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BGH · YII ZR 220/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YII ZR 220/58

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 3. Der Kaufpreis für dieses Vieh in Höhe von 6.600 RM sei damals mit 5.000 RM von ihrem Sparguthaben und mit 1.600 HM vom Sparguthaben ihres Ehemannes bezahlt worden. Die 6.600 RM seien 1 s 1 auf Deutsche Mark umgestellt, Am 30, Mai 1947 habe sie weitere vom Sparbuch ihres Ehemanns abgehobene 10.000 RM ihrem Vater darlehensweise zur Verfügung gestellt, der davon einen Ackerschlepper und einen Gummiwagen angeschafft habe. Eine etwaige Bereicherung ihres Vaters sei im Zeitpunkt der Währungsreform bereits weggefallen gewesen; damals hätten sich auf dem Hofe nur noch 2 Kühe, 1 Rand und 3 Ochsen befunden, a) Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe bestimmte Umstände nicht beachtet, auf welche die Beklagte in der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 29.' September 1958 hingewiesen hatte. Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt, sondern hat die Beweise anders gewürdigt. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vortrag der Be-^ klagten in seinem Urteil (S.-13 oben), rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt , Die Revisionsrüge geht daher fehl. b) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die von der Klägerin vorgelegten Briefe (Hülle Bl. 172) nicht gewürdigt. Sie folgert aus diesen Briefen, daß der Ehemann der Klägerin die 13 Tiere für sich und seine Frau angeschafft habe und daß die Tiere nicht Eigentum seines Schwiegervaters geworden seien. 16 und 18 des Urteils), daß der Vater der Klägerin nicht Eigentümer der Tiere geworden ist, sondern daß diese Miteigentum der Klägerin und ihres Ehemannes geworden und auch nach der Verbringung auf den väterlichen Hof geblieben sind« c) Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Tiere seien zu Gunsten des Hofes verbraucht worden, und verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung S. ...Dort hatte die Beklagte als Indizien gegen die genannte Peststellung vorgebracht, der Ehemann der Klägerin sei bestrebt gewesen, sich wegen der 13 Tiere zu sichern, und im Zeitpunkt der Währungsreform sei von diesen Tieren auf dem Hof keines mehr vorhanden gewesen. Beides besagt jedoch nichts dagegen, daß der Vater der Klägerin die Tiere tatsächlich auf seinem Hofe genutzt“und schließlich verwertet hat, und daß der Erlös aus ihrer Nutzung und ihrer Verwertung dem Vater der Klägerin zugeflossen ist. Das Berufungsgericht brauchte sich mit dem vorgenannten Vortrag der Beklagten im Urteil unter diesen Umständen nicht ausdrücklich zu befassen. Daß etwa der_Klägerin oder ihrem Ehemann die Nutzungen der Tiere und der Erlös aus ihrer Verwertung zugeflossen wären, hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Wenn aber die Klägerin und ihr Ehemann von den Nutzungen und dem Erlös der Tiere nichts erhalten haben, so rechtfertigte sich der Schluß, daß Nutzungen und Verwertung der Tiere dem Vater der Klägerin als dem Eigentümer des Hofes., auf dem sich die Tiere bis zu dem Schluß befunden haben, zugute gekommen sind. — Der Umstand, daß der Vater der Klägerin die Tiere tatsächlich genutzt und verwertet hat, spricht, wie das Berufungsgericht ersichtlich angenommen hat, aber auch dafür, daß diese Handhabung den Abreden des. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Vater der Klägerin habe die 13 Tiere auf seinem Hofe vertragsgemäß für sich genutzt und verbraucht, ist nach alledem rechtsfehlerfrei. d) Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin und ihr Mann hätten die Tiere auf den väterlichen Hof verbracht in der Erwartung, der Vater würde der Klägerin den Hof später übertragen. Die Revision meint, das Testament von 1950 lasse einen Schluß auf eine dahingehende Willensrichtung des Vaters im Jahre 1943 nicht zu. Das Berufungsgericht konnte jedoch ohne hechtsverstoß aus dem Testament von 1950 entnehmen, daß der Vater erst_nach Darin, daß die Tiere auf dem Hof “mit durchgefüttert11 werden sollten, wie die Revision meint, erschöpften sich nach den rechtsfehlerfreien feststellüngen des Berufungsgerichts die Vereinbanuhigen nichto Die Klägerin und ihr Mann hätten dem Vater weder die 6»600 EM noch das davon angeschaffte Vieh als Darlehen gegeben» Es handele sich vielmehr um ein Vertragsverhältnis eigener Art mit allerdings darlehensähnlichen Zügen» Auf Grund dieses Vertrages sei der Vater in dem hier eingetretenen Fall,« daß die Klägerin den Hof nicht erbte oder übertragen erhielt, vertraglich verpflichtet gewesen* der Klägerin und ihrem Mann das zu erstatten, was diese an Geld für die Anschaffung des Viehs aufgewendet hatten. auslegung zu dem Ergebnis, der Vater sei füf den Fall, daß die Klägerin entgegen der damaligen ErwaaHung der Beteiligten rden Hof weder übertragen erhielt noch erbte, nach dem Willen &eV V^^ verpflichtet gewesen, der Klägerin undxhremÄ des Viehs im lahre 1943 aufgewendeten Betrag zu erstatten. Diese Auslegung ist nach den §'§ 133, T57 BGB möglich und verstößt nicht gegen die Denkgesetze. Unerheblich ist dabei, daß auch eine andere Auslegung möglich wäre, etwa die Annahme einer • vertraglichen ^Verpflichtung des Vaters zuri'Rückgabe der Tiere, zur Herausgabe der von ihm gezogenen Nutzungen oder zur Zahlung des aus ihrer Nutzung und Verwertung erzielten Erlöses. Gegen die Richtigkeit dieser Kennzeichnung könnte sprechen, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Vater nicht Eigentümer der ihm überlassenen Tiere wurde und nicht verpflichtet war, Tiere gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, Doch kann das auf sich beruhen. 3) Die Revision beruft sieh darauf, daß bei der Währungsreform keine Bereicherung des Vaters.der Klägerin mehr Vorgelegen habe, weil damals von den 1943 angeschafften Tiefen keines mehr vorhanden gewesen sei; damals seien insgesamt • nur noch 2 Milchkühe, 1 Rind und 3 Zugochsen auf dem Hof gewesen. Die der Klägerin aus dem Viehkauf von 1943 gegen ihren Vater* erwachsene Forderung von 5.000 RM sei nach § 18 Abs. i Ziff., b) Die Revision übersieht, daß die FestStellungendes Berufungsgerichts dahin gehen, die Klägerin und ihr; Mähh/seien zwar Miteigentümer der aufpäen .Hof gebrachten Tiere- geblieben? durch auszugleichen, daß-der Vater der Klägerin-sich vertrag-lieh verpflichtete, ihr und ihrem Mann in solchem Falle die Anschaffimgskosten'd^ Tiere zu erstatten. Danach ist es nicht erforderlich, daß zwischen den in dieser Vorschrift genannten Personen eine sachenrechtliche Gemeinschaft gegeben war; es genügt vielmehr, Wenn wirtschaftlich gesehen ein gemeinsames Vermögen bestanden hat, auch wenn rechtlich nur einer dessen Eigentümer war (BGHZ 2r 229, 232; 2, 270; 8, 265, 267; IM § 18 Abs. 1 Ziff.3 HmstG Nr. Die genannte Vorschrift macht aber die bevorzugte Umstellung nicht von der Voraussetzung abhängig, daß das gemeinschaftliche Vermögen, dessen Auseinandersetzung die Forderung dient, aus Sachwerten bestanden hätte, geschweige davon ? Diese könne daher hier, anders aiä \isonst -fRÖ'Z- *4*5©, 344» 347), der Klägerin nicht gemäß § 426 BGB entgegenhalten., daß die Klägerin für Nachlaßvsr-bindlichkeiten ihres Vaters als Miterbin neben der Beklagten hafte. 2) Die Revision meint, § 15 Abs.3 der Höfeordnung sei nicht auf Forderungen eines weichenden Erben gegen den Nachlaß anwendbar, weil nach § 12 Abs.3 der Höfeordnung beim Errechnen der Abfindung des weichenden Erben die Machlaßverbindlichkeiten vorweg vom Hofeswert abzuziehen seien. Könnte die Beklagte, wie die Revision annimmt, gemäß § 426 BGB der Forderung der Klägerin die Einrede entgegensetzen, daß die Klägerin als Miterbin für diese Forderung zur Hälfte mithafte, so würde die Klägerin im Interesse der Freistellung des Hofes von Schulden einen ihr unabhängig vom Erbfall zu~ stehenden Vermögenswert ; (die Hälfte ihrer Forderung) opfern müssen. cf Die Höfe ordnung bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß ; der | 15 .Abs.3 auf Forderungen eines weichenden Erben gegen den BTachiaß dann keine Anwendung findet wenn der weichende Erbe diese Forderungen verschwiegen und dadurch erreicht hat, daß seihe Abfindung zu hoch festgesetzt Worden ist. ten dadurch erzielt, daß seihe Abfindung fehlerhaft zu hoch berechnet wird,; entspricht in aller Regel in seiner Größenordnung nicht dem Habhteil, der dem weichenden Erben daraus erwachsen würde, wenn man unter Nichtähwendüng-des § 15 Abs.3 der Höfeordnung dem ' Hoferben gegen ihn die Eihräde der Mit-erbenhaftung nach § 42b BGB zubilligen würde. 1) Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß die Klägerin ihrem Vater am 30. 2) Die Revision erhebt hiergegen Verfahrensrügen aus § 286 ZPO, indem sie vorträgt, das Berufungsgericht habe einen Teil des Vorbringens der Beklagten nicht gewürdigt. a) Daß die Beklagte und ihr Ehemann von der Darlehenshingabe nichts gewußt haben; unterstellt das Berufungsgericht (S. Klägerin bei der Darlehenshingabe in Vertretung ihres vermißt en: Ehemannes gehandelt hat, aus dessen Sparguthaben ja auch das Geld für das Darlehen stammte. Im übrigen stützt sich das Berufungsgericht bei seiner Peststeilung der Darlehenshingabe im Jahre 1947 nicht nur auf.die ’’Quittung”, sondern insbesondere auch auf die Zeugenaussage des Sparkassenangestellten SUP? d) Die Klägerin ist erst im Sommer 1955 mit den Klageansprüchen hervorgetreten> wie das Berufungsgericht im Tatbestand des Urteils feststellt» Daraus brauchte das Berufungsgericht aber nichts gegen die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin herzuleiten,. Das Zuwarten der Klägerin kann vielmehr darauf beruhen, daß sie zunächst den Ausgang des landwirtschaftsgerichtlichen Verfahrens über ihre Abfindung als weichender e) Die Beklagte hatte sich gegen die Behauptung der Klägerin: gewandt, der Vater habe von den 10.000 RM einen Acker-Schlepper und eihen Guromiwagen für seinen Hof ahge schafft. daß diese Bestimmung sich nach dem erklärten Willen der Parteien nur auf deren erbrechtliche Ansprüche beziehe, nicht aber auf Forderungen, die der Klägerin unabhängig von ihrer Eigenschaft als Miterbin ihres Vaters zustehen. b) Damit stimmt überein, daß der Oberlandwirtschaftsrat ommm, der bei dem landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren als Sachverständiger zugezogen war, als Zeuge ausgesagt hat , er habe damals nie etwas davon gehört, daß die Klägerin oder ihr Ehemann noch irgendwelche Darlehensforderungen gegen die Beklagte hatten* 3) Die Klageansprüche spielten, was das Berufungsgericht nicht gewürdigt hat , eine Rolle für die Hohe der. Denn die Klageansprüche hätten als Nachlaßverbindlichkeiten gemäß § 12 Abs - 3 der Höfeordnung vom Hofeswert vabgesetzt- werden müssen, bevor davon die der Klägerin als*weichender Erbin zustehende Abfindung berechnet wurde, Das ist:nac& den Pest ste1lungen des Berufungsgeri cht s Das trifft jedoch nach der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Auslegung des Vergleichs nicht zu. a) Für diesen Fall läßt sich jedoch das "Vorbringen der Beklagten hilfsweise dahin auffassenj ihr stünden Ansprüche gegen die Klägerin deswegen zu, weil diese bei Abschluß des Vergleichs die Klageforderungen verschwiegen und dadurch eine günstigere Abfindung erreicht habe* sie (Beklagte) verweigere die Erfüllung der Klageansprüche mit Rücksicht auf diese ihre Derartige Ansprüche könnten der Beklagten bei Fehlen der Geschäftsgrund,!age des Vergleichs aus einer dann notwendigen Anpassung des Vergleichs an die wirklichen Verhältnisse zustehen (§ 242 BGB)= Unter. c) In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hofes der Beklagten sind, ob etwa die im Vergleich festgesetzte Abfindung der Klägerin den Hof bereits bis zur Grenze des Tragbaren belastet, und ob das Hinzutreten der Klageforderung zu der Belastung durch den Vergleich die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Hofes beeinträchtigt oder gefährdet. 5) Soweit die Klägerin eine Forderung der (aus ihr und ihren Schwiegereltern bestehenden) Erbengemeinschaft nach ihrem Ehemann geltend macht?

Zitierte Normen: § 15 HoefeO § 426 BGB § 286 ZPO § 426 BGB § 286 ZPO § 242 BGB
HofVaterForderungBerufungsgerichtTierKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung; ja
 HöfeO §§ 12, 15; BGB §§ 426, 2058
§ 15 Abs. 3 HöfeO gilt auch für Nachlaßverbindlichkeiten
 gegenüber einem weichenden Erben, so daß der Hoferbe dem weichenden Erben keine Einrede aus § 426 BGB entgegenhalten kann.
BGH, Urt, v. 7. Januar I960 - VII ZR 220058 - OLG Gelle

YII ZR 220/58
Verkündet
 am 7- Januar '960
Vi oit Scheck»
JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Frau Hildegard Lai

in C|
Kreis
 Beklagter, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Prof. Lr.
gegen
 Frau Anneliese
£1
in Hl
 über
Klägerin. Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevoll.mächtigters Hechtsanwalt Prof. Lr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar I960 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Lr, Winkel-mann, Rietschel» Hubert Meyer und Lr» Vogt
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 3. November 1958 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin.-5.000 LM nebst Sinsen zu zahlen.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurUckgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Parteien sind Schwestern. Die Beklagte ist Hoferbin ihres an 1953	"verstorbenen	Vaters	Rudolf
 Bfl^. Im übrigen sind beide Parteien Mit erben zu je ein halb, doch war hcffreies Vermögen beim Erbfall nicht vorhanden.
Die Klägerin ist zusammen mit ihren Schwiegerelterns
 tot erklärten Ehemanns Rikus G .	_
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung von Darlehen mit folgender Begründung:
Im Herbst 1943 habe Ihr Ehemann 13 Stück Rindvieh gekauft und auf den Hof ihres Vaters verbracht, wo sie genutzt und verbraucht worden seien. Der Kaufpreis für dieses Vieh in Höhe von 6.600 RM sei damals mit 5.000 RM von ihrem Sparguthaben und mit 1.600 HM vom Sparguthaben ihres Ehemannes bezahlt worden. Die 6.600 RM seien 1 s 1 auf Deutsche Mark umgestellt,
 Am 30, Mai 1947 habe sie weitere vom Sparbuch ihres Ehemanns abgehobene 10.000 RM ihrem Vater darlehensweise zur Verfügung gestellt, der davon einen Ackerschlepper und einen Gummiwagen angeschafft habe. Diesen Betrag verlangt sie 10:1 auf Deutsche Mark umgestellt mit 1.000 DM zurück.
Soweit das Geld vom Sparkonto ihres Mannes stammt, begehrt sie, mit Zustimmung ihrer Schwiegereltern, Zahlung an die Erbengemeinschaft nach ihrem Ehemann.
Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen:
Eheleuten Friedrich	und	Mimkea	geb.	gesetz-
liche Hiterbin ihres 1944 im Kriege vermißten und 1951 für
- 3 ~
1)	an sie (Klägerin) 5.000 DM,
2)	an die Erbengemeinschaft nach ihrem Ehemann 2.600 DM zu zahlen»
beidemal nebst 4 i<> Zinsen seit dem 1. Januar "952,
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie bestreitet das Vorbringen der Klägerin,
 Sie meint s-Etwaige Darlehen seien sämtlich im Verhältnis 10 s 1 auf Deutsche Mark, umzustellen. Eine etwaige Bereicherung ihres Vaters sei im Zeitpunkt der Währungsreform bereits weggefallen gewesen; damals hätten sich auf dem Hofe nur noch 2 Kühe, 1 Rand und 3 Ochsen befunden,
. Die Klägerin habe durch den am 10. November 1954 mit ihr (Beklagter) vor dem Eandwirtschaftsgericht in	ab-
geschlossenen Vergleich (9 LwH 1/54 AG Burgdorf) auf die Klageansprüche verzichtet. In diesem - am 26. November 1954 vom iandwirtschaftsgericht genehmigten - Vergleich hatten die Parteien die Abfindung der Klägerin als weichender Erbin gegen diö Beklagte festgesetzt. In dem Vergleich heißt ess
**Mit dieser Regelung sind sämtliche Ansprüche der Miterben aus der Erbschaft untereinander ausgeglichen**.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin handele
 arglistig, wenn sie jetzt mit Ansprüchen hervortrete, die sie dämals geflissentlich verschwiegen habe, um eine möglichst hohe Abfindung zu erreichen.
Das iandgericht hat dem Klageantrag zu 1) voll, dem Klageantrag zu 2) in Höhe von 1.160 DM stattgegeben; es
A
halt die Forderung wegen der 1.600 RM? die 1943 vom Sparguthaben des Ehemannes der Klägerin abgehoben worden sind, für im Veajpältnis 10 i 1 umgestellt«
Die Zinsen hat das Landgericht bei beiden Forderungen erst ab 13. März 1956 zuerkannt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter.
Ent scheidungsgründe:
I.
1) Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme über die Vorgänge im Herbst 1943 folgendes festgestellt:
Der Ehemann der Klägerin habe 13 Stück Rindvieh gekauft oder kaufen lassen und auf den Hof seines Schwiegervaters verbracht. Der Kaufpreis für das Vieh in Höhe von 6.600 RM sei vom Sparguthaben ihresMannes bezahlt worden. Das Vieh sei im Einverständnis der Klägerin, ihres Mannes und ihres Vaters auf dem Hof des Vaters geblieben, dort genutzt und verbraucht worden.'Die Klägerin und ihr Ehemann hätten dabei in der Erwartung gehandelt,- der Väter.werde der Klägerin den Hof später einmal übergeben.
2} Die Revision greift diese Feststellungen mit einer Reihe von Verfahrensrügen aus § 286 ZPO an. Die Rügen sind nicht begründet.
a)	Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe bestimmte Umstände nicht beachtet, auf welche die Beklagte in
 der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 29.' September 1958 hingewiesen hatte.
aa) In der Berufungsbegründung hatte die Beklagte die vom Landgericht erhobenen Beweise in einer für sie günstigen Weise gewürdigt. Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt, sondern hat die Beweise anders gewürdigt. Das lag in seinem Ermessen (§ 286 ZPO) und ist für das Revisionsgericht bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO)
Das Berufungsgericht sagt ausdrücklich (S. 12 Mitte seines Urteils), die Angriffe der Beklagten gegen seine oben genannten PestStellungen gingen fehl. Es hat also das Vorbringen der Beklagten nicht übersehen, sondern in seine Würdigung einbezogen. Mit jedem einzelnen Punkt des Vorbringens der Beklagten brauchte es sich im Urteil nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen (BGrHZ 5? 162, 175). Es genügt, daß es, wie sein Urteil zeigt, eine sachgerechte Beweiswürdigung vorgenommen hat.
bb) Im Schriftsatz vom 29« September 1958 hatte die Beklagte ausgeführt, der Durchschnittspreis nichttragender Rinder habe 1943 0,45 RM pro Pfund betragen, wie sich aus damals gema-chten Aufzeichnungen ihres Ehemanns ergebe. Die 1943 angeschafften 13 Tiere könnten daher nicht 6.600 RM, sondern allenfalls 4.000 RM gekostet haben.
Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vortrag der Be-^ klagten in seinem Urteil (S.-13 oben), rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt , Die Revisionsrüge geht daher fehl.
b)	Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die von der Klägerin vorgelegten Briefe (Hülle Bl. 172) nicht gewürdigt. Sie folgert aus diesen Briefen, daß der Ehemann
 der Klägerin die 13 Tiere für sich und seine Frau angeschafft habe und daß die Tiere nicht Eigentum seines Schwiegervaters geworden seien.
Der Revisionsangriff geht ins leere- denn das Berufungsgericht ist selbst der Auffassung (S. 16 und 18 des Urteils), daß der Vater der Klägerin nicht Eigentümer der Tiere geworden ist, sondern daß diese Miteigentum der Klägerin und ihres Ehemannes geworden und auch nach der Verbringung auf den väterlichen Hof geblieben sind«
c)	Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Tiere seien zu Gunsten des Hofes verbraucht worden, und verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung S. 11 bis 12 (Ziff. f) und im Schriftsatz vom 29« September 1958
So 1,
...Dort hatte die Beklagte als Indizien gegen die genannte Peststellung vorgebracht, der Ehemann der Klägerin sei bestrebt gewesen, sich wegen der 13 Tiere zu sichern, und im Zeitpunkt der Währungsreform sei von diesen Tieren auf dem Hof keines mehr vorhanden gewesen.
Beides besagt jedoch nichts dagegen, daß der Vater der Klägerin die Tiere tatsächlich auf seinem Hofe genutzt“und schließlich verwertet hat, und daß der Erlös aus ihrer Nutzung und ihrer Verwertung dem Vater der Klägerin zugeflossen ist.
Das Berufungsgericht brauchte sich mit dem vorgenannten Vortrag der Beklagten im Urteil unter diesen Umständen nicht ausdrücklich zu befassen. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß es ihn übersehen und nicht gewürdigt hätte-
Daß etwa der_Klägerin oder ihrem Ehemann die Nutzungen der Tiere und der Erlös aus ihrer Verwertung zugeflossen wären,
 hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Wenn aber die Klägerin und ihr Ehemann von den Nutzungen und dem Erlös der Tiere nichts erhalten haben, so rechtfertigte sich der Schluß, daß Nutzungen und Verwertung der Tiere dem Vater der Klägerin als dem Eigentümer des Hofes., auf dem sich die Tiere bis zu dem Schluß befunden haben, zugute gekommen sind.
— Der Umstand, daß der Vater der Klägerin die Tiere tatsächlich genutzt und verwertet hat, spricht, wie das Berufungsgericht ersichtlich angenommen hat, aber auch dafür, daß diese Handhabung den Abreden des. Vaters mit der Klägerin und deren Ehemann entsprach. Es ist nicht ohne weiteres anzunehmen, daß der Vater der Parteien sich vertragswidrige Befugnisse in Bezug auf das Vieh der Klägerin und deren Ehemanns angemaßt hätte, die ihm hach den zwischen ihnen getroffenen Abreden nicht zustanden, und daß die Klägerin das jahrelang widerspruchslos hingenommen hätte.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Vater der Klägerin habe die 13 Tiere auf seinem Hofe vertragsgemäß für sich genutzt und verbraucht, ist nach alledem rechtsfehlerfrei.
d)	Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin und ihr Mann hätten die Tiere auf den väterlichen Hof verbracht in der Erwartung, der Vater würde der Klägerin den Hof später übertragen. Die Revision meint, das Testament von 1950 lasse einen Schluß auf eine dahingehende Willensrichtung des Vaters im Jahre 1943 nicht zu.
Das Berufungsgericht konnte jedoch ohne hechtsverstoß aus dem Testament von 1950 entnehmen, daß der Vater erst_nach
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diesem Zeitpunkt seine ursprüngliche Absicht, die Klägerin zur Hoferbin zu machen, aufgegeben hat»
Im übrigen stützt sich das Berufungsgericht bei seiner
 vorgenannten Feststellung nicht nur auf das Testament, son-
\
dern zieht zutreffend vor allem auch die Zeugenaussage des Landwirts	herano	Es hätte in diesem Zusammenhangs
 auch noch auf die Zeugenaussage der Tante der Parteien,
 Witwe	hinweisen	können»
e)	Daß die Tiere, wie auch das Berufungsgericht. (S= T6, 18 des Urteils.) annimmt , nach dem Willen der Beteiligten mit der Verbringung auf den Hof des ..Vaters nicht in dessen Eigentum übergehen sollten und übergegangen sind, schließt nicht aus, daß die Klägerin und ihr Mann in Erwartung späterer .Hofesfolge, der Klägerin vereinbart haben, daß die Tiere auf dem Hof des Vaters genutzt Und verbraucht werden sollten»
Darin, daß die Tiere auf dem Hof “mit durchgefüttert11 werden sollten, wie die Revision meint, erschöpften sich nach den rechtsfehlerfreien feststellüngen des Berufungsgerichts
 die Vereinbanuhigen nichto
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 Vorgänge und Vereinbarungen zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits und dem Vater der Klägerin andererseits rechtlich wie folgt:
Die Klägerin und ihr Mann hätten dem Vater weder die 6»600 EM noch das davon angeschaffte Vieh als Darlehen gegeben» Es handele sich vielmehr um ein Vertragsverhältnis eigener Art mit allerdings darlehensähnlichen Zügen»
 
Auf Grund dieses Vertrages sei der Vater in dem hier eingetretenen Fall,« daß die Klägerin den Hof nicht erbte oder übertragen erhielt, vertraglich verpflichtet gewesen* der Klägerin und ihrem Mann das zu erstatten, was diese an Geld für die Anschaffung des Viehs aufgewendet hatten. Das folgert das Berufungsgericht daraus, daß die Klägerin und ihr Mann das Eigentum an dem Vieh nicht auf den Vater übertragen hätten, daß sie das Vieh in Erwartung einer künftigen Übergabe des4: Hof es an die Klägerin-auf den Hof gebracht hätten, und daß; nach dem Willen dar damaligen Vertragsparteien der Vater das Vieh nicht unentgeltlich für sich hätte verbrauchen sollen«.
2)	Die Revision hält die Folgerungen des Berufungsgerichts nicht für zwingend und leugnet die vom Berufungsgericht angenommene Darlehehsähnlichkeit des Vertrages.
Die Rüge ist nicht begründete
- a)	Das Berufungsgericht gelangt im Wege ergänzender Vertrags-»
auslegung zu dem Ergebnis, der Vater sei füf den Fall, daß die Klägerin entgegen der damaligen ErwaaHung der Beteiligten rden Hof weder übertragen erhielt noch erbte, nach dem Willen &eV V^^	verpflichtet	gewesen,	der Klägerin
 undxhremÄ	des	Viehs
 im lahre 1943 aufgewendeten Betrag zu erstatten.
Diese Auslegung ist nach den §'§ 133, T57 BGB möglich und verstößt nicht gegen die Denkgesetze. Sie bindet daher nach § 561 Abs. 2 ZPO das Revisionsgericht (BGH IM § 1542 RVO Er. 2:
 : OGHiPW 1949? 943). Unerheblich ist dabei, daß auch eine andere Auslegung möglich wäre, etwa die Annahme einer • vertraglichen ^Verpflichtung des Vaters zuri'Rückgabe der Tiere, zur Herausgabe der von ihm gezogenen Nutzungen oder zur Zahlung des aus ihrer Nutzung und Verwertung erzielten Erlöses.
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b) Ob das Berufungsgericht das von ihm festgestellte Vertragsverhältnis mit Recht als darlehensähnlich bezeichnet hat, ist demgegenüber nicht von Bedeutung. Gegen die Richtigkeit dieser Kennzeichnung könnte sprechen, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Vater nicht Eigentümer der ihm überlassenen Tiere wurde und nicht verpflichtet war, Tiere gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, Doch kann das auf sich beruhen. Eine unrichtige Verwendung des Wortes "därlehensäbnlich" durch das Berufungsgericht macht dessen Vertragsauslegung als solche noch nicht rechtsfehlerhaft.
3)	Die Revision beruft sieh darauf, daß bei der Währungsreform keine Bereicherung des Vaters.der Klägerin mehr Vorgelegen habe, weil damals von den 1943 angeschafften Tiefen keines mehr vorhanden gewesen sei; damals seien insgesamt • nur noch 2 Milchkühe, 1 Rind und 3 Zugochsen auf dem Hof gewesen.
Die Rüge ist schon deswegen unerheblich, weil es sich nach '4'en f echtsfehlerf feien ’Fe st Stellungen des Berufungsge-rieht3; hier nicht um einen Bereicherungsanspruch, sondern um einen vertraglichen Zahlungsanspruch handelt,, der in seinem 'Bestand dufcfi die vorgenannten Umstände nicht berührt wurde.
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i)	Das Berufungsgericht führt auss ,
Die der Klägerin aus dem Viehkauf von 1943 gegen ihren Vater* erwachsene Forderung von 5.000 RM sei nach § 18 Abs. i Ziff., 3 ümstG im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt. An dem 1943 angeschafften Vieh seien sowohl die Klägerin als Miteigentümerin (neben ihrem Ehemann) als auch ihr Vater als Nutzungsberechtigter wirtschaftlich beteiligt gewesen. Das rechtfertige die Annahme, daß die obengenannte Verbindlichkeit
 des Vaters einer "Auseinandersetzung” zwischen Vater und Tochter im Sinne des Umstellungsgesetzes diente.
2)	Die Revision verweist darauf, daß Bereicherungsansprüche im Verhältnis 10 : 1 umgestellt sind (BGHZ 5, 197; 6, 227;
 7, 252).
Das geht deswegen fehl* weil es sich nach den unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts hier«nicht um einen Bereicherungsanspruch, sondern um einen vertraglichen Anspruch
.handelt.?. •	.	•	<
3)	a) Die Revision hält die Ausführungen des Berufungsgerichts für widerspruchsvoll. Sie meint, wenn das Vieh der Klägerin und ihrem Ehemann verblieben sei, habe der Vater der Klägerin keine Veranlassung gehabt, es zu bezahlen, wenn aber die Klägerin und ihr Ehemann das Vieh dem Vater zur Verfügung gestellt und: dieser es verwertet habe, so fehle es an einem gemeinschaftlichen Vermögen. .
b)	Die Revision übersieht, daß die FestStellungendes Berufungsgerichts dahin gehen, die Klägerin und ihr; Mähh/seien zwar Miteigentümer der aufpäen .Hof gebrachten Tiere- geblieben? der Vater sei aber .vertraglich befugt gewesäni,die Tiere zu nutzen und zu verbrauchen, also auch zu verkaufen. Beim Verbrauch der Tiere -verlöre^-die Klägerin und ihr Mahn ihr. Eigeh-^ tum, und es bestand daher Anlaß, diesen Verraögensjverlust da- . durch auszugleichen, daß-der Vater der Klägerin-sich vertrag-lieh verpflichtete, ihr und ihrem Mann in solchem Falle die Anschaffimgskosten'd^ Tiere zu erstatten. ••
4)	Den Begriff der "Auseinandersetzung" im Sinne des § 18 Abs, 'l Ziff. 3 UmstG hat das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit ausgelegt.
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Danach ist es nicht erforderlich, daß zwischen den in dieser Vorschrift genannten Personen eine sachenrechtliche Gemeinschaft gegeben war; es genügt vielmehr, Wenn wirtschaftlich gesehen ein gemeinsames Vermögen bestanden hat, auch wenn rechtlich nur einer dessen Eigentümer war (BGHZ 2r 229, 232; 2, 270; 8, 265, 267; IM § 18 Abs. 1 Ziff. 3 HmstG Nr.
8, 11, 25) .
Eine solche wirtschaftliche Vermögensgemeinschaffc an dem 1943 ange schafften. Vieh hat das Berufungsgericht7 ohne hechtsverstoß angenommen.
In wirtschaftlicher Hinsicht» ist der vorliegende Fall dem des Einbaus von Sachen in ein Grundstück (vgl. das vom Berufungsgericht angeführte Erteil IM Nr. 25 zu § 18 Abs. 1 Nr. 3 ErnstG) nicht so unähnlich,, wie die Revision meint. Ebenso wie .der Einbau si ch für das Grundstück wert st eigernd auswirkt, so führt hier das Verbringen; des Viehs, auf den Hof mit der vertraglichen Befugnis für den Hofeigentümer, es im Rahmen der Hofwirt schaffe zu nutzen und zu verbrauchen, zu einer Wert st e i gerung;;dbs .Hofes.
5)	Auch umstellungsreehtlich :iät es ohne. Bedeutung, daß möglicherweise im Zeitpunkt der Währungsreform beim Vater weder das Vieh, noch Nachwuchs davon, noch an seiner Stelle angeschaffte Sachwerte vorhanden gewesen sind, die von der Währungsreform uhberührt blieben.	.	..	:
.Allerdings rechtfertigt sich bei § 18 Abs. 1 Ziff. 3 EmstG di e bevorzugte Umstellung häüfig daraus, daß die Forderung an die Stelle einer Beteiligung an Sachwerten getreten ist, welche nicht der Umstellung im Verhältnis 10 : 1 unterliegt,; sondern deren Wert über die Währungsreform hinaus ungeschmälert erhalten geblieben ist..
Die genannte Vorschrift macht aber die bevorzugte Umstellung nicht von der Voraussetzung abhängig, daß das gemeinschaftliche Vermögen, dessen Auseinandersetzung die Forderung dient, aus Sachwerten bestanden hätte, geschweige davon ? daß diese Sachwerte dem Schuldner bis über die Währungsreform hinaus erhalten geblieben wären. Es kann also der Fall eintreten, daß die Forderung im Verhältnis 1 s 1 umzustellen ist, obwohl das früher gemeinschaftliche Vermögen bereits vor der Währungsreform zerronnen war oder als Folge der Währungsreform auf einen Bruchteil zusammengeschraolzen
 ist, ln solchen Fällen bietet das Vertragshilfegesetz vom 26 = März 1952 (BGBl I S = 198) gegebenenfalls den erforderlichen Ausgleich (vgl:, Harmlning-Duden UmstG § 18 Anm. 17 S = 248),
Aus diesem Grunde kommt es hier nicht darauf an, ob . im Zeitpunkt der Währungsreform aus dem Viehkanf von 1943 beim Vater der Klägerin noch währungsbeständigeWerte vorhanden waren öder nicht.	'
-XV,
):	Das	Berufungsgericht	ijegt	dar:
Y^.XJfech § 15 Ab4(gr EKifeordnüng (Verordnungsblatt für die britische Zt>ne .1,947'S.' 33 ff) treffe die Forderung der Klägerin als Nachlaßverbindlichkeit im Innenverhältnis allein die Beklagte als Hofer.bin. Diese könne daher hier, anders aiä \isonst -fRÖ'Z- *4*5©, 344» 347), der Klägerin nicht gemäß § 426 BGB entgegenhalten., daß die Klägerin für Nachlaßvsr-bindlichkeiten ihres Vaters als Miterbin neben der Beklagten hafte. : ■ .
2) Die Revision meint, § 15 Abs. 3 der Höfeordnung sei
 nicht auf Forderungen eines weichenden Erben gegen den Nachlaß anwendbar, weil nach § 12 Abs. 3 der Höfeordnung beim
 Errechnen der Abfindung des weichenden Erben die Machlaßverbindlichkeiten vorweg vom Hofeswert abzuziehen seien. Die Rüge geht fehl.
a)	§ 12 Abs, 3 der Höfeordnung bestimmt, daß vor der Berechnung der Ansprüche der weichenden Erben alle Nachlaßverbindlichkeiten vom Hofeswert abzuziehen sind, die im Verhältnis der Erben zueinander den Hof treffen und vom Hoferben allein zu tragen sind. Was der Hoferbe im Innenverhältnis der Erben allein zu tragen hat, bestimmt, § 15 Abs. 3 der HöfeOrdnung?
es sind u.a. die Machlaßverbindlichkeiten, welche durch das hoffreie:;Termögen nicht gedeckt werden können (§ 15 Abs. 2 der Höfeordnuhg) . Ob die -NachlaßVerbindlichkeit einem Her weichenden Erben oder einem Dritten zusteht, darauf stellen -weder § ■1--2:'Absvv'3'--näch:'',§- 15 Abs, 2 und 3 der Höfe Ordnung ab.,
b)	Aus § T5 Abs,. 2 der Höfeordnung ergibt sich, daß die weichenden Erben'.unter■ Umständen..aus dem hoffreien Nachlaß nichts .erhalten;,, dann nämlieh^ weun dieser dadurch aufgezehrt ist, daß die Nachlaßverbindliehkeiten aus ihm berichtigt worden
:/sind-.'lim:	voh::,lach$ißverbind-'
die weichenden Erben na eh dem Willen:.'des ixesstzesv-n^	.hinaus genötigt- sein, zwecks
•Freisteliüiij^';.$.§&es.,;fir©h ■Schulden' eigenes Vermögen auf zuwen--den, das ithieh--ünab^	zusteht.	Das	ist	der
 Sinn des § 15 Aba.. , 3 der Hof e Ordnung, wonach die nach Erschöpfung des hoffreien Nachlasses verbleibenden Nachlaßverbindlichkeiten im Innenverhäitnis allein den Hoferben treffen,
 im vorliegenden Fall ist die Forderung der Klägerin dieser nicht durch den Tod des Vaters im Wege der Erbfolge angefallen; sie hat sie vielmehr unabhängig davon erworben.
Könnte die Beklagte, wie die Revision annimmt, gemäß § 426 BGB der Forderung der Klägerin die Einrede entgegensetzen, daß die Klägerin als Miterbin für diese Forderung zur Hälfte mithafte, so würde die Klägerin im Interesse der Freistellung des Hofes von Schulden einen ihr unabhängig vom Erbfall zu~ stehenden Vermögenswert ; (die Hälfte ihrer Forderung) opfern müssen. Bas entspräche nicht dem Sinn des § 15 Abs. 3 der Höfe-ordnung.
Stünde die Forderung einem Dritten zu, so^ könnte die Beklagte nicht verlangen, daß die Klägerin zur Tilgung dieser Forderung eigenesVermögen aufwendet. Es ist nicht einzusehen, warum sie hier deswegen schlechter stehen soll, weil es sich um ihre eigene Forderung handelt.
cf Die Höfe ordnung bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß ; der | 15 .Abs. 3 auf Forderungen eines weichenden Erben gegen den BTachiaß dann keine Anwendung findet wenn der weichende Erbe diese Forderungen verschwiegen und dadurch erreicht hat, daß seihe Abfindung zu hoch festgesetzt Worden ist.
Der^Vorteil, den der. weichende	bei	sölehem Verhal-
ten dadurch erzielt, daß seihe Abfindung fehlerhaft zu hoch berechnet wird,; entspricht in aller Regel in seiner Größenordnung nicht dem Habhteil, der dem weichenden Erben daraus erwachsen würde, wenn man unter Nichtähwendüng-des § 15 Abs. 3 der Höfeordnung dem ' Hoferben gegen ihn die Eihräde der Mit-erbenhaftung nach § 42b BGB zubilligen würde.
Ein gerechter Ausgleich für ein etwaiges arglistiges Verhalten, des weichenden Erben kann daher nicht darin gefunden werden, ihm die "Wohltat des § 15 Abs. 31’ zu versagen, wie die Revision meint . Ein solcher-Ausgleich ist vielmehr erforderlichenfalls auf andere Weise herbeizuführen, namentlicl dadurch, daß die Abfindung des weichenden Erben anderweitig festgesetzt wird«
16
V.
1)	Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß die Klägerin ihrem Vater am 30. Mai 1947 10.000 KM als Darlehen gegeben hat, die sie am gleichen Tage vom Sparkonto ihres Ehemannes abgehoben hat.
2)	Die Revision erhebt hiergegen Verfahrensrügen aus § 286 ZPO, indem sie vorträgt, das Berufungsgericht habe einen Teil des Vorbringens der Beklagten nicht gewürdigt.
r
3) Die Rügen gehen fehl. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist sachgerecht und rechtsfehlerfrei.
a)	Daß die Beklagte und ihr Ehemann von der Darlehenshingabe nichts gewußt haben; unterstellt das Berufungsgericht (S. 16; 21 des Urteils).
b)	Daß der Vater.aerKlägerin - das Darlehen nicht in seinen . Büchern aufgeführt hat» ist vom Berufungsgericht nicht übersehen, sondern ausdrücklich gewürdigt (S. 16 des Urteils).
c)	Die Dnrlehens-«Quittung" des Vaters vom 30. Mal 1947
.. nennt als Dariehensgbber\d;0n: damals. bereits seit' drei Jahren vermißten Ehemahn der Klägerin» Bedenken gegen die Eichtig-:keit dieser; Urkunde" laseen .sich aber aus diesem Umstand nicht, herleiten. 2j!r erklärt::siM viehieite^ Ä daraus, daß die . Klägerin bei der Darlehenshingabe in Vertretung ihres vermißt en: Ehemannes gehandelt hat, aus dessen Sparguthaben ja auch das Geld für das Darlehen stammte.
Dafür, daß der.Vater die Quittung nur..aus steuerlichen Gründen gegeben hätte, fehlt jeder Anhaltspunkt,
17
Im übrigen stützt sich das Berufungsgericht bei seiner Peststeilung der Darlehenshingabe im Jahre 1947 nicht nur auf. die ’’Quittung”, sondern insbesondere auch auf die Zeugenaussage des Sparkassenangestellten SUP? der die ’’Quittung1' entworfen hat»
d)	Die Klägerin ist erst im Sommer 1955 mit den Klageansprüchen hervorgetreten> wie das Berufungsgericht im Tatbestand des Urteils feststellt» Daraus brauchte das Berufungsgericht aber nichts gegen die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin herzuleiten,. 1947 sei ein Darlehen von 10.000 EM gegeben worden. Das Zuwarten der Klägerin kann vielmehr darauf beruhen, daß sie zunächst den Ausgang des landwirtschaftsgerichtlichen Verfahrens über ihre Abfindung als weichender
■ Höferbin abwarten wollte.	7-
e)	Die Beklagte hatte sich gegen die Behauptung der Klägerin: gewandt, der Vater habe von den 10.000 RM einen Acker-Schlepper und eihen Guromiwagen für seinen Hof ahge schafft.
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht dieses. Vorbringen der Beklagten nicht berücksichtigt habe.	<5r^:.
* Die .Rüge geht ins Deere; denn das Berufi^sgericht - hat _7.. nicht festgestellt» daß der Vater die 10.000 RM in dieser WeiS<§
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f)	Im. Gegensatz zu den Abhebungen der insgesamt. 6.600 -RM
im Jahre 1945 findet sich bei der Abhebung der TO „ 000 RM : am 30o ,Mai 1947 im Sparbuch bei der Abbuchung nicht der Zusatz ”J;.	„	Pur	die	Annahme der Beklagten, auch diese
10,000 RM seien an den Schwager der Klägerin Johann überwiesen worden,; fehlt daher jeder Anhaltspunkt.
- is -
VI.
1)	Das Berufungsgericht legt die oben im Tatbestand wiedergegebene Bestimmung des Vergleichs vom IO, November 1954 unter Würdigung des Beweisergebnisses dahin aus. daß diese Bestimmung sich nach dem erklärten Willen der Parteien nur auf deren erbrechtliche Ansprüche beziehe, nicht aber auf Forderungen, die der Klägerin unabhängig von ihrer Eigenschaft als Miterbin ihres Vaters zustehen.
2)	Diese Auslegung ist rechtlich zulässig und daher für das Revisionsgericht bindend. Die Angriffe der Revision hiergegen
.laufen darauf hinaus, die Auslegung des Berufungsgerichts durch eine/ andere zu ersetzen. Damit kann die Beklagte in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben (§ 561 Abs. 2 ZPO). Ohne Rechtsverstoß,-könnte das Berufungsgericht anhätiiaett, daß die Passtulgv,des. .,Yrergleiehs!’vbm'-. -10.•'lTovembe3W=i.95^' "sichvah-.deh'.’Ver>r gleichsvorschlag der Klägerin anlehnte. :
1.) Das Berufungsgeriehi meint: Da. die Parteien durch den Vergleich vom 10. November 1954 bewußt nur die erbrechtlichen Ansprüche untereinander hätten regeln wollen, folge daraus, daß die Klägerin die außerhalb dieser Regelung liegenden Klageansprüche geltend machen könne j denn in der bewußten Beschränkung des. Varg;i|^ichs Auf.bestimm^	liege zugleich der
‘ Vorbehalt, mögliche weitere Ansprüche nicht aufgeben zu wollen.
Die von der Revision hiergegen erhobene Rüge greift teilweise durch. '
2) a) Das Berufungsgericht unterstellt (S. 21 des Urteils). daß bei Abschluß des Vergleichs vom 10. November 1954 und bei
 
dessen Genehmigung durch das Landwirtschaftsgerieht am 26. November 1954 weder der Beklagten noch den beisitzenden Landwirtschaftsrielvtem von den jetzigen Klageansprüchen etwas bekannt gewesen ist.*
b) Damit stimmt überein, daß der Oberlandwirtschaftsrat
 ommm, der bei dem landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren als Sachverständiger zugezogen war, als Zeuge ausgesagt hat , er habe damals nie etwas davon gehört, daß die Klägerin oder ihr Ehemann noch irgendwelche Darlehensforderungen gegen die Beklagte hatten*
3)	Die Klageansprüche spielten, was das Berufungsgericht nicht gewürdigt hat , eine Rolle für die Hohe der. Abfindung der Klägerin, welche: Gegenstand des damaligen landwirtschafts-gericht 11chen Verfahrens war. Denn die Klageansprüche hätten als Nachlaßverbindlichkeiten gemäß § 12 Abs - 3 der Höfeordnung vom Hofeswert vabgesetzt- werden müssen, bevor davon die der Klägerin als*weichender Erbin zustehende Abfindung berechnet
 wurde, Das ist:nac& den Pest ste1lungen des Berufungsgeri cht s
■' Daß. der dai^fige■■ Anwalt, der Klägerin■ Lanfl^Mfe dem Vorsitz endendes Landwirt s cha ft s ger i cht s im Laufe des Verfahrens gesprächsweise, von .solchen	der	Klägerin1	erzählt	ha-
ben, mag, ändert nichts daran, daß diese Ansprüche in das damalige Verfahren;nichteingeführt worden sind0 Daß das geschehen wäre.,;v-bchauptot die Klägerin; auch selbst nicht.
4)	Die Beklagte hat sich in erster Linie damit verteidigt, die Verziohtklausel des Vergleichs vom 10. November 1954 um-
fasse auch die Klageansprüche. Das trifft jedoch nach der vom
 Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Auslegung des Vergleichs nicht zu.
- 20
a) Für diesen Fall läßt sich jedoch das "Vorbringen der Beklagten hilfsweise dahin auffassenj ihr stünden Ansprüche gegen die Klägerin deswegen zu, weil diese bei Abschluß des Vergleichs die Klageforderungen verschwiegen und dadurch eine günstigere Abfindung erreicht habe* sie (Beklagte) verweigere die Erfüllung der Klageansprüche mit Rücksicht auf
 diese ihre
 Derartige Ansprüche könnten der Beklagten bei Fehlen der Geschäftsgrund,!age des Vergleichs aus einer dann notwendigen Anpassung des Vergleichs an die wirklichen Verhältnisse zustehen (§ 242 BGB)= Unter. Umständen kommen auch Schadensersatzansprüche wegen arglistiger Täuschung der Beklagten durch die Klägerin in Betracht (§§ 823? 826 BGB).	■
Rechtlich ist diese Verteidigung der Beklagten als Ein-rede des Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB) aufzufassen. Diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht bisher nicht geprüft; darin liegt ein Verstoß gegen das sächliche Recht.
b)	Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich nicht? daß
 die Beklagte sich	auch	bei	Kenntnis	der	Klageansprüche
 auf die im Vergleich getroffene Regelung eingelassen? daß das LandwirtSchaftägericht aueh bei Kenntnis dieser Ansprüche
 die Regelung genehmigt hätte. Dagegen spricht u.a. die Zeugenaussage Overkotts.
c)	In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hofes der Beklagten sind, ob etwa die im Vergleich festgesetzte Abfindung der Klägerin den Hof bereits bis zur Grenze des Tragbaren belastet, und ob das Hinzutreten der Klageforderung zu der Belastung durch den Vergleich die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Hofes beeinträchtigt oder gefährdet.
Dafür, daß das der Fall sein könnte, spricht, daß das Landwirtschaftsgericht seinen Genehmigungsbeschluß vom 26. November 'i954 ausdrücklich damit begründet hat, der Hof sei
 nicht erheblich belastet.
Das Berufungsgericht wird erforderlichenfalls dahin zu wir ken haben ? daß der Sachverhalt in dieser Richtung.-.weit er aufgeklärt wird.
5)	Soweit die Klägerin eine Forderung der (aus ihr und ihren Schwiegereltern bestehenden) Erbengemeinschaft nach ihrem Ehemann geltend macht? kann die Beklagte ihr die Einrede des Zurückbehaltungsrechts nicht entgegenhalten (RGZ 132? 81? 83-84; Kregel in BGB RGRK 10. Aufl. § 2040, 2; Lehmann bei Staudinger' BGB, 11. Auf1o § 2040, 22). Insoweit fehlt es an der nach §
"273 BGB erforderlichen Gegenseitigkeit der Ansprüche, da die Klageford:erung der Erbengemeinschaft als Gesamthand zusteht, während die etwaigen.Gegenansprüche gegen die Klägerin gerichtet wären. Für den gleichliegenden Fall der Aufrechnung ist deren Unzulässigkeit in § 2040 Abs. 2 BGB ausdrücklich ausgesprochen.
4	,	. VII;- ' '	;
Kach älledeip: iet die Revision unbegründet, soweit die Beklagte zur Zahlung ah die Erbengemeinschaft verurteilt worden
 ist^.	^,rf- .::-r	. >.	i:---	.
Im übrigen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der
22
Senat von der Befugnis des § 565 Abs* 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht,
 Glanzmann Dr„ Winkelmann hietschel Meyer Br» Vogt