußerung der BdL sei jedoch durch den Entscheid der ABC vom 17. Die Auffassung des Landgerichts enthält keinen Rechtsfehler* Der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, daß die nachträgliche Finanzierung der Baumwolleinfuhr aus SCA-Mitteln ohne ihre Zustimmung nicht zulässig gewesen sei, weil dadurch die Bedingungen des Kaufvertrages eine Änderung erfahren haben • würden. betrage kam für die Beklagte schon aus diesem Grunde nicht in Betracht« Die Klägerin hat stets erklärt, daß sich durch die sog. Jedoch hat nunmehr das Importgeschäft für die Klagebefugnis der Klägerin als ein mit Llarshallplan-Mitteln ausgeführtes zu gelten« Bie Klägerin ist daher auf Grund des sog. amerikanische Baumwolle zu einem noch genau zu berechnenden Preise zustande gekomment Dieser Vertrag habe nicht bloß ein Anwartschaftsrecht der Beklagten auf Lieferung begründet; vielmehr sei Oficomex zur Lieferung der bereits eingekauften, bezahlten und verschifften Ware verpflichtet gewesen. Aus der Erwägung, daß die von der Beklagten geleistete RM-Zahlung einerseits dem Bedürfnis des Oficomex nach einer Sicherheit gegen etwaige Verluste durch Zahlungsunfähigkeit oder plötzliches Abspringen des Käufers vom Vertrage entsprechen sollte, andererseits aber sofort in die freie Verfügung des Oficomex übergegangen sei, schließt das Berufungsgericht, daß die Zahlung sowohl der Sicherung des Oficomex gedient als auch eine später zu verrechnende Anzahlung auf den der Höhe nach nur annähernd feststehenden Kaufpreis dargestellt habe« Für ihre währungsrechtliche Behandlung sei daher maßgebend - so führt das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Insofern folgert das Berufungsgericht aus den bei Abschluß des Vertrages bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen wie aus der finanziellen Abwicklung der Geschäfte des Oficomex in jener Zeit, daß der Leistung der Beklagten ganz überwiegend die Bedeutung einer Vorauszahlung auf die Kaufpreis schuld zu- Daraus kann aber nicht gefolgert werden , daß sich die aus der Warenlieferung ergebenden gegenseitigen Hechte und Pflichten erBt mit dem Eingang der Ware oder der Rechnungserteilung zu einem Kaufverträge gefügt hätten. Andererseits stand die Beklagte, wie sie unwidersprochen vorgotragen hat, bereits seit 1946 mit Oficomex in Geschäftsverbindung* Sic benötigte laufend Baumwolle für ihr in der französischen Bcsatzungszone gelegenes Werk« Bieser Bedarf konnte nur durch Einfuhren über das Ofioomox gedeckt werden« Sofern die Beklagte nicht schon vorher von dem Ankauf der Ware durch Beauftragte des Oficomex unterrichtet gewesen sein oolite, erfuhr sic dies durch die Übersendung der Lizenz und die Aufforderung, einen dem voraussichtlichen Wert der Ware entsprechenden Betrag zu überweisen« Hach Lage der Umstände mußte die Beklagte dieses Ersuchen dahin verstehen, daß sie nur bei sofortiger Zahlung der verlangten Summe mit einer Zuteilung aus den angekauften Baumwollbeständen zu rechnen habe Hit der Überweisung der 22.000 BM suchte sie sich diesen Anspruch zu sichern und erklärte sich gleichzeitig mit den aus der Lizenz und dem Merkblatte ersichtlichen Zahlungs- und Lieferungsbedingungen einverstanden. Damit kam durch das in dem Schreiben vom 5* Juni 1948 mittelbar enthaltene Angebot und dessen Annahme zwischen Oficomex und der Beklagten ein Vertrag über die Lieferung von etwa 20*000 kg Baumwolle zu einem noch näher zu bestimmenden Kaufpreis zustande. Es kann der Klägerin zugegeben werden, daß der Inhalt der von ihm abgeschlossenen Verträge angesichts dieser Stellung und der besatzungsrechtlichen Regelung der Vertragsabwicklung nicht ausschließlich nach bürgerlichrechtlichcn Gesichtspunkten zu beurteilen ist (Urteil des Senats vom 20. Aber der Grundcharakter des durch das Schreiben vom 3« Juni 1948 eingeleiteten Geschäfts läßt sich rechtlich nur als der eines Kaufvertrages bestimmen, sofern man die Abmachungen zwischen den Beteiligten überhaupt einem im bürgerlichen Recht wurzelnden Vertragstyp einordnen will, und das erstrebt ja auch die Klägerin mit der Erhebung dieser Klage. Bern Berufungsgericht ist hiernach darin beizutreten, daß die auf Grund des Schreibens vom 3« Juni 1948 zwischen Ofi-ccmex und der Beklagten getroffene Vereinbarung, als Kaufvertrag anzusehen und daß dieser Vertrag vor dem Währungsstichtag zustande gekommen ist. cc) Aus der Tatsache, daß sich die Beklagte mit der Lieferung von rund 18,8 t Baumwolle begnügt hat, obwohl die Lizenz und das Schreiben vom 5* Juni 1948 von ca« 20 t sprechen, kann nicht gefolgert werden, diö Beklagte habe diese Urkunden nicht als Kaufangebot des Oficomez angesehen« Die unterlassene Sachforderung der fehlenden Ware kann auf anderen Gründen beruhen« Angesichts der bestehenden Warenknappheit und der Unmöglichkeit, die Rohstoffe von anderer Seite zu beziehen, liegt die Erklärung, daß die Beklagte mit weiteren Zuteilungen rechnete und die bestehende Geschäftsverbindung \ hierzu die Urteile des II ^ Zivilsenats vom 7« Mai 1956 - II ZE 70/54 = WM 1956» 1157- und des erkennenden Senats vom 16» Januar 1958 - VII ZE 435/56 -)» Daß es sich in den soeben genannten fällen um ECA-Importe handelte» während hier der Abwicklung nach eine Einfuhr unter Verwendung von Exporterlösen in Präge steht» ist für die grundsätzlich zu entscheidende Präge ohne Bedeutung. 2) Mit der niclit zu beanstandenden Peststellung des Berufungsgerichts» daß durch die widerspruchslose Entgegennahme des Schreibens vom 5« Juni 1948» spätestens aber mit der Überweisung der 22.000 EM am 14« Juni 1948 zwischen Oficomex und der Beklagten ein Kaufvertrag geschlossen worden ist» erweist sich die Stellungnahme der Eevision, es handele sich ausschließlich um einen*Garantie- oder Sicherungsvertrag im Hinblick auf eine künftige Warenlieferung» als nicht haltbar Aber auch soweit die Eevision das Zustandekommen eines Sicherungsvertrages neben dem Kaufverträge und unabhängig davon Vielmehr meint sie, die Tatsache, daß die Zahlung eines Sicherungsbetrages an die Stelle einer früher üblichen Akkreditivstellung getreten sei und daß die Zahlung erst na°k Wareneingang und Bechnungserteilung habe verrechnet werden seilen, spreche für deren Sicherungscharakter, Der Auslegung, die das Berufungsgericht dem formularmäßigen und deshalb unbeschränkt nachprüfbaren Anschreiben vom 5» Juni 1948 gegeben hat, ist beizutreten. Wäre das Schreiben zu einem Zeitpunkte abgesandt worden, in dem die in der Einfuhrbewilligung näher bezeichnete Ware noch nicht eingekauft worden war, so wäre die Annahme, daß Oficomex neben dem Abschluß eines Kaufvertrages auch einen Vertrag zur Sicherung seiner künftigen Kaufpreisforderung bezweckte, vielleicht vertretbar« Da die der Beklagten zugedachte Baumwolle aber schon angekauft und.verschifft war - sie traf unstreitig bereits am 6, Juni 1948 im europäischen Hafen ein ihre Auslieferung an die Beklagte und damit die Abwicklung des Liefergeschäfts also nahe bevorstand, lag zu dem Abschluß eines besonderen Sicherungsvertrages neben dem Kaufverträge kein begründeter Anlaß vor. Weshalb der Schwerpunkt'des Schreibens vom 5» Juni 1948 gerade auf den Worten "Wert" und "Sicherungsbetrag" liefen soll; hat die Klägerin nicht näher ausgeführt» Der Ausdruck "Wert1*; der aus der Einfuhrbewilligung übernommen worden ist; erklärt sich zwanglos daraus, daß der Kaufpreis für die Ware damals nur annähernd bestimmt werden konnte» Der Hinweis der Revision auf das Urteil des II» Zivilsenats vom 7» Hai 1956 - II ZR 70/54 - geht fehl? denn dor> wird auf die Verwendung des Wortes "Wert" nicht hingewiesen, um das Zustandekommen eines Kaufvertrages in Abrede zu stellen, sondern um den Unterschied zu dem erst nach dem 10-Tage-Bericht der EGA zu entrichtenden Lieferungsentgelt hervorzuheben • Varengegenwerts an die Stelle der früher gebräuchlichen Akkreditivstellung zugunsten des Oficomex getreten war* Abgesehen dayon; daß die Beklagte, wie sie unwidersprochen vorgetragen hat, seit Beginn ihrer Geschäftsverbindung mit dem Oficomex keine Akkreditive gestellt hat, spricht gerade die später geänderte Handhabung gegen einen ausschließlichen Sicherungszweck der Zahlung und mehr für ihren Charakter als Anzahlung auf den noch zu errechnenden Kaufpreis* Denn wie das Berufungsgericht ohne Verfahrens verstoß festgestellt hat, war der " Sicherungsbet rag" nicht auf ein abgesondertes Konto des Oficomex, das lediglich Sicherungszwecken diente und dessen Bestände von vornherein als Fremdgeld behandelt wurden, einzuzahlen, sondern auf dessen allgemeines Konto bei der Oberrheinischen Bank, auf das auch der endgültig berechnete Kaufpreis zu Überweisen war* Der Betrag stand also dem Oficomex alsbald zur freien Verfügung* aa; Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht (BU S- 39) nicht übersehen, daß die Beklagte bei einem früheren Geschäft den von ihr angeforderten Betrag selbst als "Sicherungsbetrag** überwiesen hat* Bs bemerkt hierzu, daraus, daß die Beklagte und andere Baumwollspinnereien gelegentlich das Wort "Sicherungsbetrag" mit allen seinen Unklarheiten aus den Anschreiben des Oficomex übernommen hätten, lasse sich für die rechtliche Beurteilung dieser Zählung nichts Entscheidendes herleiten* Darin liegt kein Verstoß gegen die Denkgesetze, zu demal das Berufungsgericht nicht verkannt hat, daß die angeforderte Zahlung auch zu Sicherungszwecken geleistet werden sei* I bb) Sofern die Beklagte dem Schreiben der JBIA vom 'i7- -Januar 1950, in dem um eine Stellungnahme zu der Höhe der "Garantiezahlung” ersucht wurde, nicht ausdrücklich widersprechen hat; könnte daraus keine Anerkennung des Standpunktes ven Oficomex/JEIA gefolgert werden. Juli 1948 wie durch eine von diesem unter dem 7» August 1948 übersandte Vorfaktura darüber unterrichtet worden, daß Oficoraex die von ihr geleistete RH-Zahlung nur im Verhältnis 10 % 1 auf den Kaufpreis habe anrechnen wollen. Aus dem Schreiben der Zentrale für Textilwirtschaft vom 9» August 1948, das diese auf Veranlassung des Fachverbandes Textil- und Bekleidungsindustrie e.V» und damit auch der Beklagten an Oficomex gerichtet hat, geht hervor, daß gegen die von KflP bekannt gegebene Auffassung des Oficomex seitens der Spinnereien unverzüglich Widerspruch erhoben worden ist. Auch aus der Tatsache, daß die Beklagte auf die Vorfaktura von KflM falls sie eine solche erhalten hat, nicht geantwortet oder die Ware zurückgesandt hat, lassen sich keine Aus dem von den Parteien zu den Akten eingereichten Schriftwechsel ist su entnehmen, daß die Beklagte ebenso wie die anderen Baumwollspinnereien der Auffassung des Oficomex über die Umstellung der BM-Zahlungen teils selbst, teils durch ihren Pach-verband ständig entgegengetreten sind. Angesichts dieses von der Klägerin nie in Präge gestellten Verhaltens brauchte sich das Berufungsgericht mit den Verlautbarungen des nicht weiter zu befassen. Aus der unterlassenen Rücksendung der Ware kann auch nicht gefolgert werden; daß die Beklagte sich mit der von Oficomex vorgenommenen Umstellung ihrer Zahlung einverstanden erklärt und sich damit der Auslegung des Schreibens vom 5. dd) Die Revision beanstandet die Unterstellung1* des Berufungsgerichts, daß das Oficomex über den von der Beklagten gezahlten ''Sicherungsbetrag** frei verfügt habe. 35 f) ergibt, hat das Berufungsgericht lediglich festgestellt, das Oficomex habe über den ihm von t der Beklagten überwiesenen Betrag frei verfügen können, Biese Peststellung ist unbedenklich, weil die Zahlung, wie die Klägerin nicht bestritten hat, nicht auf ein von seinem übrigen Guthaben getrenntes, sondern auf das allgemeine Konto des Oficomex bei der Oberrheinischen Bank überwiesen worden ist. 6) auf Beiziehung der einschlägigen Akten des Finanzamts Baden-Baden nicht entsprochen habe, sei die Klägerin daran gehindert worden, den - mit der Revisionsbegründung nachgebrachten - Vordruck B Über die Ablieferung von Bargeld und die Anmeldung von Reichsmarkkonten bei Geldinstituten zu dem Beweise für die Anmeldung vorzulegen. Im übrigen hat das Oberlandesgerioht den von der Klägerin unter Beweis gestellten Vorgang anders gewürdigt als die Revision < Es ist zu der Auffassung gelangt, daß die Anmeldung der Guthaben als Premdgeld keine rechtserheblichen Rückschlüsse auf die Hatur der HM-Zahlung der Beklagten zulasse; well die Anwendung des § 2 der 8* DVO keine getrennte Kontenführung voraussetze, die buchmäßige Behandlung der eingezahlten RM-Beträge aber nicht ausschließe, daß das Oficomex Über die aus nicht erfüllten (richtig wohl* aus noch nicht endgültig abgerechneten} Liefe rungs Verträgen stammenden Gelder frei habe verfügen können« Die - auch von der Klägerin nicht bestrittene - Tatsache, daß die von der Beklagten geleistete Zahlung rechtlich ungetrennt in das freie Vermögen des Oficomex gelangt ist, spricht gegen die Ansicht der Revision, anstelle oder neben dem vom Berufungsgericht angenommenen Kaufvertrag sei ein selbständiger Garantie-Vertrag geschlossen ^worden. Diese Annahme wird durch eine spätere Anmeldung des überwiesenen Betrages als Premdgeld nicht entkräftet; denn dieses Verfahren war erforderlich, wenn Oficomex die Streichung der Beträge gemäß § 9 UmstG verhindern wollte. Die nachträgliche Anmeldung der Premdguthaben kann mithin nicht als Beweisanzeichen für eine von Anbeginn bestehende Absicht des Oficomex gedeutet werden, die RH-tfber-weisungen nur als Garantiezahlungen entgegenzunehmen und auf-cubewahren. Bs hat aber auch berücksichtigt, daß die Umstellung von einem Akkreditiv auf die Vorauszahlung des mutmaßlichen Kaufpreises für Oficomex die Möglichkeit, Uber die eingezahlten Beträge sofort frei zu verfügen, mit sich brachte. Diese-Feststellung konnte durch die in das Nissen SBHP gestellten Tatsachen, die sich ohnehin mit dem decken, was die JEIA als ihre offizielle Meinung und Handhabung wiederholt dargestellt hat, nicht erschüttert werden. Sie aber ist eine der wesentlichsten Anhaltspunkte für die Annahme des Berufungsgerichts, daß die RM-Zahlungen überwiegend den Charakter einer Vorauszahlung auf den Kaufpreis und nicht einer Sicherheitsleistung zugunsten des Oficomex hatten. Nach alledem läßt sich der Auffassung des Berufungsgerichts, die BM-Zahlung der Beklagten sei überwiegend als eine echte Vorauszahlung auf die noch zu errechnende Kaufsumme zu beurteilen, mit ihrer Zahlung sei die Schuld der Beklagten gemäß § .13 Abs* 3 Satz 2 UmstG zu einem erheblichen Teil schon vor der WährungsumBtellung erloschen, weder aus Rechts- noch aus VerfahrensgrUnden entgegengetreten. III- Die Klägerin hat den Klageanspruch auch darauf gestützt, daß die ABC sowohl im Jahre 1948 als auch durch Beschluß vom 17- August 1951 entschieden habe, BM-Zahlungen der von der Beklagten geleisteten Art seien als Garantiezahlungen anzusehen und als solche im Verhältnis von 1 DU für je 10 RU umzustellen. August 1951 das Rechtsverhältnis zwischen Oficomex und der Beklagten noch heute verbindlich regle, bestimme sich nach Art. 2 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Eine bindende Entscheidung der ABO aus dem Jahre 1943 liege nicht vorDie Klägerin stutze ihre dahingehende Be» hauptung zwar auf das schreiben der BdL vom 13* Dezember *1943 an den Fachverband» Die darin erwähnte Stellungnahme der ABC sei jedoch nicht veröffentlicht. 1) Diese« wendet sich in erster Linie gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß eine bindende Entscheidung der ABC über die Umstellungsfrage aus dem Jahre 1948 nicht vorliege Sie meint unter Hervorhebung zahlreicher Einzelheiten und unter Bezugnahme auf eine Reihe von unterlagen, die unter Hinweis auf § 580 Nr. 7 b ZPO zu dem Teil erst in diesem Reohts-zuge vorgelegt worden sind, aus ihnen ergebe sich zwingend» daß die ABC über den Umstellungsfall am 7. Daß die angebliche Entscheidung der ABC aus dem Jahre 1948 auch nach dem 5« Mai 1935 für die Beteiligten und für die deutschen Gerichte bindend sei, hat die Revision nicht dartun können. 2) Auch der Auffassung der Klägerin, daß die Entscheidung der ABC vom 17» August 1951 rechtsbegründende Bedeutung in Sinne des Art. 2 des Überleitungsvertrages habe, kann nicht gefolgt werden. Aus ihnen soll hervorgehen, daß der Finanzausschuß der Alliierten Hohen Kommission, wie sich erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils herausgestellt habe, am 24* Juli 1951 entschieden habe,' die von den deutschen Importeuren vor der Währungsumstellung an das Oficomex geleisteten Zahlungen hätten als Garantiezahlung zu gelten und seien als solche Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin begehrte Restitution* hier nicht schon deshalb zu versagen ist, weil die Klägerin nur einen Bericht Uber den Inhalt der nachträglich bekannt gewordenen Entscheidung des Finanzausschusses der AHK vom 24» Juli 1951» nicht aber die Urkunde selbst hat vorlegen können. daß in dem anhängigen Hechtsstreit noch weitere unrichtige Urteile ergehen, die nur durch eine Restitutions-klage beseitigt werden könnten; die Berücksichtigung der Urkunden ist aber jedenfalls dann ausgeschlossen» wenn der Rechtsstreit durch das Revisionsurteil beendet wird (BGHZ 18, 59} 60), 3) Die Revision meint endlich, auch wenn den Entscheidungen der ABC keine rechtsgestaltende Wirkung beizulegen sei, müsse dies für den Beschluß des Direktoriums der JEIA vom 9, September 1952 (Anlage zu dem Schreiben der JEIA an die Klägerin vom 3« Oktober 1952) gelten* Denn die JEIA habe gleichberechtigt neben der Alliierten Hohen Kommission gestanden» Sie habe über Ansprüche, die gegen sie gerichtet gewesen seien, aus eigener Autorität entschieden (Art* *6 des AHK-Gesetzes Nr. 19 in der Fassung des Gesetzes Nr» 36 der AEK) - Der Beschluß der JEIA stelle eine ablehnende Entscheidung im Sinne der AHK-Gesetze Nr» 19 und 36 dar; denn durch ihn sei der Antrag des Geschäftsführers Dr> G^P vom 27« November 1931 ablehnend be schieden und die frühere Ablehnung der von der Beklagten gewünschten bevorzugten Umstellung gemäß Bescheid vom 20. Auch diese Ausführungen vermögen eine abweichende Beurteilung der Rechtslage nicht zu begründen* Das Berufungsgericht konnte zu ihnen nicht Stellung nehmen, weil die Klägerin in den Tatsacheninstanzen aus dem seinerzeit bereits vorliegenden Schriftwechsel Folgerungen, wie sie nunmehr vorgetragen werden, nicht gezogen hat» Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Nichtberücksichtigung jener Urkunden gemäß § 286 ZPO kommt entgegen der in der Revision vorgetragenen Auffassung gleichwohl nicht in Betracht. Juni 1951 - ABI 3- 960 -die Befugnis eingeräumt worden ist, Uber Ansprüche, die sich aus ihrer früheren rechtsgeschäftlichen Tätigkeit gegen sie richteten, in eigener Zuständigkeit und unter Ausschluß des Rechtswegs zu entscheiden, so umfaßt diese Ermächtigung nicht auch das Recht, eigene Ansprüche, die von ihren früheren Geschäftspartnern bestritten worden sind, konstitutiv zu begründen» Wäre das der Pair, so hätte es der gerichtlichen Geltendmachung dieses wie sonstiger Ansprüche nicht bedurft. Die Revision übersieht zudem, daß die JEIA, als der Beschluß vom 9* September 1952 gefaßt wurde, zur Entscheidung Über den hier geltend gemachten Anspruch auch noch aus einem weiteren Grund keinesfalls mehr berechtigt war« Zu dieser Zeit waren ■ ■nämlicli Forderungen aus ECA-Rieferungen - um solche handelt es sich hier - bereits auf die Bundesrepublik übergegangen (Abschnitt IY b des Bilateralen Abkommens vom 15» Dezember 1949 in Verbindung mit dem Zusatzabkommen über ECA-K on ten vom selben Tage). IV« Hiernach sind die Angriffe der Revision gegen das an-gefochtene Urteil, soweit sie den Umstellungsstreit und die Berechtigung der ABC oder der JEIA zu rechtsbegründenden Entscheidungen auf dem Gebiete des Währungsreohts betreffen, nicht stichhaltig« Damit steht fest, daß die Klägerin weitere Ansprüche gegen die Beklagte aus der Baumwollieforung vom
711 ZR 221/58 Verkündet
am 26. November 1959 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2339 041
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Ga
jetzt Wi( __
iesellschaft mit beschränkter Haftung in am Uttk BodHBHi An|^B ■? vertreten durch ihre Geschäftsführer $r« Robert und Rr. Hans Schil
in fMBBM und Rr» Hans
Klägerin, Berufungsbeklagter, Anschlußborufungs-
klägerin und Revisionsklägerin.. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
BrMBstraßcV/M, .e Direktoren Karl SchiB
____ Aktiengesell-
vertreten durch ih-und Gaston R
die Firma Bl schaft in 3: ren Vorstand, ebenda,
Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter 1 Rechtsanwalt —'
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietscheiß Rr, Winkelmann und Erbel
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 4. Februar 1956 wird zurückgewiesen.
Rie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 3- Juli 1948 erhielt die Beklagte auf Veranlassung des Office du Commerce Exterieur (Oficomex), des Außenhandel-Zentralamts für die ehemalige französische Besatzungszone» für ihr Werk in WflBP/Ad|^ 18.876,5 kg Baumwolle geliefert, die 'im April/Ifai 1948 bei der Firma Brothers & Co Inc.
in Bfm^Cexas eingekauft und im Mai 1948 bezahlt worden waren > Mit Schreiben vom 5 Juni 1948 hatte das Oficomex der Beklagten die Einfuhrbewilligung Kr* 6403 vom 2. Juni 1948 über 20.000 kg nordamerikanische Baumwolle in Ballen im Wert von 22.000 HM sowie ein Merkblatt für die Einfuhr übersandt. Bas Schreiben vom 5* Juni 1948 lautet auszugsweise, wie folgt:
"In der Anlage übersenden wir Ihnen obige Einfuhrbewilligung, ..
Für die oben bezeichnete Einfuhr tritt anstelle der bisherigen Akkreditivgestellung folgende finanzielle Regelung:
Der oben eingesetzte Wert ist als Sicherungsbetrag zu Gunsten:
Oficomex Außenhandel-Zentralamt B.-Baden
Konto bei der Oberrheinischen Bank, Fil.
Baden-Baden»
sofort zu überweisen*
Biese Zahlung wird nach Eingang der Ware bei Rechnungserteilung als Vorauszahlung verrechnet, wobei Spitzenbeträge angefordert bzw* zurücküberwiesen werden.
Bei allen derartigen Vorauszahlungen ist die Angabe der Einfuhrbewilligungsnummer und des Einfuhrlandes unerläßlich* •
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Daraufhin überwies die Beklagte 22*000 HM» Der Betrag wurde dem Konto des Oficomex bei der Oberrheinischen Bank» Filiale Baden-Baden am 14- Juni 1948 gutgeschrieben«
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Unter dem 12* August 1948 stellte das Oficomex der Beklagten die Baumwolle mit 24 »917 XM in Rechnung» Es fügte hinzu* «Wir verfügen über Ihre Garantiezahlung (versement de garantie) von HM 22.000 = DM 2.200, die wir mit diesem Werte auf der vorliegenden Rechnung in Abzug bringen...," und ersuchte um Zahlung des Restbetrages von 22.717 DM.
Die Beklagte war mit dieser Umstellung ihrer HM-Zablung nicht einverstanden» Sie wandte sich ebenso wie andere davon betroffene Baumwollspinnereien an den Fachverband Textil- und Bekleidungsindustrie e.Y. Diesem gelang es nach zunächst ergebnislosen Vorstellungen bei dem Oficomex und dessen Rechtsnachfolgerin, der Joint Export-Import Agency (JEIA) Zweigstelle Baden-Baden, sowie bei der Bank deutscher Länder (BdL); am 23» Mai 1949* eine Besprechung der Angelegenheit mit Vertretern der JEIA in Baden-Baden herbeizuführen. An dieser nahmen für den Fachverband dessen Geschäftsführer Dr» Gflh ferner Rechtsanwalt Dr. BflP sowie einige Vertreter der Spinnereien und für die JEIA der amerikanische Verbindungsmann des Hauptbüros der JEIA, StfBp, zeitweilig auch der Angestellte Cousin teil. Hach einer Darlegung der beiderseitigen Standpunkte stimmten die Vertreter der Spinnereien dem Vorschläge von S4HI0ZU, die BdL um eine Stellungnahme zu der streitigen Umstellung zu ersuchen. Diese ging unter dem 14. November 1949 dahin, daS die von Oficomex geforderten und von dessen Abnehmern geleisteten RM-Zahlungen schuldbefreiende Wirkung hätten. Die Änderung ihrer Stellungnahme begründete die BdL vornehmlich damit, ihr sei bislang unbekannt gewesen, daß Oficomex beim Abschluß der Kaufverträge (Erteilung der Einfuhrbewilligungen) die Ware bereits eingekauft und nach Deutschland verladen gehabt habe.
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Unter dem 9. August 1950 erteilte die JEIA der Beklagten auf die Rechnung des Oficomex vom 12* August 1948 Gutschriftanzeige und übersandte ihr eine neue Rechnung, die unter Berücksichtigung der "Garantiezahlung” von 22.000 SM einen Restbetrag von 2-917 UM ergab* Die auf Grund einer Gesamtabrechnung der JEIA festgestellte Restschuld von 2.030,51 £M überwies die Beklagte dieser am 26. September 1950,
Mit Schreiben vom T7'’ ‘August 1951 gab die Alliierte Bankkommission (ABC) der BdL Kenntnis von ihrer EntScheidung, daß vor der Währungsumstellung geleistete Zahlungen deutscher Importeure an Oficomex für Lieferungen, die nach dem Währungsstichtag ausgeführt worden seien, als Garantiezahlungen anzusehen und als solche im Verhältnis 10 : 1 umzustellen seien* Diesen Standpunkt erhielt die ABC ungeachtet der Vorstellungen der BdL in einem Schreiben vom 13» Hovember 1951 aufrecht. Wegen der Bindung deutscher Stellen an ihre Entscheidung verwies sie auf Art. -3 Abs. 2 des Gesetzes Er* 13 der Alliierten Hohen Kommission (AHK).
Gemäß der 'Stellungnahme der ABC erteilte die JEIA i.L* der Beklagten unter dem 15. November 1951 eine neue Rechnung, in der sie die Zahlung der Beklagten von 22.000 RM mit 1/10 ihres Nennwerts anrechnete. Sie ersuchte um sofortige Bezahlung des noch verbleibenden Restes von 19 *800 RM.
Da die Beklagte''den Zahlungsaufforderungen der JEIA und späterhin der Klägerin nicht nachkam*, hat diese Klage auf Zahlung von 19*800 DM nebst 5 $ Zinsen vom 3* Juli 1948 bid 22* März 1950 und 6 £ Zinsen seit dem 23. März 1950 erhoben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt. Hierzu hat sie angeführt; auf den Übergang der Forderungen
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aus Marshallplan-Liefertragen auf die Bundesrepublik Deutschland gemäß dem Abkommen zwischen dieser und den Vereinigten Staaten von Amerika über wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 15* Dezember 1949 und den Zusatzabkommen vom selben (Tage sowie auf den treuhänderischen Inkassoauftrag des Bundesministers für den Marshallplan vom 20. Februar 1952 könne die Klägerin ihr Hecht zur Geltendmachung der Klageforderung nicht stützen» Das Oficomex habe den Baumwollimport mit Devisen aus deutschen Exporten, nicht aus Mitteln der Economic Cooperation Administration (ECA) bezahlt« Das fragliche Einfuhrgeschäft sei bereits vor Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und der französischen Zone Über wirtschaftliche Zusammenarbeit am 9* Juli 1948 abgewickelt gewesen.
Weiter hat die Beklagte geltend gemacht, sie stehe bereits seit 1946 mit Oficomex in Geschäftsverbindung. Dieses habe von ihr nie eine Akkreditivstellung, sondern stets die Vorauszahlung des Kaufpreises verlangt. Die hier streitige BM-Zahlung sei in das Umlaufkapital von Oficomex geflossen Sie sei voll auf die Kaufpreisschuld anzurechnen.
Ein etwaiger Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises sei auch aus einem anderen Grunde erloschen. Die Vertreter des Fachverbandes und damit auch der Beklagten sowie die der JEIA hätten sich laut Vereinbarung vom 23. Mai 1949 einem Schiedsgutachten der BdL unterworfen. Diese habe den HU-Zah-lungen der Spinnereien schuldbefreiende Wirkung beigelegt; und die JEIA habe durch Ausstellung neuer Rechnungen unter voller Anrechnung der Vorauszahlungen die bindende Wirkung des Schiedsgutachten8 der BdL und die Tilgung einer etwa bestehenden Restforderung anerkannt.
Demgegenüber - so hat die Beklagte weiter auegeftihrt -komme der Stellungnahme der ABC vom 17. August 1951 keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Diese sei zwar zu allgemeinen Anordnungen gesetzgeberischen Charakters auf dem Gebiete des Währungsrechts^ nicht aber zu Entscheidungen im Einzelfall befugt gewesen. Der Beschluß der ABC sei weder verkündet noch veröffentlicht worden. Er binde deshalb die deutschen Behörden nicht. Die Klägerin könne sich angesichts der Vereinbarung vom 23» Mai 1949 und des späteren Verhaltens der JEIA auf die Entscheidung der ABC auch nicht berufen.
Die Klägerin hat erwidert, der eingeklagte Anspruch sei eine auf die Bundesrepublik tibergegangene Marshallplan-Forderung, weil die Baumwolleinfuhr nach dem Inkrafttreten des Abkommens vom 9- Juli 1948 mit der französischen Zone über wirtschaftliche Zusammenarbeit mit ECA-Jfitteln umfinanziert worden sei. Durch eine solche ^mprogrammierung" seien die Vertragsbeziehungen zwischen Oficomex und der Beklagten nicht geändert worden. Sie sei deshalb ohne Zustimmung der Beklagten möglich gewesen»
Der mit der Klage geltend gemachte Rechtsanspruch beruhe auf der Entscheidung der ABC vom 17. August 1951. Diese sei als eine dafür eingesetzte Stelle der Besatzungsmacht zur Auslegung der Währungsgesetze und zu dem Erlaß von Gesetzen, Verordnungen, Weisungen und Entscheidungen auf diesem Gebiet befugt gewesen. Nach dem Besatzungsrecht seien die Anordnungen der ABC weiter für alle deutschen Behörden und Gerichte bindend, selbst wenn sie nicht veröffentlicht worden seien.
Der Entscheid der ABC stehe mit der Rechtslage im Einklang» Durch die Übersendung des Anschreibens vom 5. Juni 1948 und dessen Annahme sei zwischen Oficomex und der Beklagten kein bindender Kaufvertrag zustande gekommen, wohl aber ein Sicherungsvertrag. Das Sicherungsbedürfnis von Oficomex
habe bei der Übersendung der Einfuhrbewilligung im Vordergründe gestanden. Das sei auch deutlich zu dem Ausdruck gekommen. Die RM-Zahlung der Beklagten sei erst bei Erteilung der Rechnung vom 12. August 1948 verrechnet worden. Damals sei der Betrag bereits im Verhältnis 10 * 1 umgestellt gewesen.
Ein Schiedsgutachtervertrag oder eine ähnliche Abrede sei zwischen den Beteiligten am 23* Hai 1949 nicht zustande gekommen. Den Vertretern der JEIA habe eine solche Vereinbarung ferngelegen. Sie seien der irrigen Meinung gewesenr die BdL werde demnächst ihre Funktionen übernehmen. Es sei ihnen nur auf eine Entscheidung der BdL in währungsrechtlicher Hinsicht angekommen; an diese hätten sie sich für gebunden gehalten und dementsprechend neue Rechnungen ausgestellt > Die Äußerung der BdL sei jedoch durch den Entscheid der ABC vom 17. August 1951 überholt.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage äbgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin mit dem Anträge:
1) die Beklagte zu verurteilen, als Restforderung aus eigener umprogrammierter Karshallplan-Lieferung an die Klägerin 19*800,— DM nebst 4 i> Hut zungszinsen für die Zeit vom 3* Juli 1948 bis 25. Mai 1949, hilfs-weise 4 £ Verzugszinsen für den gleichen Zeitraum und vereinbarte Verzugszinsen ab 26. Mai 1949 in Höhe von 6 £ zu zahlen;
2) hilfsweise im Sinn der Abtretungserklärung des Bunde sministers der Finanzen als Restforderung aus einer Hormalplan-Lieferung 19.800,— DM nebst den gleichen Zinsen,wie unter 1) angegeben, zu zahlen;
T —
3) weiter hilfsweise im Sinn der Abtretungserklärung der WG als Restforderung aus einer normalplan-lie-ferung 19 • 800,— TM nebst den gleichen Zinsen* wie unter 1) angegeben* zu zahlen*
zurückgewiesen-
Mit der Revision beantragt die Klägerin* die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und diese im Sinne der Anschlußberufung zu verurteilen* Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Ent scheidungsgründe:
I« Bas Oberlandesgericht hat zu der - von der Beklagten noch im Berufungsrechtszuge in Abrede gestellten - Aktivlegitimation der Klägerin ersichtlich (BU S* 40) deshalb keine Stellung genommen* weil es das Bestehen einer auf die Klägerin übergegangenen fc-aufpreisrestforderung verneint* Demgegenüber hatte das Landgericht die Berechtigung der Klägerin, den Klageanspruch als eine auf sie übergegangene ECA-Fordcrung geltend zu machen* auf Grund der von der Klägerin vorgelegten Urkunden als nachgewiesen angesehen*
Die Auffassung des Landgerichts enthält keinen Rechtsfehler* Der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, daß die nachträgliche Finanzierung der Baumwolleinfuhr aus SCA-Mitteln ohne ihre Zustimmung nicht zulässig gewesen sei, weil dadurch die Bedingungen des Kaufvertrages eine Änderung erfahren haben • würden. Bis zu dem Abschluß des Vertrages zwischen Oficome:: und der Beklagten war von einer Finanzierung des Imports im Y/ege des Marshallplans unstreitig keine Rede* Die den ECA-BinfUhren eigene Bemessung des Lieferungsentgelts nach dem Gegenwert der in den 10-Tage-Berichten ausgewiesenen Dollar-
... ^
I
betrage kam für die Beklagte schon aus diesem Grunde nicht in Betracht« Die Klägerin hat stets erklärt, daß sich durch die sog. Umprogrammierung der Einfuhr an den Vertragsbedingungen nichts ändere ~ Tatsächlich ist der in Rechnung gestellte Kaufpreis im Hinblick auf die Umfinanzierung nichx erhöht worden« Baß die nachträgliche Ausstattung eines Imports mit ECA-Mitteln den Bestimmungen des amerikanischen Auslandshilfegesetzes zuwider laufe, hat die Beklagte nicht dargetan« Angesichts der von der Klägerin nachgewiesenen Beteiligung der EGA an der Umprogrammierung kann dies auch als ausgeschlossen gelten.
Bei der Umfinanzierung des Baumwollimports handelt es sich somit um einen das Vertragsverhältnis mit der Beklagten nicht berührenden Vorgang zwischen den beteiligten Stellen der französischen Besatzungsmacht und der ECA. Die nachträgliche Ausstattung der Einfuhr mit ECA-Mitteln bedurfte deshalb keiner Zustimmung der Beklagten. Jedoch hat nunmehr das Importgeschäft für die Klagebefugnis der Klägerin als ein mit Llarshallplan-Mitteln ausgeführtes zu gelten« Bie Klägerin ist daher auf Grund des sog. Bilateralen Abkommens vom 15-Dezember 1949 - BGBl 1950, 9 - und des Zusatzabkommens zwischen der Bundesrepublik und dem Französischen Hohen Kommissar in Beutschland vom selben Tage über ECA-Konten - BAnz 1950 Kr. 112 - in Verbindung mit den Erklärungen des Bundesministers für den Marshallplan vom 20. Februar 1952 und 15- April 1955 als berechtigt anzusehen, die Klageforderung im eigenen Hamen gerichtlich geltend zu machen.
II. Bas Berufungsgericht nimmt an, durch die widerspruchslose Entgegennahme des Schreibens des Oficomex vom 5. Juni 19*0; spätestens aber mit der Überweisung des von Oficomex angeforderten Betrages von 22.000 RM am 14« Juni 1948, sei zwischen den Beteiligten ein Kaufvertrag über rund 20.000 kg nord-
amerikanische Baumwolle zu einem noch genau zu berechnenden Preise zustande gekomment Dieser Vertrag habe nicht bloß ein Anwartschaftsrecht der Beklagten auf Lieferung begründet; vielmehr sei Oficomex zur Lieferung der bereits eingekauften, bezahlten und verschifften Ware verpflichtet gewesen. Ein selbständiger neben dem Kaufvertrag bestehender Garantievertrag sei nicht geschlossen worden. Die Bestimmung, daß die Beklagte 22.000 HU sofort zu zahlen gehabt habe, sei» da in dem Schreiben vom 5» Juni 1948 und seinen Anlagen alle Verbragsbedingungen enthalten seien, lediglich Bestandteil des Kaufvertrages.
Aus der Erwägung, daß die von der Beklagten geleistete RM-Zahlung einerseits dem Bedürfnis des Oficomex nach einer Sicherheit gegen etwaige Verluste durch Zahlungsunfähigkeit oder plötzliches Abspringen des Käufers vom Vertrage entsprechen sollte, andererseits aber sofort in die freie Verfügung des Oficomex übergegangen sei, schließt das Berufungsgericht, daß die Zahlung sowohl der Sicherung des Oficomex gedient als auch eine später zu verrechnende Anzahlung auf den der Höhe nach nur annähernd feststehenden Kaufpreis dargestellt habe« Für ihre währungsrechtliche Behandlung sei daher maßgebend - so führt das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1957 - VII ZH 228/56 - in Sachen WG •/< * Co aus
welcher Zweck mit der Zahlung überwiegend habe erfüllt werde» sollen. i
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Insofern folgert das Berufungsgericht aus den bei Abschluß des Vertrages bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen wie aus der finanziellen Abwicklung der Geschäfte des Oficomex in jener Zeit, daß der Leistung der Beklagten ganz überwiegend die Bedeutung einer Vorauszahlung auf die Kaufpreis schuld zu-
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gekommen sei. Es gelangt zu dem Schluß, die später im Verhältnl
1 s 1 auf Deutsche Mark umgestellte Kaufpreisforderung (§46 Hr. 2 der Verordnung Hr. 160 der französischen Militärregierung über die Geldreform^ 18 Abs» ' Nr.- 2 UmstG) sei durch die mit schuldbefreiender Wirkung geleistete Zahlung von
22 000 HM in dieser Höhe bereits vor der Währungsumstellung getilgt worden (§ 34 Satz 2 d. VO Hr, 160 = § 13 Abs. 3 Satz
2 Uzn3tG)7 so daß nur der Best der Umstellung in Deutsche Mark nach § 18 Abs» 1 Hr. 2 UmstG unterliege»
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Bevision können nicht als begründet anerkannt werden.
1) Diese wenden sich vor allem gegen die Ansicht der Vorinstanz , der Kaufvertrag über die Baumwolle sei bereits vor der Währungsumstellung zustande gekommen. Die Klägerin meint; Oficomex habe als Besateungsbehörde hoheitlich gedacht und sich seine Handlungsfreiheit Vorbehalten» Die Entgegennahme der Einfuhrlizenz und die Zahlung des Sicherungsbetrages habe noch keinen Anspruch auf Lieferung der Ware begründet. Auch über den Preis hätten sich die Parteien noch nicht geeinigt gehabt. Zudem habe das Berufungsgericht für die Beurteilung der Bechtslage wesentliches Material übersehen und damit § 286 ZPO verletzt.
a) Der Bevision ist ziXzugeben, daß das formularmäßige Anschreiben des Oficomex vom 3. Juni 1948, das für den gesamten Bereich der französischen Besätzungszone benutzt wurde und daher im Bevisionsrechtszuge frei nachprüfbar ist (vgl. auch ‘ Urteil des Senats vom 16. Januar 1958 - VII ZH 433/56 -), nach seinem Wortlaut auch in Verbindung mit seinen Anlagen (Einfuhrbewilligung und Merkblatt) kein ausdrückliches Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages enthält. Andererseits ist anstreitig zwischen Oficomex und der Beklagten über den Verkauf der Baumwolle kein weiterer Schriftwechsel vorhanden.
Auch über mündliche Abmachungen darüber ist von keiner Seite etwas vorgetragen worden*
Daraus kann aber nicht gefolgert werden , daß sich die aus der Warenlieferung ergebenden gegenseitigen Hechte und Pflichten erBt mit dem Eingang der Ware oder der Rechnungserteilung zu einem Kaufverträge gefügt hätten. Es ist dem Senat aus der Bearbeitung anderer einschlägiger Sachen bekannt, daß die Verlautbarungen über den Abschluß bürgerachrechtlicher Verträge bei den hier in Betracht kommenden Importgeschäften regelmäßig dürftig sind, bisweilen sogar ganz fehlen. Das mag daran liegen, daß diese Geschäfte nach festen Hegeln abgewickelt wurden und sich gleichsam automatisch vollzogen* Da aber sowohl das Oficomex wie die JEIA bei dem Warenan- und -verkauf und bei ihren sonstigen Geschäften privatrechtlich handeln wollten, ist es Sache der mit der Entscheidung von Streitigkeiten aus solchen Verträgen betreuten Gerichte, nach Anhaltspunkten für deren Abschluß und Inhalt zu suchen.
Solche bieten sich nach Lage der Sache ausschließlich in dem Schreiben des Oficomex vom 5. Juni 1948 und den damals bestehenden Verhältnissen der Beteiligten* •
Als das Schreiben abgesandt wurde, war die Baumwolle im Ausland bereits angekauft und nach Deutschland auf den Weg gebracht. Wenn das Oficomex daraufhin bei dem Service des Licences die Einfuhrbewilligung für '..einen feil der auf dem (Transport befindlichen Ware besorgte, sodann die Bewilligung an die Beklagte als die von ihm vorgesehene Abnehmerin übersandte, die Beklagte zur Zahlung des voraussichtlichen Werts de* Ware aufforderte und ihr gleichzeitig Verhaltungsmaßregeln für die tfberaahme der Ware und die weitere Abwicklung des Geschäfts erteilte, so ist nicht einzusehen, weshalb in dem Schreiben kein Verkaufsangebot des Oficomex liegen sollte.
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Andererseits stand die Beklagte, wie sie unwidersprochen vorgotragen hat, bereits seit 1946 mit Oficomex in Geschäftsverbindung* Sic benötigte laufend Baumwolle für ihr in der französischen Bcsatzungszone gelegenes Werk« Bieser Bedarf konnte nur durch Einfuhren über das Ofioomox gedeckt werden« Sofern die Beklagte nicht schon vorher von dem Ankauf der Ware durch Beauftragte des Oficomex unterrichtet gewesen sein oolite, erfuhr sic dies durch die Übersendung der Lizenz und die Aufforderung, einen dem voraussichtlichen Wert der Ware entsprechenden Betrag zu überweisen« Hach Lage der Umstände mußte die Beklagte dieses Ersuchen dahin verstehen, daß sie nur bei sofortiger Zahlung der verlangten Summe mit einer Zuteilung aus den angekauften Baumwollbeständen zu rechnen habe Hit der Überweisung der 22.000 BM suchte sie sich diesen Anspruch zu sichern und erklärte sich gleichzeitig mit den aus der Lizenz und dem Merkblatte ersichtlichen Zahlungs- und Lieferungsbedingungen einverstanden.
Damit kam durch das in dem Schreiben vom 5* Juni 1948 mittelbar enthaltene Angebot und dessen Annahme zwischen Oficomex und der Beklagten ein Vertrag über die Lieferung von etwa 20*000 kg Baumwolle zu einem noch näher zu bestimmenden Kaufpreis zustande. Dieser Vertrag kann unter den obwaltenden Umständen nur als Kaufvertrag angesehen werden (ebenso Urteil des VIII. Zivilsenats vom 12. Juli 1957 - VIII ZR 211/56 -).
b) Daß Oficomex mit Rücksicht auf seine Stellung als Einrichtung der Besät zungsmacht (VO Hr. 97 des Oberbefehlshabers über den Außenhandel der französischen Besätzungszone vom 1. Juli 1947 - Journ Off 1947, 843 -) bei Geschäften der in Rede stehenden Art hoheitlich handelte und deshalb eine vertragliche Lieferungspflicht nicht übernehmen wollte, kann nicht angenommen werden. Es liegt auch kein Rechtsverstoß darin, daß der Berufungsrichter in anderem Zusammenhang meint;
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Oficomex sei nach kaufmännischen Grundsätzen geleitet worden, Denn die Rechtsgeschäfte, die das Oficomex als Bezieher und Lieferant von Waren mit den ausländischen Abladern und den deutschen Abnehmern schloß? hatten? wie allgemein anerkannt ist (BGHZ 17; 317, 321$ von Schmoller-Maier-Tobler Handbo Bes. R § 27 S. 64) und wie die Klägerin nicht in Abrede stellen kann, privatrechtlichen Charakter. Auch das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 18» Juni 1957 - VIII ZR 218/36 - besagt nichts anderes. Der Umstand, daß dem Oficomex - allerdings in wesentlich geringerem Umfange als der JEIA - auch hoheitliche Befugnisse übertragen waren, mag ihm bei Verträgen mit privaten eine andere Stellung verliehen haben, als dies bei völlig gleichgeordneten Vertragspartnern der Pall ist. Es kann der Klägerin zugegeben werden, daß der Inhalt der von ihm abgeschlossenen Verträge angesichts dieser Stellung und der besatzungsrechtlichen Regelung der Vertragsabwicklung nicht ausschließlich nach bürgerlichrechtlichcn Gesichtspunkten zu beurteilen ist (Urteil des Senats vom 20. November 1958 - VII ZR 110/57 -)« Nach den damals herrschenden Verhältnissen wird man z. B. annehmen müssen, daß die Lieferungspflicht des Oficomex entfiel, wenn es die Ware selbst nicht erhielt. Aber der Grundcharakter des durch das Schreiben vom 3« Juni 1948 eingeleiteten Geschäfts läßt sich rechtlich nur als der eines Kaufvertrages bestimmen, sofern man die Abmachungen zwischen den Beteiligten überhaupt einem im bürgerlichen Recht wurzelnden Vertragstyp einordnen will, und das erstrebt ja auch die Klägerin mit der Erhebung dieser Klage.
Bern Berufungsgericht ist hiernach darin beizutreten, daß die auf Grund des Schreibens vom 3« Juni 1948 zwischen Ofi-ccmex und der Beklagten getroffene Vereinbarung, als Kaufvertrag anzusehen und daß dieser Vertrag vor dem Währungsstichtag zustande gekommen ist.
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c) Es trifft weiterhin nicht zu, daß der Berufungsrichter bei dieser rechtlichen Würdigung der Vertragsbeziehungen zwischen Oficomex und der Beklagten wesentliche Umstände übersehen hat*
aa) In ihren Schreiben vom 7* Juli 1949 hat die JEIA erklärt; die mit dem Begleitbrief vom 5. Juni 1948 übersandte Lizenz habe dem Käufer nicht das Becht gegeben, die Lieferung der Ware zu verlangen. Dieser Anspruch habe erst im Augenblick der Übergabe der Ware bestanden*
Abgesehen davon, daß es sich hierbei um die nachträgliche Meinungsäußerung eines Beteiligten handelt, die für das Gericht nicht bindend ist, hat das Berufungsgericht das Zustandekommen eines Kaufvertrags nicht allein aus der mit Schreiben vom 5* Juni 1948 übersandten Einfuhrbewilligung gefolgert, sondern aus dem Schreiben selbst in Verbindung mit der Lizenz und dem Merkblatt* Daß die Einfuhrbewilligung von dem Chef des Service des Licences, also einer Stelle der Militärregierung, erteilt wurde und öffentlichrechtlichen Charakter hatte, soll nicht verkannt werden« Der Umstand Jedoch, daß Oficomex der Beklagten die Lizenz, die sich über Gegenstand und voraussichtlichen Preis der zu liefernden Ware verhielt, mit der Aufforderung übersandte, den Wert der Ware als Sicherungsbetrag zu Überweisen, und daß es die Verrechnung der eingezahlten Summe nach Eingang der Ware in Aussicht stellte, läßt durchaus den Schluß zu, daß das Oficomex damit der Beklagten den Abschluß eines Kaufvertrages an-geboten hat* Dem Zustandekommen eines solchen Vertrages steht auch nicht entgegen, daß der Käufer die Lieferung der Ware nicht unter allen Umständen zu beanspruchen hatte»
bb) In der nicht ausdrücklichen Erörterung von Meinungsäußerungen der JEIA (Vermerke vom 9-/19* März 1954 und ohne Datum) sowie des Urteils des Oberlandesgerichts in Stutt-
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gart vom 1. Oktober 1953 in Sachen
sellschaft ./. Grfl^ liegt kein Verstoß gegen $ 286 ZPO, woil es sich insoweit um Rechtsansichten handelt« Im übrigen gilt das oben zu b) und am Ende zu aa) Gesagte entsprechend«
cc) Aus der Tatsache, daß sich die Beklagte mit der Lieferung von rund 18,8 t Baumwolle begnügt hat, obwohl die Lizenz und das Schreiben vom 5* Juni 1948 von ca« 20 t sprechen, kann nicht gefolgert werden, diö Beklagte habe diese Urkunden nicht als Kaufangebot des Oficomez angesehen« Die unterlassene Sachforderung der fehlenden Ware kann auf anderen Gründen beruhen« Angesichts der bestehenden Warenknappheit und der Unmöglichkeit, die Rohstoffe von anderer Seite zu beziehen, liegt die Erklärung, daß die Beklagte mit weiteren Zuteilungen rechnete und die bestehende Geschäftsverbindung \
mit Oficomex durch das Verlangen auf Wachlieferung eines j
verhältnismäßig geringen Restes der ihr angebotenen Ware ’
nicht belasten wollte, viel näher. Ähnliches gilt von dem von j
der Klägerin angeführten Verhalten anderer Abnehmer,' sefem {j
dies für die Beurteilung des vorliegenden Palles überhaupt 5{
wesentlich sein sollte«
dd) In dem Urteil des Senats vom 16. Januar 1958 - VII ZR 443/56 - (S. 12) ist allerdings die Möglichkeit erörtert worden, daß der Kaufvertrag über die aus ECA-Mitteln angeschaffte Ware erst-mit deren Eingang'abgeschlossen worden sei.
Bas Urteil sagt jedoch keineswegs, daß Kaufverträge der hier vorliegenden Art grundsätzlich erst mit der Auslieferung und Annahme der Ware zustande kämen. Immerhin ist festzusteilen, daß auf Grund* eines Schreibens desselben Inhalts und des folgenden Verhaltens des Abnehmers auch dort das Zustandekommen eines bindenden Kaufvertrages angenommen worden ist«
*» *
ee) Der Annahme eines Kaufvertrages steht schließlich nicht entgegen? daß die Beteiligten sich vor der Währungsumstellung über den genauen Kaufpreis noch nicht geeinigt hatten« Die Vertragsparteien waren sich über die voraussichtliche Menge der zu Übernehmenden Ware im wesentlichen im klaren * Es war ihnen bekannt» daß für die Baumwolle der damals maßgebende innerdeutsche Pestpreis zu entrichten war. Etwaige Preisunterschiede infolge Höher- oder Unterbelieferung aber nahm die Beklagte offensichtlich in Kauf (vgl. hierzu die Urteile des II ^ Zivilsenats vom 7« Mai 1956 - II ZE 70/54 = WM 1956» 1157- und des erkennenden Senats vom 16» Januar 1958 - VII ZE 435/56 -)» Daß es sich in den soeben genannten fällen um ECA-Importe handelte» während hier der Abwicklung nach eine Einfuhr unter Verwendung von Exporterlösen in Präge steht» ist für die grundsätzlich zu entscheidende Präge ohne Bedeutung.
d) Hiernach enthält die Auffassung des Berufungsgerichts» ein Kaufvertrag über die Baumwolle sei bereits vor der Wäh-rüngsumstellung zustande gekommen» weder einen Eechtsirr-tum noch einen Prozeßverstoß. Sie entspricht übrigens auch dem Vorbringen der Klägerin während des größten Toils des ersten Hechtszuges; erst später ist dieser Vortrag geändert und schließlich in sein Gegenteil verkehrt worden«
2) Mit der niclit zu beanstandenden Peststellung des Berufungsgerichts» daß durch die widerspruchslose Entgegennahme des Schreibens vom 5« Juni 1948» spätestens aber mit der Überweisung der 22.000 EM am 14« Juni 1948 zwischen Oficomex und der Beklagten ein Kaufvertrag geschlossen worden ist» erweist sich die Stellungnahme der Eevision, es handele sich ausschließlich um einen*Garantie- oder Sicherungsvertrag im Hinblick auf eine künftige Warenlieferung» als nicht haltbar Aber auch soweit die Eevision das Zustandekommen eines Sicherungsvertrages neben dem Kaufverträge und unabhängig davon
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annehmen möchte und der abweichenden Auffassung des Berufungsgerichts entgegentritt, kann ihr nicht gefolgt werden,
a) Die Revision wendet sich.vor allem gegen die Auslegung des Anschreibens vom 5, Juni 1948 durch den Berufungsrichter. Angesichts der Fassung der Urkunde, deren Schwerpunkt nach ihrer Meinung auf den Worten "Wert" und nSicherungsbetragtf und der Wendung Verrechnung nach Eingang der Wäre liege, hält sie die Auffassung des Berufungsgerichts (BU S. 33) ? die Klausel über die sofortige* Zahlung der 22,000 BK sei als besondere Bedingung nur ein Bestandteil des Kaufvertrages, für nicht vertretbar. Vielmehr meint sie, die Tatsache, daß die Zahlung eines Sicherungsbetrages an die Stelle einer früher üblichen Akkreditivstellung getreten sei und daß die Zahlung erst na°k Wareneingang und Bechnungserteilung habe verrechnet werden seilen, spreche für deren Sicherungscharakter,
Der Auslegung, die das Berufungsgericht dem formularmäßigen und deshalb unbeschränkt nachprüfbaren Anschreiben vom 5» Juni 1948 gegeben hat, ist beizutreten. Die Klägerin übersieht einmal, daß der Ausdruck "Sicherungsbetrag” nicht allein gebraucht ist. Der Text enthält daneben noch zweimal das Wort "Vorauszahlung”, das nach dem Zusammenhang als Anzahlung auf den nach Bingang der Ware endgültig zu berechnenden Kaufpreis zu verstehen ist. Wäre das Schreiben zu einem Zeitpunkte abgesandt worden, in dem die in der Einfuhrbewilligung näher bezeichnete Ware noch nicht eingekauft worden war, so wäre die Annahme, daß Oficomex neben dem Abschluß eines Kaufvertrages auch einen Vertrag zur Sicherung seiner künftigen Kaufpreisforderung bezweckte, vielleicht vertretbar« Da die der Beklagten zugedachte Baumwolle aber schon angekauft und.verschifft war - sie traf unstreitig bereits am 6, Juni 1948 im europäischen Hafen ein ihre Auslieferung an die Beklagte und damit die Abwicklung des Liefergeschäfts also nahe bevorstand, lag zu dem Abschluß eines besonderen Sicherungsvertrages neben dem Kaufverträge kein begründeter Anlaß vor.
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Weshalb der Schwerpunkt'des Schreibens vom 5» Juni 1948 gerade auf den Worten "Wert" und "Sicherungsbetrag" liefen soll; hat die Klägerin nicht näher ausgeführt»
Der Ausdruck "Wert1*; der aus der Einfuhrbewilligung übernommen worden ist; erklärt sich zwanglos daraus, daß der Kaufpreis für die Ware damals nur annähernd bestimmt werden konnte» Der Hinweis der Revision auf das Urteil des II» Zivilsenats vom 7» Hai 1956 - II ZR 70/54 - geht fehl? denn dor> wird auf die Verwendung des Wortes "Wert" nicht hingewiesen, um das Zustandekommen eines Kaufvertrages in Abrede zu stellen, sondern um den Unterschied zu dem erst nach dem 10-Tage-Bericht der EGA zu entrichtenden Lieferungsentgelt hervorzuheben •
Der Ausdruck nSioherungsbetragn steht gleichbedeutend neben dem Worte "Vorauszahlung"» Bei Berücksichtigung der gesamten damals bestehenden Verhältnisse (vgl. das Urteil VII ZR 228/56 vom 11» Juli 1957) ist damit die Annahme ausgeschlossen, daß es dem Oficomex lediglich oder auch nur vorwiegend um eine Sicherung einer künftigen Forderung aus dem Kaufvertrag zu tun gewesen sei» Auch daß die Verrechnung erst nach dem Eingang der Ware stattfinden sollte, spricht nicht für die Auslegung der Revision, daß die RH-Zahlung bis dahin als Garantiezahlung habe gelten sollen»'Denn da der Kaufpreis seiner Höhe nach erst bestimmt werden konnte, wenn das genaue Gewicht der Ware festst and, war eine frühere Verrechnung der Zahlung auf den Kaufpreis nicht möglich« über den rechtlichen Charakter der Zahlung besagen diese Worte daher nichts»
Endlich lassen sich auch keine Schlüsse auf den alleinigen Sicherungssweck der Zahlung daraus herleiten, daß die Forderung auf vorherige Überweisung des voraussichtlichen
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Varengegenwerts an die Stelle der früher gebräuchlichen Akkreditivstellung zugunsten des Oficomex getreten war* Abgesehen dayon; daß die Beklagte, wie sie unwidersprochen vorgetragen hat, seit Beginn ihrer Geschäftsverbindung mit dem Oficomex keine Akkreditive gestellt hat, spricht gerade die später geänderte Handhabung gegen einen ausschließlichen Sicherungszweck der Zahlung und mehr für ihren Charakter als Anzahlung auf den noch zu errechnenden Kaufpreis* Denn wie das Berufungsgericht ohne Verfahrens verstoß festgestellt hat, war der " Sicherungsbet rag" nicht auf ein abgesondertes Konto des Oficomex, das lediglich Sicherungszwecken diente und dessen Bestände von vornherein als Fremdgeld behandelt wurden, einzuzahlen, sondern auf dessen allgemeines Konto bei der Oberrheinischen Bank, auf das auch der endgültig berechnete Kaufpreis zu Überweisen war* Der Betrag stand also dem Oficomex alsbald zur freien Verfügung*
b) Es kann ferner nicht anerkannt werden, daß der Berufungsrichter bei der Auslegung des Schreibens vom 5« Juni 1948 wesentliche Umstände außer acht gelassen hat*
aa; Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht (BU S- 39) nicht übersehen, daß die Beklagte bei einem früheren Geschäft den von ihr angeforderten Betrag selbst als "Sicherungsbetrag** überwiesen hat* Bs bemerkt hierzu, daraus, daß die Beklagte und andere Baumwollspinnereien gelegentlich das Wort "Sicherungsbetrag" mit allen seinen Unklarheiten aus den Anschreiben des Oficomex übernommen hätten, lasse sich für die rechtliche Beurteilung dieser Zählung nichts Entscheidendes herleiten* Darin liegt kein Verstoß gegen die Denkgesetze, zu demal das Berufungsgericht nicht verkannt hat, daß die angeforderte Zahlung auch zu Sicherungszwecken geleistet werden sei* I
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bb) Sofern die Beklagte dem Schreiben der JBIA vom 'i7- -Januar 1950, in dem um eine Stellungnahme zu der Höhe der "Garantiezahlung” ersucht wurde, nicht ausdrücklich widersprechen hat; könnte daraus keine Anerkennung des Standpunktes ven Oficomex/JEIA gefolgert werden. Die Beklagte hatte zu einem Widerspruch keinen Anlaß, weil damals die der Beklagten günstige Stellungnahme der BdX vom 14» November 1949 vorlag und die Beklagte annehmen konnte, der Umstellungsstreit zwischen den Beteiligten sei dadurch beseitigt.
cc) Die Revision führt an, die Beklagte sei sowohl durch ein Schreiben des Baumwollklassierers vom 24. Juli 1948 wie durch eine von diesem unter dem 7» August 1948 übersandte Vorfaktura darüber unterrichtet worden, daß Oficoraex die von ihr geleistete RH-Zahlung nur im Verhältnis 10 % 1 auf den Kaufpreis habe anrechnen wollen. Die Beklagte habe diesen Verlautbarungen weder widersprochen noch die Ware zurückgesandt* Daraus sei zu folgern, daß die Beklagte sich mit der Verrechnung und mit dem rechtlichen Charakter der RM-Zahlung als Sicherheitsleistung einverstanden erklärt habe. Bas habe das Berufungsgericht übersehen.
Bas Berufungsgericht hat sich mit den genannten Schreiben zwar nicht ausdrücklich befaßt; ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt darin jedoch nicht. Aus dem Schreiben der Zentrale für Textilwirtschaft vom 9» August 1948, das diese auf Veranlassung des Fachverbandes Textil- und Bekleidungsindustrie e. V» und damit auch der Beklagten an Oficomex gerichtet hat, geht hervor, daß gegen die von KflP bekannt gegebene Auffassung des Oficomex seitens der Spinnereien unverzüglich Widerspruch erhoben worden ist. Einer ausdrücklichen Stellungnahme der Beklagten selbst bedurfte es daneben nicht«
Auch aus der Tatsache, daß die Beklagte auf die Vorfaktura von KflM falls sie eine solche erhalten hat, nicht geantwortet oder die Ware zurückgesandt hat, lassen sich keine
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Schlüsse Im Slime des KlageVorbringens ziehen. Aus dem von den Parteien zu den Akten eingereichten Schriftwechsel ist su entnehmen, daß die Beklagte ebenso wie die anderen Baumwollspinnereien der Auffassung des Oficomex über die Umstellung der BM-Zahlungen teils selbst, teils durch ihren Pach-verband ständig entgegengetreten sind. Angesichts dieses von der Klägerin nie in Präge gestellten Verhaltens brauchte sich das Berufungsgericht mit den Verlautbarungen des nicht weiter zu befassen. Aus der unterlassenen Rücksendung der Ware kann auch nicht gefolgert werden; daß die Beklagte sich mit der von Oficomex vorgenommenen Umstellung ihrer Zahlung einverstanden erklärt und sich damit der Auslegung des Schreibens vom 5. Juni 1948 durch Oficomex angeschlossen hat. Eu * dieser Annahme liegt um so weniger Anlaß vor, als KflP zur Abgabe verbindlicher Erklärungen in Umstellungsfragen von Oficomex nicht ermächtigt war.
dd) Die Revision beanstandet die Unterstellung1* des Berufungsgerichts, daß das Oficomex über den von der Beklagten gezahlten ''Sicherungsbetrag** frei verfügt habe.
Die Rüge ist nicht begründet. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil (S. 35 f) ergibt, hat das Berufungsgericht lediglich festgestellt, das Oficomex habe über den ihm von t der Beklagten überwiesenen Betrag frei verfügen können, Biese Peststellung ist unbedenklich, weil die Zahlung, wie die Klägerin nicht bestritten hat, nicht auf ein von seinem übrigen Guthaben getrenntes, sondern auf das allgemeine Konto des Oficomex bei der Oberrheinischen Bank überwiesen worden ist. Bas folgert das Berufungsgericht zutreffend auch aus der Tatsache, daß der später berechnete Kaufpreis auf demselben Konto einzuzahlen war.
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c) ln längeren Ausführungen sucht die Revision darzutuh, daß der Berufungsrichter hei der Auslegung des Schreibens vom 5» Juni 1948 die spätere Behandlung der ihm überwiesenen Sicherungsbeträge durch Oficomex unberücksichtigt gelassen habe. Cficomex habe gemäß § 11 Abs. 3 des Währungsgesetzes ' einen Betrag von 21.414.528,51 RM als Fremdgeld angemeldet, darunter die Rlf-Zahlung der Beklagten. Dadurch, daß das Gericht dem Anträge der Klägerin im Schriftsatz vom 26. November 1957 (S. 6) auf Beiziehung der einschlägigen Akten des Finanzamts Baden-Baden nicht entsprochen habe, sei die Klägerin daran gehindert worden, den - mit der Revisionsbegründung nachgebrachten - Vordruck B Über die Ablieferung von Bargeld und die Anmeldung von Reichsmarkkonten bei Geldinstituten zu dem Beweise für die Anmeldung vorzulegen. Außerdem hätte das Berufungsgericht bei einer Beiziehung der Finanzamtsakten weitere Urkunden gefunden, aus denen sich die Behandlung der RM-Zahlungen als Fremdgeld durch Oficomex ergeben haben würde. Durch die Nichtberücksichtigung dieser von der Klägerin erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils aufgefundenen Urkunden, welche die Klägerin mit der Revisionsbegründung rorgelegt hat, sei § 286 ZPO verletzt. Die Urkunden könnten in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 7 b ZPO noch in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden.
Die auf § 286 ZPO gestützte Rüge ist nicht begründet..
Das Berufungsgericht hat (BU S. 56 f) die von der Klägerin vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Baden* Baden vom 11. August 1948 berücksichtigt. Es hat unter- * stellt, daß Oficomex, um das Erlöschen seiner Altgeldguthaben gemäß § 2 Abs. 5, 9 UmstG (vgl. § 1 Abs. 1 c) cc) UmstG) zu verhindern, diese nach § 2 der 8. DVO z. UmstG als Fremdgelder angemeldet hat. Einer Beiziehung der Akten des Finanzamts, auf die sich die Klägerin lediglich zu dem Beweise der Echtheit der Unbedenklichkeitsbescheinigung, die das Berufungsgericht ebenfalls unterstellt hat, berufen hatte, bedurft*
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es daher nicht« Damit entfällt die entsprechende Anwendung des § 580 Hr* 7 h ZPO, weil die mit der Revisionsbegründung beigebrachten Urkunden keine anderen {Tatsachen zu erweisen vermögen als diejenigen, die dag Berufungsgericht ohnehin unterstellt hat*
Im übrigen hat das Oberlandesgerioht den von der Klägerin unter Beweis gestellten Vorgang anders gewürdigt als die Revision < Es ist zu der Auffassung gelangt, daß die Anmeldung der Guthaben als Premdgeld keine rechtserheblichen Rückschlüsse auf die Hatur der HM-Zahlung der Beklagten zulasse; well die Anwendung des § 2 der 8* DVO keine getrennte Kontenführung voraussetze, die buchmäßige Behandlung der eingezahlten RM-Beträge aber nicht ausschließe, daß das Oficomex Über die aus nicht erfüllten (richtig wohl* aus noch nicht endgültig abgerechneten} Liefe rungs Verträgen stammenden Gelder frei habe verfügen können«
Diese Auffassung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die - auch von der Klägerin nicht bestrittene - Tatsache, daß die von der Beklagten geleistete Zahlung rechtlich ungetrennt in das freie Vermögen des Oficomex gelangt ist, spricht gegen die Ansicht der Revision, anstelle oder neben dem vom Berufungsgericht angenommenen Kaufvertrag sei ein selbständiger Garantie-Vertrag geschlossen ^worden. Diese Annahme wird durch eine spätere Anmeldung des überwiesenen Betrages als Premdgeld nicht entkräftet; denn dieses Verfahren war erforderlich, wenn Oficomex die Streichung der Beträge gemäß § 9 UmstG verhindern wollte. Die nachträgliche Anmeldung der Premdguthaben kann mithin nicht als Beweisanzeichen für eine von Anbeginn bestehende Absicht des Oficomex gedeutet werden, die RH-tfber-weisungen nur als Garantiezahlungen entgegenzunehmen und auf-cubewahren.
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d) Schließlich versagt die auf $ 286 ZPO gestützte Büge der Nicht Vernehmung des früheren Angestellten von Oficomex/ JEIA? Wie sich aus den Schriftsätzen der Klägerin
vom 26* November 1957 (8. 5 ff) und vom 2. Juli 1955 (S. *2) ergibt, ist S^HK als Zeuge für die gründe benannt worden, die bei Oficomex für die Anforderung der Sicherungsbeträge maßgebend gewesen sind, ferner für die spätere Behandlung der 3?r emdgeldguthaben.
Pas Berufungsgericht hat diesen Gründen (BtJ S. 39) Rechnung getragen; es hat unterstellt, daß der Sicherungszweck bei der Anforderung der Beträge für das Oficomex. keine ganz untergeordnete Rolle spielte. Bs hat aber auch berücksichtigt, daß die Umstellung von einem Akkreditiv auf die Vorauszahlung des mutmaßlichen Kaufpreises für Oficomex die Möglichkeit, Uber die eingezahlten Beträge sofort frei zu verfügen, mit sich brachte. Diese-Feststellung konnte durch die in das Nissen SBHP gestellten Tatsachen, die sich ohnehin mit dem decken, was die JEIA als ihre offizielle Meinung und Handhabung wiederholt dargestellt hat, nicht erschüttert werden. Sie aber ist eine der wesentlichsten Anhaltspunkte für die Annahme des Berufungsgerichts, daß die RM-Zahlungen überwiegend den Charakter einer Vorauszahlung auf den Kaufpreis und nicht einer Sicherheitsleistung zugunsten des Oficomex hatten.
Nach alledem läßt sich der Auffassung des Berufungsgerichts, die BM-Zahlung der Beklagten sei überwiegend als eine echte Vorauszahlung auf die noch zu errechnende Kaufsumme zu beurteilen, mit ihrer Zahlung sei die Schuld der Beklagten gemäß § .13 Abs* 3 Satz 2 UmstG zu einem erheblichen Teil schon vor der WährungsumBtellung erloschen, weder aus Rechts- noch aus VerfahrensgrUnden entgegengetreten.
III- Die Klägerin hat den Klageanspruch auch darauf gestützt, daß die ABC sowohl im Jahre 1948 als auch durch Beschluß vom 17- August 1951 entschieden habe, BM-Zahlungen der von der Beklagten geleisteten Art seien als Garantiezahlungen anzusehen und als solche im Verhältnis von 1 DU für je 10 RU umzustellen.
Das Oberlandesgerioht hat hierzu (BU S. 25 ff) im Anschluß an das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1957 - VII ZR 228/56 - ausgeführt, die Frage, ob der Beschluß der ABC vom 17. August 1951 das Rechtsverhältnis zwischen Oficomex und der Beklagten noch heute verbindlich regle, bestimme sich nach Art. 2 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. üärz 1955 (sog. Überleitungsvertrag) - BGBl II 405 Rach allgemeiner Ansicht blieben danach nur solche Maßnahmen der Besatzungsmächte bestehen, die subjektive Rechte eines einzelnen kraft der den Besatzungsmächten zustehenden Herrschaft sgewalt konstitutiv begründen oder entziehen wollten.
Das sei bei dem Beschluß der ABC vom 17. August 1951? wie auch aus deren weiterer Stellungnahme vom 13« November 1951 hervorgehe, nicht der Fall. Der Beschluß vom 17. August 1951 sei nach Form und Inhalt eine Anordnung, die eine die £äh-rungsumstellung betreffende Streitfrage durch eine Auslegung im Verwaltungswege klären wolle, und zwar ohne die Absicht, zwischen den Beteiligten neue Rechte und Pflichten ln Abweichung von den Uährungsgesetzen zu begründen. Der Beschluß sei mithin von den deutschen Gerichten als eine gutachtliche Äußerung über die rechtliche Einordnung der RM-Zahlungen an Hand der bestehenden Gesetze zu behandeln, die wie jede andere Stellungnahme zu der Umstellungsfrage frei zu würdigen sei.
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Eine bindende Entscheidung der ABO aus dem Jahre 1943 liege nicht vorDie Klägerin stutze ihre dahingehende Be» hauptung zwar auf das schreiben der BdL vom 13* Dezember *1943 an den Fachverband» Die darin erwähnte Stellungnahme der ABC sei jedoch nicht veröffentlicht. Die Klägerin habe sie nicht vorlegen können« Auch bei der BdL seien keine Unterlagen da» rUber vorhanden. Hach-der Beweisaufhabme, insbesondere nach der Bekundung des Zeugen Budczies, müsse angenommen werden, daß die Umstellungsfrage lediglich mündlich zwischen Mitgliedern der ABC* und Angehörigen der BdL besprochen worden sei«
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
1) Diese« wendet sich in erster Linie gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß eine bindende Entscheidung der ABC über die Umstellungsfrage aus dem Jahre 1948 nicht vorliege Sie meint unter Hervorhebung zahlreicher Einzelheiten und unter Bezugnahme auf eine Reihe von unterlagen, die unter Hinweis auf § 580 Nr. 7 b ZPO zu dem Teil erst in diesem Reohts-zuge vorgelegt worden sind, aus ihnen ergebe sich zwingend» daß die ABC über den Umstellungsfall am 7. Dezember 1948 entschieden habe.
Daß die angebliche Entscheidung der ABC aus dem Jahre 1948 auch nach dem 5« Mai 1935 für die Beteiligten und für die deutschen Gerichte bindend sei, hat die Revision nicht dartun können. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil die Klägerin die damalige Stellungnahme der ABC weder vorgelegt noch ihrem Wortlaute nach wiedergegeben hat. Dann aber gilt das in dem Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1957 - VII ZR 228/56 - in Sachen & Co über den Beschluß der ABC
vom *17• August 1931 Gesagte auch für den angeblichen Entscheid derselben Stelle aus dem Jahre 1948. Es kommt mithin nicht
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darauf an, ob die Feststellung des Berufungsgerichts, eine schriftliche Stellungnahme der ABC aus dem Jahre 1948 liege nicht vor, gegen § 286 ZPO verstößt oder nicht.
2) Auch der Auffassung der Klägerin, daß die Entscheidung der ABC vom 17» August 1951 rechtsbegründende Bedeutung in Sinne des Art. 2 des Überleitungsvertrages habe, kann nicht gefolgt werden. Es mag unterstellt werden, daß die ABC als Organ der Besatzungsmächte noch im Jahre 1951 währungsrechtliche Fragen mit bindender Wirkung für die Beteiligten regeln konnte. Der erkennende Senat hat jedoch in dem mehrfach erwähnten Urteil in Sachen - VII ZH 228/56 -
im Anschluß an die Kechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art. 2 des Überleitungsvertrages (BGHZ 19 , 253 , 257; 20, 50, 54) ausgeführt, die ABC habe mit ihrem Entscheid vom ;7. August 1951 keine neuen Hechte und Pflichten zwischen den Beteiligten begründen, sondern nur im Wege der Auslegung die rechtlichen Voraussetzungen festlegen wollen, die im Rahmen der bestehenden Währungsgesetze für die Anwendung der Umsxellungsvorschriften maßgebend seien. Auf die Gründe des Urteils wird im einzelnen verwiesen.
Gegen diese Ausführungen hat die Klägerin innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine rechtserheblichen Gesichtspunkte vorgebracht. Sie hat lediglich mit einem Schriftsatz vom 5. Juni 1959 zwei Schriftstücke (Schreiben der amerikanisehen Botschaft in Bonn vom 24* April 1959 und des Bundesministers der Finanzen vom 25* Mai 1959) vorgelegt.
Aus ihnen soll hervorgehen, daß der Finanzausschuß der Alliierten Hohen Kommission, wie sich erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils herausgestellt habe, am 24* Juli 1951 entschieden habe,' die von den deutschen Importeuren vor der Währungsumstellung an das Oficomex geleisteten Zahlungen hätten als Garantiezahlung zu gelten und seien als solche
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im Verhältnis 1 DM ** 10 RH umzustellen. Der Ausschuß habe die ABC beauftragt* diese Entscheidung der BdL bekanntzugeben und die JEIA i, L. anzuweisen, die in Reichsmark geleisteten Garantiezahlungen im Verhältnis 1 DM = 10 RM umzustellen - Diese Entscheidung habe die ABO der BdL mit ihrem Schreiben vom 17* August 1951 bekannt gegeben.
In eine Prüfung, ob der Entscheidung des Finanzausschusses der AHK vom 24* Juli 1951 rechtsbegrUndende Wirkung im Sinne des Art. 2 des Oberleitungsvertrages in der Weise zukommt, daß der angeblich darauf beruhende Beschluß der ABC vom 17 o August 1951 alle Beteiligten und die deutschen Gerichte auch heute noch bindet, kann in der .Reyisiohsinstanz nicht eingetreten werden. Es ist schon zweifelhaft, ob in diesem Rechtszuge die Beibringung von Urkunden,die anderenfalls einen Restitutionsgrund nach § 580 Hr. 7 b ZPO abgeben wurden, nach Abiauf der RevisionsbegrUndungsfrist Überhaupt noch zulässig ist. Indessen bedarf diese Frage keiner näheren Erörterung. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin begehrte Restitution* hier nicht schon deshalb zu versagen ist, weil die Klägerin nur einen Bericht Uber den Inhalt der nachträglich bekannt gewordenen Entscheidung des Finanzausschusses der AHK vom 24» Juli 1951» nicht aber die Urkunde selbst hat vorlegen können. In jedem Falle steht der Berücksichtigung des in diesem Rechtszuge neu vorgetragenen Tatsachenstoffs der Umstand entgegen, daß der vorliegende Rechtsstreit, da sonst keiner der von der Klägerin geltend gemachten Revisionsgrttnde durchgreift, mit dieser Entscheidung beendigt wird. Hach der von dem erkennenden Senat gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann aber der in § 561 ZPO enthaltene Grundsatz im wesentlichen nur dann ' durchbrochen werden, wenn das Urteil des Revisionsgerichts bei einer HichtberUcksichtigung der urkundlich belegten neuen Tatsachen mit einem früher ergangenen rechtskräftigen Urteil
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im Widerspruch stände oder wenn jene Entscheidung zur Folge hätte. daß in dem anhängigen Hechtsstreit noch weitere unrichtige Urteile ergehen, die nur durch eine Restitutions-klage beseitigt werden könnten; die Berücksichtigung der Urkunden ist aber jedenfalls dann ausgeschlossen» wenn der Rechtsstreit durch das Revisionsurteil beendet wird (BGHZ 18, 59} 60),
3) Die Revision meint endlich, auch wenn den Entscheidungen der ABC keine rechtsgestaltende Wirkung beizulegen sei, müsse dies für den Beschluß des Direktoriums der JEIA vom 9, September 1952 (Anlage zu dem Schreiben der JEIA an die Klägerin vom 3« Oktober 1952) gelten* Denn die JEIA habe gleichberechtigt neben der Alliierten Hohen Kommission gestanden» Sie habe über Ansprüche, die gegen sie gerichtet gewesen seien, aus eigener Autorität entschieden (Art* *6 des AHK-Gesetzes Nr. 19 in der Fassung des Gesetzes Nr» 36 der AEK) - Der Beschluß der JEIA stelle eine ablehnende Entscheidung im Sinne der AHK-Gesetze Nr» 19 und 36 dar; denn durch ihn sei der Antrag des Geschäftsführers Dr> G^P vom 27« November 1931 ablehnend be schieden und die frühere Ablehnung der von der Beklagten gewünschten bevorzugten Umstellung gemäß Bescheid vom 20. November 1951 bestätigt worden.
Auch diese Ausführungen vermögen eine abweichende Beurteilung der Rechtslage nicht zu begründen* Das Berufungsgericht konnte zu ihnen nicht Stellung nehmen, weil die Klägerin in den Tatsacheninstanzen aus dem seinerzeit bereits vorliegenden Schriftwechsel Folgerungen, wie sie nunmehr vorgetragen werden, nicht gezogen hat» Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Nichtberücksichtigung jener Urkunden gemäß § 286 ZPO kommt entgegen der in der Revision vorgetragenen Auffassung gleichwohl nicht in Betracht.
Wenn der JEIA in den AHK-Gesetzen Kr« 19 vom 26, Januar 1950 - ABI 8. 86 - und Hr, 56 vom 29. Juni 1951 - ABI 3- 960 -die Befugnis eingeräumt worden ist, Uber Ansprüche, die sich aus ihrer früheren rechtsgeschäftlichen Tätigkeit gegen sie richteten, in eigener Zuständigkeit und unter Ausschluß des Rechtswegs zu entscheiden, so umfaßt diese Ermächtigung nicht auch das Recht, eigene Ansprüche, die von ihren früheren Geschäftspartnern bestritten worden sind, konstitutiv zu begründen» Wäre das der Pair, so hätte es der gerichtlichen Geltendmachung dieses wie sonstiger Ansprüche nicht bedurft. Daß es sich hier um die Begründung von Ansprüchen der JEIA, nicht aber um die Abwehr fremder Forderungen handelt, ergibt sich aus dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftwechsel. Denn darin ist von Ansprüchen der Beklagten gegen die JEIA keine Rede»
Die Revision übersieht zudem, daß die JEIA, als der Beschluß vom 9* September 1952 gefaßt wurde, zur Entscheidung Über den hier geltend gemachten Anspruch auch noch aus einem weiteren Grund keinesfalls mehr berechtigt war« Zu dieser Zeit waren ■ ■nämlicli Forderungen aus ECA-Rieferungen - um solche handelt es sich hier - bereits auf die Bundesrepublik übergegangen (Abschnitt IY b des Bilateralen Abkommens vom 15» Dezember 1949 in Verbindung mit dem Zusatzabkommen über ECA-K on ten vom selben Tage). Es ist, von allem anderen abgesehen, nicht ersichtlich, wieso die JEIA hätte imstande sein können, eine nicht bestehende Forderung der Bundesrepublik auf solche Weise neu zu begründen«
IV« Hiernach sind die Angriffe der Revision gegen das an-gefochtene Urteil, soweit sie den Umstellungsstreit und die Berechtigung der ABC oder der JEIA zu rechtsbegründenden Entscheidungen auf dem Gebiete des Währungsreohts betreffen, nicht stichhaltig« Damit steht fest, daß die Klägerin weitere Ansprüche gegen die Beklagte aus der Baumwollieforung vom
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3. Juli 1948 nicht mehr erheben kann. Es bedurfte daher keines Eingehens auf die Präge, ob die JEIA auf Grund der von der Beklagten behaupteten Vereinbarung vom 23« Kai 1949 an die gutachtliche luSerung der BdL vom 14. November >949: die der BK-Zahlung der Beklagten schuldtilgende Wirkung beigemessen hat, gebunden war.
Die Revision ist somit als unbegründet zurüokzuweisen.
Die Kost enent Scheidung beruht auf § 9? ZPO.
Glanzmann BUndesrichter Scheffler Rietschel
ist zu dem 1.12.1959 in den
Ruhestand getreten und j
deshalb an der Unter- ' .
Zeichnung verhindert.
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Dr. Winkelmann Erbel
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