* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Im August 1958 reichte er beim Bezirksbauamt einen vom Beklagten unterschriebenen Bauantrag nebst den erforderlichen Entwürfen für ein Lichtspieltheater mit Gaststätte, Kegelbahn und Kellergarage (Projekt II) ein« Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe sich am 19* September 1958 vergleichsweise mit ihm auf eine Forderung von insgesamt 14.888 DM geeinigt, nämlich auf 12.000 DM für die bis dahin erbrachten Architektenleistungen, 2.800 DM für seine Darlehens for der ung gegen P<^^ sowie 88 DM für ausgo-legte Gebühren. Der Kläger hat für den Pall, daß das Gericht, die Vereinbarung vom 19« September 1958 nicht als erwiesen ansehe, die Klageforderung in Höhe von 8.800 DM aus seinem sich nach der Gebührenordnung für Architekten (GOA) ergebenden Gebühren anspruch hergeleitet; dieser mache allein für das Projekt II 16.-'168,80 DM aus. Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Klage wegen des Betrags von 8.800 DM in erster Linie auf seinen sich nach der GOA ergebenden Gebührenanspruch für die Bearbeitung des Projekts II und nur hilfsweise auf die Vereinbarung vom 19- September 1958 gestützt. Daraus, daß der behauptete Vergleich das Honorar für die Architektenlei^tungen, die Darlehensforderung des Klägers gegen P^^ und die ausgelegten Gebühren betroffen haben soll-, folgt nicht, daß diese drei Forderungen unmittelbar Gegenstand der Klage waren» Klageanspruch war vielmehr die angebliche Vergleichsforderung, in die die drei genannten Forderungen einbezogen sein sollten» Darüber, ob dem Kläger wegen der.Darlehensforderung gegen P0 ein Anspruch gegen den Beklagten zustehe» hat das Berufungsgericht nicht entschieden. Einen Gegenanspruch des Beklagten, den dieser daraus herleitet, daß der Kläger sich mit Schreiben vom 13° Oktober 1958 grundlos geweigert habe, die Arbeiten für ihn fortzusetzen, hat das Berufungsgericht verneint, weil das Vertragsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen beendet worden sei. 2/3) hat der Beklagte vorgetragen, der Kläger sei zunächst nur beauftragt gewesen, die zur Erlangung der Baugenehmigung erforderlichen Zeichnungen anzufertigen. Zu weiteren Arbeiten als den Zeichnungen für den Bauantrag sei es nicht mehr gekommen, weil der Kläger eines Tages grundlos die Y/eiter-führung seiner Arbeiten abgelehnt und ihn, den Beklagten, gebeten habe, mit der Fortführung des Objekts einen anderen Architekten zu beauftragen. Es ist also mit dem Sachvor-trag des Beklagten, der Kläger habe nur den Auftrag gehabt, das Baugesuch mit den erforderlichen Entwürfen zu bearbeiten, durchaus vereinbar. b) Hat somit der Beklagte, wie er selbst vorgetragon hat, und wofür die genannten Schreiben beider Parteien sprechen, den Kläger nur mit den für den Bauantrag erforderlichen Arbeiten beauftragt, so kann er keinen Schadensersatzanspruch daraus herleiten, daß der Kläger weitere Architektenarbeiten nicht erbracht hat. Der Kläger hat im Berufungsverfahren auch nur das Honorar für die zu dem Baugesuch gehörenden Arbeiten, nämlich den Vorentwurf, den Entwurf und die Bauvorlagen (§ 19 Ziff.1 a - c GOA) verlangt. 1.) Die vom Beklagten beantragte Vernehmung des Architekten darüber, daß die Skizzen und Zeichnungen des Klägers für die Durchführung des Baues "völlig unbrauchbar" gewesen seien und von dem Architekten GrU^ neu hätten angefertigt werden müssen, hat es abgelehnt. Nachdem sich dor Beklagte in der Berufungsbegründung für seine Behauptung auf das Zeugnis des Architekten GfliP, der nach dem Kläger den Bau durchgeführt hat, berufen hatte, hat das Berufungsgericht den Sachverständigen hierzu ein Ergänzungsgutachten erstatten lassen. Dieser ist zu dem Ergebnis gelangt, es könne in keiner Weise davon gesprochen werden, daß die Zeichnungen des Klägers unbrauchbar gewesen seien; an Hand von ihnen sei dio baupolizeiliche Genehmigung erteilt und danach gebaut worden. Sind somit Mängel der vom Kläger entworfenen Pläne nicht erwiesen, so kann es auf sich beruhen, ob ein Schadens-ersatzanspruch aus § 635 BGB nicht auch deshalb entfallen würde, weil der Beklagte an den Kläger und den Architekten GfllP zusammen nicht mehr als die volle Gebühr des § 19 Ziff.1 GOA zu entrichten braucht« 2») Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger seine Vertragspflichten erfüllt hat und daß die Auflagen des Bauamts nicht durch Planungsfehler verursacht waren« Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, daß ihm durch die Auflagen des Bauamts ein Schaden entstanden ist« Jedenfalls hat der Beklagte, v/ie das Berufungsgericht mit Recht betont, in dieser Hinsicht nichts vorgetragen.

Zitierte Normen: § 635 BGB § 97 ZPO
GOAArbeitBerufungsgerichtKlägerArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

VXX_ZR_ 220/62 Verkündet
 am 17» September 1964 WoitScheck, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des technischen Kaufmanns Oskar Peter PflHHHP»
Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
Dr.
und
 gegen
den Architekten Dipl.Ing. Bruno	0,
Kläger, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	-
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 15- Oktober 1962 v;ird
 zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Im August 1957 beauftragte der Beklagte den Kläger, Vorschläge für die Bebauung des Grundstücks Gr|m^ § | in zu entwerfen. Der Kläger bearbeitete vier Bebauungs-möglichkeiten. Im August 1958 reichte er beim Bezirksbauamt einen vom Beklagten unterschriebenen Bauantrag nebst den erforderlichen Entwürfen für ein Lichtspieltheater mit Gaststätte, Kegelbahn und Kellergarage (Projekt II) ein«
Zur Vergrößerung des Baugrundstücks hatte die Ehefrau des Beklagten einen Teil eines Nachbargrundstücks hinzuerworben. Eine Larlehensforderung des Klägers gegen den Verkäufer P^^ wurde auf die Kaufpreisforderung P^^^ verrechnet.
In der Folgezeit entstanden zwischen den Parteien Spannungen, die im Schriftwechsel ihren Ausdruck fanden. Der Beklagte übertrug die weiteren Architektenarbeiten dem Architekten Gfl|°
Am 19* Dezember 1958 wurde die Baugenehmigung unter verschiedenen Auflagen erteilt.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe sich am 19* September 1958 vergleichsweise mit ihm auf eine Forderung von insgesamt 14.888 DM geeinigt, nämlich auf 12.000 DM für die bis dahin erbrachten Architektenleistungen, 2.800 DM für seine Darlehens for der ung gegen P<^^ sowie 88 DM für ausgo-legte Gebühren. Unter Berücksichtigung ihm gezahlter 6.000 DM hat der Kläger 8.888 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Den vom Kläger behaupteten Vergleich vom 19* September 1958 hat er bestritten. Er hat behauptet, der Kläger habe seine Tätigkeit grundlos eingestellt und es abgelehnt, die Mängel seiner Entv/ürfe
 
zu beheben. Er habe auch nicht die erforderlichen Befreiungsanträge beim Bauamt gestellt. Dadurch sei er, der Beklagte, gezwungen gewesen, dem Architekten Gfll^ die Arbeiten zu übertragen. Die ihm dadurch entstandenen Mehrkosten müsse der Kläger ihm ersetzen. Die Entwürfe des Klägers seien wertlos gewesen. Der Kläger habe sich auch mit anderen Personen zusammengetan, die das Bauvorhaben verhindern wollten.
Der Kläger hat für den Pall, daß das Gericht, die Vereinbarung vom 19« September 1958 nicht als erwiesen ansehe, die Klageforderung in Höhe von 8.800 DM aus seinem sich nach der Gebührenordnung für Architekten (GOA) ergebenden Gebühren anspruch hergeleitet; dieser mache allein für das Projekt II 16.-'168,80 DM aus.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 6.088 DM nebst Zinsen entsprochen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Klage wegen des Betrags von 8.800 DM in erster Linie auf seinen sich nach der GOA ergebenden Gebührenanspruch für die Bearbeitung des Projekts II und nur hilfsweise auf die Vereinbarung vom 19- September 1958 gestützt. Das Oberlandesgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegebei: und die Anrchlußberufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Kläger hat zunächst die angebliche Vergleichsforderung über 14.888 DM - abzüglich der gezahlten 6.000 DM -eingeklagt. Daraus, daß der behauptete Vergleich das Honorar für die Architektenlei^tungen, die Darlehensforderung des
 Klägers gegen P^^ und die ausgelegten Gebühren betroffen haben soll-, folgt nicht, daß diese drei Forderungen unmittelbar Gegenstand der Klage waren» Klageanspruch war vielmehr die angebliche Vergleichsforderung, in die die drei genannten Forderungen einbezogen sein sollten»
Im Berufungsverfahren hat der Kläger 8-800 DM in erster Linie als das ihm nach der GOA zustehende Honorar für die Bearbeitung des Projekts II und außerdem Erstattung der vorgelegten Gebühren von 88 DM verlangt (BU S» 15/16, 27)« Pie darin liegende Klageänderung hat das Berufungsgericht als sachdienlich zugelassen» Nur über diesen Gebührenanspruch nach der GOA und den Erstattungsanspruch in Höhe von 88 DH hat es entschieden und sie in Höhe der eingeklagten (14.888 -6.000 =) 8.888 DM für begründet erklärt.
Darüber, ob dem Kläger wegen der.Darlehensforderung gegen P0 ein Anspruch gegen den Beklagten zustehe» hat das Berufungsgericht nicht entschieden. Bas brauchte und durfte es auch nicht, denn die Klageforderung von (14.888 - 6.000 =) 8.888 DM ergab sich bereits in Höhe von 8.800 DM aus dem der Höhe nach unstreitigen Gebührenanspruch für die Bearbeitung des Projekts II und die weiteren 08 DM aus dem unstreitig gewordenen Erstattungsanspruch (BU S. 27). Ob der Beklagte dem Kläger wegen dessen Darlehensanspruchs gegen	etwas
 schuldet, hat, entgegen der Ansicht der Revision, vor dem Landgericht nur mittelbar insofern zur Entscheidung gestanden, als der vom Kläger behauptete Vergleich sie umfassen sollte.
Im Berufungsverfahren ist hierüber nicht entschieden worden.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe gegen die Vorschriften der §§ 508 Abs. 1 und 551 Nr. 7 ZPO verstoßen, entbehrt der Berechtigung.
II.
Einen Gegenanspruch des Beklagten, den dieser daraus herleitet, daß der Kläger sich mit Schreiben vom 13° Oktober 1958 grundlos geweigert habe, die Arbeiten für ihn fortzusetzen, hat das Berufungsgericht verneint, weil das Vertragsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen beendet worden sei.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe Beweisangebote des Beklagten übergangen; das Vertragsverhältnis sei infolge de3 Verschuldens des Klägers aufgekündigt worden.
Diese Rüge erweist sich schon nach dem eigenen Sach-vortrag des Beklagten als unbegründet.
a) Im Schriftsatz vom 2. Januar 1959 (S. 2/3) hat der Beklagte vorgetragen, der Kläger sei zunächst nur beauftragt gewesen, die zur Erlangung der Baugenehmigung erforderlichen Zeichnungen anzufertigen. Der weitergehende Architektenvertrag habe erst nach Erlangung der Baugenehmigung geschlossen werden sollen. Der Kläger habe den ihm zunächst erteilten Auftrag zur Anfertigung der Skizzen und Zeichnungen sehr schleppend ausgeführt. Zu weiteren Arbeiten als den Zeichnungen für den Bauantrag sei es nicht mehr gekommen, weil der Kläger eines Tages grundlos die Y/eiter-führung seiner Arbeiten abgelehnt und ihn, den Beklagten, gebeten habe, mit der Fortführung des Objekts einen anderen Architekten zu beauftragen.
Dieser Sachvortrag steht im Einklang mit dem Schreiben des Beklagten vom 30. Oktober 1958 an den Kläger, in dem es heißt, ohne Zweifel sei dem Kläger erklärt worden, daß ein
6
Architektenauftrag zur Fortführung des Objekts erst erteilt werden könne, wenn die Baugenehmigung vorliege.
Ihm entspricht aber auch das Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 13« Oktober 1958. Es enthält die Bitte, der Beklagte möge mit der Fortführung des Objekts einen anderen Architekten beauftragen. Es ist also mit dem Sachvor-trag des Beklagten, der Kläger habe nur den Auftrag gehabt, das Baugesuch mit den erforderlichen Entwürfen zu bearbeiten, durchaus vereinbar.
b) Hat somit der Beklagte, wie er selbst vorgetragon hat, und wofür die genannten Schreiben beider Parteien sprechen, den Kläger nur mit den für den Bauantrag erforderlichen Arbeiten beauftragt, so kann er keinen Schadensersatzanspruch daraus herleiten, daß der Kläger weitere Architektenarbeiten nicht erbracht hat. Der Kläger hat im Berufungsverfahren auch nur das Honorar für die zu dem Baugesuch gehörenden Arbeiten, nämlich den Vorentwurf, den Entwurf und die Bauvorlagen (§ 19 Ziff. 1 a - c GOA) verlangt. Sein Anspruch auf Vergütung dieser Arbeiten ist durch die Verweigerung weiterer Leistungen, zu denen ihn der Beklagte noch nicht verpflichtet hatte, nicht berührt worden.
III.
Auch einen Schadensersatzanspruch wegen Mängeln der Entwürfe (§ 635 BGB) verneint das Berufungsgericht. Auf Grund der Gutachten des Sachverständigen	stellt	es	fest, daß
 die Zeichnungen des Klägers brauchbar waren und daß nach den Plänen des Klägers gebaut worden ist.
 
1.) Die vom Beklagten beantragte Vernehmung des Architekten	darüber,	daß	die Skizzen und Zeichnungen
 des Klägers für die Durchführung des Baues "völlig unbrauchbar" gewesen seien und von dem Architekten GrU^ neu hätten angefertigt werden müssen, hat es abgelehnt.
Das rügt die Revision zu Unrecht.
Nachdem sich dor Beklagte in der Berufungsbegründung für seine Behauptung auf das Zeugnis des Architekten GfliP, der nach dem Kläger den Bau durchgeführt hat, berufen hatte, hat das Berufungsgericht den Sachverständigen	hierzu
 ein Ergänzungsgutachten erstatten lassen. Dieser ist zu dem Ergebnis gelangt, es könne in keiner Weise davon gesprochen werden, daß die Zeichnungen des Klägers unbrauchbar gewesen seien; an Hand von ihnen sei dio baupolizeiliche Genehmigung erteilt und danach gebaut worden. Dies wird in dem Gutachten des näheren dargelegt.
Die Richtigkeit der einzelnen Angaben des Gutachters hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht hervorhebt, nicht ange-sweifelt. Das Berufungsgericht konnte deshalb die vor der Einholung des Ergänzungsgutachtens beantragte Vernehmung des Architekten Gfl^ als überholt ansehen. Allenfalls hätten ihm substantiierte Angriffe des Beklagten gegen das Gutachten
 Anlaß geben können, noch den Zeugen Gf|^P zu vernehmen. Daran hat es der Beklagte völlig fehlen lassen.
Über die Anfertigung der Unterlagen zu dem Baugesuch § 19 Ziff. 1 a - c GOA) ist der dem Kläger erteilte Auftrag nicht hinausgegangen. Die AusführungsZeichnungen zu entwerfen, die der Gestaltung der Einzelheiten dienen (§ 19 Ziff. 1 e GOA), gehörte nicht mehr zu seinen vertraglichen Aufgaben, und
*
- 8
hierfür verlangt er auch keine Gebühr»
Sind somit Mängel der vom Kläger entworfenen Pläne nicht erwiesen, so kann es auf sich beruhen, ob ein Schadens-ersatzanspruch aus § 635 BGB nicht auch deshalb entfallen würde, weil der Beklagte an den Kläger und den Architekten GfllP zusammen nicht mehr als die volle Gebühr des § 19 Ziff. 1 GOA zu entrichten braucht«
2») Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger seine Vertragspflichten erfüllt hat und daß die Auflagen des Bauamts nicht durch Planungsfehler verursacht waren« Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, daß ihm durch die Auflagen des Bauamts ein Schaden entstanden ist«
3«) Einen Schaden, der über den Anspruch aus § 635 BGB hinaus aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu ersetzen wäre, hat der Beklagte nicht dargetano
IV«
Eine Minderung des Gebührenanspruchs des Klägers setzte voraus, daß die Anlagen zu dem Baugesuch mangelhaft gewesen waren. Daß das nicht der Pall war, stellt das Berufungsgericht fest.
V»
Aus der Behauptung des Beklagten, der Kläger habe sich abträglich über ihn geäußert und in seine ehelichen Angelegenheiten eingemischt, ergibt sich nicht, inwiefern der Beklagte dadurch einen Vermögensschaden erlitten haben soll«
t
Jedenfalls hat der Beklagte, v/ie das Berufungsgericht mit Recht betont, in dieser Hinsicht nichts vorgetragen.
VI o
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen.
Vogt
 Pinke
G-lanzmann
 Erbel
Meyer