Ser Kläger beansprucht Schadensersatz mit der Begründung , die Beklagte habe ihm einen, zugesagten Kredit vertragswidrig teilweise vorenthalten und dadurch den Konkurs seines Unternehmens herbeigeführt * namentlich von dem Wirtschaftstreuhän-der wmtm geführt wurden, sagte das Wirtschaftsministeriüm des Landes Hordrhein-Westfalen einen Remohtage-Kredit von 300 000 DM zu» Mit der Durchleitung und Verwaltung dieses Kredites, der für die Kosten der Verlegung des Betriebes von Berlin nach 'Essen und die Bereinigung der in Berlin entstandenen Schulden verwandt, werden sollte, wurde die Beklagte beauftragt. Die Beklagte- sagte ferner einen Kredit von 175 000 DM aus ihren.eigenen.Mitteln zu, der dazu bestimmt■ war, Rohstoffe, Hilfs- und Betriebs-. Damit war der Betrieb Anfang Mai 1951 in wesentlichen Teilen in Essen aufgebaut* Nach der, Behauptung des Klägers hatte er au diesem Zeitpunkt.auch schon die Produktion mit Ausnahme der Herstellung von Pflaster aufgenommen ,, trat die Auffassung-, daß eine Aufnahme der Produktion nur Erfolg verspreche-, wenn weiteres Kapital von dritter Beite gegeben werde,und zahlte ab Mitte Mai 1951 Teile des Kredites nur noch für laufende, unvermeidbare Ausgaben wie Mieten, Steuern, Löhne, Sie empfahl dem Kläger, dem größeren Teil seiner Arbeiter und Angestellten zu kündigen^ der Kläger kam dem nach. 9 e der Kreditverträge Hmit sofortiger Wirkung”B In einem an den Anwalt des Klägers gerichteten Begleitschreiben vom selben Tage begründete sie dfe Kündigung damit, daß die von ihr angesprochenen Geldgeber und Interessenten zu einer Kreditgewährung oder Beteiligung an dem Unternehmen des Klägers nur unter der Bedingung bereit seien, daß der /Kläger’ aus der Geschäftsführung aussoheide« Ein Grund für diese'Maßnahmen'habe nicht Vorgelegen , Die Rückzahlung des Kredites sei nicht gefährdet gewesen, weil die Beklagte durch Übereignungsverträge Sicherheiten im Werte von mehr als 1 000 000 DM erlangt habe. Seine Ehefrau,, der Treuhänder und hätten ihn in dieser Hinsicht bei der Beklagten verleumdet, um ihn von der Leitung des Betriebes auszuschließen; Die Beklagte habe deren’Berichten geglaubt, ohne sie auch nur zu überprüfen. nach der im Mai 1951 gegebenen Lage des Betriebes habe sie eine volle Auszahlung der Kreditsumme nicht verantworten können und' würde sich dem Lande gegenüber schadehsersatzpflichtig gemacht haben,., wenn sie die Zahlungen nicht auf die notwendigsten laufenden Ausgaben beschrankt hatte- Der Klä-■ger habe.die Planung, die den Kreditverträgen zugrunde gelegen habe, nicht, eingehaltenc Die Verlegung des Betriebes von Berlin nach Essen habe mehr Zeit und Mittel Es treffe auch nicht zu5 daß die Produktion Anfang Mai 1951.schon begonnen habe!.Dazu.habe der Kläger im Mai 1951 die Nerven in einem Maße verloren daß die Existenz des Betriebes und damit die Rückzahlung des Kredites gefährdet gewesen seien. solche zu gewinnen; habe sie sich auch laufend bemüht und mit eigenen Mitteln den Betrieb weiter gestützt solange noch eine Aussicht auf Beschaffung weiteren Kapitals bestanden habe. Ohne die Zuführung neuen Kapitals wäre der Betrieb.des Klägers auch dann zusammengebrochen> wenn sie im Mai 1951 den restlichen Kredit voll ausgeschüttet hätte* - . Es erblickt in dieser im Mai 1951 von der Beklagten getroffenen Maßnahme eine positive Vertragsverletzung, wie sieh aus dem Zusammenhang der Entschei-dungsgründe ergibt, wenn auch das angefochtene Urteil weder diese noch eine andere Klagegrundlage ausdrücklich nennt. Denn die Beklagte hat ihre Leistung nicht nur verzögert, sondern die vom Klager geforderte Auszahlung ausdrücklich verweigert» eine Änderung in der Leitung des Betriebes verlangt und den Gang des. II, Eür die Drage, ob die Beklagte.mit der teilweisen Sperrung des Kredites im Mai 1951 eine Vertragsverletzung begangen hat, sind die Bestimmungen der §§ 8 bzw- 9 der Verträge von Bedeutung- Wenn dort der Beklagten das Recht eingeräumt ist, hei Vorliegen eines, wichtigen Grundes zu kündigen, so bezieht sich das nicht nur auf die ausdrücklich erwähnte Rückzahlung bereits gegebener Kredite, sondern auch .auf die Verweigerung des versprochenen, aber noch nicht ausgezahlten Kredites» Davon geht auch das angefochtene Urteil aus,. Hach dieser Vertragsbestimmung sei die Kündigung nur bei Gefährdung des Kredites zulässige ob eine solche Vorgelegen habe, habe die Beklagte nach pflichtmäßigem Ermessen beurteilen müssen; das bedeute, daß sie nicht nur ihre eigenen Interessen,, sondern auch ihre Treupflicht gegenüber dem Kläger habe berücksichtigen müssen.. Deshalb könne die Beklagte den Widerruf nicht damit rechtfertigen, daß die Sicherung durch die Übereignungsverträge unzureichend gewesen sei, daß die Verlegung des Betriebes sich verzögert und verteuert habe, daß schlechte Aussichten für den Absatz der Erzeugnisse.des Klägers bestanden hätten, weil diese hoch im Preis gelegen hätten' und nicht genügend Auch die Neigung des Klägers zu explosivem .und gelegentlich robustem Verhalten gegenüber seinen Mitarbeitern sei der Beklagten schon vor der Kreditgewährung bekannt gewesen, Ebenso habe sie gewußt, daß der Kläger von Natur dazu neige, gelegentlich aus. Unbeachtlich sei auch die Behauptung der Beklagten, es habe sich niemand gefunden, der Sieh als Kommanditist an dem Unternehmen des Klägers habe beteiligen' wollen , Die' Beschaffung weiteren Kapitals sei in den Vertragen nicht zur Bedingung für die Gewährung oder Weitergewährung des Kredits gemacht worden * Die Beklagte hatte (S 8 des Schriftsatzes vom 4» Dezember 1952) vorgetragen, die Verträge seien nach Musterverträgen abgeschlossen, die das Land und die genannte Revisionsgesellschaft als allgemeine Richtlinien für Remontage-Kredite und Landesbürgsehaf-ten entworfen hätten. In den Richtlinien des Wirtschaftsministers für die Gewährung von Krediten aus Mitteln des Landes .zu dem Wiederaufbau' demontierter Betriebe vom 1 * Oktober 1949 ist in Ziffer 9 der den. Verträge im ganzen land Nordrhein-Westfalen, die Kredite aus öffentlichen Mitteln betreffen, einen übereinstimmenden , formular-mäßig festgelegten Wortlaut haben, Auch die Revisionsbegründung (S 4) ist davon ausgegangen, daß die Auslegung der Verträge durch das Berufungsgericht nicht wie bei typischen, über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus geltenden Vertragsbedingungen unbeschränkt, sondern nur. punfet, daß in der Bestimmung des § 8 e bezw, 9 e der Vertrage auch ein objektives Moment, die Gefährdung des Kredites/ enthalten sei,,, daß das diesen Tatbestand der Kreditgefährdung beurteilende Ermessen der Beklagten pflichtgemäß sein müsse und daß es nicht nur der Wah-8* rung ihrer eigenen Interessen dienen dürfe-, Bas Berufungsgericht fährt dann aber nicht fort mit einer Untersuchung* ob der Kredit gefährdet war oder die Beklagte' ihn nach pflichtgemäßem Ermessen als gefährdet an sehen durfte*, sondern fordert als weitere Voraussetzung des. &,h„ eine Verschlechterung der Verhältnisse zu fordern* sondern will als Widerrufsgründe nur solche Umstände gelten lassen, die für die Beklagte bei VertragsSchluß nicht erkennbar wären, und stellt es für die Zulässigkeit des Widerrufs darauf ab*, ob die betreffenden Umstände vor Vertragsschluß überprüft werden konnt en und mußt eh e.Eine solche EinSchränkung der Voraussetzungen für Kündigung oder.Widerruf des Kredites ist nicht haltbar. Sie hätte von der Beklagten auch deshalb nicht eIngegangen werden dürfen, weil.die.Kredite zu dem größten Teil aus Mitteln des.Landes stammten und das Land: für einen anderen Teil- die Aus- Bas Berufungsgericht hätte vielmehr prüfen müssen;, oh die läge des Betriebes im Mai 1951 derart war, daß die Beklagte hei gewissenhafter Beurteilung eine Gefährdung des Kredites befürchten mußte<.Es hätten deshalb noch mehrere Punkte aufgeklärt werden müssen; hinsichtlich deren das Berufungsgericht, beeinflußt von einer, nicht zu billigenden Vertragsauslegung, sich mit den entgegengesetzten Behauptungen der Parteien nicht aus-einändergesetzt oder sie für unerheblich erklärt hat-, 1) Pür die Präge der Gefährdung des Kredits ist von wesentlicher Bedeutung, ob zusätzliches Kapital durch Gewinnung von Kommanditisten beschafft werden konnte,Zu Unrecht hält das Berufungsgericht.dies für unbeachtlich,. von Anfang an damit,gerechnet, daß die Kredite von 500 000 DM und 175 000 DM zwar für die Kosten der Verlagerung und des Beginns den Produktion reichen würden, daß aber für eine gewinnversprechende Gestaltung des Betriebes die Aufnahme weiteren Kapitals notwendig sein werde- Hach den Aussagen der Zeugen WMIB und Graf PiflÜHHBl hat die Beklagte aus diesem Grunde schon zu Beginn der Verhandlungen gefordert, daß Kommanditisten mit namhaften Einlagen in die Firma einträthn, diese Forderung auf Bemühen W^BBpaber zurückgestellt, bis die Verlegung abgelehnt hat, folgert das Berufungsgericht, daß die Beklagte die ursprünglich" verlangte Bedingung fallen gelassen und daher den Kredit im Mai 1951 nicht mit der Begründung habe sperren dürfen, es sei kein weiteres Kapital: zu beschaffen,. Dabei, hat es aber übersehen, daß nach der Aussage der Zeugen WflHIP und Graf Beteiligten die Aufnahme weiteren Kapitals hach der Verlagerung des Betriebes .für notwendig hielten und man die Zufuhr weiterer Mittel nur hinausge-schoben hat, weil die Bemühungen um neues* Kapital erst Erfolg versprachen, wenn die Verlegung nach Essen gelungen war- Wenn es, wie die Beklagte behauptet, zutrifft; daß die Erwartung, zusätzliches Kapital zu gewinnen, sich nach der Verlegung nicht erfüllte und damit eine von Anfang an für notwendig erachtete Voraussetzung für das Gedeihen des Betriebes nicht eintrat, so gab das nach §§ 8 e • bzw.> 9 e der Verträge der Beklagten das Recht zu dem Widerruf der Kredit Zusage i, _ \ 2) Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß das persönliche Gebaren des Klägers einen Widerruf der Beklagten wegen Kreditgefährdung nicht gerechtfer-* figt habe, begegne# Bedenken Die Beklagte hatte ■ vorgebrachts daß das Zerwürfnis des Klägers mit seiner Ehefrau, seinem Berater Wjpp und leitenden Betriehsangestellten Befürchtungen um die Sicherheit der Kredite hervorgerufen habe, weil eine gute Zusammenarbeit im Betrieb nicht mehr zu erwarten gewesen - sei und WflPB, der Kommanditisten hätte gewinnen können, sieh wegen des unbeherrschten Verhaltens des Klägers habe zurückziehen wollen. Es nimmt aber nicht Stellung.dazu, welche Bedeutung es für das Gedeihen des Betriebes und damit für.die Sicherheit des Kredites hatte, daß Mai 1951 nicht mehr mit arbeiten wollte, WÜP- . Er war es auch, der nach der Darstellung der Beklagten und seiner eigenen Aussage eine Komman-ditistengruppe gewinnen sollte, um dem.Betrieb neues Kapital zuzüfUhren, Wenn er im Mai 1951 erklärte,, daß. er wegen des Verhaltens des Klägers es nicht verantworten könne, Kommanditisten zu dem.Eintritt in die Firma zu bewegen, falls der Kläger weiter den Betrieb leite, so war schon das nicht ohne Bedeutung für.die Sicherheit des Kredites..; Freilich dürfte diese Haltung WPHM allein den Widerruf noch nicht gerechtfertigt haben; einmal war-'zu prüfen, ob neues Kapital nicht auch ohne die Mitwirkung Wppp zu gewinnen war; zu dem an deren konnte es darauf ankommen, ob der Bericht. um ihn auszuschalten und selbst größeren Einfluß auf den Betrieb zu gewinnen, Deshalb bestand für das Berufungen gericht Anlaß, auf die von ihm für unerheblich erklärten Behauptungen und Beweisangebote der Beklagten über Zusammenstöße des Klägers mit Betriebsangehörigen einzugehen,. Weiter war von Bedeutung, daß der Kläger nach der Behauptung der Beklagten unvernünftig geplant und gewirtschaftet haben soll, Bas Berufungsgericht hält sowohl das persönliche Auftreten des. seine Wirtschaftsweise nicht für entscheidend, weil die Beklagte vor Abschluß der Verträge gewußt habe, daß der Kläger schon in Berlin zu ”explosivem Verhalten" und "zu dem Wirtschaften aus dem Vellen" geneigt habe!. Die Beklagte' durfte erwarten, daß der Kläger sich in Zukunft sachgemäß' und vernünftig verhalte und das Vertrauen rechtfertige, das ihm mit der Bewilligung der Kredite entgegengebracht worden war 0 Überdies hat dies eklagt e behaupt et und Graf P SHHHI als Zeügen dafür benannt, daß' sie' den Kläger / darauf hingewiesen habe,1 es dürfe in Essen zu einem, ähnlichen Auftreten wie in Berlin wicht kommen (S 11 de;s. die Drage, ob der Kredit gefährdet war, kann es weiter von Bedeutung sein, ob die vom Kläger zur Sicherheit übereigneten Gegenstände als Sicherung ausreichten, Das Berufungsgericht müßte sich .deshalb mit den weit voneinander abweichenden Abgaben der Parteien über den.Wert des Sicheruhgsgutes befassen.und durfte nicht dahingestellt lassen, welche Bewertung zutraf* - ■* ■■■ ob die Umsiedlung des Betriebes von Berlin nach Essen mehr Kosten und Zeit beansprucht hat als vorgesehen war, Mittel, die bei der Verlagerung mehr aufgewandt werden mußten, fehlten hinterher, als es‘galt, den Betrieb zu dem Anlaufen zu bringen^ Verzögerungen im Aufbau bedeuteten ebenfalls ein erhöhtes Risiko? Danach ergibt sich, daß das Berufungsgericht zahlreiche Umstände, die für die Präge der Berechtigung zu dem Widerruf des Kredites wesentlich sind« nicht gewürdigt hat. Das Berufungsgericht muß noch tatsächliche Peststellungen darüber treffen,.in welcher läge der Betrieb des Klägers sich im Mai 1951 befunden hat, und dabei namentlich die unter 1- - 6 behandelten. Den Einwand der Beklagten- der Betrieb wäre bei der gegebenen Produktions- und Absatzlage» der person-liehen Unfähigkeit des Klägers und dem Behlen notwendigen weiteren Kapitals auch bei alsbaldiger voller Auszahlung des Kredites nicht voran gekommen, sondern in Kürze konkursreif geworden, läßt das Berufungsgericht nicht geltena Die Beklagte verlange, so führt das Be-rufungsgericht aus, mit diesem 'Einwand die Berücksichtigung hypothetischer Schadensursachen; Solche könnten, nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die sog, überholende Kausalität aber nur dann berücksichtigt werden? Mit ihrer Behauptung, daß ohne Zuführung von mehreren 100,000 DM Kapital der Betrieb * auch bei Ausschüttung des .Restkredites in einer Summe, zu dem Erliegen gekommen wäre, bestreitet die Beklagte, daß die Kreditbeschränkung Bedingung für den Eintritt des Konkurses gewesen sei., Sie behauptet, die Kreditbeschränkung sei überhaupt nicht ursächlich für den Konkurs gewesen und habe ihn nicht einmal - im Zusammenwirken mit der schlechten Lage des Betriebs - mitverursächt.; Sie .behauptet, sogar, bei Aus^gihiung der vom Kläger verlangten 100 000 DM im Mai 1921 würde der Konkurs noch früher, eingetreten sein, denn der Kläger würde die 100 000 DM alsbald verbraucht haben und mit seinen Mitteln schon im Juli 1951 zu Ende gewesen sein? Wenn das zutreffen sollte, ist das Handeln der Beklagten nicht einmal mitursächlich dafür* daß der Kläger seinen Betrieb verloren hat* Bei diesem Vorbringen der Beklagten ist zu beachten;.was der Kläger selbst bei der Anforderung des restlichen Kredites,von rund 100 000 DM in seinem Schreiben vom 16* Mai 1951 über seinen Geldbedarf angegeben hat. Kredites im Mai 1951 den- Konkurs nicht hätte hindern können, .wenn weiteres Geld ausblieb, nicht von der Hand zu weisen, Pa das Berufungsgericht die Page des Betriebes im Mai 1951 nicht untersucht hat, können die bisher von ihm getroffenen Feststellungen diese Behauptung der Beklagten nicht widerlegen? Gleichwohl müßte das Verhalten der Beklagten dann als ursächlich angesehen werden, wenn gerade die von ihr vorgenommene Kreditbeschränkung die Zufuhr weiteren Kapitals verhindert haben sollte» Denn davon,, daß der Betrieb bei Gewinnung von Kommanditisten oder Gewährung eines "weiteren Landesdarlehens lebensfähig gewesen wäre, geht auch die Beklagte aus» Aber, den bisherigen Feststellungen des . Es bedarf also, ehe die Ui" Sachlichkeit des Handelns der Beklagten bejaht werden kann, noch der Prüfung, ob der Betrieb im Mai 1951 ohne Übernahme weiteren Kapitals lebensfähig war und ob solches Kapital zu erhalten war oder zu erhalten gewesen wäre, wenn die Beklagte den Kredit nicht gesperrt hätte» Wenn der Betrieb ohne Zufuhr weiteren Kapitals im Mai 1951 nicht zu halten war, fehlt es schon an einer schuldhaften Vertragsverletzung, und auf die'Frage der Ursächlichkeit kommt es dann nicht mehr an.
^r":T . '7:7 ■■/I Sir ■M !;Sf -x .,,- VII_ZR.221/36 Verkündet am 1% Juni 1957 WoitScheck? Justizobersekretär als Urkundsbeamier der Geschäftsstelle Im. Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des BWWHMP BWKtKKtB & Co», Kommanditgesellschaft in EBH§7l3H^BalleeiHBfvertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Gotthard WtttKKKtßi ebenda? Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin* - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof„ Dr, gegen den Kaufmann Lothar in Klägers, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br, itr n hat der.VII? Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16, Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Schefflerj Br-> Heimann-Trosien , Erbel und Hb Meyer für Recht erkannt e Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 180 Zivilsenats des Oberlandesgerichis in Hamm (JWestf, } vom 6=. Februar 1956 aufgehoben • **■ Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-^ Scheidung* auch über die Kosten der Revision., an-den 6, Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf?) zuruekverwiesen, Von Rechts wegen ■ Tatbestand): Ser Kläger beansprucht Schadensersatz mit der Begründung , die Beklagte habe ihm einen, zugesagten Kredit vertragswidrig teilweise vorenthalten und dadurch den Konkurs seines Unternehmens herbeigeführt * Der Kläger war Alleininhaber der Firma Dr, und die Verbandsstoffe, Pflaster und pharmazeutische Artikel herstellteDas Unternehmen wurde früher in betriebene. Ab 1949 versuchte der Klager, der Maschinen* Rohstoffe und Fertigwaren nach West-Berlin ver?Lagert hatte, den Betrieb dort heu zu errichten. Fr erhielt zu diesem Zweck vom Magistrat in Berlin einen Kredit von 300.000 DM- Diese Summe reichte nicht aus, den Betrieb.in Gang zu bringen^ es drohte der Konkurs, Die Berliner Gläubiger des Klägers zeigten sieh aber bereit stillzuhalten, falls.der Kläger seinen Betrieb in die Bundesrepublik verlegen und dort die Produktion mit Hilfe Öffentlicher Kredite aufnehmen könnec Auf Grund von Verhandlungen, die für den Kläger von seiner Ehefrau und. namentlich von dem Wirtschaftstreuhän-der wmtm geführt wurden, sagte das Wirtschaftsministeriüm des Landes Hordrhein-Westfalen einen Remohtage-Kredit von 300 000 DM zu» Mit der Durchleitung und Verwaltung dieses Kredites, der für die Kosten der Verlegung des Betriebes von Berlin nach 'Essen und die Bereinigung der in Berlin entstandenen Schulden verwandt, werden sollte, wurde die Beklagte beauftragt. Die Beklagte- sagte ferner einen Kredit von 175 000 DM aus ihren.eigenen.Mitteln zu, der dazu bestimmt■ war, Rohstoffe, Hilfs- und Betriebs-. mittel zu beschaffen. Für diesen Kredit übernahm das Land IT or drh ein-Westfalen in Höhe von 60 fo die Ausfallbürgschaft ]■ Über die Gewährung der beiden Kredite schlossen die Parteien die schriftlichen Kreditverträge vom 12. März 1951, Nach den Verträgen sollten die Kredite auf Anfordern des Klägers unter Berücksichtigung des jeweiligen Geldbedarfs ausgezahlt werden? wobei die ordnungsmäßige Verwendung der vorher ausgezahlten Beträge vom Kläger nachzuweisen war. Nach §§ 9 bzw, 8 der Verträge war die Beklagte berechtigt, die Kredite jederzeit fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen und die sofortige Rückzahlung zu verlangen., U.a? sollte die Kündigung zulässig seins nc)s wenn sich nachträglich die Angaben der Firma über ihre Vermögens- und EinkommensVerhältnisse als unrichtig oder unvollständig erweisen* § e)s wenn sonstige Umstände e intreten s. durch die nach Ansicht der Bank die Rückzahlung des Kredits gefährdet wird n Bis Mitte Mai 1951 zahlte die Beklagte folgende Beträge auss von den Landesmitteln 270.000,- UM von den eigenen Mitteln 106.517?- j)M zusammen 3760 517?.- DM Davon waren verbraucht s zur Ablösung der Berli- . ■ her Gläubiger . " ca=> 200.0.00,- DM für Transportkosten fi 93,000,- DM für Löhne in Berlin it 9 000,- DM für Montagekosten in -Essen und für Hilfsstoffe 45.000,- DM für sonstige Kosten in Essen _2S_-.500xr. DM zusammen 376.500,- DM ; Damit war der Betrieb Anfang Mai 1951 in wesentlichen Teilen in Essen aufgebaut* Nach der, Behauptung des Klägers hatte er au diesem Zeitpunkt.auch schon die Produktion mit Ausnahme der Herstellung von Pflaster aufgenommen ,, Am 16. Mai 1951 hat der Kläger um Auszahlung des restlichen Kredits von etwa 100 000 DM in einer Summe * weil er dringend Rohstoffe beschaffen müsse und hierfür schon Bestellungen in Höhe von 55 000 DM aufgegeben habe. Darüber hinaus seien 85 000 DM erforderlich; um die Unkosten des Betriebes in den Monaten Mai bis Juli 1951 sicherzustellen. w/,- :/ Dieser Bitte entsprach die Beklagte nicht. Vielmehr kam es am 16., Mai 19.51 zu einer längeren Verhandlung . zwischen den Parteien/ in der die Beklagte forderte,-daß der Kläger sich/ wenigstens vorübergehend, von der Beitung des Betriebes zurückziehe. Die Beklagte war zu dieser porderung veranlaßt worden durch Berichte des Wirtschaftstreuhänders der Ehefrau des Klägers und seines Angestellten BeflHHP über heftige Auseinandersetzungen des Klägers mit seiner Ehefrau und mit > Betriebsangehörigen sowie über unwirtschaftliche Pläne des Klägers, nach denen ein Zusammenbruch des Betriebes zu befürchten sei , wenh der Kläger weiter .die Betriebsleitung behalte.* • ; Der Kläger Unterzeichnete beider Verhandlung ein •Abkommen,, nach' dem er sich der Geschäftsführung und per-sönlichen Mitarbeit ,im Betrieb vorerst enthalten sollte* Er widerrief aber am folgenden Tage diese Vereinbarung und leitete weiter den Betrieb allein;. Die Beklagte ver~ W:’ tfe t Y W: trat die Auffassung-, daß eine Aufnahme der Produktion nur Erfolg verspreche-, wenn weiteres Kapital von dritter Beite gegeben werde,und zahlte ab Mitte Mai 1951 Teile des Kredites nur noch für laufende, unvermeidbare Ausgaben wie Mieten, Steuern, Löhne, Sie empfahl dem Kläger, dem größeren Teil seiner Arbeiter und Angestellten zu kündigen^ der Kläger kam dem nach. Bis zu dem 19» Juli 1951 versuchte die Beklagte, Geldgeber zu gewinnen. Aus dem von ihr selbst zugesagten Betriebsmittelkredit zahlte sie noch rund 38 000 DM aus, so daß bis dahin rund 144 500 DM von den 175 000 DM ausgeschüttet waren.. An diesem Tage kündigte sie dem Kläger schriftlich die Kredite unter Berufung auf §§ 8 e bzw. 9 e der Kreditverträge Hmit sofortiger Wirkung”B In einem an den Anwalt des Klägers gerichteten Begleitschreiben vom selben Tage begründete sie dfe Kündigung damit, daß die von ihr angesprochenen Geldgeber und Interessenten zu einer Kreditgewährung oder Beteiligung an dem Unternehmen des Klägers nur unter der Bedingung bereit seien, daß der /Kläger’ aus der Geschäftsführung aussoheide« Gleichwohlzahlte d'fe/;'Beklagte, aus ihren Mitteln bis in das Jahr 1952 hinein weitere. Beträge zur Bestreitung der laufenden Unkosten, Diese. Zahlungen erreichten schließlich den Betrag von rund 222 000 DM, überstiegen also den von ihr zugesagten Kredit von.175 .000 IM- Dagegen wurden die.restlichen 30 000.DM aus. Landesmitteln nicht mehr ausgezahlt? ' y ■ ■■ ; . :. ' ' / ■ . .;■;## . ' Vv;„. .■ ITach der Kündigung des Kredites bemühten sieh beide' Teile' weiter darum, zusätzliches Kapital durch Eintritt von Kommanditisten oder ein weiteres Darlehen aus Lahde s- I 6 mittein zu beschaffen» Als das nicht gelang, "beantragte die Beklagte im Mai 1952, über das Vermögen des Klägers das Konkursverfahren zu eröffnen. Dieses Verfahren wurde im November 1953 mangels Masse eingestellt ,. Der Kläger sieht in den Maßnahmen der Beklagten vom Mai 1951 eine Vertragsverletzung und unerlaubte Handlung. Ein Grund für diese'Maßnahmen'habe nicht Vorgelegen , Die Rückzahlung des Kredites sei nicht gefährdet gewesen, weil die Beklagte durch Übereignungsverträge Sicherheiten im Werte von mehr als 1 000 000 DM erlangt habe. Ernsthafte, den Betrieb störende Auseinandersetzungen, mit Betriebsangehörigen hätten nicht stattgefunden., Seine Ehefrau,, der Treuhänder und hätten ihn in dieser Hinsicht bei der Beklagten verleumdet, um ihn von der Leitung des Betriebes auszuschließen; Die Beklagte habe deren’Berichten geglaubt, ohne sie auch nur zu überprüfen. Er begehrt Schadensersatz9 weil er durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten seinen Betrieb Verloren habe und ihm erhebliche Gewinne ? nach seiner Schätz zung" rund 280 000 DM jährlich, entgangen seien! Mit der in erster Linie auf den Verlust der Substanz gerichteten ' Klage verlangt er einen Teilbetrag des ihm. entstandenen -3 chad ens in Höhe von 10 000 DM>. ..; ■ ,■ :' ff Die Beklagte macht gelt end! nach der im Mai 1951 gegebenen Lage des Betriebes habe sie eine volle Auszahlung der Kreditsumme nicht verantworten können und' würde sich dem Lande gegenüber schadehsersatzpflichtig gemacht haben,., wenn sie die Zahlungen nicht auf die notwendigsten laufenden Ausgaben beschrankt hatte- Der Klä-■ger habe.die Planung, die den Kreditverträgen zugrunde gelegen habe, nicht, eingehaltenc Die Verlegung des Betriebes von Berlin nach Essen habe mehr Zeit und Mittel 7 gebraucht als vorgesehen. Die Maschinen hätten sich als veraltet, die von Berlin mitge.brachten Wären und Vorräte als nicht -mehr absatzfähig erwiesen. Dazu sei eine für die vom Kläger hergesteliten Erzeugnisse ungünstige Konjunktur getreten. Die vom Kläger in den Vorplanungen angegebenen Zahlen über den zu erwartenden Gewinn hätten sich als unrichtig herausgestellt. Es treffe auch nicht zu5 daß die Produktion Anfang Mai 1951.schon begonnen habe!.Dazu.habe der Kläger im Mai 1951 die Nerven in einem Maße verloren daß die Existenz des Betriebes und damit die Rückzahlung des Kredites gefährdet gewesen seien. Durch sein Verhalten sei die Leitung des Betriebes so zerfallen, daß weiteres* für die Fortführung des Betriebes notwendiges Kapital nicht mehr zu.erhalten gewesen sei. Mit ihrer Maßnahme vom Mai 1951 habe sie deshalb eine Änderung in der Leitung des Betriebes angestrebt-; damit doch noch neue Kreditgeber gefunden werden könnten? solche zu gewinnen; habe sie sich auch laufend bemüht und mit eigenen Mitteln den Betrieb weiter gestützt solange noch eine Aussicht auf Beschaffung weiteren Kapitals bestanden habe. Ohne die Zuführung neuen Kapitals wäre der Betrieb.des Klägers auch dann zusammengebrochen> wenn sie im Mai 1951 den restlichen Kredit voll ausgeschüttet hätte* - . .. , 'Das Landgericht hat die Klage abgewiesen> das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers den.eingeklagten Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte • V - • . Die Revision; um deren Zurückweisung der Kläger bittet; erstrebt die Wiederherstellung des Landgerichtliehen Urteils * 8 En t s c he idUKgs gründe2 I, Das Berufungsgericht hält die Klage für begründet, weil die Beklagte den Kläger durch die "ungerechtfertigte und■schuldhafte Maßnahme der Kreditbeschränkung" geschädigt habe. Es erblickt in dieser im Mai 1951 von der Beklagten getroffenen Maßnahme eine positive Vertragsverletzung, wie sieh aus dem Zusammenhang der Entschei-dungsgründe ergibt, wenn auch das angefochtene Urteil weder diese noch eine andere Klagegrundlage ausdrücklich nennt. In der Tat würde sich das damalige Handeln der Beklagten.;, wenn es vertragswidrig war? als solche positive Vertragsverletzung und nicht nur'als Verzug darstellen-. Denn die Beklagte hat ihre Leistung nicht nur verzögert, sondern die vom Klager geforderte Auszahlung ausdrücklich verweigert» eine Änderung in der Leitung des Betriebes verlangt und den Gang des. Betriebes dadurch gesteuert', daß sie nur für bestimmte, vorher naehzuwei-- sende Zwecke Geld zur Verfügung stellte* II, Eür die Drage, ob die Beklagte.mit der teilweisen Sperrung des Kredites im Mai 1951 eine Vertragsverletzung begangen hat, sind die Bestimmungen der §§ 8 bzw- 9 der Verträge von Bedeutung- Wenn dort der Beklagten das Recht eingeräumt ist, hei Vorliegen eines, wichtigen Grundes zu kündigen, so bezieht sich das nicht nur auf die ausdrücklich erwähnte Rückzahlung bereits gegebener Kredite, sondern auch .auf die Verweigerung des versprochenen, aber noch nicht ausgezahlten Kredites» Davon geht auch das angefochtene Urteil aus,. Das Berufungsgericht ist jedoch, zu dem Ergebnis gelangt,, -daß die Kreditsperre- vom Mai 1951 weder in den vertraglichen Bestimmungen noch in der Vorschrift des § 610 BGB eine Stütze finde, und begründet das mit folgenden Erwägungen? Der Kläger habe in den Verträgen weitgehende Bindungen übernommen» So habe er sich der Zustimmung der Beklagten unterworfen hinsichtlich der Aufnahme anderer Kredite, des Eingehens neuer Bankverbindungen, einer Änderung der Rechtsform des Unternehmens und der Produktion des Betriebes, der Vornahme einer Veräußerung, Belastung, Vermietung^und Verpachtung. Aus diesen starken Bindungen des Klägers folgten erhöhte Treupflichten der Beklagten; der Kläger sei bei dem risikoreichen Unternehmen der Verlegung seines Betriebes nach Westdeutschland auf ”das unbedingte Mitgehen” der Beklagten angewiesen gewesen.. Das habe die Beklagte beachten müssen, als sie unter Berufung auf §§ 8 e bzw> 9 e der Verträge ihre Kreditzusage widerrufen oder doch eingeschränkt habe,. Hach dieser Vertragsbestimmung sei die Kündigung nur bei Gefährdung des Kredites zulässige ob eine solche Vorgelegen habe, habe die Beklagte nach pflichtmäßigem Ermessen beurteilen müssen; das bedeute, daß sie nicht nur ihre eigenen Interessen,, sondern auch ihre Treupflicht gegenüber dem Kläger habe berücksichtigen müssen.. >■ Y, .. f s ■ »VY-f: : Die Kreditzusage- habe nur widerrufen .werden dürfen, wenn sieh die Verhältnisse seit dem Abschluß.der Kreditverträge verändert hätten.. Deshalb könne die Beklagte den Widerruf nicht damit rechtfertigen, daß die Sicherung durch die Übereignungsverträge unzureichend gewesen sei, daß die Verlegung des Betriebes sich verzögert und verteuert habe, daß schlechte Aussichten für den Absatz der Erzeugnisse.des Klägers bestanden hätten, weil diese hoch im Preis gelegen hätten' und nicht genügend JL * 10 auf dem Markt eingeführt gewesen seien.. Das alles seien Umstande-, die die Beklagte schon vor Abschluß der Verträge hätte erkennen können und die im Rahmen des Risikos lägen, das die Beklagte mit der Förderung des zu verlagernden und neu zu errichtenden Betriebes übernommen habe. Auch die Neigung des Klägers zu explosivem .und gelegentlich robustem Verhalten gegenüber seinen Mitarbeitern sei der Beklagten schon vor der Kreditgewährung bekannt gewesen, Ebenso habe sie gewußt, daß der Kläger von Natur dazu neige, gelegentlich aus. dem Vollen zu wirtschaften und bei seinen Planungen den Boden der Wirklichkeit zu verlassen,. Unbeachtlich sei auch die Behauptung der Beklagten, es habe sich niemand gefunden, der Sieh als Kommanditist an dem Unternehmen des Klägers habe beteiligen' wollen , Die' Beschaffung weiteren Kapitals sei in den Vertragen nicht zur Bedingung für die Gewährung oder Weitergewährung des Kredits gemacht worden * III- Die Revision bezeichnet die .Auslegung der Kreditverträge, insbesondere der Bestimmungen der §§ 8 e bzw 9 e, als unhaltbar•>: . Vor der Prüfung dieses Angriffs, stellt sich die Präge, in welchem Umfange die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung in der Revisionsinstanz nachgeprüft wer-den. kann. Nach dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts lagen den Verträgen vom Land und der Deutschen Revisions- und Treuhand-AG- ausgearbeitete und für öffentliche und öffentlich gesicherte Kredite vorgeschriebene ■■■ > i 1 Muster zugrunde. Die Beklagte hatte (S 8 des Schriftsatzes vom 4» Dezember 1952) vorgetragen, die Verträge seien nach Musterverträgen abgeschlossen, die das Land und die genannte Revisionsgesellschaft als allgemeine Richtlinien für Remontage-Kredite und Landesbürgsehaf-ten entworfen hätten. Der Zeuge Graf FiJMHMHP spricht davon, daß die Verträge nach vom Lande vorgeschriebenen Formularen abgeschlossen worden seien. Das könnte zu der Annahme führen, bei den Bestimmungen der §§ 8 bzw, 9 handle es sich um typische Vertragsbedingungen für alle Kredite, die-vom Land Nordrhein-Westfalen gewährt werden oder für die das Land sich verbürgt, zu demal die Fassung des § 8 bzw= § =9 wörtlich die Tatbestände anführt, bei denen nach Sr IY; 3 der Richtlinien des Finanzministers für,die Übernahme von Landes-bürgschaften vom 7, Oktober 1950 (MinBl Nordrhei'n-West-falen 1950 Spalte 937) die kreditgebende Bank unverzüglich die Deutsche Revisions-; und Treuhand-AG unterrichten soll, Andererseits ist aber in diesen die Landesbürgschaften betreffenden Richtlinien nicht bestimmt, wie von der Bank im einzelnen Falle' in den '.Kreditverträgen die Voraussetzungen einer Kündigung festzulegen sind. In den Richtlinien des Wirtschaftsministers für die Gewährung von Krediten aus Mitteln des Landes .zu dem Wiederaufbau' demontierter Betriebe vom 1 * Oktober 1949 ist in Ziffer 9 der den. Kredit Verwaltenden Bank nur zur Pflicht gemacht, für den Fall des Konkurses, bei Vertragsverletzungen oder bei Vorliegen anderer kreditgefährdender Umstände, eine vorzeitige Kündigung vorzusehen. Das zu diesen Richtlinien herausgegebene Merkblatt für Darlehen svertx’äge, wiederholt diese Weisung und bemerkt einleitend, daß der Darlehensvertrag mindestens die im Merkblatt niedergeiegten Bedin- 12 :V:- -J:. If I I, jr gungen enthalten solle, daß es aber jeder Bank freistehe, von ihr für erforderlich gehaltene zusätzliche Vereinbarungen zu treffen. Bas spricht dafür, daß die Passung der Vertragsbedingungen Sache der im Einzelfall mit der Verwaltung des Kredites betrauten Hausbank ist und nicht alle. Verträge im ganzen land Nordrhein-Westfalen, die Kredite aus öffentlichen Mitteln betreffen, einen übereinstimmenden , formular-mäßig festgelegten Wortlaut haben, Auch die Revisionsbegründung (S 4) ist davon ausgegangen, daß die Auslegung der Verträge durch das Berufungsgericht nicht wie bei typischen, über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus geltenden Vertragsbedingungen unbeschränkt, sondern nur. in den von der Rechtsprechung für die Auslegung von Einzelverträgen gezogenen Grenzen nachgeprüft werden kann. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte einen anderen; Standpunkt eingenommen,■ aber nicht behaupten können., daß Verträge über aus. öffentlichen Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen stammende Kredite formularmäßig mit übereinstimmendem Text abgeschlossen werdeni Bei dieser. Sachlage kann das Revisionsgericht die Verträge nicht frei auslegen5 es ist. vielmehr darauf her schränkti^zu prüfen, ob das Berufungsgericht bei seiner Auslegung-gegen das Gesetz, verstoßen hato IVc Bas ist inde-s der Ball- Ben Angriffen der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Voraus Setzungen, unter denen ein Widerruf der Kreditzusage zu- , lässig sei, kann der Erfolg nicht versagt werden/ Bas Berufungsgericht knüpft die Berechtigung des' Widerrufs an Voraussetzungen, dieden Verträgen weder nach ihrem Wortlaut noch bei gebührender Berücksichtigung der Interessenläge beider 'Parteien entnommen werden können? seine Auffassung findet in den Verträgen keine Stütze, Nicht zu beanstanden ist freilich sein Ausgangs- y.b: V. t punfet, daß in der Bestimmung des § 8 e bezw, 9 e der Vertrage auch ein objektives Moment, die Gefährdung des Kredites/ enthalten sei,,, daß das diesen Tatbestand der Kreditgefährdung beurteilende Ermessen der Beklagten pflichtgemäß sein müsse und daß es nicht nur der Wah-8* rung ihrer eigenen Interessen dienen dürfe-, Bas Berufungsgericht fährt dann aber nicht fort mit einer Untersuchung* ob der Kredit gefährdet war oder die Beklagte' ihn nach pflichtgemäßem Ermessen als gefährdet an sehen durfte*, sondern fordert als weitere Voraussetzung des. Widerrufs unter Hinweis auf das Schrifttum zu § 610 BGB, daß eine Veränderung der Verhältnisse seit Vertragsschluß vorliegen müsse. Dementsprechend bemerkt es verschiedentlich zu Gründen* die die Beklagte für ihren Widerruf angeführt hat* sie seien keine neuen Momente oder sie hätten die Beklagte nicht vor eine neue Lage gestellt, -Bas Berufungsgericht begnügt sieh ferner nicht damit* , eine Veränderung*. &,h„ eine Verschlechterung der Verhältnisse zu fordern* sondern will als Widerrufsgründe nur solche Umstände gelten lassen, die für die Beklagte bei VertragsSchluß nicht erkennbar wären, und stellt es für die Zulässigkeit des Widerrufs darauf ab*, ob die betreffenden Umstände vor Vertragsschluß überprüft werden konnt en und mußt eh e. Eine solche EinSchränkung der Voraussetzungen für Kündigung oder.Widerruf des Kredites ist nicht haltbar. Bas Berufungsgericht will sie vor allem mit der Erwägung rechtfertigen, die Beklagte habe mit der Förderung des Betriebs des Klägers bewußt ein Risiko übernommen* und etwaige fehlsäme Überlegungen und Beurteilungen, die sie über die Aussichten des Betriebes angestellt habe* seien von ihr als Vertragsrisiko zu tragen.. Aber gerade diese Erwägung geht fehl. Gewiß waren die Verlegung und 14 der Neuaufbau risikoreich. Das gab aber der Beklagten um so mehr -Vera.nl as sung, sich in den Verträgen für jeden Pall der Kreditgefährdung vorzusehen-. Es hätte banküblicher Sorgfalt widersprochen, dabei eine Kreditgefährdung auszunehmens die sich für die Beklagte erst nachträglich herausstellte, obschon sie schon vorher objektiv begründet oder vorher zu erkennen war:> Es ist nicht denkbar* daß die Beklagte sich;, gleichviel, worin die Kreditgefährdung lag, .verpflichtet haben sollte:., den zugesagten Kredit unabhängig davon auszuzahlen., ob das Unternehmen des Klägers im Zeitpunkt der Auszahlung noch lebensfähig erschien und eine Rückzahlung des Kredites gewährleistete.-. Die Übernahme einer so weitgehenden Verpflichtung der Beklagten hätte nicht nur ihrem eigenen Interesse gröblich widersprochen. Sie hätte von der Beklagten auch deshalb nicht eIngegangen werden dürfen, weil.die.Kredite zu dem größten Teil aus Mitteln des.Landes stammten und das Land: für einen anderen Teil- die Aus- fallbürgschaft übernommen hatte, Die für Landesdarlehen vom Lande erlassenen Richtlinien schreiben# wie unter III erwähnt, der jeweiligen Hausbank ausdrücklich vor; In den Darlehensverträgen ein Recht zur sofortigen Kündigung bei ■ Vor1iegen kreditgefährde nd e r Umstände zu vereinbaren, ' Daß die. Richtlinien damit jede zur Zeit der Kündigung . ...gegebene Kreditgefährdung meinen und nicht etwa nur eine 1Isolehe, die auf einer nachträglichen Änderung der Verio hältnisse be ruht oder die nicht voraussehbar war, kann im Hinblick auf die eingesetzten Mittel der Allgemeinheit nicht zweifelhaft sein., 'Wehn dann die Beklagte, diesen Richtlinien folgend, ein Kündigungsrecht wegen kreditgefährdender Umstände ausbedang, so ist es nicht möglich, diese Vertragsbestimmüng dahin. zu deuten, daßeine ‘ i T5 Kündigung nur unter den vom Berufungsgericht angenommenen Einschränkungen erfolgen dürfe.- Bas Berufungsgericht hätte vielmehr prüfen müssen;, oh die läge des Betriebes im Mai 1951 derart war, daß die Beklagte hei gewissenhafter Beurteilung eine Gefährdung des Kredites befürchten mußte<.Es hätten deshalb noch mehrere Punkte aufgeklärt werden müssen; hinsichtlich deren das Berufungsgericht, beeinflußt von einer, nicht zu billigenden Vertragsauslegung, sich mit den entgegengesetzten Behauptungen der Parteien nicht aus-einändergesetzt oder sie für unerheblich erklärt hat-, Im einzelnen ist zu bemerken* 1) Pür die Präge der Gefährdung des Kredits ist von wesentlicher Bedeutung, ob zusätzliches Kapital durch Gewinnung von Kommanditisten beschafft werden konnte,Zu Unrecht hält das Berufungsgericht.dies für unbeachtlich,. Seine Bemerkung, in den Verträgen sei die Beschaffung weiteren Kapitals nicht als Bedingung für die' Kreditgewährung aufgestellt worden, trifft allerdings zu* Die Parteien haben jedoch beide, wie ihr Vortrag ergibt.,, von Anfang an damit,gerechnet, daß die Kredite von 500 000 DM und 175 000 DM zwar für die Kosten der Verlagerung und des Beginns den Produktion reichen würden, daß aber für eine gewinnversprechende Gestaltung des Betriebes die Aufnahme weiteren Kapitals notwendig sein werde- Hach den Aussagen der Zeugen WMIB und Graf PiflÜHHBl hat die Beklagte aus diesem Grunde schon zu Beginn der Verhandlungen gefordert, daß Kommanditisten mit namhaften Einlagen in die Firma einträthn, diese Forderung auf Bemühen W^BBpaber zurückgestellt, bis die Verlegung i 1 6 ~ nach Essen durchgeführt war* Ans der Tatsache, daß Werner damals das Ansinnen der Beklagten, weitere Geldgeber zu suchen., abgelehnt hat, folgert das Berufungsgericht, daß die Beklagte die ursprünglich" verlangte Bedingung fallen gelassen und daher den Kredit im Mai 1951 nicht mit der Begründung habe sperren dürfen, es sei kein weiteres Kapital: zu beschaffen,. Dabei, hat es aber übersehen, daß nach der Aussage der Zeugen WflHIP und Graf Beteiligten die Aufnahme weiteren Kapitals hach der Verlagerung des Betriebes .für notwendig hielten und man die Zufuhr weiterer Mittel nur hinausge-schoben hat, weil die Bemühungen um neues* Kapital erst Erfolg versprachen, wenn die Verlegung nach Essen gelungen war- Wenn es, wie die Beklagte behauptet, zutrifft; daß die Erwartung, zusätzliches Kapital zu gewinnen, sich nach der Verlegung nicht erfüllte und damit eine von Anfang an für notwendig erachtete Voraussetzung für das Gedeihen des Betriebes nicht eintrat, so gab das nach §§ 8 e • bzw.> 9 e der Verträge der Beklagten das Recht zu dem Widerruf der Kredit Zusage i, _ \ Anders .liegt es allerdings dann, wenn die Aussicht auf.die Gewinnung weiteren Kapitals ah sich im Mai 1951 . gegeben war, sich aber erst infolge der teilweisen Sperre des Kredites durch die Beklagte zerschlagen hat.. Deshalb hätten in diesem Zusammenhang die Behauptungen des Klägers über die Kreditmöglichkeiten, die ohne die Maßnah-..men. der Beklagten, bestanden hatten (vgl S' 9/iO der Berü-■ fungsbegründüng.' vom 151 Juli 1954.) •; nachgeprüft werden müssenc. . 1- 2) Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß das persönliche Gebaren des Klägers einen Widerruf der Beklagten wegen Kreditgefährdung nicht gerechtfer-* figt habe, begegne# Bedenken Die Beklagte hatte ■ vorgebrachts daß das Zerwürfnis des Klägers mit seiner Ehefrau, seinem Berater Wjpp und leitenden Betriehsangestellten Befürchtungen um die Sicherheit der Kredite hervorgerufen habe, weil eine gute Zusammenarbeit im Betrieb nicht mehr zu erwarten gewesen - sei und WflPB, der Kommanditisten hätte gewinnen können, sieh wegen des unbeherrschten Verhaltens des Klägers habe zurückziehen wollen. 'Was die Streitigkeiten des Klägers mit seiner Ehefrau und die Auftritte angeht, zu denen. es zwischen ihnen im Betrieb gekommen ist, so stellt das Berufungsgericht allerdings fest, daß ernsthafte Vorfälle sich erst nach.der von der Beklagten ausgesprochenen Kreditsperre ereignet haben.. Es nimmt aber nicht Stellung.dazu, welche Bedeutung es für das Gedeihen des Betriebes und damit für.die Sicherheit des Kredites hatte, daß Mai 1951 nicht mehr mit arbeiten wollte, WÜP- . PP hatte die Verhandlungen über die vom Land und der Beklagten zu gewährenden Kredite vorwiegend geführt und diese beschafft. Er war es auch, der nach der Darstellung der Beklagten und seiner eigenen Aussage eine Komman-ditistengruppe gewinnen sollte, um dem.Betrieb neues Kapital zuzüfUhren, Wenn er im Mai 1951 erklärte,, daß. er wegen des Verhaltens des Klägers es nicht verantworten könne, Kommanditisten zu dem.Eintritt in die Firma zu bewegen, falls der Kläger weiter den Betrieb leite, so war schon das nicht ohne Bedeutung für.die Sicherheit des Kredites..; Freilich dürfte diese Haltung WPHM allein den Widerruf noch nicht gerechtfertigt haben; einmal war-'zu prüfen, ob neues Kapital nicht auch ohne die Mitwirkung Wppp zu gewinnen war; zu dem an deren konnte es darauf ankommen, ob der Bericht. Wpp über das unbeherrschte Verhalten des Klägers zutraf oder ob er - TS- etwa den Kläger, wie dieser es darstellt, aus eigennützigen Beweggründen verleumdet hat. um ihn auszuschalten und selbst größeren Einfluß auf den Betrieb zu gewinnen, Deshalb bestand für das Berufungen gericht Anlaß, auf die von ihm für unerheblich erklärten Behauptungen und Beweisangebote der Beklagten über Zusammenstöße des Klägers mit Betriebsangehörigen einzugehen,. Weiter war von Bedeutung, daß der Kläger nach der Behauptung der Beklagten unvernünftig geplant und gewirtschaftet haben soll, Bas Berufungsgericht hält sowohl das persönliche Auftreten des. Klägers im Betrieb wie.,' seine Wirtschaftsweise nicht für entscheidend, weil die Beklagte vor Abschluß der Verträge gewußt habe, daß der Kläger schon in Berlin zu ”explosivem Verhalten" und "zu dem Wirtschaften aus dem Vellen" geneigt habe!. Dieser Auffassung kann nicht 'gefolgt werden. Die Beklagte' durfte erwarten, daß der Kläger sich in Zukunft sachgemäß' und vernünftig verhalte und das Vertrauen rechtfertige, das ihm mit der Bewilligung der Kredite entgegengebracht worden war 0 Überdies hat dies eklagt e behaupt et und Graf P SHHHI als Zeügen dafür benannt, daß' sie' den Kläger / darauf hingewiesen habe,1 es dürfe in Essen zu einem, ähnlichen Auftreten wie in Berlin wicht kommen (S 11 de;s. Schriftsatzes ' vom. 4«: Dezember 1952)* 1 ■ . ; ■ '• 3) Pür. die Drage, ob der Kredit gefährdet war, kann es weiter von Bedeutung sein, ob die vom Kläger zur Sicherheit übereigneten Gegenstände als Sicherung ausreichten, Das Berufungsgericht müßte sich .deshalb mit den weit voneinander abweichenden Abgaben der Parteien über den.Wert des Sicheruhgsgutes befassen.und durfte nicht dahingestellt lassen, welche Bewertung zutraf* - ■* ■■■ . : 1 i.: n 3 4-) Es ist auch nicht bedeutungslos ? ob die Umsiedlung des Betriebes von Berlin nach Essen mehr Kosten und Zeit beansprucht hat als vorgesehen war, Mittel, die bei der Verlagerung mehr aufgewandt werden mußten, fehlten hinterher, als es‘galt, den Betrieb zu dem Anlaufen zu bringen^ Verzögerungen im Aufbau bedeuteten ebenfalls ein erhöhtes Risiko? weil zusätzliche Aufwendungen für laufende Unkosten in dieser Zeit entstanden und jedes Hinausschieben des Produktionsbeginns einen Ausfall von Einnahmen bedeutete und die Aussicht auf Abdeckung des Kredites minderte. Die von der Beklag- u ten behauptete Verzögerung und Verteuerung der Be- ^ triebsverlegung durfte deshalb für die Beurteilung, ob der Kredit gefährdet war? nicht außer acht gelassen werden, 5) Es kommt ferner? entgegen der Meinung des Berufungsgerichts? darauf an, oh .es zutrifft? daß5 nur geringe Aussicht für den Absatz der Erzeugnisse des Klägers bestand? weil die Verbandsstoffindustrie übersetzt sowie das vom Kläger produzierte Imbai im Vergleich zu anderen Verbandsstoffen .teuer und auf dem. Markt nicht eingeführt war. Wenn sich aus diesen Umständen ernste Befürchtungen für den Absatz und die Leistungsfähigkeit des Be- Ü triebes ergaben? lag eine Gefährdung des Kredites vor.. 6) Las Berufungsgericht hat den Streit der Parteien darüber? ob im Mai 1951 die 'Produktion bereits begonnen hatte? nicht entschieden. Die Beklagte hatte für das Gegenteil Beweis angetreten (3 27 des Schriftsatzes vom 11V Juni 1955)1 Auch diese Präge war für die Beurteilung? wie es um die Sicherheit des Kredites stand? von Bedeutung? insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes? daß die * Auf nähme der Prodtiktion sich wegen der zeitraubenden Verlegung des Betriebes gegenüber dem ursprünglichen Plan ohnehin schon erheblich verzögert hatte„ Danach ergibt sich, daß das Berufungsgericht zahlreiche Umstände, die für die Präge der Berechtigung zu dem Widerruf des Kredites wesentlich sind« nicht gewürdigt hat. Das Berufungsgericht muß noch tatsächliche Peststellungen darüber treffen,.in welcher läge der Betrieb des Klägers sich im Mai 1951 befunden hat, und dabei namentlich die unter 1- - 6 behandelten. Punkte berück-sichtigen, zu denen die Parteien entgegenstehende Behauptungen aufgestellt und Beweise angeboten haben, V, Die Revision/bestreitet, daß das Verhalten der Beklagten, für den Schaden ursächlich sei, den. der Kläger durch den Verlust, seines Betriebes im Konkursverfahren. und entgangenen Gewinn erlitten hat, Kur Präge der Verursachung hat das Berufungsgericht ausgeführt die; Kreditbeschränkung; habe folgende..Wifkun-gen gehabtg Der Betrieb habe nichts produziert« Die laufenden. . Kosten (Mieten usw.) hätten langsam, aber sicher die hoch vorhandenen; Geldmittel ohne den geringsten Wirtschaft- .. .. liehen Nutzen verzehrt, lach der Entlassung des perso- . nals seien Maschinen und Vorräte nicht gepflegt worden und deshalb, in ihrem Wert, gesunken» Die Aussichten, wei- tere Geldgeber zu gewinnen,, seien zwangsläufig geringer geworden, . '• f:v:-r '• ; t v... • •• • vtur Diese Umstande stellten im einzelnen wie in' ihrer Gesamtheit den Tatbestand eines VermögensSchadens dar, der sowohl den möglichen Gewinn wie die Substanz des Unternehmens betreffe. Den Einwand der Beklagten- der Betrieb wäre bei der gegebenen Produktions- und Absatzlage» der person-liehen Unfähigkeit des Klägers und dem Behlen notwendigen weiteren Kapitals auch bei alsbaldiger voller Auszahlung des Kredites nicht voran gekommen, sondern in Kürze konkursreif geworden, läßt das Berufungsgericht nicht geltena Die Beklagte verlange, so führt das Be-rufungsgericht aus, mit diesem 'Einwand die Berücksichtigung hypothetischer Schadensursachen; Solche könnten, nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die sog, überholende Kausalität aber nur dann berücksichtigt werden? wenn fest-st-ehe, -daß jene anderen Umstände den Schaden mit Sicherheit unabhängig vom Händeln der Beklagten herbeigeführt haben würden.. Das ergebe sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Er lasse, einen Behl-schlag des Unternehmens als möglich-, aber nicht als sicher erscheinen- Selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt werde, daß das Werk des Klägers nicht lebensfähig gewesen sei und in absehbarer Zeit in Konkurs geraten wäre, so sei ein Mitwirken der von der Beklagten getroffenen Maßnahme an dieser Entwicklung nicht auszuschließen f Der Revision muß zugegeben werden, daß gegen die Aiisführungen des Berufungsgerichts über die Ursächlich-keit des Verhaltens der Beklagten Bedenken bestehen. Ihr Verhalten muß, wenn sie haften soll, ursächlich sein für denjenigen Schaden, dessen Ersatz mit der Klage verlangt wird. Dieser Schäden ist zunächst einmal der Subs tanz vertrust durch den Konkurs, Voraussetzung der Haftung der Be-t - 22 klagten ist deshalb, daß sie-den Konkurs verursacht hat . Dazu gehört, daß ihr Handeln eine nicht h'inwegäudenitende Bedingung des schädigenden Erfolges, nämlich des Konkurses, ist. Das ist vom Kläger zu beweisen. Mit ihrer Behauptung, daß ohne Zuführung von mehreren 100,000 DM Kapital der Betrieb * auch bei Ausschüttung des .Restkredites in einer Summe, zu dem Erliegen gekommen wäre, bestreitet die Beklagte, daß die Kreditbeschränkung Bedingung für den Eintritt des Konkurses gewesen sei., Das Berufungsgericht wird dem Vorbringen der Beklagten nicht gerecht, wenn es diese Einlassung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt- der überholenden Kausalität behandelt, Denn die Beklagte verlangt nicht die Berücksichtigung hypothe- . tis'cher, d, ho solcher Ursachen, die in Wirklichkeit nicht eingetreten und nicht wirksam g©worden sind,1 aber wirksam geworden wären, wenn der; schädigende Erfolg nicht durch das Verhalten der Beklagten herbeigeführt worden wäre. Sie beruft sich vielmehr''darauf, daß wirklich vorhandene Umstände, nämlich die schlechten wirtschaftlichem Verhältnisse des Betriebs und die Unmöglichkeit, weiteres Kapital zu beschaffen, für sich allein zu dem Konkurs geführt.hatten,; Sie behauptet, die Kreditbeschränkung sei überhaupt nicht ursächlich für den Konkurs gewesen und habe ihn nicht einmal - im Zusammenwirken mit der schlechten Lage des Betriebs - mitverursächt.; Sie .behauptet, sogar, bei Aus^gihiung der vom Kläger verlangten 100 000 DM im Mai 1921 würde der Konkurs noch früher, eingetreten sein, denn der Kläger würde die 100 000 DM alsbald verbraucht haben und mit seinen Mitteln schon im Juli 1951 zu Ende gewesen sein? dadurch, daß' sie im laufe der Jahre 1951 und’ 1952 über die zugesagte Summe hinaus weitere Zählungen geieistet habe, sei der Zusammenbruch des Unternehmens erheblieh hinausgeschoben worden. UJ:% I egf -: . • ; . ■' . . . -• •• Wenn das zutreffen sollte, ist das Handeln der Beklagten nicht einmal mitursächlich dafür* daß der Kläger seinen Betrieb verloren hat* Bei diesem Vorbringen der Beklagten ist zu beachten;.was der Kläger selbst bei der Anforderung des restlichen Kredites,von rund 100 000 DM in seinem Schreiben vom 16* Mai 1951 über seinen Geldbedarf angegeben hat. Schon danach muß es zweifelhaft erscheinen, ob die Auszahlung der knapp 100 000 DM ohne Zuführung weiteren namhaften Kapitals eine Portführung des Betriebes ermöglicht hätte. Denn der Kläger begründe^ te seine Zahluhgsanforderung damit; daß Boh- und Hilfsstoffe angeschafft werden müßten, wozu er schon über . einen Betrag von 55 000 DM disponiert habe, und daß für Betriebsunkosten in den Monaten Mai bis Juli 1951 85 000 DM erforderlich seien. Diese für bereits aufgegebene Bestellungen und bloße Unkosten angeforderten Beträge überstiegen den noch nicht, .abgehobenen Kredit schon um mehr als 4-0 000 DM. Bei dieser Sachlage i.st- die Behauptung der Beklagten, daß' auch eine volle Auszahlung des. Kredites im Mai 1951 den- Konkurs nicht hätte hindern können, .wenn weiteres Geld ausblieb, nicht von der Hand zu weisen, Pa das Berufungsgericht die Page des Betriebes im Mai 1951 nicht untersucht hat, können die bisher von ihm getroffenen Feststellungen diese Behauptung der Beklagten nicht widerlegen? bisher ist also nicht dargetan, daß der Konkurs und Verlust des Betriebes auf den Maßnahmen der Beklagten beruht, Ebenso steht es um den Gewinn., der dem Klager ent-^ gangen sein soll. Es spricht vieles für die Darstellung der Beklagten, daß der Betrieb bei der hohen Schuldenlast im Jahre 1951 und noch auf längere Zeit, jedenfalls bis züm Jahre 1952, in dem der Konkurs eröffnet wurde, keinen Gewinn abwerfen konnte» Wenn diese Darstellung zutrifft, würde auch ein Schaden wegen entgangenen Gewinns auf dem Verlust des Betriebes durch den Konkurs beruhen, weil für die vorhergehende Zeit eine Gewinnerzielung sowieso nicht möglich war» Dann würde auch ein•Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns voraussetzen, daß der Konkurs und Verlust des Betriebes von der Beklagten verursacht wären o ■ ’ ■ Gleichwohl müßte das Verhalten der Beklagten dann als ursächlich angesehen werden, wenn gerade die von ihr vorgenommene Kreditbeschränkung die Zufuhr weiteren Kapitals verhindert haben sollte» Denn davon,, daß der Betrieb bei Gewinnung von Kommanditisten oder Gewährung eines "weiteren Landesdarlehens lebensfähig gewesen wäre, geht auch die Beklagte aus» Aber, den bisherigen Feststellungen des . Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, daß die Erlang gung weiteren Kapitals gerade durch die Maßnahmen der Beklagten vom 16. Mai 1951 vereitelt worden ist - Es bedarf also, ehe die Ui" Sachlichkeit des Handelns der Beklagten bejaht werden kann, noch der Prüfung, ob der Betrieb im Mai 1951 ohne Übernahme weiteren Kapitals lebensfähig war und ob solches Kapital zu erhalten war oder zu erhalten gewesen wäre, wenn die Beklagte den Kredit nicht gesperrt hätte» f 'sit- , ' VI» Dieselben Fragen sind, wie ausgeführt, bedeutsam für die Beurteilung, ob der Widerruf der Kreditzusage berechtigt war. Wenn der Betrieb ohne Zufuhr weiteren Kapitals im Mai 1951 nicht zu halten war, fehlt es schon an einer schuldhaften Vertragsverletzung, und auf die'Frage der Ursächlichkeit kommt es dann nicht mehr an. Nach allem reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus, um den mit der Klage verfolgten Schadensersatzanspruch zu bejahen, Deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen werden. Dabei hat der Senat von der Befugnis des § 565 Abs 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht-. Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht übertragen worden, weil sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt« Glanzmann Scheffler Heimann-Trosien Erbel Meyer ■ " -v:\ ;v. ■i • - Wi