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BGH · VII ZR 220/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 220/82

AGBG § 9 Die Klausel der “Allgemeinen Bedingungen für die Kaltlagerung”, wonach der Höchstbetrag des Schadensersatzes bei grob fahrlässigem Verhalten der Belegschaft des KUhlhausunternehmens beschränkt wird auf das “Sechsfache des dem Einlagerer während der vergangenen 6 Monate berechneten höchsten monatlichen Lagergeldes bzw. der Kaltlagermiete" und auf das "sechsfache Leistungsentgelt, das für die Erledigung des Auftrages, bei dem der Schaden entstanden ist, vereinbart wurde“, benachteiligt die Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam. Januar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchs höfer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Den Verträgen mit ihren Kunden, von denen sie Ware zu dem Einfrieren und Einlagern übernimmt, liegen die ”Allgemeinen Bedingungen für die Kaltlagerung” (ABK) zugrunde. Das Kühlhausunternehmen haftet für alle Schäden, die während und im Zusammenhang mit der Kaltlagerung eintreten nur dann, wenn diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem, dem Kühlhausunternehmen oder seiner Belegschaft zuzurechnenden Verhalten beruhen. der Kaltlagermiete ...Den Höchstbetrag des Schadensersatzes in den Fällen der Ziffer 9 bildet das sechsfache Leistungsentgelt, das für die Erledigung des Auftrages, bei dem der Schaden entstanden ist, vereinbart wurde ...” Da während der Lagerzeit - nach Auftauen, Zerlegen und Wiedereinfrieren der Ware - in den Kühlräumen die für sachgerechtes Einfrieren und Kaltlagern notwendige Temperatur nicht erreicht wurde, verdarb das Fleisch und konnte von der Firma S. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen. Gemäß § 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG findet somit § 11 Nr. 7 AGBG keine Anwendung, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen u.a. ein Ausschluß oder eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht, unwirksam ist. Die Unwirksamkeit der in Nr. 11 ABK enthaltenen Haftungsbegrenzung ergibt sich aber - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - aus § 9 AGBG. 1. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob die Mitarbeiter der Beklagten, die durch grob fahrlässiges Verhalten den Verderb des Fleisches und somit den Schaden der Firma S. Es kann daher nicht entschieden werden, ob die in Nr. 11 ABK enthaltene Klausel gemäß § 9 AGBG schon deshalb unwirksam ist, weil sie die Haftung der Beklagten bei grob fahrlässiger Verletzung einer Vertragspflicht durch einen leitenden Angestellten einschränkt. 7. Auf1., § 276 Rdn. 81; Helm BB 1977, 1109, 1110; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zu dem AGBG, 2. Denn die Klausel Nr. 11 ABK ist nach § 9 AGBG - wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht annimmt -jedenfalls insoweit unwirksam, als sie eine Haftungsbeschränkung des AGB-Verwenders bei grober Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen vorsieht, die - ohne leitende Angestellte zu sein - eine vertrag-liehe Hauptpflicht verletzt und dadurch den Schaden verursacht haben. Die Frage, ob Haftungsfreizeichnungs- oder Haftungsbegrenzungsklauseln im kaufmännischen Verkehr gemäß § 9 AGBG unwirksam sind, wenn der Schaden durch einen nicht-leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig verursacht wurde, ist im Schrifttum umstritten. Die von der Beklagten verwendete Klausel Nr. 11 ABK benachteiligt jedenfalls den Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen; denn sie schränkt wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des von einem Kunden mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrages ergeben, so ein, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 9 AGBG). Pflichten beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner nicht solche Rechtspositionen wegnehmen oder einschränken dürfen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat (vgl. b) Nach diesen Grundsätzen kann die in Nr. 11 ABK enthaltene Klausel, die die Haftung der Beklagten bei grober Fahrlässigkeit eines Erfüllungsgehilfen auf das Sechsfache des monatlichen Lagergeldes bzw. Will sie das Risiko einer derartigen Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) nicht tragen, kann sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften haftungsausschließende oder haftungsbeschränkende Individualvereinbarungen mit ihren Kunden abschließen. Eine Haftungsbegrenzung des Inhalts, daß bei Schadenseintritt nicht der Wert des vom Kunden eingelagerten Gutes, sondern ein bestimmtes Leistungsentgelt zugrunde gelegt wird, kann sie Jedoch nicht einseitig durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vorsehen. Eine solche Klausel höhlt die Rechte des Kunden aus dem Vertrag derart aus, daß der Vertragszweck nicht mehr erreicht wird. Eine solche Bevorzugung der Beklagten ist nicht angemessen; sie ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar. In einem derartigen Fall kommt es auch nicht darauf an, inwieweit das Schadensrisiko versicherbar ist (so schon BGHZ 38, 183, 186 für die grob fahrlässige Verletzung einer Hauptverpflichtung; vgl.

Zitierte Normen: § 67 VVG § 9 AGBG § 278 BGB § 97 ZPO
AGBGaaORechtKundeunwirksamSchaden

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
AGBG § 9
Die Klausel der “Allgemeinen Bedingungen für die Kaltlagerung”, wonach der Höchstbetrag des Schadensersatzes bei grob fahrlässigem Verhalten der Belegschaft des KUhlhausunternehmens beschränkt wird auf das “Sechsfache des dem Einlagerer während der vergangenen 6 Monate berechneten höchsten monatlichen Lagergeldes bzw. der Kaltlagermiete" und auf das "sechsfache Leistungsentgelt, das für die Erledigung des Auftrages, bei dem der Schaden entstanden ist, vereinbart wurde“, benachteiligt die Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.
BGH, Urt. v. 19. Januar 1984 - VII ZR 220/82 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
19. Januar 1984
Werner,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VII ZR 220/82	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Gesellschaft für MMBh und KflHPAG (MUK), vertreten durch die Vor Standsmitglieder die Kaufleute Dr. Jur. Ernst-Arnold HflBBl und Günter Hl Wl
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres und flHHP -
gegen
 die AHHPI4HHHF	AG,	vertreten durch
 die Vorstandsmitglieder die Kaufleute Hans und Heinz	uBBstraße
 Klägerin, Berufungsheklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchs höfer
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Oldenburg vom 27. April 1982 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die beklagte Aktiengesellschaft betreibt die Kaltlagerung von Lebensmitteln in Kühlhallen. Den Verträgen mit ihren Kunden, von denen sie Ware zu dem Einfrieren und Einlagern übernimmt, liegen die ”Allgemeinen Bedingungen für die Kaltlagerung” (ABK) zugrunde. Diese enthalten unter anderem folgende Regelung:
• # • •
7.	Anstelle der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Kühlhausunternehmens gelten ausschließlich die Bestimmungen der Ziffern 8 bis 12.
8.	Das Kühlhausunternehmen haftet für alle Schäden, die während und im Zusammenhang mit der Kaltlagerung eintreten nur dann, wenn diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem, dem Kühlhausunternehmen oder seiner Belegschaft zuzurechnenden Verhalten beruhen. Die Entlastungspflicht trifft das Kühlhaus; ist Jedoch ein Schaden am Kühlgut äußerlich nicht erkennbar gewesen und kann aus sonstigen Gründen dem Kühlhaus die Aufklärung der Schadensursache nach Lage der Umstände billigerweise nicht zugemutet werden, so hat der Auftraggeber nachzuweisen, daß das Kühlhaus den Schaden verschuldet hat.
9.	Hat die Kühlhausverwaltung die Ein-, Um- oder Auslagerung, das Frosten, Auftauen oder andere Sonderleistungen übernommen, so findet Ziffer 8 sinngemäß Anwendung.
11. Den Höchstbetrag des Schadensersatzes bildet, sofern eine Kühlgutversicherung nicht gemäß Ziffer 14 über das Kühlhausunternehmen abgeschlossen wurde, in Fällen der Ziffer 8 das Sechsfache des dem Einlagerer während der vergangenen 6 Monate berechneten höchsten monatlichen Lagergeldes bzw. der Kaltlagermiete ...
 
Den Höchstbetrag des Schadensersatzes in den Fällen der Ziffer 9 bildet das sechsfache Leistungsentgelt, das für die Erledigung des Auftrages, bei dem der Schaden entstanden ist, vereinbart wurde ...”
Die Firma S. KG, die in einem Kühlhaus der Beklagten Räume gemietet hat und mit ihr in ständiger Geschäftsbeziehung steht, lagerte 1977/78 eine größere Menge gefrorenes Schweinefleisch ein. Da während der Lagerzeit - nach Auftauen, Zerlegen und Wiedereinfrieren der Ware - in den Kühlräumen die für sachgerechtes Einfrieren und Kaltlagern notwendige Temperatur nicht erreicht wurde, verdarb das Fleisch und konnte von der Firma S. nur mit Verlust weiterveräußert werden. Die Beklagte zahlte daraufhin der Firma S. unter Hinweis auf die in den ABK vorgesehenen ”Höchstbeträge des Schadensersatzes” 5.951,70 DM.
Die Klägerin - die Versicherung der Firma S. -macht mit der Klage gemäß § 67 VVG weiteren Schadensersatz in Höhe von 89.177,16 EM nebst Zinsen geltend. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage in Höhe von 88.150,94 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der - angenommenen - Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Klage-abweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht nimmt an, der Verderb des Fleisches sei auf unsachgemäße Behandlung durch Mit-
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arbeiter der Beklagten während des Einfriervorganges zurückzuführen. Das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten sei zu demindest als grob fahrlässig anzusehen, denn es seien einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden.
Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen.
II.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Beklagte könne sich nicht auf die Haftungsbeschränkung der Nr. 11 ABK berufen. Gemäß § 9 Abs. 1 AGBG sei auch im kaufmännischen Bereich eine Haftungsbegrenzungsklausel für grobe Fahrlässigkeit des Erfüllungsgehilfen des AGB-Verwenders regelmäßig unwirksam. Der kaufmännische Kunde werde unangemessen benachteiligt, wenn ihm das Risiko grob fahrlässiger Handlungsweise des Erfüllungsgehilfen des Verwenders aufgebürdet werde.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Der von der Firma S. mit der Beklagten abgeschlossene Vertrag, der der Einlagerung des Fleisches in den Kühlräumen der Beklagten zugrunde liegt, gehört zu dem Betrieb ihres Handelsgewerbes. Gemäß § 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG findet somit § 11 Nr. 7 AGBG keine Anwendung, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen u.a. ein Ausschluß oder eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht, unwirksam ist.
 
Die Unwirksamkeit der in Nr. 11 ABK enthaltenen Haftungsbegrenzung ergibt sich aber - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - aus § 9 AGBG.
1.	Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob die Mitarbeiter der Beklagten, die durch grob fahrlässiges Verhalten den Verderb des Fleisches und somit den Schaden der Firma S. verursacht haben, leitende Angestellte der Beklagten sind. Auch ist es nicht darauf eingegangen, ob den gesetzlichen Vertretern der Beklagten grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, weil aufgrund fehlerhafter Organisation des Geschäftsbetriebs der Beklagten eine sachgerechte Behandlung des eingelagerten Fleisches nicht gewährleistet war. Es kann daher nicht entschieden werden, ob die in Nr. 11 ABK enthaltene Klausel gemäß § 9 AGBG schon deshalb unwirksam ist, weil sie die Haftung der Beklagten bei grob fahrlässiger Verletzung einer Vertragspflicht durch einen leitenden Angestellten einschränkt.
Diese Auffassung wird im Schrifttum einhellig vertreten (vgl. Bunte, Handbuch der AGB, S. 133;
Dittmann/Stahl, AGB, Rdn. 435; Erman/Battes, BGB,
7. Auf1., § 276 Rdn. 81; Helm BB 1977, 1109, 1110; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zu dem AGBG, 2. Aufl., § 11 Nr. 7 Rdn. 38» 39; Palandt/ Heinrichs, BGB, 43. Aufl., § 11 AGBG Anm. 7 c; Schmidt-Salzer, AGB, 2. Aufl., F. 201; Staudinger/Schlosser, BGB, 12. Aufl., § 11 Nr. 7 AGBG Rdn. 51; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG-Kommentar, 4. Aufl., § 9 Rdn. 109, 113, § 11 Nr. 7 Rdn. 32; Graf von Westphalen NJW 1979, 838, 841). Sie
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geht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Haftungsbeschränkungen vor Inkrafttreten des AGBG zurück (vgl. BGHZ 20, 164, 167 f; 38, 183,
185 f; 70, 356, 365; BGH NJW 1962, 1195 Nr. 2; 1968, 1718, 1720; 1973, 2154, 2155; 1974, 900 Nr. 7; 1978, 1918; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1979 - IV ZR 21/78 = WM 1980, 287 = VersR 1980, 383).
Darauf kommt es hier jedoch nicht an. Denn die Klausel Nr. 11 ABK ist nach § 9 AGBG - wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht annimmt -jedenfalls insoweit unwirksam, als sie eine Haftungsbeschränkung des AGB-Verwenders bei grober Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen vorsieht, die - ohne leitende Angestellte zu sein - eine vertrag-liehe Hauptpflicht verletzt und dadurch den Schaden verursacht haben.
2.	Die Frage, ob Haftungsfreizeichnungs- oder Haftungsbegrenzungsklauseln im kaufmännischen Verkehr gemäß § 9 AGBG unwirksam sind, wenn der Schaden durch einen nicht-leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig verursacht wurde, ist im Schrifttum umstritten. Vom Bundesgerichtshof wurde sie bisher nicht entschieden.
Eine im Schrifttum vertretene Auffassung hält derartige Haftungsfreizeichnungs- oder Haftungsbegrenzungsklauseln für unwirksam (vgl. Koch/Stübing, AGB, § 11 Nr. 7 Rdn. 20; Löwe/Graf von Westphalen/ Trinkner, Kommentar zu dem AGBG, § 9 Rdn. 83; Großkommentar, § 11 Nr. 7 Rdn. 40 ff; Schlosser/Coester-
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Waltjen/Graba, AGBG, § 11 Nr. 7 Rdn. 84; Stein, AGBG,
§11 Rdn. 61; Graf von Westphalen NJW 1979, 838, 841).
Die Gegenmeinung ist - ausgehend von der unter 1. angeführten Rechtsprechung - der Ansicht, eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Haftungsbegrenzung oder Haftungsfreizeichnung bei grober Fahrlässigkeit eines Erfüllungsgehilfen sei wirksam, sofern der Erfüllungsgehilfe nicht-leitender Angestellter sei (vgl. Bunte aaO; Dittmann/Stahl aaO Rdn. 436; Erman/Battes aaO; Helm aaO; ders. VersR 1978, 1, 2 f; Palandt/Heinrichs aaO; Schmidt-Salzer aaO; Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 11 Nr. 7 Rdn. 33;
Wronka BB 1976, 1580, 1582). Eine andere Meinung schließlich hält zwar derartige Haftungsfreizelchnungs-klauseln für unwirksam, entsprechende Haftungsbegrenzungs klausein Jedoch für wirksam (vgl. Hanau in MünchKomm,
 BGB, § 276 Rdn. 191; Kötz in MünchKomm, BGB, § 11 AGBG Rdn. 64 ff; Staudinger/Schlosser aaO Rdn. 52).
3.	Ob solche Haftungsfreizeichnungs- oder Haftungsbegrenzungsklauseln im kaufmännischen Verkehr nach § 9 AGBG stets unwirksam sind, kann offen bleiben. Die von der Beklagten verwendete Klausel Nr. 11 ABK benachteiligt jedenfalls den Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen; denn sie schränkt wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des von einem Kunden mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrages ergeben, so ein, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 9 AGBG).
a) Das in § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG enthaltene Verbot der Aushöhlung vertragswesentlicher Rechte und
 
Pflichten beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner nicht solche Rechtspositionen wegnehmen oder einschränken dürfen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat (vgl. Ulmer/ Brandner/Hensen aaO § 9 Rdn. 102). So hat der Bundesgerichtshof z.B. eine Haftungsbegrenzungsklausel für unwirksam erklärt, mit der ein Frachtführer seine Verpflichtung zur Vertragserfüllung durch eine Haftungsregelung abschwächen wollte, die in keiner Weise an den Wert der ihm zur Beförderung übergebenen Güter anknüpfte und mehr oder weniger willkürlich erschien (BGHZ 71, 167, 173). Ebenso hat er eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Haftungsbeschränkung für unbillig erachtet, als ein Lagerhalter seine HauptVerpflichtung, das Lagergut nur an den Berechtigten auszuliefern, grob fahrlässig verletzte (BGHZ 38, 183, 186).
b) Nach diesen Grundsätzen kann die in Nr. 11 ABK enthaltene Klausel, die die Haftung der Beklagten bei grober Fahrlässigkeit eines Erfüllungsgehilfen auf das Sechsfache des monatlichen Lagergeldes bzw. auf das Sechsfache des Leistungsentgelts beschränkt, das für die Erledigung des Auftrags vereinbart wurde, nicht als wirksam angesehen werden.
Zweck der von der Beklagten mit ihren Kunden abgeschlossenen Verträge ist es, Lebensmittel einzufrieren und gekühlt zu lagern oder bereits eingefrorene Lebensmittel in einem Kühlhaus zu verwahren. Diese Vertragspflicht hat die Beklagte zu erfüllen. Unterlaufen
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Mitarbeitern der Beklagten bei der Einlagerung gefrorener Lebensmittel Fehler, muß die Beklagte grundsätzlich dafür einstehen. Will sie das Risiko einer derartigen Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) nicht tragen, kann sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften haftungsausschließende oder haftungsbeschränkende Individualvereinbarungen mit ihren Kunden abschließen. Eine Haftungsbegrenzung des Inhalts, daß bei Schadenseintritt nicht der Wert des vom Kunden eingelagerten Gutes, sondern ein bestimmtes Leistungsentgelt zugrunde gelegt wird, kann sie Jedoch nicht einseitig durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vorsehen.
Eine solche Klausel höhlt die Rechte des Kunden aus dem Vertrag derart aus, daß der Vertragszweck nicht mehr erreicht wird. Der Kunde wird auf einen Schadensersatzbetrag verwiesen, der nur einen Bruchteil des Wertes der eingelagerten Waren beträgt und somit keinen Ausgleich für den erlittenen Schaden darstellt. Der vorgesehene Höchstbetrag kann - wie der Streitfall zeigt -die bei Kühlvorgängen aufgrund der nicht erreichten Kühl temperatur eintretenden ”voraussehbaren Schäden” nicht abdecken; der Kunde wird dadurch weitgehend rechtlos gestellt. Wegen der Eigenart der von der Beklagten übernommenen Leistung kann offen bleiben, ob sogenannte ”entfernt liegende Schäden” eine Haftungsbeschränkung zu rechtfertigen vermögen (vgl. hierzu Kötz aaO Rdn. 67; Staudinger/Schlosser aaO Rdn. 52). Denn beim Einfrieren und Kaltlagern von Lebensmitteln ist mit solchen außerge wöhnlichen Schäden kaum zu rechnen.
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~ ii -
Die Klausel enthält somit eine unbillige Regelung, die den berechtigten Interessen der Kunden der Beklagten widerspricht und einseitig nur die Belange der Beklagten wahrt. Eine solche Bevorzugung der Beklagten ist nicht angemessen; sie ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar. In einem derartigen Fall kommt es auch nicht darauf an, inwieweit das Schadensrisiko versicherbar ist (so schon BGHZ 38, 183, 186 für die grob fahrlässige Verletzung einer Hauptverpflichtung; vgl. a. Ulmer/Brandner/ Hensen aaO § 11 Nr. 7 Rdn. 36 - 38 und Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner aaO § 11 Nr. 7 Rdn. 45, 46).
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III.
Nach alledem hat die Revision der Beklagten keinen Erfolg. Sie ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Girisch	Recken	Bliesener
 Obenhaus	Walchshöfer